{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_119-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-03-28","aktenzeichen":"XII ZR 119/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 119/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. März 2007 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. \n\nDr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 22. November \n\n2006 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat in der mündlichen \n\nVerhandlung ausführlich die Frage einer Sittenwidrigkeit des von den Parteien \n\ngeschlossenen Ehevertrags erörtert. Der Senat hat dabei verdeutlicht, dass be-\n\nreits gegen die Wirksamkeit dieses Vertrages - entgegen der im angefochtenen \n\nUrteil vertretenen und von der Revision unterstützten Rechtsauffassung - er-\n\nhebliche Zweifel bestehen. Im Einzelnen: \n\n2 \n\n1. Der Antragsteller rügt, das Senatsurteil vom 22. November 2006 beru-\n\nhe auf der Annahme, die Antragsgegnerin sei zur Zeit der Eheschließung als \n\nMusiklehrerin nicht in der Lage gewesen, ihren Unterhaltsbedarf zu decken. \n\nDiese Annahme stehe im Widerspruch zu den vom Oberlandesgericht in Bezug \n\ngenommenen anders lautenden Feststellungen des Amtsgericht. Die Rüge ist \n\nnicht begründet. \n\n3 \n\nNach Auffassung des Senats befand sich die Antragsgegnerin gegen-\n\nüber dem Antragsteller u.a. schon deshalb in einer deutlich schwächeren Ver-\n\nhandlungsposition, weil bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags \n\nabsehbar war, dass sie, da sie der deutschen Sprache nicht mächtig war, als \n\nKlavierlehrerin in Deutschland schwerlich Erwerbsmöglichkeiten finden würde, \n\ndie ihr und ihrem Kind im Trennungsfall ein vom Antragsteller wirtschaftlich un-\n\nabhängiges Auskommen hätten vermitteln können. Der Senat hat in diesem \n\nZusammenhang darauf hingewiesen, dass auch das Krankheitsbild der An-\n\ntragsgegnerin, das nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts den Par-\n\nteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war, die Möglichkeit einer \n\nkünftigen Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit zumindest nahe legte. Aus die-\n\nsen Umständen hat der Senat auf nur eng begrenzte Chancen der Antragsgeg-\n\nnerin auf dem deutschen Arbeitsmarkt und auf eine vorhersehbar begrenzte \n\ngesundheitliche Belastbarkeit der Antragsgegnerin geschlossen. \n\n4 \n\nDiese Würdigung steht zu den Tatsachenfeststellungen des Oberlandes-\n\ngerichts nicht in Widerspruch. Das gilt auch insoweit, als im Tatbestand des \n\nBerufungsurteils auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen wird. Nach \n\nden Gründen des Urteils des Amtsgerichts war \"bei Vertragsschluss … nicht \n\nerkennbar, dass infolge der notariellen Vereinbarung die Antragsgegnerin in \n\nZukunft auf staatliche Hilfe … angewiesen sein würde. … Zur Zeit der Ehe-\n\nschließung war sie auch in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken; \n\ndenn sie ist Musiklehrerin und hatte Unterrichtsstunden gegeben.\" Bei dem ers-\n\nten Teil dieser Begründung des Amtsgerichts handelt es sich nicht um eine Tat-\n\nsachenfeststellung, sondern um eine Schlussfolgerung, die sich das Oberlan-\n\ndesgericht als solche nicht zueigen gemacht hat und die jedenfalls der revisi-\n\nonsrechtlichen Nachprüfung unterliegt. Bei dem zweiten Teil dieser Begründung \n\nträgt - für das Revisionsgericht nachprüfbar - die Tatsachenfeststellung die Fol-\n\ngerung nicht. Aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin von Beruf Klavierleh-\n\nrerin ist, lässt sich angesichts der vom Senat dargestellten Gesamtsituation \n\nnicht darauf schließen, dass die Antragsgegnerin ihren und ihres Sohnes Un-\n\n5 \n\n6 \n\nterhaltsbedarf aus eigener Kraft decken konnte. Dies gilt um so mehr, als das \n\nAmtsgericht nicht einmal ansatzweise festgestellt hat, dass die Antragsgegne-\n\nrin, die - wie dargelegt - über keine Arbeitserlaubnis verfügte, während ihres \n\nBesuchs in Deutschland in einem ihren und ihres Sohnes Unterhaltsbedarf de-\n\nckenden Umfang Unterrichtsstunden gegeben hat. \n\n2. Der Antragsteller rügt, entgegen den Ausführungen im Senatsurteil sei \n\n\"der reine Wunsch, im Inland zu leben\" kein Belang, der für die Wirksamkeits-\n\nkontrolle eines Ehevertrages von Bedeutung sein könne. Auch diese Rüge \n\ngreift nicht durch: \n\nDer Senat hat dargelegt, dass die Antragsgegnerin ohne die Eheschlie-\n\nßung weder eine unbefristete Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis erhalten \n\nhätte und \"somit ihren Wunsch, im Inland zu bleiben, nicht hätte verwirklichen \n\nkönnen\". Damit wurde klargestellt, dass auch derjenige Vertragspartner sich in \n\neiner deutlich schlechteren Verhandlungsposition befindet, der sich als Auslän-\n\nder bereits im Inland aufhält, aber seinen Lebensplan, dort dauerhaft ansässig \n\nund erwerbstätig zu werden, nur unter der dem anderen Vertragspartner be-\n\nkannten Voraussetzung der Eheschließung verwirklichen kann, die herbeizufüh-\n\nren in dessen Belieben steht. Je dringlicher dieser Wunsch ist, desto eher hat \n\nder andere Vertragspartner es in der Hand, sich die Verwirklichung dieses \n\nWunsches durch ehevertragliche Zugeständnisse \"abkaufen\" zu lassen. Diese \n\nrechtliche Würdigung durch eine abweichende eigene Beurteilung zu ersetzen \n\nist dem Antragsteller verwehrt. \n\n7 \n\n3. Schließlich macht der Antragsteller geltend, das Oberlandesgericht \n\nhabe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihn nicht zuvor auf die \n\nvon der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Rechtsauffassung des \n\nBerufungsgerichts hingewiesen und seinen Vortrag zu Einzelfragen der Unter-\n\nhaltshöhe als verspätet zurückgewiesen habe. Hierauf, insbesondere auf das \n\nFehlen eines vorangehenden richterlichen Hinweises, sei der Senat in seinen \n\nUrteilsgründen nicht eingegangen. \n\n8 \n\nAuch diese Rüge ist nicht begründet. Die Zurückweisung des Vorbrin-\n\ngens des Antragstellers durch das Oberlandesgericht wird im Senatsurteil aus-\n\nführlich gewürdigt. Das von der Revision beanstandete Unterlassen eines rich-\n\nterlichen Hinweises gegenüber dem anwaltlich vertretenen Antragsteller hat der \n\nSenat dabei in seine Prüfung einbezogen und für nicht verfahrenswidrig erach-\n\ntet; allerdings hat er keine Veranlassung gesehen, auch diesen Aspekt in den \n\nGründen seines Urteils näher zu erörtern. Eine Gehörsverletzung durch den \n\nSenat liegt mithin nicht vor. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Wagenitz Dose \n\nVorinstanzen: \nAG Mainz, Entscheidung vom 23.04.2003 - 31 F 135/02 - \nOLG Koblenz, Entscheidung vom 25.05.2004 - 11 UF 329/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_119-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/xii-zr-119-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_119-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_119-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/xii-zr-119-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_119-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:29:11.502897+00:00"}}