{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_119-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-11-22","aktenzeichen":"XII ZR 119/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. November 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1585c, 138 Abs. 1 Cd, 242 D Zur Unwirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts, durch den sich ein Ehegatte von jeder Verantwortung für seinen aus dem Ausland eingereisten Ehegatten freizeichnet, wenn dieser seine bisherige Heimat endgültig verlassen hat, in Deutschland (jedenfalls auch) im Hinblick auf die Eheschließung ansäs- sig geworden ist und schon bei Vertragsschluss die Möglichkeit nicht fern lag, dass er sich im Falle des Scheiterns der Ehe nicht selbst werde unterhalten können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 119/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n22. November 2006 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1585c, 138 Abs. 1 Cd, 242 D \n\nZur Unwirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts, durch den sich \n\nein Ehegatte von jeder Verantwortung für seinen aus dem Ausland eingereisten \n\nEhegatten freizeichnet, wenn dieser seine bisherige Heimat endgültig verlassen \n\nhat, in Deutschland (jedenfalls auch) im Hinblick auf die Eheschließung ansäs-\n\nsig geworden ist und schon bei Vertragsschluss die Möglichkeit nicht fern lag, \n\ndass er sich im Falle des Scheiterns der Ehe nicht selbst werde unterhalten \n\nkönnen. \n\nBGH, Urteil vom 22. November 2006 - XII ZR 119/04 - OLG Koblenz \n\nAG Mainz \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. November 2006 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. \n\nDr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für \n\nFamiliensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Mai \n\n2004 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Antragsgegnerin begehrt - als Folgesache - nachehelichen Unterhalt \n\nwegen Krankheit. \n\nDer 1948 geborene Antragsteller und die 1960 geborene Antragsgegne-\n\nrin schlossen am 14. April 1997 miteinander in Mainz einen notariellen Ehever-\n\ntrag und am 15. April 1997 daselbst die Ehe. Die Antragsgegnerin war russi-\n\nsche Staatsangehörige, Klavierlehrerin und der deutschen Sprache nicht mäch-\n\ntig; sie war, nachdem die Parteien sich seit 1996 über Brief- und Telefonkontak-\n\nte kennen gelernt hatten, Ende 1996 mit ihrem 1988 geborenen Sohn Sergej \n\naus Russland mit einem Besuchervisum in die Bundesrepublik eingereist. \n\n3 \n\nIm Ehevertrag vom 14. April 1997 wählten die Parteien deutsches Güter-\n\nrecht; für den Fall der Scheidung sollte jedoch jeglicher Grundbesitz beim Zu-\n\ngewinnausgleich unberücksichtigt bleiben. Außerdem schlossen die Parteien \n\nden Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf Unterhalt, \n\nauch für den Fall der Not. In einem weiteren, am 15. Oktober 1997 geschlosse-\n\nnen notariellen Ehevertrag vereinbarten die Parteien Gütertrennung. \n\n4 \n\nDie Antragsgegnerin litt bereits bei Abschluss des ersten Ehevertrags an \n\neiner \"untersuchungsbedürftigen Erkrankung\" (\"Skoliose und Bandscheiben-\n\nproblematik\"; \"Sensibilitätsstörungen\"), was dem Antragsteller bekannt war. \n\nDiese Erkrankung wurde allerdings erst im Mai 1997 klinisch sicher als Multiple \n\nSklerose diagnostiziert. Sie hat inzwischen dazu geführt, dass die Antragsgeg-\n\nnerin erwerbsunfähig und seit Oktober 1997 vollständig gehunfähig, auf einen \n\nRollstuhl angewiesen und pflegebedürftig ist. Die Antragsgegnerin behauptet, \n\ndass dem Antragsteller die Diagnose \"Multiple Sklerose\" bereits bei Abschluss \n\ndes ersten Ehevertrags bekannt gewesen sei. Außerdem habe ihr vor und bei \n\nAbschluss dieses Vertrags keine Übersetzung in die russische Sprache vorge-\n\nlegen. \n\nSeit Oktober 2001 leben die Parteien getrennt. Kinder sind aus der Ehe \n\nnicht hervorgegangen. Inzwischen hat die Antragsgegnerin die deutsche \n\nStaatsangehörigkeit erworben. \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden die Unter-\n\nhaltsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Antragsteller zur Zah-\n\nlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 795 € verurteilt; im Übri-\n\ngen hat es die Unterhaltsklage abgewiesen und die weitergehende Berufung \n\nder Antragsgegnerin zurückgewiesen. Mit der auf den Unterhalt beschränkt zu-\n\ngelassenen Revision begehrt der Antragsteller, das amtsgerichtliche Urteil hin-\n\nsichtlich des Ausspruchs zum Unterhalt wiederherzustellen. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLGR Koblenz 2005, \n\n355 ff. veröffentlicht ist, hat der Antragsgegnerin dem Grunde nach zu Recht \n\nUnterhalt zuerkannt. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann sich der Antragsteller \n\nauf den vereinbarten Unterhaltsverzicht nicht berufen. Dieser Verzicht sei viel-\n\nmehr im Wege der Ausübungskontrolle (§§ 242, 313 BGB) durch die gesetzli-\n\nche Unterhaltsregelung zu ersetzen. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nZwar halte der Unterhaltsverzicht einer Wirksamkeitskontrolle (§ 138 \n\nAbs. 1 BGB) stand. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, die zu ihren Beweg-\n\ngründen, zum geplanten Zuschnitt der Ehe sowie zu ihren eigenen wirtschaftli-\n\nchen und persönlichen Verhältnissen und Erwartungen nicht näher vorgetragen \n\nhabe, rechtfertige nicht die Annahme einer Zwangslage. Eine durch mangelnde \n\nSprachkenntnisse der Antragsgegnerin bedingte Unterlegenheit sei nicht er-\n\nsichtlich. Bei der Beurkundung des Vertrags sei eine Dolmetscherin zugegen \n\ngewesen, die die notarielle Niederschrift übersetzt habe; auf eine schriftliche \n\nÜbersetzung habe die Antragstellerin - ausweislich der Urkunde - nach Beleh-\n\nrung verzichtet. Der Umstand, dass beiden Parteien bei Vertragsschluss un-\n\nstreitig jedenfalls eine \"untersuchungsbedürftige Krankheit\" bekannt gewesen \n\nsei, reiche zur Annahme einer Zwangslage nicht aus. Damit räume die Antrags-\n\ngegnerin vielmehr die Darstellung des Antragstellers ein, er habe im April 1997 \n\nnoch keine Kenntnis von der MS-Erkrankung der Antragsgegnerin gehabt. \n\n11 \n\n2. Der Unterhaltsverzicht stelle sich aber nunmehr - nach den Verhältnis-\n\nsen im Zeitpunkt der Trennung der Parteien - als eine evident einseitige Las-\n\ntenverteilung dar, deren Hinnahme der Antragsgegnerin nicht zugemutet wer-\n\nden könne. Da die Parteien nach tatrichterlicher Überzeugung bei Eingehung \n\nder Ehe noch keine Kenntnis von der Schwere der Erkrankung der Antragsgeg-\n\nnerin und deren damit einhergehender - wohl lebenslanger - Pflegebedürftigkeit \n\ngehabt hätten, sei die ursprüngliche, dem Ehevertrag zugrunde liegende Le-\n\nbensplanung noch im Jahre der Eingehung der Ehe zerbrochen und hinfällig \n\ngeworden; zumindest habe sich ein gemeinschaftlich getragenes Risiko ver-\n\nwirklicht. Die Berufung des Antragstellers auf den Unterhaltsverzicht verletze \n\nunter diesen Umständen das Gebot der nachehelichen Solidarität und sei daher \n\nrechtsmissbräuchlich. Deshalb sei es geboten und auch angemessen, der An-\n\ntragsgegnerin wieder den Schutz der gesetzlichen Regelung über den nachehe-\n\nlichen Unterhalt - hier in Gestalt des für sie existentiell bedeutsamen Krank-\n\nheitsunterhalts (§ 1572 Nr. 1 BGB) zu eröffnen. \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\na) Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 (BGHZ 158, 81 \n\n= FamRZ 2004, 601; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 \n\n- XII ZB 110/99 - FamRZ 2005, 26 und - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185; Se-\n\nnatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691 und vom \n\n25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 sowie - XII ZR 221/02 - \n\nFamRZ 2005, 1449) dargelegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der \n\nScheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen \n\nRegelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden \n\nkann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die \n\nindividuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte \n\n12 \n\n13 \n\nLastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten \n\n- bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und \n\nseines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger \n\nWürdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des \n\neinen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des \n\nanderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die \n\nVereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in \n\nden Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. \n\n14 \n\nb) Dabei hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeits-\n\nkontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung über den Ausschluss einer Schei-\n\ndungsfolge - hier: des nachehelichen Unterhalts - allein oder im Zusammen-\n\nhang mit den übrigen ehevertraglichen Regelungen schon im Zeitpunkt ihres \n\nZustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für \n\nden Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Ent-\n\nwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen \n\ndie guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit \n\nder Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen tre-\n\nten (§ 138 Abs. 1 BGB). Das ist nicht nur dann der Fall, wie der Entscheidung \n\ndes Oberlandesgerichts zu entnehmen sein könnte, wenn ein Ehegatte sich \n\n- für den anderen Ehegatten erkennbar - in einer Zwangslage befindet, die ihn \n\nveranlasst, in den Abschluss des für ihn nachteiligen Ehevertrags einzuwilligen. \n\nErforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Ver-\n\nhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkom-\n\nmens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten \n\nZuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und ggf. auf \n\nderen Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten \n\nZwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begüns-\n\ntigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung \n\nveranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlan-\n\ngen zu entsprechen. \n\n15 \n\nEine solche den festgestellten Sachverhalt erschöpfende Gesamtwürdi-\n\ngung führt - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - hier dazu, den \n\nvon den Parteien vereinbarten Unterhaltsverzicht bereits für sittenwidrig zu er-\n\nachten: \n\n16 \n\nZwar gehört es, wie der Senat dargelegt hat, zum grundgesetzlich ver-\n\nbürgten Recht der Ehegatten, ihre eheliche Lebensgemeinschaft eigenverant-\n\nwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihren individuellen \n\nVorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten. Die auf die Scheidungsfolgen \n\nbezogene Vertragsfreiheit entspringt insoweit dem legitimen Bedürfnis, Abwei-\n\nchungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu vereinbaren, die \n\nzu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. So können aus der \n\ngemeinsamen Verantwortung der Ehegatten füreinander von vornherein etwa \n\nLebensrisiken eines Partners herausgenommen werden, wie sie z.B. in einer \n\nbereits vor der Ehe zu Tage getretenen Krankheit oder in einer Ausbildung, die \n\noffenkundig keine Erwerbsgrundlage verspricht, angelegt sind (Senatsurteil \n\nBGHZ 158, 81, 95 = FamRZ 2004, 601, 604). Entsprechendes gilt auch für an-\n\ndere nicht ehebedingte Risiken (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR \n\n144/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n17 \n\nDiese Grundsätze bedeuten indes nicht, dass sich ein Ehegatte über ei-\n\nnen ehevertraglichen Verzicht von jeder Verantwortung für seinen aus dem \n\nAusland eingereisten Ehegatten in Fällen freizeichnen kann, in denen dieser \n\nseine bisherige Heimat endgültig verlassen hat, in Deutschland (jedenfalls \n\nauch) im Hinblick auf die Eheschließung ansässig geworden ist und schon bei \n\nVertragsschluss die Möglichkeit nicht fern lag, dass er sich - etwa aufgrund \n\nmangelnder Sprachkenntnisse, aufgrund seiner Ausbildung oder auch infolge \n\neiner Krankheit - im Falle des Scheiterns der Ehe nicht selbst werde unterhalten \n\nkönnen. Auch wenn in einem solchen Fall die mangelnde Kenntnis der deut-\n\nschen Sprache, die fehlende oder in Deutschland nicht verwertbare berufliche \n\nAusbildung oder die Krankheit dieses Ehegatten als solche nicht ehebedingt ist, \n\nso ist doch die konkrete Bedarfssituation, in die dieser Ehegatte mit der Tren-\n\nnung oder Scheidung gerät, eine mittelbare Folge der Eheschließung. Es wi-\n\nderspricht der nachehelichen Solidarität, den früheren Ehegatten, der erst im \n\nHinblick auf die Eheschließung in Deutschland ansässig geworden ist, die Fol-\n\ngen einer hier eingetretenen und bei Abschluss des Ehevertrags zumindest \n\nvorhersehbaren Bedürftigkeit allein tragen zu lassen. \n\n18 \n\nSo liegen die Dinge auch hier. Die Antragsgegnerin war 1997 mit ihrem \n\ndamals achtjährigen Sohn aus Russland mit einem Besuchervisum und auf Ein-\n\nladung des Antragstellers in die Bundesrepublik eingereist; die Parteien haben \n\nnoch während der Laufzeit des Besuchervisums einen Unterhaltsverzicht ver-\n\neinbart und miteinander die Ehe geschlossen. Die Antragsgegnerin befand sich \n\ndabei in einer deutlich schwächeren Verhandlungsposition, weil sie ohne die \n\nEheschließung weder eine unbefristete Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis \n\nerhalten hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03 - \n\nFamRZ 2006, 1097, 1098) und somit ihren Wunsch, im Inland zu bleiben, nicht \n\nhätte verwirklichen können. Außerdem war bereits bei Abschluss des Ehever-\n\ntrags absehbar, dass die Antragsgegnerin, die der deutschen Sprache nicht \n\nmächtig war, als Klavierlehrerin in Deutschland schwerlich Erwerbsmöglichkei-\n\nten finden würde, die ihr und ihrem Kind im Trennungsfall ein vom Antragsteller \n\nwirtschaftlich unabhängiges Auskommen hätten vermitteln können. Zudem \n\nstand bereits im Zeitpunkt des Unterhaltsverzichts fest, dass die Antragsgegne-\n\nrin an einer \"untersuchungsbedürftigen Krankheit\" litt, die jedenfalls als \"Skolio-\n\nse und Bandscheibenproblematik\" angesehen wurde, bereits zu \"Sensibilitäts-\n\nstörungen\" geführt hatte und schon in dem auf die Eheschließung folgenden \n\nMonat als Multiple Sklerose sicher diagnostiziert wurde. Auch wenn man mit \n\ndem Oberlandesgericht davon ausgeht, dass die Schwere der Krankheit der \n\nAntragsgegnerin den Parteien bei Abschluss des Unterhaltsverzichts noch nicht \n\nbekannt war, so legte doch das ihnen nach den Feststellungen des Oberlan-\n\ndesgerichts unstreitig bekannte Krankheitsbild die Möglichkeit einer künftigen \n\neingeschränkten Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin zumindest nahe. Wenn \n\nder Antragsteller gleichwohl mit der Antragsgegnerin in Kenntnis ihrer mögli-\n\ncherweise nur eng begrenzten Chancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt und \n\nihrer vorhersehbar nur begrenzten gesundheitlichen Belastbarkeit einen Unter-\n\nhaltsverzicht vereinbarte, der auch nicht durch Gegenleistungen kompensiert \n\nwurde, verletzte er damit in sittenwidriger Weise das Gebot nachehelicher Soli-\n\ndarität, das - nach der vom Senat aufgestellten Rangfolge - vorrangig im Unter-\n\nhaltsanspruch wegen Krankheit, aber auch im Unterhaltsanspruch wegen Er-\n\nwerbslosigkeit seinen Ausdruck findet. Die vertragliche Abbedingung dieser Un-\n\nterhaltspflichten führt dazu, dass dem Unterhaltsverzicht der Antragsgegnerin, \n\nweil sittenwidrig, die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen ist. \n\n19 \n\nc) In seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2006 (aaO) hat der Senat die \n\nFrage offengelassen, ob sich ein Unterhaltsverzicht auch deshalb als sittenwid-\n\nrig erweisen kann, weil aufgrund der Eheschließung eine Belastung des Sozial-\n\nhilfeträgers eintritt, der für einen Ehegatten dauerhaft oder doch längerfristig \n\naufkommen muss, weil die Ehegatten für den Scheidungsfall eine Unterhalts-\n\npflicht des anderen Ehegatten ausgeschlossen haben. Er hat dabei insbeson-\n\ndere Fälle angesprochen, in denen ein ausländischer Staatsangehöriger - wie \n\nhier die Antragsgegnerin, die sich nach den Feststellungen des Oberlandesge-\n\nrichts vor dem Hintergrund einer drohenden Ausreisepflicht in den \"sozialen \n\nSchutz\" der Ehe mit dem Antragsteller begab - durch die Eheschließung mit \n\neinem deutschen Staatsangehörigen ausländerrechtliche Vorteile erstrebt, die \n\nzu einer dauerhaften oder doch langfristigen Inanspruchnahme des Sozialhilfe-\n\nträgers führen würden, wenn der von den Ehegatten vereinbarte Unterhaltsver-\n\nzicht wirksam wäre. Diese Frage kann auch hier dahinstehen; denn der von den \n\nParteien vereinbarte Unterhaltsverzicht hält, wie gezeigt, bereits einer auf das \n\nVerhältnis der Ehegatten zueinander bezogenen Wirksamkeitskontrolle nicht \n\nstand. \n\n20 \n\nd) Ebenso kann offen bleiben, ob - wie das Oberlandesgericht meint - \n\ndem Antragsteller im Rahmen der Ausübungskontrolle die Berufung auf den \n\nvereinbarten Unterhaltsausschluss im Hinblick auf die Entwicklung der Verhält-\n\nnisse nach Abschluss des Ehevertrags verwehrt werden könnte. Denn für eine \n\nsolche Ausübungskontrolle am Maßstab des § 242 BGB ist kein Raum mehr, \n\nwenn die zu kontrollierende Regelung schon der vorrangigen Wirksamkeitskon-\n\ntrolle (§ 138 BGB) nicht standhält. Das ist hier der Fall. \n\nII. \n\n21 \n\nAuch die Bemessung des der Antragsgegnerin zuerkannten Unterhalts, \n\nder sich hier wegen der Sittenwidrigkeit des Unterhaltsverzichts nach den ge-\n\nsetzlichen Bestimmungen bemisst, lässt Rechts- oder Verfahrensfehler zum \n\nNachteil des Antragstellers nicht erkennen. \n\n22 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Parteien mit Beschluss vom 25. März \n\n2004 einen ausführlich begründeten Vergleichsvorschlag unterbreitet und ihnen \n\naufgegeben, sich zu diesem Vorschlag bis zum 6. April 2004 zu äußern. Der \n\nAntragsteller hat mit seinem Schriftsatz vom 6. April 2004, per Fax übermittelt \n\nam selben Tag, erstmals geltend gemacht, eine ihm für 2002 zugeflossene Ein-\n\nkommensteuererstattung beruhe auf der Anerkennung unbeschränkt abzugsfä-\n\nhiger Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen und dürfe deshalb \n\nnicht in die Ermittlung seines unterhaltspflichtigen Einkommens einbezogen \n\nwerden. Außerdem werde er, falls er nicht wenigstens 1.100 € im Monat behal-\n\nte, in die Armut getrieben und müsse seine Eigentumswohnung verkaufen. Das \n\nOberlandesgericht hat diesen Vortrag unberücksichtigt gelassen. Die Revision \n\nrügt insoweit die Verletzung rechtlichen Gehörs. Damit dringt sie indes nicht \n\ndurch: \n\n23 \n\nDas Oberlandesgericht konnte mit Recht davon absehen, im Hinblick auf \n\nden neuen Vortrag des Antragsgegners die mündliche Verhandlung wiederzu-\n\neröffnen. Die im Beschluss des Oberlandesgerichts gesetzte Äußerungsfrist \n\nbezog sich nur auf den Vergleichsvorschlag; eine Möglichkeit, neuen Sachvor-\n\ntrag zu halten, war damit nicht eröffnet. Ebenso waren die Voraussetzungen \n\ndes § 156 Abs. 2 Nr. 1, § 139 Abs. 5 ZPO - entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsion - nicht erfüllt: Der neue Vortrag des Antragstellers steht in keinem unmittel-\n\nbaren Bezug zu den Rechtsausführungen im Beschluss des Oberlandesge-\n\nrichts vom 25. März 2004. Zudem ist nicht erkennbar, inwieweit der verspätete \n\nVortrag eine andere als die vom Oberlandesgericht getroffene Entscheidung \n\nhätte rechtfertigen können. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mainz, Entscheidung vom 23.04.2003 - 31 F 135/02 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 25.05.2004 - 11 UF 329/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-22/xii-zr-119-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-22/xii-zr-119-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:05:24.542714+00:00"}}