{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_109-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-05-02","aktenzeichen":"XII ZR 109/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 312 Abs. 1 Nr. 1 Zum Widerrufsrecht eines Angestellten, der an seinem Arbeitsplatz zum Abschluss eines Bürgschafts- oder Schuldmitübernahmevertrages für Verbindlichkeiten seines Arbeitgebers bestimmt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n2. Mai 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 109/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 312 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZum Widerrufsrecht eines Angestellten, der an seinem Arbeitsplatz zum Abschluss \n\neines Bürgschafts- oder Schuldmitübernahmevertrages für Verbindlichkeiten seines \n\nArbeitgebers bestimmt worden ist. \n\nBGH, Urteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR 109/04 - LG Frankfurt (Oder) \n\nAG Eberswalde \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs \n\nund Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Frankfurt (Oder) vom 3. Juni 2004 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten Miete aus einem Mietvertrag \n\nvom 14. November 2002 über einen Lkw. \n\nDer Kläger, der gewerblich Fahrzeuge vermietet, ließ auf Bestellung sei-\n\nner Kundin, der M. GmbH, durch seinen Mitarbeiter einen Lkw auf deren Be-\n\ntriebsgelände bringen. Auf Aufforderung des Mitarbeiters des Klägers unter-\n\nzeichnete der Beklagte, der als Fahrer bei der inzwischen insolventen M. GmbH \n\nangestellt war, den Formularvertrag als \"2. Mieter\" neben einem Bevollmächtig-\n\nten der als \"Kunde\" und \"Mieter\" bezeichneten M. GmbH. \n\n3 \n\nDer Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei neben der M. GmbH Mieter \n\ngeworden. Er behauptet, der Beklagte sei vor Vertragsabschluss ausdrücklich \n\nauf seine Haftung aus dem Mietvertrag hingewiesen worden. \n\n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDer Beklagte behauptet, er habe mit seiner Unterschrift lediglich die Ent-\n\ngegennahme des Lkw quittieren wollen, der ausschließlich von seiner Arbeitge-\n\nberin, der M. GmbH, gemietet worden sei. Der Mitarbeiter des Klägers habe ihn \n\nnicht darauf hingewiesen, dass er selbst Mieter des Lkw werden solle. \n\nHilfsweise hat der Beklagte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung \n\nund Irrtums angefochten. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist \n\nerfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\nder Kläger seinen Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Beklagte sei zwar Mieter geworden. Denn die Beantwortung der von \n\nihm als \"2. Mieter\" im Formularmietvertrag erfragten Angaben zu seiner Person \n\n(Wohnort, Personalausweisnummer, Führerscheinnummer) setzten voraus, \n\ndass der Beklagte die Fragen gelesen und verstanden habe. Gegen seine Stel-\n\nlung als Mieter spreche auch nicht, dass mehrere im Vertrag getroffene Verein-\n\nbarungen nur von der M. GmbH, nicht aber von dem Beklagten unterschrieben \n\nworden seien. Denn daraus folge lediglich, dass diese Vereinbarungen nur zwi-\n\nschen der M. GmbH und dem Kläger Geltung hätten. \n\n10 \n\nEs könne dahingestellt bleiben, ob der Vertrag infolge der Anfechtung \n\ndes Beklagten nichtig sei. Denn der Vertrag sei jedenfalls in Bezug auf die Ein-\n\nbeziehung des Beklagten sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. \n\n11 \n\nDie Situation des Beklagten bei Vertragsschluss sei mit der eines Arbeit-\n\nnehmers vergleichbar, der sich für Schulden seines Arbeitgebers verbürge. Die \n\nBürgschaftsübernahme eines Arbeitnehmers für einen Geschäftskredit seines \n\nArbeitgebers sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer \n\nzu der Bürgschaftserklärung durch den Hauptschuldner unter Ausnutzung sei-\n\nner geschäftlichen Unerfahrenheit und aus Sorge um den Bestand seines Ar-\n\nbeitsplatzes veranlasst worden sei und ein besonders grobes Missverhältnis \n\nzwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Bürgen \n\nbestehe. Hier werde der Beklagte zwar wirtschaftlich durch die Forderung des \n\nKlägers nicht auf unabsehbare Zeit völlig überfordert. Es reiche aber für die \n\nAnwendbarkeit von § 138 BGB aus, dass die Folgen des Vertrages für den un-\n\nterlegenen Vertragsteil ungewöhnlich belastend seien, wenn es sich um eine \n\ntypisierbare Fallgestaltung handele, die eine strukturelle Unterlegenheit des \n\neinen Vertragsteils erkennen lasse. \n\n12 \n\nDas Haftungsrisiko sei für den Beklagten nicht überschaubar gewesen. \n\nEr habe nämlich neben der Haftung für Miete und Ansprüche aus verspäteter \n\nRückgabe des Lkw sämtliche weiteren Ansprüche des Klägers, die sich aus \n\neiner etwaigen Beschädigung oder dem Untergang der gemieteten Sache er-\n\ngeben könnten, übernommen, ohne dass er im Verhältnis zur M. GmbH auf den \n\nZeitpunkt der Rückgabe oder die Verwendung des Lkw habe Einfluss nehmen \n\nkönnen. Das sei auch für den Mitarbeiter des Klägers, dessen Kenntnis der \n\nKläger sich gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsse, ohne weiteres \n\nerkennbar gewesen. Es habe mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auf \n\nder Hand gelegen, dass der den Wagen übernehmende Fahrer ausschließlich \n\nim Auftrag und Interesse seines Arbeitgebers tätig geworden sei und intern kei-\n\nne Verfügungsbefugnis über das Fahrzeug gehabt habe. Die untergeordnete \n\nStellung des Beklagten sei nicht zuletzt daraus erkennbar gewesen, dass er \n\nallein nicht berechtigt gewesen sei, Mietverträge im Namen der M. GmbH abzu-\n\nschließen. \n\n13 \n\nBedeutung und Ausmaß des übernommenen Risikos habe der Beklagte \n\nals angestellter Fahrer nicht abschätzen können. Es sei für einen Angestellten \n\nauch ungewöhnlich belastend, für sämtliche Ansprüche zu haften, die sich aus \n\neinem Mietvertrag über einen Lkw ergeben, dessen Einsatz ausschließlich sei-\n\nnem (früheren) Arbeitgeber zugute kommen solle. Des Weiteren sei zu beach-\n\nten, dass die Inanspruchnahme des Beklagten als Angestellten regelmäßig erst \n\ndann für den Kläger wirtschaftlich interessant sei, wenn die M. GmbH insolvent \n\ngeworden sei, das Angestelltenverhältnis also nicht mehr fortbestehe. \n\n14 \n\nBei so ausgeprägter Unterlegenheit eines Vertragspartners komme es \n\nentscheidend darauf an, auf welche Weise der Vertrag zustande gekommen sei \n\nund wie sich insbesondere der überlegene Vertragspartner verhalten habe. \n\n15 \n\nIm vorliegenden Fall hätte der Kläger das Fahrzeug unstreitig nicht aus-\n\ngehändigt, wenn der Beklagte den Mietvertrag nicht unterschrieben hätte. Ob \n\nder Beklagte bei dieser Gelegenheit auch ausdrücklich über seine mietvertragli-\n\nchen Verpflichtungen belehrt worden sei, könne dahinstehen. Auch wenn dies \n\ngeschehen sei, ändere es nichts daran, dass der geschäftlich ungewandte Be-\n\nklagte habe annehmen müssen, die ihm von seinem damaligen Arbeitgeber \n\nübertragene Aufgabe zur Entgegennahme des Lkw nur erfüllen zu können, \n\nwenn er das Dokument unterzeichne. Dieser Konflikt sei für den Abschlussver-\n\ntreter des Klägers auch deutlich gewesen. \n\nII. \n\n16 \n\n17 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-\n\nchen Prüfung zwar nicht in der Begründung, aber im Ergebnis stand. \n\n1. Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die - nicht auf tatrichter-\n\nlicher Feststellung, sondern auf einer Würdigung des Vertrages beruhende - \n\nAnnahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei neben der M. GmbH Mieter \n\ndes Lkw geworden. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung der Willenser-\n\nklärung des Beklagten gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, insbesondere \n\ngegen das Gebot der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung ver-\n\nstoßen (BGHZ 131, 136, 138; BGH Urteil vom 7. November 2001 - VIII ZR \n\n213/00 - NJW 2002, 506). \n\n18 \n\nEs ist davon ausgegangen, dass der Beklagte allein deshalb Mieter ge-\n\nworden sei, weil er den Vertrag über der Zeile \"2. Mieter\" unterschrieben habe \n\nund die ihm gestellten Fragen nach Wohnort, Personalausweisnummer, Füh-\n\nrerscheinnummer nur habe beantworten können, wenn er sie zuvor gelesen \n\nund verstanden habe. \n\n19 \n\nDabei berücksichtigt das Berufungsgericht nicht hinreichend, dass der \n\nobjektive Erklärungswert der Willenserklärung des Beklagten sich danach be-\n\nstimmt, wie seine Erklärung zur Zeit ihres Wirksamwerdens nach Treu und \n\nGlauben von dem Kläger verstanden werden musste (BGH Urteil vom 18. Feb-\n\nruar 1993 - IX ZR 108/92 - NJW-RR 1993, 945, 946 m.w.N.). Dafür kann nicht \n\nallein die Wortwahl \"2. Mieter\" herangezogen werden, vielmehr ist der gesamte \n\nVertragsinhalt maßgeblich. Darüber hinaus sind Begleitumstände zu berück-\n\nsichtigen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der abgegebenen Erklä-\n\nrung zulassen (BGH Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96 - NJW-RR \n\n1998, 259). \n\n20 \n\nSchon der Vertragsinhalt spricht gegen den Willen des Beklagten zum \n\nAbschluss eines Mietvertrages. Denn die wesentlichen vertraglichen Vereinba-\n\nrungen, wie Haftungsreduzierung, Abschluss einer Insassenunfallversicherung, \n\nVerbot der Nutzung des Lkw im Ausland, Einbeziehung und Kenntnisnahme der \n\nAGB, sind auf den im Formularvertrag gesondert vorgesehenen Unterschrifts-\n\nfeldern nur von dem Bevollmächtigten der M. GmbH als Mieter, nicht aber von \n\ndem Beklagten unterschrieben worden. Angesichts der hierfür gesondert vorge-\n\nsehenen Unterschriftsfelder ist davon auszugehen, dass der Abschluss dieser \n\nVereinbarungen deren Unterzeichnung voraussetzt. Da es sich bei den durch \n\ndie Unterzeichnung besonders hervorgehobenen Vereinbarungen um wichtige \n\nBestandteile des Mietvertrages handelt, ist davon auszugehen, dass sie von \n\ndem Mieter unterzeichnet werden sollten. Eine Unterzeichnung durch den Be-\n\nklagten ist jedoch nicht erfolgt. \n\n21 \n\n22 \n\nAuch die Begleitumstände der Vertragsunterzeichnung weisen darauf \n\nhin, dass der Beklagte keinen Mietvertrag abschließen wollte. \n\nDer Beklagte hat an seinem Arbeitsplatz den von seiner Arbeitgeberin \n\nbei dem Kläger zur Miete bestellten Lkw entgegengenommen. Daraus ergab \n\nsich für den Vertreter des Klägers erkennbar, dass der Beklagte weder ein \n\nsachliches noch ein persönliches Interesse an der Miete des Lkw hatte und ihm \n\nneben seiner Arbeitgeberin kein eigenes Verfügungsrecht über den Lkw zu-\n\nstand. Angesichts der daraus folgenden Interessenlage des Beklagten durfte \n\nder Kläger die Unterschrift des Beklagten auf dem Formularvertrag nicht dahin \n\nverstehen, dass der Beklagte selbst Mieter mit allen Rechten und Pflichten wer-\n\nden wollte. Auch aus den persönlichen Angaben des Beklagten ergibt sich \n\nnichts anderes. Das gilt selbst dann, wenn der Vertreter des Klägers den Be-\n\nklagten auf seine Haftung aus dem Mietvertrag hingewiesen haben sollte. Dar-\n\naus könnte allenfalls auf den Abschluss einer Schuldmitübernahme oder einer \n\nBürgschaft geschlossen werden. \n\n23 \n\n2. Es kann dahingestellt bleiben, ob zwischen den Parteien ein Schuldmi-\n\ntübernahmevertrag oder ein Bürgschaftsvertrag abgeschlossen worden ist, der \n\ngegebenenfalls wegen ungewöhnlicher Belastung und struktureller Unterlegen-\n\nheit des Beklagten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig wäre. Denn der Beklagte \n\nhat jedenfalls seine auf einen etwaigen Vertragsabschluss gerichtete Willenser-\n\nklärung wirksam gemäß §§ 312, 355 BGB widerrufen. \n\n24 \n\nNach §§ 312 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 355 Abs. 1 Satz 2 BGB kann ein \n\nVerbraucher einen Vertrag mit einem Unternehmer, der eine entgeltliche Leis-\n\ntung zum Gegenstand hat, binnen einer Frist von zwei Wochen widerrufen, \n\nwenn er durch mündliche Verhandlung an seinem Arbeitsplatz zum Abschluss \n\ndes Vertrages bestimmt worden ist und die mündliche Verhandlung nicht auf \n\nseine Bestellung hin an seinem Arbeitsplatz geführt worden ist. \n\n25 \n\nDie Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher \n\neine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist (§ 355 \n\nAbs. 2, 3 Satz 3 BGB). Für die Belehrung ist der Unternehmer darlegungs- und \n\nbeweispflichtig. \n\n26 \n\nIm vorliegenden Fall wurde der Lkw unstreitig von der Arbeitgeberin des \n\nBeklagten, der M. GmbH, telefonisch bestellt und von einem Mitarbeiter des \n\nKlägers auf deren Betriebsgelände gebracht, auf dem der bei der M. GmbH an-\n\ngestellte Beklagte seinen Arbeitsplatz hatte. Dort ist der streitige Vertrag von \n\ndem Beklagten, der den Lkw für seine Arbeitgeberin entgegennehmen sollte, \n\nmit unterzeichnet worden. \n\n27 \n\nDer hier in Betracht kommende Schuldmitübernahme- oder Bürgschafts-\n\nvertrag, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tä-\n\ntigkeit des Beklagten zugerechnet werden kann, ist ein Vertrag über eine ent-\n\ngeltliche Leistung (vgl. BGHZ 165, 363, 367 f.; 139, 21, 23 f.; BGH Urteil vom \n\n9. März 1993 - XI ZR 179/92 - NJW 1993, 1594, 1595; EuGH NJW 1998,1295, \n\n1296 zur Auslegung der Richtlinie). Für das Widerrufsrecht des Beklagten \n\nkommt es auch allein darauf an, dass er Verbraucher ist und den Vertrag in ei-\n\nner Haustürsituation abgeschlossen hat. Dass diese Voraussetzungen für die \n\nHauptschuldnerin, die M. GmbH, nicht vorliegen, ist unerheblich (BGHZ 165, \n\n363, 367 f.). Denn § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB dient dem Schutz des \n\nVerbrauchers vor der Gefahr, bei der Anbahnung eines Vertrages in einer un-\n\ngewöhnlichen räumlichen Situation überrumpelt und zu einem unüberlegten \n\nGeschäftsabschluss veranlasst zu werden. Dieser Gefahr ist der Schuldüber-\n\nnehmer oder Bürge, der sich in einer Haustürsituation befindet, unabhängig da-\n\nvon ausgesetzt, ob sich der Hauptschuldner ebenfalls in dieser Situation befin-\n\ndet (BGHZ 165, 363, 367 f.). \n\n28 \n\nDer Kläger hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass der Be-\n\nklagte ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Auch eine \n\nentsprechende Verfahrensrüge wurde - nach rechtlichem Hinweis in der Revisi-\n\nonsinstanz - nicht erhoben. Der Beklagte war somit zum Widerruf berechtigt. Er \n\nhat seine Willenserklärung auch widerrufen. Durch seine Anfechtungserklärung \n\nwegen arglistiger Täuschung und Irrtums im Schriftsatz vom 26. August 2003 \n\nhat er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er einen etwaigen \n\nVertrag nicht gelten lassen will. Die Verwendung des Wortes \"Widerruf\" ist hier-\n\nfür nicht erforderlich (BGH Urteile vom 21. Oktober 1992 - VIII ZR 143/91 - NJW \n\n1993, 128, 129; vom 25. April 1996 - X ZR 139/94 - NJW 1996, 1964, 1965). \n\n29 \n\nDurch die Widerrufserklärung des Beklagten hat sich ein etwaiger Bürg-\n\nschafts- oder Schuldmitübernahmevertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis \n\numgewandelt. Aus diesem ergibt sich aber kein Anspruch des Klägers gegen \n\nden Beklagten auf Ersatz von Nutzungen gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\ni.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder § 346 Abs. 1 BGB. Der Lkw ist nicht dem \n\nBeklagten, sondern der M. GmbH als alleiniger Mieterin zum Gebrauch über-\n\nlassen und von dieser auch genutzt worden. \n\n30 \n\nDa sich das Urteil des Berufungsgerichts somit im Ergebnis als richtig \n\nerweist, war die Revision zurückzuweisen. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Eberswalde, Entscheidung vom 05.02.2004 - 2 C 353/03 - \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 03.06.2004 - 15 S 55/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_109-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-02/xii-zr-109-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_109-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_109-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-02/xii-zr-109-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_109-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:38:17.679186+00:00"}}