{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__94-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-12-22","aktenzeichen":"XII ZB 94/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 103; BRAGO §§ 32, 118 Wird in einen gerichtlichen Vergleich eine bisher nicht rechtshängige Forderung ein- bezogen, so können gemäß § 118 BRAGO aufgrund außergerichtlicher Vergleichs- verhandlungen erwachsene Gebühren in der Regel nicht gemäß § 103 f. ZPO fest- gesetzt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Dezember 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZB 94/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 103; BRAGO §§ 32, 118 \n\nWird in einen gerichtlichen Vergleich eine bisher nicht rechtshängige Forderung ein-\n\nbezogen, so können gemäß § 118 BRAGO aufgrund außergerichtlicher Vergleichs-\n\nverhandlungen erwachsene Gebühren in der Regel nicht gemäß § 103 f. ZPO fest-\n\ngesetzt werden. \n\nBGH, Beschluß vom 22. Dezember 2004 - XII ZB 94/04 - LG Heilbronn \nAG Heilbronn \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2004 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Heilbronn vom 2. März 2004 wird auf Kosten der \n\nKläger zurückgewiesen. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 378,20 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nIn einem Rechtsstreit über Gewerbemiete haben die Parteien im Beru-\n\nfungsverfahren vor dem Landgericht am 12. August 2003 folgenden Vergleich \n\ngeschlossen: \n\n\"1. Zur Erledigung aller gegenseitigen Ansprüche - gleich aus welchem \n\nRechtsgrund - verpflichtet sich die Beklagte an die Klägerin 6.080 € \nzu bezahlen. Der Betrag ist ab 15.9.2003 mit 7 % zu verzinsen. \n\n2. Der Kläger behält die Vergleichsgebühr auf sich. Die übrigen Kosten \n\ndes Rechtsstreits trägt die Beklagte. …\" \n\nIn den Vergleich sind nicht rechtshängige Forderungen einbezogen wor-\n\nden, die das Landgericht mit 3.000 € bewertet hat. Fü r diesen Vergleichsmehr-\n\nwert haben die Kläger die Festsetzung einer Geschäftsgebühr in Höhe von \n\n9,75/10 (184,28 € netto) sowie eine Besprechungsgebühr in Höhe von 7,5/10 \n\n(141,75 € netto) zuzüglich MWSt geltend gemacht. Das A mtsgericht hat die \n\nFestsetzung dieser Gebühren abgelehnt, statt dessen aber eine (halbe) Pro-\n\nzeßgebühr gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO festgesetzt. Das Landgericht hat die \n\nBeschwerde der Kläger zurückgewiesen und auf die Anschlußbeschwerde der \n\nBeklagten die Festsetzung der Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO aufgehoben. \n\nGegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger mit der \n\nvom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n1. Das Landgericht ist der Auffassung, eine halbe Prozeßgebühr gemäß \n\n§ 32 Abs. 2 BRAGO könne nicht festgesetzt werden, da die Prozeßbevollmäch-\n\ntigten der Kläger versichert hätten, hinsichtlich der Forderung, die den Ver-\n\ngleichsmehrwert ausgemacht habe, keinen Prozeßauftrag gehabt zu haben. \n\n§ 32 BRAGO komme nur zur Anwendung, wenn der Prozeßbevollmächtigte \n\nnach dem ihm erteilten Auftrag die Streitigkeit vor die ordentlichen Gerichte ha-\n\nbe bringen sollen. Zwar stehe den Prozeßbevollmächtigten der Kläger wegen \n\nder außergerichtlichen Befassung mit den nicht rechtshängig gemachten, aber \n\nin den gerichtlichen Vergleich einbezogenen Forderungen ggf. eine Geschäfts-\n\ngebühr bzw. eine Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAGO \n\nzu. Diese Gebühren könnten die Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren aber \n\naus zwei Gründen nicht geltend machen. Zum einen dürften nach ganz über-\n\nwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur im Verfahren nach §§ 103 \n\nf. ZPO durch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen nach § 118 BRAGO \n\nerwachsene Gebühren nicht festgesetzt werden. Der Umstand, daß die Partei-\n\nen hinsichtlich nicht rechtshängig gemachter Ansprüche einen Prozeßvergleich \n\nschließen, bewirke nicht, daß die dadurch angefallene Geschäfts- bzw. Erörte-\n\nrungsgebühr durch die Einbeziehung der nicht rechtshängigen Ansprüche in \n\neinen Vergleich zu Prozeßkosten würde. Das folge gerade auch aus der Recht-\n\nsprechung zu § 32 BRAGO, wonach diese Gebühr nicht anfalle, wenn insoweit \n\nkein Prozeßauftrag vorgelegen habe. In einem solchen Falle könnten die Ge-\n\nbühren nach § 118 BRAGO gerade keine Prozeßkosten sein. Es fehle an der \n\nerforderlichen Prozeßbezogenheit, da die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht \n\nunmittelbar auf die konkrete Prozeßführung gerichtet sei. \n\nZum anderen könnten die Kläger auch nicht nach dem Inhalt des zwi-\n\nschen ihnen abgeschlossenen Vergleichs die vorgerichtlich gemäß § 118 \n\nBRAGO entstandenen Gebühren verlangen. In dem Vergleich hätten die Par-\n\nteien neben der Regelung hinsichtlich der Vergleichsgebühr lediglich die Tra-\n\ngung der Kosten des Rechtsstreits, d.h. die Prozeßkosten, regeln wollen. Dies \n\nentspreche auch der Üblichkeit. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehöre nur, \n\nwas zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung not-\n\nwendig sei. Das außergerichtliche Betreiben des Geschäfts oder eine Bespre-\n\nchung mit Mandanten hinsichtlich nicht rechtshängig gemachter Ansprüche falle \n\nnicht darunter. \n\n2. Diese Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprü-\n\nfung stand. \n\na) Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht die Festsetzung einer Ge-\n\nbühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO abgelehnt. Ohne Erfolg beruft sich die Rechts-\n\nbeschwerde darauf, die Prozeßbevollmächtigten der Kläger hätten nicht erklärt, \n\ndaß sie nicht beauftragt gewesen seien, die Protokollierung einer entsprechen-\n\nden Einigung durch das Gericht zu beantragen; dies sei aber nach der Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2002 (- XI ZB 9/02 - \n\nNJW 2002, 3712 f.) Voraussetzung, um das Entstehen der halben Prozeßge-\n\nbühr gemäß § 32 BRAGO zu verneinen. \n\nEs kann dahinstehen, ob die Gebühr aus § 32 Abs. 2 BRAGO nur dann \n\nentsteht, wenn dem Rechtsanwalt ein Prozeßauftrag erteilt ist, oder ob es aus-\n\nreicht, daß er einen Auftrag erhalten hat, die Protokollierung einer Einigung \n\ndurch das Gericht herbeizuführen (vgl. dazu H. Hansens in BRAG-Report 2002, \n\n170). Die Prozeßbevollmächtigten der Kläger haben ausdrücklich erklärt, hin-\n\nsichtlich der in den Vergleich einbezogenen nicht rechtshängigen Forderungen \n\nkeinen Prozeßauftrag erhalten zu haben. Nach dem Gang des Verfahrens muß-\n\nte das Landgericht auch nicht davon ausgehen, daß die Prozeßbevollmächtig-\n\nten der Kläger den Auftrag erhalten hatten, einen solchen Vergleich herbeizu-\n\nführen; denn sie haben sich zu keinem Zeitpunkt darauf berufen. Das Vorbrin-\n\ngen der Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren und dessen Ablauf sprechen \n\ngegen einen solchen Auftrag. Die Prozeßbevollmächtigten haben mit der Be-\n\ngründung, keinen Klageauftrag für die den Vergleichsmehrwert bildenden For-\n\nderungen gehabt zu haben, davon abgesehen, eine Gebühr nach § 32 Abs. 2 \n\nBRAGO zu beantragen. Nachdem das Amtsgericht entgegen ihrem Antrag die \n\nGebühr gleichwohl festgesetzt hatte, haben sie im Rahmen der Anschlußbe-\n\nschwerde der Beklagten erneut geltend gemacht, keinen Prozeßauftrag erhal-\n\nten zu haben, und sich deshalb erneut gegen die Festsetzung dieser Gebühr \n\nausgesprochen. Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren behaupten sie nicht, ei-\n\nnen Auftrag zur Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs erhalten zu ha-\n\nben. Wenn sie statt dessen - lediglich mit der Begründung, nicht gesagt zu ha-\n\nben, daß sie keinen Auftrag zur Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleiches \n\ngehabt haben - erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren die Gebühr aus § 32 \n\nAbs. 2 BRAGO geltend machen, setzen sie sich mit ihrem eigenen Verhalten in \n\nden Tatsacheninstanzen in Widerspruch, ohne einen Rechtsfehler des Landge-\n\nrichts aufzuzeigen. \n\nb) Zu Recht hat es das Landgericht abgelehnt, gemäß § 118 BRAGO \n\naufgrund außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen erwachsene Gebühren \n\ngemäß §§ 103 f. ZPO festzusetzen. Nach ganz überwiegender Auffassung in \n\nRechtsprechung und Literatur ist die Festsetzung solcher Gebühren nicht mög-\n\nlich (OLG Köln JurBüro 1981, 1187 f. mit Anmerkung Mümmler; OLG Koblenz \n\nAnwaltsblatt 1987, 53 f.; OLG Rostock JurBüro 1998, 199; Thomas/Putzo ZPO \n\n26. Aufl. § 104 Rdn. 8; Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 104 Rdn. 21 \"vorprozes-\n\nsuale Kosten\"; Musielak/Wolst ZPO 4. Aufl. § 91 Rdn. 73; Baumbach/Hartmann \n\nZPO § 103 Rdn. 24). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. \n\nDas Festsetzungsverfahren nach §§ 103 f. ZPO ist nur für \"Prozeßko-\n\nsten\" vorgesehen (§ 103 Abs. 1 ZPO). Anwaltsgebühren sind nur insoweit Pro-\n\nzeßkosten, als sie eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren \n\nvergüten. Die hier geltend gemachten Gebühren sind außerhalb des Prozesses \n\nangefallen, da die in den Vergleich einbezogenen Forderungen vor dem Ab-\n\nschluß des Vergleichs nicht rechtshängig waren. Solche Gebühren eignen sich \n\nnicht für eine Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren. Dieses ist nach seiner \n\nAusgestaltung auf eine rasche, vereinfachte, anhand der Prozeßakten vorzu-\n\nnehmende gebührenrechtliche Überprüfung der Tätigkeit des Rechtsanwalts \n\nzugeschnitten. Tätigkeiten des Rechtsanwalts aber, die außerhalb des Prozeß-\n\ngeschehens - gleichgültig ob vor oder während des Rechtsstreits - vorgenom-\n\nmen werden, sind aus den Prozeßakten nicht ersichtlich, jedenfalls nicht in dem \n\nMaße, daß sie eine Überprüfung (wie sie die Rahmengebühr des § 118 Abs. 1 \n\nBRAGO erfordert) ermöglichen. Noch viel weniger läßt sich im Kostenfestset-\n\nzungsverfahren klären, inwieweit solche außergerichtlichen Tätigkeiten des \n\nRechtsanwalts für die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung seines Man-\n\ndanten notwendig (§ 91 Abs. 1 ZPO) gewesen sind (OLG Koblenz aaO). \n\nSoweit in der Rechtsprechung die Festsetzung solcher Gebühren für zu-\n\nlässig erachtet wird, handelt es sich meist um Fälle, in denen im Vergleich aus-\n\ndrücklich bestimmt ist, daß auch die Gebühren des Rechtsanwalts für seine \n\naußergerichtliche Tätigkeit erstattet werden soll (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro \n\n1975, 632; KG JurBüro 1975, 188; OLG Köln NJW 1963, 1018). Dabei werden \n\nfür die Zulässigkeit der Festsetzung in solchen Fällen prozeßökonomische \n\nGründe angeführt. Verlangt wird aber in aller Regel, daß die Pflicht zur Erstat-\n\ntung im Vergleich ausdrücklich bestimmt ist und die zur Erstattung bestimmten \n\nGebühren des § 118 BRAGO ihrer Höhe nach im Vergleich eindeutig beziffert \n\nwerden, so daß keinerlei Raum zu Auslegungsfragen bleibt (Mümmler aaO \n\nS. 1188). \n\nZutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß diese Erforder-\n\nnisse hier nicht erfüllt sind. Nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstanden-\n\nden Auslegung des Landgerichts wollten die Parteien lediglich die Frage der \n\nProzeßkosten, nicht aber die der vorgerichtlich entstandenen Gebühren nach \n\n§ 118 BRAGO für die nicht rechtshängig gemachten Ansprüche regeln. Davon \n\nabgesehen würde eine Festsetzung auch daran scheitern, daß es sich bei den \n\ngeltend gemachten Gebühren um Rahmengebühren handelt, deren Höhe im \n\nVergleich nicht bestimmt ist und deshalb mit den im Verfahren nach §§ 103 f. \n\nZPO vorgesehenen Mitteln nicht geklärt werden kann. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__94-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-22/xii-zb-94-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__94-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__94-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-22/xii-zb-94-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__94-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:15:33.724327+00:00"}}