{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__87-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-08-04","aktenzeichen":"XII ZB 87/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 87/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. August 2004 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die \n\nRichterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der weiteren \n\nBeteiligten zu 1 werden der Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat \n\nfür Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 22. März \n\n2004 aufgehoben und Ziff. II des Urteils des Amtsgerichts - Fami-\n\nliengericht - Celle vom 21. Januar 2004 abgeändert und wie folgt \n\nneu gefaßt: \n\nVom Versicherungskonto Nr. 10 110958 A 509 der Antragstellerin \n\nbei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf \n\ndas Versicherungskonto Nr. 59 230269 F 022 des Antragsgegners \n\nbei der Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Ham-\n\nburg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1,25 €\n\n, bezo-\n\ngen auf den 30. November 2002, übertragen. Der Monatsbetrag \n\nder Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. \n\nZu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der Versor-\n\ngungsanstalt des Bundes und der Länder werden auf dem Versi-\n\ncherungskonto Nr. 59 230269 F 022 des Antragsgegners bei der \n\nLandesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg Ren-\n\ntenanwartschaften von monatlich 18,60 €, bezogen auf den \n\n30. November 2002, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenan-\n\nwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. \n\nDie Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens werden gegeneinander aufgehoben. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 25. August 1985 geheiratet. Der Scheidungsan-\n\ntrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 11. September 1958) ist dem E-\n\nhemann (Antragsgegner; geboren am 23. Februar 1969) am 6. Dezember 2002 \n\nzugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil \n\ndie Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich \n\ngeregelt. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der \n\nLänder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) hat das Oberlandesgericht die \n\nEntscheidung dahin abgeändert, daß es im Wege des Rentensplittings nach \n\n§ 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bun-\n\ndesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das \n\nVersicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt \n\nFreie und Hansestadt Hamburg (LVA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwart-\n\nschaften in Höhe von monatlich 1,25 €, bezogen auf den 3 0. November 2002, \n\nübertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei \n\nVBL im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem \n\nVersicherungskonto des Antragsgegners bei der LVA Rentenanwartschaften in \n\nHöhe von monatlich 54,97 €, bezogen auf den 30. Novembe r 2002, begründet. \n\nDabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-\n\nteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1989 bis 30. November 2002; \n\n§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung bei der BfA und der LVA, jeweils monatlich und bezogen auf das \n\nEnde der Ehezeit, in Höhe von 198,75 € für die Antrag stellerin und 196,25 € für \n\nden Antragsgegner ausgegangen. Die für die Antragstellerin bei der VBL beste-\n\nhenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als volldynamisch bewertet \n\nund daher ohne Umrechnung für die Antragstellerin monatlich 109,94 € dem \n\nVersorgungsausgleich zugrunde gelegt. \n\nMit den zugelassenen Rechtsbeschwerden möchten die Antragstellerin \n\nund die VBL die bei dieser bestehenden Anrechte der Antragstellerin insgesamt \n\nals statisch qualifiziert wissen. Der Antragsgegner sowie die LVA und die BfA \n\nhaben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässigen Rechtsbeschwerden der Antrag-\n\nstellerin und der VBL sind begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat die für die Antragstellerin bei der VBL be-\n\nstehenden Anwartschaften als volldynamisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Ü-\n\nberprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die \n\nVersorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei \n\nder VBL nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwart-\n\nschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind \n\n(vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung \n\nbestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt). \n\n2. Damit ergibt sich folgende Berechnung: \n\nBei der Umwertung der VBL-Anwartschaften in eine dynamische Versor-\n\ngung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur \n\nErhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 3,6 (Alter der Antragstellerin bei \n\nEnde der Ehezeit: 44 Jahre) um 65 % auf 5,94 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO). \n\nAus der Jahresrente von 1.319,28 € errechnet sich demna ch ein Barwert von \n\n1.319,28 € x 5,94 = 7.836,52 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor \n\nder Rechengrößenbekanntmachung für 2002 von 0,0001835894 ergeben sich \n\n1,4387 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen \n\nRentenwert zum Ehezeitende von 25,86 € eine dynamische Re nte von 37,20 €. \n\nDer in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragsgegners in Höhe \n\nvon 196,25 € stehe somit Anwartschaften der Antragsteller in in Höhe von ins-\n\ngesamt 198,75 € + 37,20 € = 235,95 € gegenüber, so da\n\nß sich eine Aus-\n\ngleichspflicht der Antragstellerin in Höhe von 19,85 € errechnet (235,95 € ./. \n\n196,25 € = 39,70 €; 39,70 € : 2 = 19,85 €). \n\nNach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Renten-\n\nsplitting zu erfolgen in Höhe von 1,25 € (198,75 € ./.\n\n 196,25 : 2). Der Ausgleich \n\nerfolgt weiter durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe \n\nvon 18,60 € (37,20 € : 2). Die Anordnung der Umrechnu\n\nng in Entgeltpunkte \n\nfolgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__87-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-04/xii-zb-87-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__87-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__87-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-04/xii-zb-87-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__87-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:51:13.213346+00:00"}}