{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__80-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"XII ZB 80/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1674 Abs. 1 Zu den Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge bei einem tatsächlichen Hindernis durch längerfristige Abwesenheit des Elternteils.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2004 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 80/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1674 Abs. 1 \n\nZu den Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge bei einem tatsächlichen \n\nHindernis durch längerfristige Abwesenheit des Elternteils. \n\nBGH, Beschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 80/04 - OLG Köln \n\nAG Heinsberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 27. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen vom \n\n25. Februar 2004 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3 zurückge-\n\nwiesen. \n\nBeschwerdewert: 3.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie betroffenen minderjährigen Kinder sind wie ihre Eltern türkische \n\nStaatsangehörige. Sie wurden am 22. April 2002 gemeinsam mit ihrer Mutter \n\nvon Großbritannien in die Bundesrepublik Deutschland überstellt. Der Kindes-\n\nvater hält sich nach wie vor illegal in Großbritannien auf und ist dort zur Aufent-\n\nhaltsermittlung ausgeschrieben. \n\nNach bestandskräftiger Ablehnung ihrer Asylanträge wurden die Kin-\n\ndesmutter und die betroffenen Kinder durch Bescheid des Bundesamts für die \n\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgefordert, die Bundesrepublik \n\nDeutschland zu verlassen. Die Ausreise scheiterte daran, daß den Kindern \n\nmangels Mitwirkung des Kindesvaters keine Reisedokumente ausgestellt wer-\n\nden konnten. Der Vater hat ausdrücklich erklären lassen, er sei nicht bereit und \n\nnicht willens, die von den Antragstellern verlangte Erklärung gegenüber dem \n\nTürkischen Generalkonsulat abzugeben, um seinen Kindern einen weiteren \n\nAufenthalt in Deutschland und einen Schulbesuch zu ermöglichen. \n\nDer Beteiligte zu 3 (Landkreis, Antragsteller) hat beantragt, das Ruhen \n\nder elterlichen Sorge des Kindesvaters festzustellen, weil dieser wegen seines \n\nAufenthalts in London nicht in der Lage sei, die elterliche Sorge auszuüben. \n\nDem hat sich die Beteiligte zu 4 (Stadt - Jugendamt -, Antragstellerin) ange-\n\nschlossen. Mit Beschluß vom 5. Dezember 2003 hat das Amtsgericht das Ru-\n\nhen der elterlichen Sorge des Kindesvaters für seine drei Kinder festgestellt. \n\nAuf die Beschwerde beider Eltern hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom \n\n12. Januar 2004 die sofortige Vollziehung des angefochtenen Beschlusses \n\nausgesetzt. Mit weiterem Beschluß vom 25. Februar 2004 hat es den angefoch-\n\ntenen Beschluß ersatzlos aufgehoben. Dagegen richtet sich die vom Be-\n\nschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil \n\ndas Beschwerdegericht sie ausdrücklich zugelassen hat. Daran ist der Senat \n\ngebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Beteiligte zu 3 ist auch beschwerde-\n\nberechtigt, weil die auf seinen Antrag ergangene und ihm günstige Entschei-\n\ndung durch das Beschwerdegericht abgeändert worden ist (vgl. Keidel/Weber \n\nFGG 15. Aufl. 2003, § 64 Nr. 48 a). Nach § 78 Abs. 4 ZPO muß der Landkreis \n\nsich auch als Beteiligter im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem \n\nBundesgerichtshof nicht durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt vertreten \n\nlassen. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet, weil das Beschwerdege-\n\nricht zu Recht davon ausgegangen ist, daß die elterliche Sorge des Kindesva-\n\nters nicht nach § 1674 BGB wegen eines tatsächlichen Hindernisses ruht. \n\na) Nach Art. 21 EGBGB ist auf das Rechtsverhältnis zwischen Kindern \n\nund ihren Eltern das Recht des Staates anwendbar, in dem die Kinder ihren \n\ngewöhnlichen Aufenthalt haben. Das ist hier das Recht der Bundesrepublik \n\nDeutschland, weil sich die Kinder seit ihrer Überstellung aus Großbritannien am \n\n15. April 2002 gemeinsam mit der Mutter ununterbrochen hier aufhalten. Unmit-\n\ntelbare Kontakte zu anderen Ländern, insbesondere zum Aufenthaltsort des \n\nKindesvaters in Großbritannien, bestehen für die Kinder nicht. \n\nb) Nach § 1674 Abs. 1 BGB ruht die elterliche Sorge eines Elternteils, \n\nwenn das Familiengericht feststellt, daß er auf längere Zeit die elterliche Sorge \n\ntatsächlich nicht ausüben kann. Ein solches tatsächliches Ausübungshindernis \n\nist aber nur dann anzunehmen, wenn der wesentliche Teil der Sorgerechtsver-\n\nantwortung nicht mehr von dem Elternteil selbst ausgeübt werden kann. Eine \n\n(zulässige) Übertragung der Ausübung auf Dritte ist allerdings kein Hindernis im \n\nSinne des § 1674 BGB, da sie jederzeit widerruflich ist und die Eltern letztlich \n\ndie Verantwortung für die Ausübung der elterlichen Sorge behalten. Nur wenn \n\ndiese Steuerungsmöglichkeit praktisch nicht mehr besteht, liegt eine Verhinde-\n\nrung vor, weil die Überlassung der Ausübung des Sorgerechts an Dritte dann \n\nauf eine (unzulässige) Übertragung des Sorgerechts hinausliefe (Staudinger/ \n\nCoester BGB 13. Bearbeitung 2000 § 1674 Rdn. 9). \n\naa) In Rechtsprechung und Literatur wird deswegen zu Recht eine bloße \n\nphysische Abwesenheit nicht für ausreichend erachtet, wenn der Elternteil - sei \n\nes durch den anderen Elternteil, sei es durch sonstige Hilfskräfte bei der Aus-\n\nübung der elterlichen Sorge - seine Kinder gut versorgt weiß und auf der Grund-\n\nlage moderner Kommunikationsmittel oder Reisemöglichkeiten auch aus der \n\nFerne Einfluß auf die Ausübung der elterlichen Sorge nehmen kann (vgl. Stau-\n\ndinger/Coester aaO Rdn. 11; MünchKomm-BGB/Finger 4. Aufl. 2002 § 1674 \n\nRdn. 4; Bamberger/Roth/Veit BGB 2003 § 1674 Rdn. 2; Erman/Michalski BGB \n\n11. Aufl. 2004 § 1674 Rdn. 2; Weinreich/Klein/Ziegler Kompaktkommentar Fa-\n\nmilienrecht 2002 § 1674 Rdn. 3 jeweils m.w.N.). Bei langfristiger Abwesenheit \n\nvon der Familie ist deswegen entscheidend darauf abzustellen, ob dem Eltern-\n\nteil die Möglichkeit verblieben ist, entweder im Wege der Aufsicht oder durch \n\njederzeitige Übernahme der Personen- und Vermögenssorge zur eigenverant-\n\nwortlichen Ausübung zurückzukehren. Ob dieses der Fall ist, hängt entschei-\n\ndend von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere auch \n\ndavon, welche andere Person der Elternteil mit der Ausübung seines Teils der \n\nelterlichen Sorge betraut hat. \n\nDeswegen rechtfertigen nach überwiegender Auffassung die Behinde-\n\nrungen in der Ausübung des Sorgerechts durch Verbüßung einer Strafhaft allein \n\nnoch keine Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB \n\n(OLG Naumburg FamRZ 2003, 1947; OLG Frankfurt OLGR 2002, 6; OLG Köln \n\nFamRZ 1978, 623). Gleiches gilt, wenn sich das Kind in Adoptionspflege befin-\n\ndet, weil der sorgeberechtigte Elternteil allein dadurch noch nicht gehindert ist, \n\ndas Sorgerecht auszuüben (BayObLG FamRZ 1988, 867). Nur dann, wenn der \n\nElternteil auf längere Zeit nicht entscheidend in die Ausübung des Sorgerechts \n\neingreifen kann, sei es infolge langfristiger Inhaftierung (vgl. OLG Dresden \n\nFamRZ 2003, 1038) oder Abwesenheit ohne weitere Kontaktpflege (vgl. OLG \n\nNaumburg FamRZ 2002, 258), sei es durch einen Aufenthalt im Ausland ohne \n\nEinfluß auf die Ausübung des Sorgerechts (OLG Köln FamRZ 1992, 1093; LG \n\nFrankenthal DAVorm 1993, 1237), ist das Ruhen der elterlichen Sorge nach \n\n§ 1674 BGB festzustellen. \n\nbb) Ein Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB kommt allerdings \n\nauch dann in Betracht, wenn der Elternteil nur Teilgebiete des Sorgerechts \n\nlangfristig nicht ausüben kann (vgl. Staudinger/Coester aaO Rdn. 10; Palandt/ \n\nDiederichsen aaO Rdn. 1; MünchKomm BGB aaO Rdn. 4; Bamberger/Roth/Veit \n\naaO Rdn. 4). Denn der Vorschrift des § 1674 BGB läßt sich eine Beschränkung \n\ndes Anwendungsbereichs auf eine generelle Verhinderung des Elternteils zur \n\nAusübung der gesamten elterlichen Sorge nicht entnehmen. Ein Vergleich mit \n\nder Möglichkeit des Ruhens der elterlichen Sorge bei einem rechtlichen Hinder-\n\nnis nach § 1673 BGB zeigt vielmehr, daß davon auch Teilbereiche betroffen \n\nsein können, weil eine solche Feststellung auch bei beschränkter Geschäftsfä-\n\nhigkeit in Betracht kommt (§ 1673 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Gedanke ist deswe-\n\ngen auf abgrenzbare Teilbereiche der elterlichen Sorge, wie z.B. die Vermö-\n\ngenssorge (vgl. BayObLG FamRZ 1979, 71, 73) oder die Personensorge (vgl. \n\nKG FamRZ 1974, 452, 453; Staudinger/Coester aaO Rdn. 10), übertragbar, \n\nwenn der Elternteil langfristig nur diese nicht ausüben kann. Dann kann der ge-\n\nrichtliche Beschluß auch nur in diesem Umfang zum Ruhen der elterlichen Sor-\n\nge führen. \n\ncc) Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht ein Ruhen der \n\nelterlichen Sorge des Kindesvaters zu Recht abgelehnt. Wie das gerichtliche \n\nVerfahren gezeigt hat, hält die Kindesmutter nach wie vor Kontakt zu dem mit \n\nihr verheirateten Kindesvater. Nur so konnte dieser von dem laufenden Verfah-\n\nren Kenntnis erlangen und sich - anwaltlich vertreten - zur Sache einlassen. \n\nÜber diesen Kontakt hätte der Kindesvater der Erteilung der Reisedokumente \n\nauch zustimmen oder jedenfalls die Mutter der Kinder entsprechend bevoll-\n\nmächtigen können. Daß dies nicht geschehen ist, beruht mithin nicht auf einer \n\nfehlenden Einwirkungsmöglichkeit, sondern auf einer Willensentscheidung des \n\nVaters, die er gerade in Ausübung seiner elterlichen Sorge getroffen hat. Der \n\nVerpflichtung nach den §§ 4, 68 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit § 25 DVAuslG \n\nkommt der Kindesvater also nicht wegen eines tatsächlichen Hindernisses, \n\nsondern absichtlich nicht nach, um eine Ausweisung der Familie in die Türkei \n\nzu verhindern. Darauf, ob es sich bei dieser Mitwirkungspflicht um einen ab-\n\ngrenzbaren Teilbereich des Sorgerechts handelt, kommt es mithin nicht einmal \n\nan. In solchen Fällen ruht die elterliche Sorge nicht, sondern es ist zu prüfen, ob \n\ndie Ausübung der elterlichen Sorge durch den Vater dem Kindeswohl wider-\n\nspricht, was aus Sicht des verfassungsrechtlich gebotenen staatlichen Wächte-\n\nramts ein staatliches Eingreifen begründen könnte (vgl. BVerfG FamRZ 2002, \n\n1021, 1023). \n\ndd) Sollte die fehlende Mitwirkung des Kindesvaters bei der Erteilung der \n\nPersonaldokumente zu untragbaren Verhältnissen führen, die dem Kindeswohl \n\nwidersprechen, käme deswegen allenfalls ein partieller Eingriff in die elterliche \n\nSorge nach § 1629 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1796 BGB oder nach \n\n§ 1693 BGB in Betracht. Dieses wird das Jugendamt im Interesse des Kindes-\n\nwohls der minderjährigen Kinder zu prüfen haben. Das Grundrecht des Art. 6 \n\nGG dürfte dem jedenfalls nicht entgegenstehen, weil die beabsichtigte Abschie-\n\nbung der Kinder nur im Familienverbund und gemeinsam mit ihrer Mutter vor-\n\ngesehen ist und der Kindesvater den persönlichen Kontakt seit der Überstellung \n\naus England im April 2002 ohnehin aufgegeben hat. Der verbliebene Kontakt \n\ndurch moderne Kommunikationsmittel, mit denen der Vater seinen Einfluß auf \n\ndie Erziehung der Kinder aufrechterhält, wird durch den Wechsel des ständigen \n\nAufenthalts der restlichen Familie nicht entscheidend beeinflußt. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__80-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/xii-zb-80-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1674","ref_norm":"1674","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1673","ref_norm":"1673","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1796","ref_norm":"1796","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1693","ref_norm":"1693","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__80-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__80-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/xii-zb-80-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__80-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:02:38.317834+00:00"}}