{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__68-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"XII ZB 68/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 640 e Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 1599, 1600 Abs. 1 Fechten das Kind, die Mutter oder der nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB als Vater geltende Mann die Vaterschaft an, ist der als biologischer Vater in Be- tracht kommende Mann nicht von Amts wegen beizuladen. Eine eigene Berufung gegen das der Anfechtung stattgebende Urteil ist ihm verwehrt. Jedoch kann er dem Rechtsstreit als unselbständiger Nebeninterve- nient gemäß § 66 ZPO beitreten und im Namen der unterlegenen Hauptpartei Berufung einlegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Juli 2007 \n\nin der Kindschaftssache \n\nXII ZB 68/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 640 e Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 1599, 1600 Abs. 1 \n\nFechten das Kind, die Mutter oder der nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB als \n\nVater geltende Mann die Vaterschaft an, ist der als biologischer Vater in Be-\n\ntracht kommende Mann nicht von Amts wegen beizuladen. \n\nEine eigene Berufung gegen das der Anfechtung stattgebende Urteil ist ihm \n\nverwehrt. Jedoch kann er dem Rechtsstreit als unselbständiger Nebeninterve-\n\nnient gemäß § 66 ZPO beitreten und im Namen der unterlegenen Hauptpartei \n\nBerufung einlegen. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - OLG Oldenburg \nAG Osnabrück \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats \n\n- 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg \n\nvom 11. März 2004 wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewie-\n\nsen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin ist am 15. Juli 1975 während der Ehe ihrer Mutter mit dem \n\nBeklagten geboren worden. Sie hat mit der am 24. Juli 2002 zugestellten Klage \n\ndie Feststellung beantragt, dass der Beklagte nicht ihr Vater sei. Der Beklagte \n\nhat der Vaterschaftsanfechtung nicht widersprochen. Nach Einholung eines ge-\n\nnetischen Abstammungsgutachtens hat das Amtsgericht - Familiengericht - der \n\nKlage stattgegeben. Das Urteil vom 12. Dezember 2002 ist der Klägerin am \n\n17. Dezember 2002, dem Beklagten am 18. Dezember 2002 zugestellt worden. \n\n2 \n\nMit am 25. Juli 2003 zugestellter Klage hat die Klägerin in einem weite-\n\nren Verfahren Dr. D. auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch genommen. \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage nach Einholung eines Ab-\n\nstammungsgutachtens stattgegeben. Auf die Berufung des Dr. D. hat das Ober-\n\nlandesgericht das Verfahren im Hinblick auf das vorliegende Anfechtungsver-\n\nfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt. \n\n3 \n\nAm 29. Januar 2004 hat Dr. D. im eigenen Namen Berufung gegen das \n\nder Anfechtungsklage stattgebende Urteil mit der Begründung eingelegt, die \n\nKlage sei wegen Ablaufs der zweijährigen Anfechtungsfrist unbegründet. Die \n\nKlägerin wisse zumindest seit Januar 1998, dass sie nicht vom Beklagten ab-\n\nstamme. Das Amtsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ihn als \n\nmöglichen biologischen Vater beizuladen. Durch die Feststellung, dass der Be-\n\nklagte nicht der Vater der Klägerin sei, sei er aber unmittelbar beschwert. Von \n\ndem Anfechtungsverfahren habe er erst im Februar 2003 erfahren; das Urteil \n\nsei ihm nicht zugestellt worden. Deshalb habe die Berufungsfrist für ihn noch \n\nnicht begonnen. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hier-\n\ngegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Dr. D., mit der er die Aufhebung \n\ndes Beschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungs-\n\ngericht zur Entscheidung in der Sache erstrebt. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch sonst zulässig, weil die Sache grundsätzliche \n\nBedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\n6 \n\nWegen grundsätzlicher Bedeutung ist eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts geboten, wenn die Sache eine entscheidungserhebliche, klä-\n\nrungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbe-\n\nstimmten Anzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des \n\nRechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße be-\n\nrühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (vgl. \n\nBGHZ 152, 182, 190 f.; 153, 254, 256; 154, 288, 291 f., jeweils zu § 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Durch die angefoch-\n\ntene Entscheidung stellt sich die rechtsgrundsätzliche Frage, ob im Vater-\n\nschaftsanfechtungsverfahren nach §§ 1592, 1599 Abs. 1, 1600 Abs. 1 BGB der \n\npotentielle biologische Vater in direkter oder zumindest in entsprechender An-\n\nwendung des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen beizuladen und \n\nrechtsmittelbefugt ist. \n\n7 \n\nDer Bundesgerichtshof hat für das bis 30. Juni 1998 geltende Kind-\n\nschaftsrecht entschieden, im Ehelichkeitsanfechtungsprozess sei der als au-\n\nßerehelicher Erzeuger in Betracht kommende Mann nicht zu beteiligen. Mit der \n\nEhelichkeitsanfechtung sei kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung des \n\nbiologischen Vaters verbunden. Insbesondere beschränke sie seine verfahrens-\n\nrechtlichen Befugnisse in einem späteren Vaterschaftsfeststellungsverfahren \n\nnicht. Er könne weiterhin behaupten, Vater des Kindes sei der Mann, der Partei \n\ndes Ehelichkeitsanfechtungsprozesses gewesen sei (BGHZ 83, 391, 393 ff. = \n\nFamRZ 1982, 692, 693). Das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschafts-\n\nrecht (Kindschaftsreformgesetz vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2942) lässt \n\ndurch die erfolgreiche Anfechtung nicht mehr nur den Status der Ehelichkeit des \n\nKindes entfallen. Sie verbindet die rechtskräftige Vaterschaftsanfechtung mit \n\nder nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO gegenüber Dritten, d.h. auch gegenüber \n\ndem potentiellen biologischen Vater geltenden Feststellung des Nichtbestehens \n\nder Vaterschaft im Sinne der §§ 1592 Nr. 1, Nr. 2, 1593 BGB. Ob diese Rechts-\n\nlage eine Beiladung des biologischen Vaters im Anfechtungsprozess gebietet, \n\nist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. \n\na) Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung \n\nin FamRZ 2004, 1985 f. veröffentlicht ist, kann Dr. D. kein Rechtsmittel gegen \n\ndas Anfechtungsurteil einlegen. Eine Berechtigung folge auch nicht daraus, \n\ndass Dr. D. am Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu beteiligen gewesen wäre, \n\nwegen eines Verfahrensfehlers des Amtsgerichts aber nicht beigeladen worden \n\nsei. Als potentieller biologischer Vater sei er durch die Anfechtung des Kindes \n\nnicht unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen und deshalb auch nicht ent-\n\nsprechend § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend am Verfahren zu beteiligen. \n\nEin Anfechtungsurteil nehme ihm zwar gemäß § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO die \n\nMöglichkeit, sich in einem späteren Feststellungsverfahren auf die Vaterschaft \n\ndes am Erstverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes zu berufen. Sein ei-\n\ngener Status bleibe aber unberührt. Das Anfechtungsurteil eröffne lediglich die \n\nMöglichkeit, die Vaterschaft des Dr. D. in einem weiteren Verfahren feststellen \n\nzu lassen. Diese Urteilswirkung rechtfertige aber keine Gleichstellung des bio-\n\nlogischen Vaters mit einer Hauptpartei des Anfechtungsprozesses. Zudem um-\n\nfasse der Schutzbereich des Art. 6 GG nicht das Interesse des Dr. D., eine Kla-\n\nge auf Feststellung seiner Vaterschaft zu verhindern. Auch dienten die gesetzli-\n\nchen Anfechtungsfristen nicht dem Schutz des biologischen Erzeugers vor sei-\n\nner Inanspruchnahme als Vater. \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat die \n\nBerufung des Dr. D. zu Recht als unzulässig verworfen. \n\nb) In der Literatur wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dem als biologi-\n\nschem Vater in Betracht kommenden Mann stehe im Anfechtungsverfahren des \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nKindes, der Mutter oder des als Vater geltenden Mannes ein verfassungsrecht-\n\nlich gesicherter Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Deshalb sei er in entspre-\n\nchender Anwendung von § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend am Verfahren zu \n\nbeteiligen (für das bis 30. Juni 1998 geltende Recht Stein/Jonas/Schlosser ZPO \n\n21. Aufl. § 640 e Rdn. 7; Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 640 e Rdn. 2). Ein \n\nrechtskräftiges Anfechtungsurteil verkürze die spätere Rechtsverteidigung des \n\npotentiellen biologischen Vaters, weil er an die Feststellung des Nichtbestehens \n\nder Vaterschaft des am Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Man-\n\nnes gebunden sei. Dies könne nicht geschehen, ohne ihm rechtliches Gehör \n\neinzuräumen (Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7). \n\n12 \n\nc) Die herrschende Meinung geht indessen davon aus, § 640 e Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO sei im Anfechtungsverfahren auf den (nur) biologischen Vater nicht \n\nentsprechend anzuwenden. Zwischen ihm und dem Kind bestehe keine rechtli-\n\nche Eltern-Kind-Beziehung nach §§ 1592, 1593 BGB. Die Rechtsstellung des \n\npotentiellen biologischen Vaters werde deshalb durch das Anfechtungsverfah-\n\nren nur indirekt berührt (Staudinger/Rauscher BGB 2004 § 1600 e Rdn. 87; \n\nMünchKomm/Coester-Waltjen ZPO 2. Aufl. § 640 e Rdn. 3; in diesem Sinne \n\nauch Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 65. Aufl. § 640 e Rdn. 2; Prütting/Pie-\n\nper BGB § 1600 e Rdn. 33; van Els FPR 2002, 587, 588; Wanitzek FPR 2002, \n\n390, 400; Wieser FamRZ 1998, 1004, 1006; Hoppenz/Zimmermann 8. Aufl. \n\n§ 640 e ZPO Rdn. 1). \n\n13 \n\nd) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung jedenfalls \n\nfür die vom Kind, von der Mutter oder von dem nach §§ 1592 Nr. 1, Nr. 2, 1593 \n\nBGB als Vater geltenden Mann initiierte Anfechtungsklage an. \n\n14 \n\naa) Nach § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Elternteil in einem Statuspro-\n\nzess, in dem er nicht selbst Partei ist, in der Weise zwingend von Amts wegen \n\nzu beteiligen, dass er unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen \n\nVerhandlung zu laden ist. Neben dem Kind sollen beide Elternteile unabhängig \n\nvon ihrer Beteiligung als Partei Kenntnis von dem Verfahren erhalten (so bereits \n\nBGHZ 76, 299, 302 f. = FamRZ 1980, 559, 560). Die Vorschrift sichert damit die \n\nGewährung rechtlichen Gehörs für den Personenkreis, dessen Rechtsstellung \n\ndurch die Entscheidung tangiert wird (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO \n\n§ 640 e Rdn. 1). Die Eltern betrifft das Gestaltungsurteil aber deshalb unmittel-\n\nbar, weil es über ihre rechtliche Eltern-Kind-Beziehung entscheidet. Im Anfech-\n\ntungsverfahren des Kindes (§ 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB), der Mutter (Nr. 3 dieser \n\nVorschrift) oder des rechtlichen Vaters (Nr. 4 dieser Vorschrift) besteht zwi-\n\nschen dem potentiellen biologischen Vater und dem Kind jedoch noch keine \n\nrechtliche Eltern-Kind-Beziehung im Sinne von §§ 1592, 1593 BGB, auch stellt \n\ndas Anfechtungsurteil eine solche nicht her. Der biologische Vater ist deshalb \n\nkein Elternteil im Sinne des § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BT-Drucks. \n\n13/4899 S. 126; Eckebrecht in Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht \n\nRdn. Q 91 a.E.) und nicht zwingend am Verfahren zu beteiligen. \n\n15 \n\nbb) Die Rechtsstellung des biologischen Vaters ist durch die Anfech-\n\ntungsklagen des Kindes, der Mutter oder des rechtlichen Vaters nur insoweit \n\nmittelbar betroffen, als das rechtskräftige Anfechtungsurteil den Weg zur Fest-\n\nstellung seiner Vaterschaft frei gibt (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e \n\nRdn. 3). Zwar wirkt das Gestaltungsurteil nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO für \n\nund gegen alle, damit auch gegen den biologischen Vater. Allein dieser Um-\n\nstand gebietet aber keine entsprechende Anwendung des § 640 e Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG. Der verfassungsrechtlich \n\ngarantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein verfahrensmäßiges Gegen-\n\nstück zu der Befugnis, Rechte zu Lasten anderer geltend zu machen. Wie die \n\nGeltendmachung von Rechten an die Person ihres Trägers ist er an die Person \n\ndes sachlich Betroffenen gebunden (BGHZ 83, 391, 393 f. = FamRZ 1982, 692, \n\n693). Die Wirkungen des § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO sind dabei nur allgemeine \n\nAuswirkungen des Gestaltungsurteils, sie treffen den biologischen Vater - wie \n\njeden anderen Dritten auch - nicht in rechtlich besonders geschützten Belangen \n\n(OLG Jena FamRZ 2006, 1602; MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 e \n\nRdn. 3). Weder stellt das rechtskräftige Anfechtungsurteil eine rechtsbedeutsa-\n\nme Beziehung des biologischen Vaters zum Kind her, noch schließt es die Mög-\n\nlichkeit des biologischen Vaters aus, mit einer Feststellungsklage (§§ 1600 d, \n\n1600 e BGB) auch die Stellung eines Vaters im Rechtssinne einzunehmen. \n\n16 \n\ncc) Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung verkürzt insbesondere nicht \n\ndie Rechtsverteidigung des potentiellen biologischen Vaters in einem späteren \n\nVaterschaftsfeststellungsverfahren. Nach § 1599 Abs. 1 BGB lässt das rechts-\n\nkräftige Anfechtungsurteil die Wirkungen der §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB \n\nentfallen. Die Entscheidung ist auf die richterliche Gestaltung eines Rechtsver-\n\nhältnisses gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1999 - XII ZR 117/97 - \n\nFamRZ 1999, 716; Staudinger/Rauscher aaO § 1599 Rdn. 25; Palandt/Diede-\n\nrichsen BGB 66. Aufl. § 1599 Rdn. 7; Rausch in jurisPK 3. Aufl. § 1599 BGB \n\nRdn. 35) und beseitigt die rechtliche Zuordnung des Kindes zu dem als Haupt-\n\npartei am Anfechtungsverfahren beteiligten Mann. Deshalb bezieht sich die \n\nRechtskraft des Tenors nur auf die Frage der rechtlichen Vaterschaft, nicht aber \n\nauf die biologische Abstammung (Saenger/Kemper Hk-ZPO 2. Aufl. § 640 h \n\nRdn. 5; vgl. auch Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00 - FamRZ \n\n2003, 155, 156), denn diese kann nicht Gegenstand richterlicher Gestaltung \n\nsein. Weil das Anfechtungsurteil für und gegen alle wirkt (§ 640 h Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO), kann sich der mögliche biologische Vater im Feststellungsverfahren nach \n\n§§ 1600 d, 1600 e BGB zwar nicht mehr auf den Standpunkt stellen, das Kind \n\nsei rechtlich doch der Hauptpartei des Anfechtungsverfahrens zuzuordnen. Er \n\nkann aber seine eigene biologische Vaterschaft bestreiten, ohne dass die Erfor-\n\nschung der wahren Abstammungsverhältnisse unter Einbeziehung des im er-\n\nfolgreichen Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes ausge-\n\nschlossen ist (MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 h Rdn. 10; Staudinger/ \n\nRauscher aaO § 1599 Rdn. 33 und § 1600 e Rdn. 87; Saenger/Kemper aaO \n\n§ 640 h Rdn. 5; a.A. MünchKomm/Seidel BGB 4. Aufl. § 1592 Rdn. 59; Musie-\n\nlak/Borth ZPO 5. Aufl. § 640 h Rdn. 2; Zöller/Philippi aaO § 640 h Rdn. 3; Er-\n\nman/Holzhauer BGB 11. Aufl. § 1599 Rdn. 5; für das bis 30. Juni 1998 geltende \n\nRecht Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7). \n\n17 \n\ndd) Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtsstellung des potentiel-\n\nlen biologischen Vaters durch das Anfechtungsverfahren folgt auch nicht aus \n\ndem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht. Das Bundesverfassungsge-\n\nricht hat es in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 für unvereinbar mit Art. 6 \n\nAbs. 2 Satz 1 GG erachtet, den biologischen Vater, der Elternverantwortung \n\nübernehmen möchte, ausnahmslos von der Möglichkeit der Anfechtung der Va-\n\nterschaftsanerkennung eines Dritten auszuschließen (BVerfG FamRZ 2003, \n\n816, 820 ff.). Dem hat der Gesetzgeber durch das am 30. April 2004 in Kraft \n\ngetretene Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vater-\n\nschaft etc. (BGBl. I 598) Rechnung getragen, und dem möglichen biologischen \n\nVater nach §§ 1600, 1600 e BGB unter bestimmten Voraussetzungen ein eige-\n\nnes Anfechtungsrecht zugebilligt, wenn zwischen dem Kind und dem rechtli-\n\nchen Vater im Sinne von §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB keine sozial-familiäre Be-\n\nziehung besteht. Daraus folgt indessen nicht die Pflicht, den biologischen Vater \n\nim Anfechtungsverfahren des rechtlichen Vaters, des Kindes oder der Mutter \n\ngrundsätzlich beizuladen. Ihm bleibt trotzdem die Möglichkeit, unter den Vor-\n\naussetzungen der §§ 1600 d, 1600 e BGB die rechtliche Vaterposition zu erlan-\n\ngen. \n\n18 \n\nEin Beitritt des biologischen Vaters zum Anfechtungsverfahren des Kin-\n\ndes, der Mutter oder des Ehemannes könnte deshalb vor allem bezwecken, die \n\nAnfechtung der Vaterschaft eines Dritten und damit die spätere Feststellung der \n\neigenen Vaterschaft zu verhindern. Dieses rechtliche Interesse ist jedoch ver-\n\nfassungsrechtlich nicht geschützt, denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schließt ein \n\nElternrecht ohne Pflichtentragung gegenüber dem Kind aus (BVerfG aaO \n\nS. 819). Auch dienen die Anfechtungsfristen des § 1600 b BGB nicht dem Inte-\n\nresse des potentiellen biologischen Vaters, einer möglichen Inanspruchnahme \n\ndurch das Kind zu entgehen (vgl. BGH Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR \n\n49/06 - FamRZ 2007, 36). Sie sollen vielmehr im Interesse des betroffenen Kin-\n\ndes den Familien- und Rechtsfrieden wahren, indem innerhalb eines vorgege-\n\nbenen Zeitraumes eine Entscheidung darüber herbeizuführen ist, ob der beste-\n\nhende Status beibehalten oder geändert werden soll (Senatsbeschluss \n\nBGHZ 92, 275, 278; BGHZ 14, 358, 360; OLG Hamm FamRZ 2002, 30, 31; vgl. \n\nauch Senatsurteil vom 24. März 1999 - XII ZR 190/97 - FamRZ 1999, 778, 779 \n\nund BT-Drucks. 13/4899, 87 f.). Entsprechend unterliegt die Erhebung einer \n\nVaterschaftsfeststellungsklage gegen den biologischen Vater (§§ 1600 d, \n\n1600 e BGB) nach Wegfall der Sperre der §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB keiner \n\nBefristung (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1672, 1673 m.w.N.). Aus \n\ndem Umstand, dass die Parteien der Anfechtungsklage vorliegend eventuell \n\nfalsche Angaben zu den die Frist des § 1600 b Abs. 1 BGB in Gang setzenden \n\nUmständen gemacht und das Urteil arglistig erschlichen haben, kann Dr. D. \n\nfolglich nichts für sich herleiten (Staudinger/Rauscher aaO § 1600 e Rdn. 87; \n\nOLG Jena FamRZ 2006, 1602; OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1672, 1673). \n\n19 \n\ne) Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen nicht der rechtliche Va-\n\nter, die Mutter oder das Kind, sondern ein Dritter die Anfechtungsklage erhoben \n\nhat. Denn das von einem nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB anfechtungsbe-\n\nrechtigten Mann erstrittene rechtskräftige Anfechtungsurteil stellt nicht nur das \n\nNichtbestehen der Vaterschaft im Sinne der §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB fest; \n\nes beinhaltet zugleich positiv die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden \n\n(§ 640 h Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hier kann in Ausnahmefällen unmittelbar das El-\n\nternrecht eines am Verfahren nicht als Hauptpartei beteiligten dritten Mannes \n\nbetroffen sein, der ebenfalls behauptet, Vater des Kindes zu sein, und Eltern-\n\npflichten wahrnehmen möchte (vgl. Staudinger/Rauscher aaO § 1600 e \n\nRdn. 87). Der (weitere) Vaterschaftsprätendent muss das die Vaterschaftsfest-\n\nstellung beinhaltende Gestaltungsurteil nach § 640 h Abs. 1 Satz 1, 3 ZPO un-\n\neingeschränkt gegen sich gelten lassen. Mithin beeinträchtigt die Feststel-\n\nlungswirkung des § 640 h Abs. 2 ZPO sein durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ver-\n\nfassungsrechtlich geschütztes Interesse an der rechtlichen Vaterposition. Ei-\n\nnem im Anfechtungsverfahren nach §§ 1599, 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB \n\nnicht als Hauptpartei beteiligten Mann, der ebenfalls als potentieller biologischer \n\nVater in Betracht kommt und Elternverantwortung wahrnehmen möchte, ist \n\ndeshalb rechtliches Gehör zu gewähren. Er ist - soweit er dem Gericht bekannt \n\nist - entsprechend § 640 e Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen unter Mitteilung \n\nder Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. \n\n20 \n\n3. Vorliegend greift das der Vaterschaftsanfechtungsklage stattgebende \n\nUrteil nicht in speziell geschützte Rechtspositionen des Dr. D. ein. Als potentiel-\n\nler biologischer Vater ist er durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Famili-\n\nengericht - nicht beschwert. Dr. D. konnte dem Rechtsstreit nicht wirksam als \n\nstreitgenössischer Nebenintervenient (§ 69 ZPO) beitreten und sich deshalb \n\nauch nicht auf eine selbständig laufende Berufungsfrist berufen, die hier wegen \n\nder unterbliebenen Beiladung und Zustellung durch das Amtsgericht noch nicht \n\nbegonnen hätte (vgl. zu den Folgen einer unterbliebenen Beiladung BGH Urteil \n\nvom 24. November 1983 - IX ZR 93/82 - FamRZ 1984, 164, 165). Seine Beru-\n\nfung ist unzulässig. \n\n21 \n\nDie rechtlichen Interessen des nicht als Hauptpartei am Verfahren betei-\n\nligten biologischen Vaters sind im Anfechtungsprozess ausreichend durch die \n\nMöglichkeit gewahrt, dem Rechtsstreit als unselbständiger Nebenintervenient \n\ngemäß § 66 ZPO beizutreten (vgl. zum alten Kindschaftsrecht BGHZ 76, 299, \n\n302 ff. = FamRZ 1980, 559, 560; BGHZ 83, 391, 395 = FamRZ 1982, 692, 693; \n\nBGHZ 92, 275, 276 ff. = FamRZ 1985, 61; BGH Urteil vom 29. Oktober 1981 \n\n- IX ZR 83/80 - FamRZ 1982, 47, 48; OLG Hamm FamRZ 1984, 810, 811). \n\nDr. D. hätte auf Seiten des nach § 1592 Nr. 1 BGB als Vater geltenden Beklag-\n\nten beitreten und in dessen Namen Berufung gegen die Entscheidung des \n\nAmtsgerichts - Familiengericht - einlegen können. Eine entsprechende Umdeu-\n\ntung des beim Oberlandesgericht am 29. Januar 2004 eingegangenen Anwalts-\n\nschriftsatzes des Dr. D. kommt indessen nicht in Betracht, denn das Anfech-\n\ntungsurteil ist bereits seit dem 19. Januar 2003 rechtskräftig. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Osnabrück, Entscheidung vom 12.12.2002 - 69 F 286/02 - \nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.03.2004 - 11 UF 11/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__68-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/xii-zb-68-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1593","ref_norm":"1593","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1599","ref_norm":"1599","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600b","ref_norm":"1600b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600","ref_norm":"1600","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__68-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__68-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-04/xii-zb-68-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__68-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:48:24.472912+00:00"}}