{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__64-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-07-21","aktenzeichen":"XII ZB 64/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 64/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juli 2004 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, \n\nDr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den \n\nBeschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 25. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 25. Januar 1980 geheiratet. Der Scheidungsan-\n\ntrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 18. Dezember 1954) ist dem E-\n\nhemann (Antragsgegner; geboren am 12. Juni 1956) am 7. November 2002 \n\nzugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil \n\ndie Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da-\n\nhin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB \n\nvom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsan-\n\nstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto \n\nder Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich \n\n92,32 €, bezogen auf den 31. Oktober 2002, übertrage n hat. Ferner hat es zu \n\nLasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des \n\nBundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen \n\nQuasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der An-\n\ntragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5,21 €, \n\nbezogen auf den 31. Oktober 2002, begründet. \n\nDabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten \n\nzu 1 und 2 und der Thuringia Generali Lebensversicherung AG (Thuringia) von \n\nehezeitlichen (1. Januar 1980 bis 31. Oktober 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) An-\n\nwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, \n\njeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 328,62 € \n\nfür die Antragstellerin und 513,25 € für den Antragsg egner sowie bei der Thu-\n\nringia für die Antragstellerin in Höhe von (dynamisiert) 11,92 € ausgegangen. \n\nDie für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das \n\nAmtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dy-\n\nnamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Bar-\n\nwert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 22,34 € dem Versorgungs-\n\nausgleich zugrunde gelegt. \n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesge-\n\nricht zurückgewiesen. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-\n\nstehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wis-\n\nsen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht \n\ngeäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist \n\nnicht begründet. \n\nDas Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL be-\n\nstehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leis-\n\ntungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der \n\nRechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-\n\nschenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-\n\ngung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung \n\nals im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu \n\nbewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Ver-\n\nöffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beige-\n\nfügt). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__64-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-21/xii-zb-64-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__64-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__64-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-21/xii-zb-64-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__64-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:45:17.074027+00:00"}}