{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-06-23","aktenzeichen":"XII ZB 61/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 121 Abs. 1, 3 und 4; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2 a) Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob be- sondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i.S. von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf der aus- wärtige Rechtsanwalt \"zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts\" i.S. von § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO beigeordnet werden. b) Der Partei ist auf Antrag zusätzlich ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins beizuordnen, wenn in besonders gela- gerten Einzelfällen Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO ge- schuldet sind und diese die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts an- nähernd erreichen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juni 2004 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 61/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nZPO § 121 Abs. 1, 3 und 4; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2 \n\na) Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht \nbei dem Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob be-\nsondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i.S. \nvon § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf der aus-\nwärtige Rechtsanwalt \"zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts\" \ni.S. von § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO beigeordnet werden. \n\nb) Der Partei ist auf Antrag zusätzlich ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt zur \nWahrnehmung des Verhandlungstermins beizuordnen, wenn in besonders gela-\ngerten Einzelfällen Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO ge-\nschuldet sind und diese die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts an-\nnähernd erreichen. \n\nBGH, Beschluß vom 23. Juni 2004 - XII ZB 61/04 - OLG Zweibrücken \n\nAG Frankenthal (Pfalz) \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Be-\n\nschlüsse des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts \n\nZweibrücken als Familiensenat vom 8. September 2003 und des \n\nAmtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Juli 2003 aufgehoben. \n\nDem Antragsteller wird für das Verfahren in erster Instanz im \n\nRahmen der mit Beschluß vom 1. April 2003 bewilligten Prozeß-\n\nkostenhilfe Rechtsanwalt S. in Frankenthal zur Wahr-\n\nnehmung des Verhandlungstermins vom 12. Juni 2003 beigeord-\n\nnet. \n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche \n\nKosten werden nicht erstattet. \n\nBeschwerdewert: bis 300 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller begehrt die Beiordnung eines weiteren - unterbevoll-\n\nmächtigten - Rechtsanwalts im Rahmen der ihm für sein Scheidungsverbund-\n\nverfahren bewilligten Prozesskostenhilfe. \n\nDie Parteien sind italienische Staatsangehörige. Mit Urteil vom 11. Fe-\n\nbruar 1999 hatte das Amtsgericht Mannheim (3C F 181/98) die Trennung der \n\nEhegatten von Tisch und Bett festgestellt. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) \n\nhat dem Antragsteller für das Scheidungsverbundverfahren Prozeßkostenhilfe \n\nbewilligt und ihm den an seinem Wohnsitz in Hattingen (Nordrhein-Westfalen) \n\nniedergelassenen Rechtsanwalt K. zu den Bedingungen eines ortsansässigen \n\nRechtsanwalts beigeordnet. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2003 \n\nist für den Antragsteller der am Ort des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) nie-\n\ndergelassene Rechtsanwalt S. aufgetreten und hat beantragt, die dem An-\n\ntragsteller bewilligte Prozeßkostenhilfe \"auf seine Beiordnung zu erstrecken\". \n\nDas Amtsgericht hat die Folgesachen Versorgungsausgleich und Kindesunter-\n\nhalt vom Scheidungsverbund abgetrennt und ausgesprochen, daß die zivilrecht-\n\nlichen Wirkungen der kirchlich geschlossenen Ehe der Parteien beendet sind. \n\nDen Antrag des Rechtsanwalts S. auf zusätzliche Beiordnung hat das \n\nAmtsgericht abgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des \n\nAntragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet \n\nsich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde, für die der Senat Prozeßkostenhil-\n\nfe bewilligt hat. \n\nII. \n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch sonst zulässige \n\nRechtsbeschwerde (vgl. BGH vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003, \n\n1438) führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur zusätzli-\n\nchen Beiordnung des Rechtsanwalts S. zur Wahrnehmung des Verhandlungs-\n\ntermins am 12. Juni 2003. \n\n1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 707 \n\nveröffentlicht ist, hat ausgeführt, daß nach § 121 ZPO in der Regel ein am Pro-\n\nzeßgericht zugelassener Rechtsanwalt beizuordnen sei. Falls ein nicht beim \n\nProzeßgericht zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden solle, dürften \n\nhierfür nach § 121 Abs. 3 ZPO keine Mehrkosten entstehen. Die Beiordnung \n\neines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung würde diese gesetzli-\n\nche Regelung unterlaufen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2002 (VIII ZB 30/02 - \n\nFamRZ 2003, 441). Danach sei zwar - von Ausnahmen abgesehen - die Zuzie-\n\nhung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsan-\n\nwalts durch eine am auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei eine \n\nMaßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \n\nim Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO. Da der Gesetzgeber im Zu-\n\nsammenhang mit der gesetzlichen Änderung im Recht der Postulationsfähigkeit \n\n§ 121 Abs. 3 ZPO unverändert gelassen habe, sei diese Rechtsprechung aber \n\nnicht auf das Verfahren der Prozesskostenhilfe übertragbar. Ein Anspruch der \n\nauf Prozeßkostenhilfe angewiesenen Partei auf Gleichstellung könne auch nicht \n\naus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet werden. \n\n2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. \n\na) Allerdings geht das Oberlandesgericht zunächst zutreffend davon aus, \n\ndaß im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 \n\nZPO in der Regel ein bei dem Prozeßgericht niedergelassener Rechtsanwalt \n\nbeizuordnen ist. Grundsätzlich kann ein nicht bei dem Prozeßgericht niederge-\n\nlassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine wei-\n\nteren Kosten entstehen. Entsprechend sind nach § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. \n\nBRAGO Mehrkosten nicht zu vergüten, die dadurch entstehen, daß der am \n\nProzessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei \n\nnicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozeßgericht oder eine auswärtige Ab-\n\nteilung dieses Gerichts befindet. \n\nb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht auch er-\n\nkannt, daß nach § 121 Abs. 4 ZPO ausnahmsweise ein weiterer Rechtsanwalt \n\nzur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten \n\nRichter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozeßbevollmächtigten \n\nbeigeordnet werden kann, wenn besondere Umstände dies erfordern. Denn \n\nwenn der Partei - wie es dem Regelfall des § 121 Abs. 1 und 3 ZPO entspricht - \n\nein Rechtsanwalt am Ort des Prozeßgerichts beigeordnet wurde, kann es in \n\nbesonders gelagerten Einzelfällen erforderlich sein, ihr einen zusätzlichen \n\nRechtsanwalt zur Wahrnehmung eines auswärtigen Termins zur Beweisauf-\n\nnahme (§ 362 ZPO) oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Hauptbevoll-\n\nmächtigten beizuordnen. Diese Vorschrift geht mit der kostenrechtlichen Vor-\n\nschrift des § 126 BRAGO einher. Ist ein am Ort des Prozeßgerichts niederge-\n\nlassener Rechtsanwalt beigeordnet worden, stehen ihm nach § 126 Abs. 1 \n\nSatz 2 1. Halbs. BRAGO keine Reisekosten zu; dafür kann in besonders gela-\n\ngerten Einzelfällen ein zusätzlicher Verkehrsanwalt beigeordnet werden (§ 121 \n\nAbs. 4 BRAGO). Wurde hingegen ein nicht am Ort des Prozeßgerichts nieder-\n\ngelassener Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter beigeordnet, besteht kein \n\nBedarf für die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts; dafür ist der aus-\n\nwärtige Rechtsanwalt grundsätzlich berechtigt, seine Reisekosten abzurechnen \n\n(§ 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO; vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 420, \n\nOLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2002, 340 und KG, KGR 2004, 17; a.A. OLG \n\nNaumburg, OLGR Naumburg 2001, 486). \n\nOrdnet das Gericht der Partei im Rahmen der bewilligten Prozeßkosten-\n\nhilfe ausnahmsweise einen nicht in seinem Bezirk niedergelassenen Rechtsan-\n\nwalt bei, was ihr zugleich die Möglichkeit nimmt, die Beiordnung eines weiteren \n\nVerkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO zu erlangen, kann es dem Prozeßbe-\n\nvollmächtigten deswegen nicht stets durch die beschränkte Beiordnung \"zu den \n\nBedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts\" zugleich die Möglichkeit der \n\nErstattung von Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO neh-\n\nmen. Eine solche Beiordnung ist vielmehr nur dann möglich, wenn auch sonst \n\nnur Kosten eines am Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen \n\nkönnten, weil \"besondere Umstände\" im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO nicht vor-\n\nliegen. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozeßgericht \n\nniedergelassenen Rechtsanwalts hat das Gericht also immer auch zu prüfen, \n\nob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses \n\nnicht der Fall ist, darf es einen von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten \n\nauswärtigen Prozeßbevollmächtigten \"zu den Bedingungen eines ortsansässi-\n\ngen Rechtsanwalts\" mit den Folgen des § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO \n\nbeiordnen. Das haben das Amtsgericht und das Oberlandesgericht hier ver-\n\nkannt. \n\nc) Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts \n\nnach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich ist, ist auf die \n\nrechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjek-\n\ntiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen (Zöller/Philippi ZPO 24. Aufl. § 121 \n\nRdn. 18). Solche besonderen Umstände können etwa dann vorliegen, wenn die \n\nPartei schreibungewandt ist und ihr auch eine Informationsreise zu ihrem \n\nRechtsanwalt am Sitz des Prozeßgerichts nicht zugemutet werden kann (OLG \n\nNaumburg FamRZ 2003, 107; OLG Zweibrücken <2. Zivilsenat> FamRZ 2002, \n\n107). Gleiches ist der Fall, wenn der Partei eine schriftliche Information wegen \n\ndes Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht zuzumu-\n\nten ist und eine mündliche Information unverhältnismäßigen Aufwand verursa-\n\nchen würde (OLG Brandenburg FamRZ 2002, 107 und FamRZ 2001, 1533). \n\nDabei ist im Rahmen der verfassungsgemäßen Auslegung des unbestimmten \n\nRechtsbegriffs der besonderen Umstände eine zusätzliche Beiordnung nach \n\n§ 121 Abs. 4 ZPO auch dann geboten, wenn die Kosten des weiter beizuord-\n\nnenden Rechtsanwalts die sonst entstehenden Reisekosten des nicht am Pro-\n\nzessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 \n\n2. Halbs. BRAGO) nicht wesentlich übersteigen. Im Rahmen der durch Art. 3 \n\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen \n\nweitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei \n\nder Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG Beschluß vom 4. Februar \n\n2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789) ist bei der Auslegung auch die neuere \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten für Ver-\n\nkehrsanwälte zu beachten. Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines \n\nRechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder \n\nGeschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig \n\nals zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung not-\n\nwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (Beschlüsse \n\nvom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, vom 9. Oktober \n\n2003 - VII ZB 45/02 - BGH-Report 2004, 70, 71, vom 11. November 2003 \n\n- VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - \n\nBGH-Report 2004, 637 und vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - BB 2004, 1023). \n\nd) Solche besonderen Umstände, die eine zusätzliche Beiordnung des \n\nam Sitz des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) niedergelassenen Rechtsanwalts \n\nS. begründen, liegen hier vor. \n\nDer Antragsteller ist italienischer Staatsangehöriger und mußte seinen \n\nRechtsanwalt im Scheidungsverbundverfahren nicht nur über den nach italieni-\n\nschem Recht zu beurteilenden Sachverhalt, sondern auch zu den Folgesachen \n\ndes Versorgungsausgleichs und des Kindesunterhalts informieren. Hinsichtlich \n\ndes Scheidungsverfahrens traten besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf, \n\nweil zunächst ungeklärt war, ob die (in Bigamie) wieder verheiratete Antrags-\n\ngegnerin schon in Italien vom Antragsteller geschieden worden war. Das Amts-\n\ngericht Frankenthal (Pfalz) hätte die Beiordnung des vom Antragsteller gewähl-\n\nten Prozeßbevollmächtigten wegen des komplexen Sachverhalts und der recht-\n\nlich schwierigen Prozeßlage deswegen nicht auf die \"Bedingungen eines orts-\n\nansässigen Rechtsanwalts\" beschränken dürfen. Die gleichwohl in dem frühe-\n\nren Beschluß vom 1. April 2003 ausgesprochene Beschränkung entfaltet schon \n\ndeswegen keine Bindung, die der Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts \n\nnach § 121 Abs. 4 ZPO entgegensteht, weil solches erst später beantragt wur-\n\nde. Im übrigen erlangt selbst ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluß \n\nauch bei Unanfechtbarkeit nach der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO \n\nkeine materielle Rechtskraft, die einer Ausweitung der bewilligten Prozeßko-\n\nstenhilfe entgegenstünde (BGH, Beschluß vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - \n\nFamRZ 2004, 940). Den Antrag auf zusätzliche Beiordnung des Rechtsanwalts \n\nS. hat der Antragsteller auch noch rechtzeitig zu Beginn der mündlichen Ver-\n\nhandlung vom 12. Juni 2003 gestellt. \n\ne) Im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nzur Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten ist auch im Rahmen der bewilligten \n\nProzeßkostenhilfe ein Unterbevollmächtigter beizuordnen, wenn dessen Kosten \n\ndie sonst entstehenden Reisekosten nur unerheblich übersteigen. Das ist hier \n\nfür die Kosten zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vom 12. Juni 2003 \n\nder Fall. Wegen der besonderen Umstände im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO \n\ndurfte die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts nicht auf die Kosten ei-\n\nnes ortsansässigen Rechtsanwalts beschränkt werden, so daß ihm grundsätz-\n\nlich Reisekosten zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem Amtsge-\n\nricht Frankenthal (Pfalz) zugestanden hätten. Diese Reisekosten wären mit \n\n200,56 € (144,56 € Fahrtkosten und 56 € Abwesenheitsge\n\nld) annähernd so \n\nhoch, wie die Gebühr eines Unterbevollmächtigten mit 204 € (10/10-Gebühr \n\nnach 4.000 €). Auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist e s deswegen zu \n\nbilligen, daß sich die Partei ohne gravierende Mehrkosten (§ 121 Abs. 3 ZPO) \n\nim Verhandlungstermin von einem Unterbevollmächtigten vertreten lässt. Dem \n\nAntragsteller ist deswegen der ortsansässige Rechtsanwalt S. zusätzlich zur \n\nTerminswahrnehmung beizuordnen. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO, § 11 GKG in Ver-\n\nbindung mit Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-23/xii-zb-61-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-23/xii-zb-61-04","retrieved":"2026-07-10 15:41:04.161866+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-06-23/xii-zb-61-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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