{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__54-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-07-21","aktenzeichen":"XII ZB 54/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 54/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juli 2004 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, \n\nDr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den \n\nBeschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 19. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 26. April 2000 geheiratet. Der Scheidungsantrag \n\nder Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 9. Juli 1969) ist dem Ehemann (An-\n\ntragsgegner; geboren am 26. Mai 1964) am 4. September 2003 zugestellt wor-\n\nden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe ge-\n\nschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, \n\ndaß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versiche-\n\nrungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\n\nstellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstel-\n\nlerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 25,28 €, bezo-\n\ngen auf den 31. August 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Ver-\n\nsorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der \n\nLänder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings \n\nnach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei \n\nder BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 6,25 €, bezogen auf den \n\n31. August 2003, begründet. \n\nDabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten \n\nzu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 2000 bis 31. August 2003; § 1587 Abs. 2 \n\nBGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei \n\nder BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von \n\n63,63 € für die Antragstellerin und 114,18 € für den\n\n Antragsgegner ausgegan-\n\ngen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat \n\ndas Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium \n\ndynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Bar-\n\nwert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 12,50 € dem Versorgungs-\n\nausgleich zugrunde gelegt. \n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesge-\n\nricht zurückgewiesen. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-\n\nstehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wis-\n\nsen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht \n\ngeäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist \n\nnicht begründet. \n\nDas Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL be-\n\nstehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leis-\n\ntungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der \n\nRechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-\n\nschenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-\n\ngung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung \n\nals im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu \n\nbewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Ver-\n\nöffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beige-\n\nfügt). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__54-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-21/xii-zb-54-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__54-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__54-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-21/xii-zb-54-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__54-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:45:08.333231+00:00"}}