{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__52-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-07-21","aktenzeichen":"XII ZB 52/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 52/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juli 004 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, \n\nDr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den \n\nBeschluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Februar \n\n2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 2. Oktober 2000 geheiratet. Der Scheidungsan-\n\ntrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 17. Februar 1960) ist der Ehe-\n\nfrau (Antragsgegnerin; geboren am 28. September 1962) am 6. Februar 2003 \n\nzugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil \n\ndie Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da-\n\nhin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB \n\nvom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsan-\n\nstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto \n\nder Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich \n\n13,26 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu \n\nLasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bun-\n\ndes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Qua-\n\nsisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antrag-\n\nstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2,45 €, be-\n\nzogen auf den 31. Januar 2003, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Be-\n\nschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeän-\n\ndert, daß vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA auf das Versi-\n\ncherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe \n\nvon monatlich 12,88 €, bezogen auf den 31. Januar 20 03, übertragen werden. \n\nDabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-\n\nteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 2000 bis 31. Januar 2003; \n\n§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der E-\n\nhezeit, in Höhe von 102,47 € für den Antragsteller un d 75,96 € für die Antrags-\n\ngegnerin ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der VBL bestehenden An-\n\nwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch \n\nund im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dyna-\n\nmisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich \n\n11,23 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Demge genüber wurde die \n\nVersorgung, die die Antragsgegnerin von der VBL bereits bezieht, nicht umge-\n\nwertet und in Höhe von monatlich 11,98 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, in \n\nden Versorgungsausgleich einbezogen. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-\n\nstehenden Anrechte der Parteien insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die \n\nParteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäu-\n\nßert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist \n\nnicht begründet. \n\nDas Oberlandesgericht hat die für die Parteien bei der VBL bestehenden \n\nAnwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium \n\ndynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde-\n\nführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich ent-\n\nschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentli-\n\nchen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung als im Anwart-\n\nschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind \n\n(vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung \n\nbestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__52-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-21/xii-zb-52-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__52-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__52-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-21/xii-zb-52-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__52-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:48:31.463593+00:00"}}