{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__48-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-02-09","aktenzeichen":"XII ZB 48/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1612 b Abs. 5; Regelbetrag-VO §§ 1 und 2 Schuldet der Unterhaltspflichtige Kindesunterhalt nach § 2 der Regelbetrag- Verordnung, richtet sich auch die Anrechnung des Kindergeldes i.S. von § 1612 b Abs. 5 BGB nach den Werten dieser Regelbeträge (Ost).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Februar 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 48/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1612 b Abs. 5; Regelbetrag-VO §§ 1 und 2 \n\nSchuldet der Unterhaltspflichtige Kindesunterhalt nach § 2 der Regelbetrag-\n\nVerordnung, richtet sich auch die Anrechnung des Kindergeldes i.S. von \n\n§ 1612 b Abs. 5 BGB nach den Werten dieser Regelbeträge (Ost). \n\nBGH, Beschluß vom 9. Februar 2005 - XII ZB 48/04 - OLG Naumburg \n\nAG Halle-Saalkreis \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-\n\nhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien streiten um Kindesunterhalt. \n\nDer Antragsgegner hatte mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt, \n\nder Vater des Antragstellers zu sein, und sich in einer Jugendamtsurkunde vom \n\n16. Dezember 1999 verpflichtet, an ihn Unterhalt in Höhe von 100 % des Re-\n\ngelbetrags der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes zu lei-\n\nsten. Mit dem vorliegenden Antrag im vereinfachten Verfahren über den Unter-\n\nhalt Minderjähriger begehrt der Antragsteller im Hinblick auf die Neuregelung in \n\n§ 1612 b Abs. 5 BGB einen vollständigen Wegfall der Kindergeldanrechnung. \n\nDas Amtsgericht hat ausgesprochen, daß sich der festgesetzte Unterhalt \n\nab Antragseingang nur insoweit um das hälftige Kindergeld vermindert, als es \n\nzusammen mit dem Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrages übersteigt. \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die \n\nAnrechnung des Kindergeldes für die Zeit ab Antragseingang bis zum \n\n30. September 2005 konkret auf monatlich 12 € begrenzt und entschieden, daß \n\neine Anrechnung des Kindergeldes ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr erfolgt. \n\nDagegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbe-\n\nschwerde des Antragstellers, für die er Prozeßkostenhilfe begehrt. \n\nII. \n\nDem Antragsteller ist die begehrte Prozeßkostenhilfe zu versagen, weil \n\ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-\n\ntet (§ 114 ZPO). Zwar dürfen die Voraussetzungen an eine Erfolgsaussicht im \n\nSinne von § 114 ZPO aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt \n\nwerden, weil Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip \n\n(Art. 20 Abs. 3 GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittel-\n\nten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes gebietet \n\n(BVerfG FuR 2004, 400, 401 m.w.N.). Auch bei Anlegung dieses strengen \n\nMaßstabs war es im vorliegenden Fall aber nicht geboten, dem Antragsteller \n\nProzeßkostenhilfe zur Durchführung seiner Rechtsbeschwerde zu gewähren, \n\nweil schon nach einer summarischen Prüfung von vornherein keine Erfolgsaus-\n\nsicht gegeben war. \n\n1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in OLGR Naumburg \n\n2004, 333 veröffentlicht ist, ist zutreffend von § 1612 b Abs. 5 BGB ausgegan-\n\ngen, wonach eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unter-\n\nhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags \n\nnach der Regelbetrag-Verordnung (Regelbetrag-VO) zu leisten. Weil die Partei-\n\nen in den neuen Bundesländern leben und der Antragsgegner deswegen ledig-\n\nlich in Höhe der Regelbeträge nach § 2 der Regelbetrag-VO unterhaltspflichtig \n\nist, sei auch im Rahmen des § 1612 b Abs. 5 BGB auf diese Beträge abzustel-\n\nlen. Deswegen verbleibe bei dem vom Antragsgegner geschuldeten Unterhalt in \n\nHöhe von 100 % des Regelbetrags während der ersten Altersstufe bis zur \n\nVollendung des fünften Lebensjahres lediglich eine Anrechnung in Höhe von \n\n12 € monatlich (Regelbetrag Ost = 183 € abzüglich 171 \n\n€, die sich als Differenz \n\nzwischen 135 % des Regelbetrags Ost <248 €> und dem halbe n Kindergeld \n\n<77 €> ergeben). Ab Beginn des sechsten Lebensjahres verb leibe in der zwei-\n\nten Altersstufe kein anrechenbares Kindergeld mehr (Regelbetrag Ost = 222 € \n\nabzüglich 223 €, die sich als Differenz zwischen 135 % des Regelbetrags Ost \n\n<300 €> und dem halben Kindergeld <77 €> ergeben). \n\nDer 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg hat \n\ndie Rechtsbeschwerde zugelassen, weil er von der ständigen Rechtsprechung \n\ndes 2. Senats für Familiensachen dieses Gerichts abweiche, wonach für die \n\nBegrenzung der Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB stets auf die \n\nRegelbeträge des § 1 der Regelbetrag-VO abzustellen sei. \n\n2. Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsbe-\n\nschwerde stand. Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch bei der Begrenzung \n\nder Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB auf die - geringeren - \n\nRegelbeträge für die neuen Bundesländer in § 2 der Regelbetrag-VO abgestellt. \n\na) Zwar verfolgt die gesetzliche Regelung in § 1612 b Abs. 5 BGB allge-\n\nmein das Ziel, das Existenzminimum eines Kindes sicherzustellen. Nach stän-\n\ndiger Rechtsprechung des Senats besitzen minderjährige Kinder ohne Einkünf-\n\nte allerdings keine eigene unterhaltsrechtlich relevante Lebensstellung im Sinne \n\ndes § 1610 Abs. 1 BGB. Sie leiten ihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen \n\nihrer unterhaltspflichtigen Eltern ab. Mit der Aufhebung der früheren Vorschrift \n\ndes § 1610 Abs. 3 BGB über den Regelunterhalt nichtehelicher Kinder ist auch \n\ndie Definition des Mindestbedarfs im Unterhaltsrecht entfallen. Die an dessen \n\nStelle getretenen Regelbeträge sollten als Basiswerte der Unterhaltstabellen \n\nund als Bezugsgrößen für die Unterhaltsanpassung dienen. In Höhe der Regel-\n\nbeträge sollte das Kind zwar von der Darlegungs- und Beweislast für seinen \n\nBedarf befreit sein; von der Festlegung eines Mindestbedarfs wurde aber be-\n\nwußt abgesehen (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ \n\n2002, 536, 538 m.w.N. aus dem Gesetzgebungsverfahren). Da § 1612 b \n\nAbs. 5 BGB allerdings vorsieht, daß eine Anrechnung des Kindergeldes bereits \n\ndann unterbleibt, wenn der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in \n\nHöhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-VO zu leisten, er-\n\nscheint es gerechtfertigt, diesen pauschalen Satz auch für das in die Mangel-\n\nverteilung einzustellende Existenzminimum von Kindern heranzuziehen (Se-\n\nnatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365; vgl. auch \n\nSenatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 447 \n\nm.w.N. und BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1373 = BVerfGE 108, 52 ff.). \n\nb) Allerdings ist damit noch nichts darüber gesagt, ob das sächliche Exi-\n\nstenzminimum in den neuen und den alten Bundesländern in gleicher Höhe \n\nbemessen werden muß. Solches ergibt sich jedenfalls nicht aus der einheitli-\n\nchen Höhe des Kindergeldes nach § 6 BKGG. Denn das Kindergeld kann die \n\nUnterhaltslast der Eltern allenfalls mindern; Rückschlüsse auf die Höhe des \n\nsächlichen Existenzminimums und damit auch auf die Frage, ob dieses in den \n\nneuen Bundesländern gleich hoch ist wie im übrigen Bundesgebiet, lassen sich \n\ndaraus nicht ziehen. Gegen ein einheitliches sächliches Existenzminimum \n\nspricht vielmehr der Inhalt der nach § 1612 a Abs. 3 bis 5 BGB erlassenen und \n\nin § 1612 b Abs. 5 BGB in Bezug genommenen Regelbetrag-VO, die auf der \n\nGrundlage der durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelte, die letztlich auch zu \n\nunterschiedlichen Lebenshaltungskosten führen, für die neuen Bundesländer \n\nund das übrige Bundesgebiet unterschiedliche Regelbeträge festlegt. Entspre-\n\nchend verweist § 1612 b Abs. 5 BGB, der einen Barunterhalt in Höhe von \n\n135 % des Regelbetrags der ersten Einkommensstufe abzüglich halben Kin-\n\ndergeldes sicherstellen will, nicht ausdrücklich auf einen der Regelbeträge in \n\nden §§ 1 und 2 der Regelbetrag-VO. Vielmehr erklärt § 1612 b Abs. 5 BGB \n\nnach seinem Wortlaut die Vorschriften der Regelbetrag-VO allgemein für an-\n\nwendbar, ohne sich auf die Regelbeträge nach dessen § 1 oder § 2 zu be-\n\nschränken. Auch aus systematischer Sicht spricht dieser allgemeine Verweis \n\ndeswegen für die Anwendbarkeit des jeweils geschuldeten Regelbetrags bei \n\nder Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612 b Abs. 5 BGB. \n\nLetztlich würde es auch zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn der An-\n\ntragsgegner Unterhalt zwar nur nach den geringeren Regelbeträgen des § 2 der \n\nRegelbetrag-VO schuldet, nach § 1612 b Abs. 5 BGB das ihm zustehende hälf-\n\ntige Kindergeld aber einsetzen müßte, um Kindesunterhalt in Höhe von 135 % \n\nnach den höheren Regelbeträgen des § 1 der Regelbetrag-VO sicherzustellen. \n\nDeswegen wird auch in der Literatur ganz überwiegend die Auffassung vertre-\n\nten, daß die Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612 b Abs. 5 BGB im Rah-\n\nmen einer Unterhaltsverpflichtung nach § 2 der Regelbetrag-VO nur insoweit \n\nunterbleibt, wie der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von \n\n135 % nach § 2 der Regelbetrag-VO zu leisten (Wendl/Scholz, Das Unterhalts-\n\nrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rn. 510; FA-FamR/ Ger-\n\nhardt, 4. Aufl., 6. Kap. Rn. 151 a; Scholz/Stein/Erdrich, Praxishandbuch Famili-\n\nenrecht, Teil I Rn. 35; Weinreich/Klein, Kompaktkommentar Familienrecht, \n\n§ 1612 b Rn. 46; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., \n\nTeil IV Rn. 1109). Entsprechend sieht auch die als Vortabelle zur Düsseldorfer \n\nTabelle auf der Grundlage der Regelbeträge (Ost) erstellte Berliner Tabelle \n\n(FamRZ 2003, 906, 908) eine eigenständige Kindergeldabzugstabelle für sol-\n\nche Fälle vor, in denen Unterhalt nach den Regelbeträgen für die neuen Bun-\n\ndesländer (§ 2 Regelbetrag-VO) geschuldet wird. \n\nDer Antragsgegner schuldet deswegen nach § 1612 b Abs. 5 BGB nur \n\neinen Zahlbetrag in Höhe von 135 % nach § 2 der Regelbetrag-VO abzüglich \n\ndes hälftigen Kindergeldes, also in Höhe von 171 € (248 € - 77 €). Der aner-\n\nkannte Tabellenbetrag nach § 2 der Regelbetrag-VO, der mit dem Betrag der \n\nersten Einkommensgruppe der Berliner Tabelle übereinstimmt, beläuft sich hin-\n\ngegen auf 183 € monatlich. In Höhe der Differenz von m onatlich 12 € (183 € - \n\n171 €) kann der Antragsgegner deswegen nach § 1612 b Ab s. 1, 5 BGB das \n\nKindergeld auf seine Unterhaltspflicht während der ersten Altersstufe anrech-\n\nnen, so daß sich ein Zahlbetrag in Höhe von monatlich 171 € für den Zeitraum \n\nvom 7. August 2003 bis zum 30. September 2005, um den es hier allein geht, \n\nergibt. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__48-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-09/xii-zb-48-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__48-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__48-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-09/xii-zb-48-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__48-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:24:37.703321+00:00"}}