{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__46-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-07-21","aktenzeichen":"XII ZB 46/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 46/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juli 2004 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, \n\nDr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den \n\nBeschluß des 12. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandes-\n\ngerichts München vom 17. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 21. August 1987 geheiratet. Der Scheidungsan-\n\ntrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 19. April 1957) ist dem Ehemann \n\n(Antragsgegner; geboren am 30. März 1941) am 12. Dezember 2002 zugestellt \n\nworden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe \n\ngeschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gere-\n\ngelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Ver-\n\nsicherungskonto des Antragsgegners bei der Seekasse Hamburg (Seekasse; \n\nweitere Beteiligte zu 3) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der \n\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Ren-\n\ntenanwartschaften \n\nin Höhe von monatlich 42,32 €, bezogen auf den \n\n30. November 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung \n\ndes Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder \n\n(VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 \n\nAbs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA \n\nRentenanwartschaften in Höhe von monatlich 49,16 €, bezo gen auf den 30. No-\n\nvember 2002, begründet. \n\nDabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten \n\nzu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1987 bis 30. November 2002; § 1587 \n\nAbs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung bei der BfA und der Seekasse, jeweils monatlich und bezogen auf das En-\n\nde der Ehezeit, in Höhe von 418,57 € für die Antragste llerin und 503,21 € für \n\nden Antragsgegner ausgegangen. Die für beide Parteien bei der VBL beste-\n\nhenden Anwartschaften hat das Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium sta-\n\ntisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet. Es hat nach entsprechen-\n\nder Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragstellerin mo-\n\nnatlich 45,29 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt\n\n, während der mo-\n\nnatliche Betrag von 143,60 € für den Antragsgegner nich t umgewertet wurde, \n\nda der Versicherungsfall zum Ende der Ehezeit bereits eingetreten war. \n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesge-\n\nricht zurückgewiesen. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-\n\nstehenden Anrechte der Parteien insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die \n\nParteien sowie die BfA und die Seekasse haben sich im Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist \n\nnicht begründet. \n\nDas Oberlandesgericht hat die für beide Parteien bei der VBL bestehen-\n\nden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungssta-\n\ndium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeit-\n\nlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des \n\nöffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung als im An-\n\nwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten \n\nsind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__46-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-21/xii-zb-46-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__46-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__46-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-21/xii-zb-46-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__46-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:45:12.674362+00:00"}}