{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__42-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-08-15","aktenzeichen":"XII ZB 42/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 b Abs. 5; SGB VI § 76 Abs. 2 Satz 3 a) Zum Rechenweg bei der Ermittlung des Höchstbetrags nach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI. b) Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit nur angleichungsdy- namische Anrechte erworben, so ist der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermitteln (Bes- tätigung der Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433 und vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. August 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 42/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 b Abs. 5; SGB VI § 76 Abs. 2 Satz 3 \n\na) Zum Rechenweg bei der Ermittlung des Höchstbetrags nach § 1587 b Abs. 5 \n\nBGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI. \n\nb) Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit nur angleichungsdy-\n\nnamische Anrechte erworben, so ist der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 \n\nBGB auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermitteln (Bes-\n\ntätigung der Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - \n\nFamRZ 2005, 432, 433 und vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - \n\nFamRZ 2006, 327, 330). \n\nBGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 42/04 - OLG Naumburg \nAG Osterburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 durch den \n\nRichter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz \n\ndie Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Be-\n\nschluss des 3. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 23. Januar 2004 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde der Be-\n\nteiligten zu 1 zurückgewiesen worden ist. \n\n2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird das Urteil des \n\nAmtsgerichts Osterburg vom 25. Juni 2003 dahin abgeändert, \n\ndass im Entscheidungssatz zu 2. der Betrag von \"253,83 €\" \n\ndurch den Betrag von \"206,96 €\" ersetzt wird. \n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien und \n\ndie Beteiligte zu 2 zu jeweils einem Drittel. Die Kosten des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Parteien jeweils zur \n\nHälfte. \n\nBeschwerdewert: 1.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Parteien streiten um den Versorgungsausgleich. \n\nDie am 2. Juni 1995 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der \n\nAntragsgegnerin am 14. November 2002 zugestellten Antrag durch Verbundur-\n\nteil vom 25. Juni 2003 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 23. Septem-\n\nber 2003) und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. \n\nIn der Ehezeit (1. Juni 1995 bis 31. Oktober 2002, § 1587 Abs. 2 BGB) \n\nhaben beide Ehegatten angleichungsdynamische Anrechte erworben, und zwar \n\nder Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) in der Beamtenversorgung in Höhe \n\nvon 681,96 €, die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) in der gesetzlichen \n\nRentenversicherung in Höhe von 129,76 €. Der Ehemann wurde nach dem E-\n\nhezeitende wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt; in der Auskunft \n\ndes Versorgungsträgers ist der vorzeitige Ruhestand berücksichtigt. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung \n\ndes von ihm angenommenen Höchstbetrags dahin geregelt, dass es durch \n\nQuasisplitting zu Lasten der bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg begründe-\n\nten Anrechte des Ehemannes auf Beamtenversorgung für die Ehefrau bei der \n\nDeutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von \n\n253,83 €, monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2002, begründet hat. \n\n5 \n\nDie hiergegen gerichteten Beschwerden beider Versorgungsträger hat \n\ndas Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde begehrt die Beteiligte zu 1 weiterhin, die amtsgerichtliche Entschei-\n\ndung abzuändern. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass die in der Ehe \n\nerworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes die der Ehefrau um \n\n(681,96 € - 129,76 €) = 552,20 € übersteigen, so dass der Ehefrau ein Aus-\n\ngleichsanspruch in Höhe der Hälfte dieses Betrages zusteht. Dabei hat das \n\nOberlandesgericht im Ergebnis zutreffend die Ruhestandsbezüge des Eheman-\n\nnes zugrunde gelegt und den Ehezeitanteil aus dem Verhältnis der in die Ehe-\n\nzeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur tatsächlichen, durch den vorzei-\n\ntigen Ruhestand beendeten ruhegehaltfähigen Dienstzeit ermittelt. Zwar sind \n\nbei der Berechnung des Ehezeitanteils einer beamtenrechtlichen Versorgung \n\ngrundsätzlich die bei Ehezeitende maßgebenden Besoldungsverhältnisse \n\nzugrunde zu legen. Es widerspräche jedoch der Prozessökonomie, im Erstver-\n\nfahren über den Versorgungsausgleich nach dem Ende der Ehezeit eintretende \n\nUmstände unberücksichtigt zu lassen, wenn diese eine spätere Abänderung der \n\nVersorgungsausgleichsentscheidung nach § 10 a VAHRG rechtfertigen könnten \n\n(Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 36). Das ist der \n\nFall, wenn - wie hier - ein Beamter nach dem Ende der Ehezeit wegen Dienst-\n\nunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird, so dass sich der Ehe-\n\nzeitanteil seiner Versorgung verändert (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 10 a \n\nVAHRG Rdn. 28). \n\n8 \n\n2. Richtig ist auch die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, dass \n\ndieser Ausgleichsanspruch der Ehefrau gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB nur inso-\n\nweit im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (hier: durch \n\nQuasisplitting gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB) erfüllt werden kann, als der Mo-\n\nnatsbetrag der für die Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu be-\n\ngründenden Rentenanwartschaften zusammen mit dem Monatsbetrag der dort \n\nfür die Ehefrau bereits begründeten Rentenanwartschaften den in § 76 Abs. 2 \n\nSatz 3 SGB VI bezeichneten Höchstbetrag nicht übersteigt. Wegen eines die-\n\nsen Höchstbetrag übersteigenden Teils des Ausgleichsanspruchs bleibt die \n\nEhefrau auf einen späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. \n\n§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB) verwiesen. \n\n9 \n\n3. Zur Ermittlung dieses Höchstbetrags hat das Oberlandesgericht die \n\nAnzahl der Kalendermonate der Ehezeit durch sechs geteilt und die sich daraus \n\nerrechnende Höchstzahl an Entgeltpunkten mit dem zum Ende der Ehezeit gel-\n\ntenden aktuellen Rentenwert (West) multipliziert. Von dem sich daraus erge-\n\nbenden Betrag (89 : 6 = 14,8333 x 25,86 € = 383,59 €) hat es den auf das Ende \n\nder Ehezeit bezogenen Nominalbetrag der von der Ehefrau in der Ehe bereits \n\nerworbenen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in \n\nAbzug gebracht. In Höhe der Differenz (383,59 € - 129,76 € = 253,83 €) hat es \n\nfür die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nbegründet. Diese Vorgehensweise hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n10 \n\na) Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung keine \n\nhöhere Rente erlangen, als sie den Beitragsbemessungsgrenzen entspricht. \n\nDer nach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu beachten-\n\nde Höchstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entsprechende Begrenzung \n\n(nämlich auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr) erreichen (Johannsen/Henrich/Hahne \n\naaO § 1587 b BGB Rdn. 49). Dies wird dadurch bewirkt, dass die Zahl der in \n\ndie Ehezeit fallenden Kalendermonate durch sechs geteilt wird; das Ergebnis ist \n\ndie Zahl der in der Ehezeit maximal erreichbaren Entgeltpunkte. Der über den \n\nVersorgungsausgleich zu berücksichtigende Zuschlag an Entgeltpunkten darf \n\nzusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten diesen \n\nWert nicht übersteigen (§ 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Sinn dieser Reglung ist es \n\nsicherzustellen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus Gründen der \n\nGleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch den Versor-\n\ngungsausgleich keine höheren Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung erlangen kann als diejenigen, die er hätte erwerben können, wenn er \n\nwährend der gesamten Ehezeit zu Höchstbeiträgen selbst versichert gewesen \n\nwäre (MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 1587 b Rdn. 55; Johannsen/Henrich/ \n\nHahne aaO). \n\n11 \n\nDas Oberlandesgericht hätte - den von § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI vor-\n\ngegebenen Berechnungsvorgaben folgend - deshalb zunächst die Anzahl der \n\nEntgeltpunkte ermitteln müssen, die für die Ehefrau noch für die Ehezeit be-\n\ngründet werden können. Da für die Ehefrau insgesamt nur (89 Ehemonate : \n\n6 =) 14,8333 Entgeltpunkte begründet werden können, sie für diese Zeit aber \n\nbereits 5,7161 Entgeltpunkte erworben hatte, können der Ehefrau im Versor-\n\ngungsausgleich nicht mehr als (14,8333 - 5,7161 =) 9,1172 Entgeltpunkte zu-\n\ngeschlagen werden. Für die Ehefrau durften deshalb im Wege des Quasisplit-\n\ntings gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI nur Ren-\n\ntenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu dem \n\n(Nominal-)Betrag begründet werden, der sich ergibt, wenn man die Anzahl der \n\nals Zuschlag noch möglichen Entgeltpunkte (9,1172) mit dem zum Ehezeitende \n\ngeltenden aktuellen Rentenwert multipliziert. \n\n12 \n\nDer vom Oberlandesgericht eingeschlagene Rechenweg, zunächst den \n\nNominalbetrag der für den ausgleichsberechtigten Ehegatten für die Ehezeit \n\ninsgesamt begründbaren Anwartschaften zu ermitteln und dann hiervon den \n\nNominalbetrag der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten für die Ehezeit \n\nbereits erworbenen Anwartschaften in Abzug zu bringen, widerspricht dem von \n\n§ 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI vorgegebenen Rechenweg. Das Gesetz stellt auf die \n\nSumme der Entgeltpunkte ab, die nicht überschritten werden darf; der sich hier-\n\naus ergebende Nominalbetrag der maximal erreichbaren Anwartschaftsrechte \n\nist lediglich die rechnerische Folge. Zwar wird die Vorgehensweise des Ober-\n\nlandesgerichts zum selben Ergebnis wie die von § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI \n\nvorgegebene Berechnung nach Entgeltpunkten kommen, wenn der für die be-\n\nreits erworbenen Entgeltpunkte maßgebende aktuelle Rentenwert mit dem Ren-\n\ntenwert identisch ist, der für die maximal erreichbaren Entgeltpunkte gilt. Die \n\nErgebnisse differieren jedoch, wenn man mit dem Oberlandesgericht den in \n\nEuro ausgedrückten Nominalbetrag der maximal begründbaren Entgeltpunkte \n\nanhand des aktuellen Rentenwerts (West) ermittelt, während die für den aus-\n\ngleichsberechtigten Ehegatten bereits begründeten Anwartschaften sich nach \n\ndem aktuellen Rentenwert (Ost) bemessen. \n\n13 \n\nb) Allerdings ist - wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Be-\n\nschlusses entschieden hat - in Fällen der vorliegenden Art, in denen der aus-\n\ngleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit (nur) angleichungsdynamische An-\n\nrechte erworben hat, der Betrag, bis zu dem gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB noch \n\nRentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wer-\n\nden können, ohnehin auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu \n\nermitteln (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ \n\n2005, 432, 433 und vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, \n\n327, 330). Die Differenz zwischen der Anzahl der für den ausgleichsberechtig-\n\nten Ehegatten maximal begründbaren und der für ihn bereits begründeten Ent-\n\ngeltpunkte ist also mit dem zum Ehezeitende geltenden aktuellen Rentenwert \n\n(Ost) zu multiplizieren. Das Produkt ergibt den Nominalbetrag, bis zu dem für \n\nden ausgleichsberechtigten Ehegatten (noch) Rentenanwartschaften in der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung begründet werden können. \n\n14 \n\nDies folgt zum einen aus § 264 a Abs. 3 SGB VI. Danach treten - bei \n\nAnwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich - in Ansehung \n\nangleichungsdynamischer Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die \n\n\"Entgeltpunkte (Ost)\" an die Stelle der \"Entgeltpunkte\"; dem entspricht es, bei \n\nder Ermittlung des Geldbetrags angleichungsdynamischer Anrechte die für die-\n\nse Anrechte ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu \n\nmultiplizieren. Das gilt folgerichtig auch für die Ermittlung des Höchstbetrags, \n\nbis zu dem angleichungsdynamische Anrechte in der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung begründet werden können. Zum anderen folgt diese Vorgehensweise \n\naus dem dargestellten Ziel der Höchstbetragsregelung: Nur bei Heranziehung \n\ndes aktuellen Rentenwertes (Ost) ist sichergestellt, dass der Geldbetrag der \n\ndem ausgleichsberechtigten Ehegatten über den Versorgungsausgleich gutge-\n\nbrachten angleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Betrag der \n\nvon ihm selbst erworbenen angleichungsdynamischen Anrechte nicht höher ist \n\nals der Geldbetrag angleichungsdynamischer Anrechte, die dieser Ehegatte \n\nhätte erlangen können, wenn er während der Ehe im Beitrittsgebiet zu Höchst-\n\nbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre. \n\n15 \n\n4. Im Ergebnis können deshalb für die Ehefrau gemäß § 1587 b Abs. 2, 5 \n\nBGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI Anwartschaften der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung nur bis zur Höhe von 9,1172 Entgeltpunkten begründet wer-\n\nden. Dies entspricht einem Nominalbetrag von (9,1172 Entgeltpunkte x 22,70 € \n\n[aktueller Rentenwert (Ost) zum Ehezeitende] =) 206,96 €. Der angefochtene \n\nBeschluss war deshalb aufzuheben und die Entscheidung des Amtsgerichts \n\nentsprechend abzuändern. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Osterburg, Entscheidung vom 25.06.2003 - 50 F 197/02 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 23.01.2004 - 3 UF 96/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__42-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/xii-zb-42-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__42-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__42-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/xii-zb-42-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__42-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:55:28.245966+00:00"}}