{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__38-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-08-04","aktenzeichen":"XII ZB 38/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 727; BGB § 1586 b Abs. 1 Satz 1 Zur Umschreibung eines Unterhaltstitels gegen den nach § 1586 b BGB haftenden Erben des Unterhaltsschuldners.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. August 2004 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 38/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nZPO § 727; BGB § 1586 b Abs. 1 Satz 1 \n\nZur Umschreibung eines Unterhaltstitels gegen den nach § 1586 b BGB \n\nhaftenden Erben des Unterhaltsschuldners. \n\nBGH, Beschluß vom 4. August 2004 - XII ZB 38/04 - OLG Stuttgart \nAG Tübingen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die \n\nRichterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2004 wird auf \n\nKosten des Antragsgegners zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: bis 7.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie 1939 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit ihrem 1999 verstor-\n\nbenen Ehemann wurde 1963 aus dessen Verschulden geschieden. Der Ehe-\n\nmann verpflichtete sich durch gerichtlichen Vergleich vom 24. Juli 1980, an die \n\nAntragstellerin (als damalige Klägerin) monatlichen Unterhalt in Höhe von \n\n580 DM zu zahlen. Dieser Betrag sollte jährlich um den gleichen Prozentsatz \n\nsteigen wie die jährlichen Anpassungen in der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung. \n\nDer Antragsgegner ist der gemeinsame Sohn der Antragstellerin und ih-\n\nres verstorbenen Ehemannes und zugleich dessen Alleinerbe. \n\nDen Antrag der Antragstellerin, den gerichtlichen Vergleich gemäß § 727 \n\nZPO gegen den Antragsgegner als Rechtsnachfolger umzuschreiben und die \n\nVollstreckungsklausel gegen ihn zu erteilen, wies die Rechtspflegerin des \n\nAmtsgerichts mit der Begründung zurück, dies sei nicht möglich, da der An-\n\ntragsgegner als Erbe nach § 1586 b BGB nicht Rechtsnachfolger des Unter-\n\nhaltsschuldners sei. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hob das \n\nOberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1220 f. veröffentlicht \n\nist, den Beschluß der Rechtspflegerin auf und wies sie an, den Antrag unter \n\nBerücksichtigung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung erneut zu bescheiden \n\nund die Umschreibung - vorbehaltlich anderer ihr entgegenstehender Gründe - \n\nvorzunehmen. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antrags-\n\ngegners. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, gehört die Gesamt-\n\nrechtsnachfolge des Erben zu den typischen Vorgängen, für die § 727 ZPO die \n\nUmschreibung eines vorhandenen Titels gegen den Erblasser vorsieht, um dem \n\nGläubiger eine neue Klage gegen den Rechtsnachfolger zu ersparen. \n\nUmstritten ist jedoch die Frage, ob auch ein auf nachehelichen Unterhalt \n\ngerichteter Titel gegen den Erben des Unterhaltsschuldners umgeschrieben \n\nwerden kann. \n\na) Zum einen wird die Auffassung vertreten, eine Umschreibung sei nicht \n\nmöglich, weil der Erbe unterhaltsrechtlich nicht Rechtsnachfolger des Unter-\n\nhaltsschuldners sei. Denn die Unterhaltsverpflichtung sei grundsätzlich perso-\n\nnenbezogen und ende jeweils mit dem Tode des Berechtigten oder Verpflichte-\n\nten. Der \"Übergang\" der Unterhaltspflicht auf den Erben (§ 1586b BGB) be-\n\ngründe in dessen Person eine eigenständige, inhaltlich mit derjenigen des Erb-\n\nlassers nicht identische Verpflichtung (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2004, 1220; \n\nPalandt/Brudermüller BGB bis zur 62. Aufl. § 1586 b Rdn. 10; Staudinger/Bau-\n\nmann 12. Aufl. § 1586 b Rdn. 56; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 4. Aufl. \n\n§ 1586 b Rdn. 14; Bamberger/Roth/Bergmann BGB § 1586 b Rdn. 2; Heiß in \n\nHeiß/Born Unterhaltsrecht 4 Rdn. 40; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Recht-\n\nsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl. Rdn. 145 a; Klein in Weinreich/ \n\nKlein Kompaktkommentar Familienrecht § 1586 b Rdn. 13; Bergschneider \n\nFamRZ 2003, 1049, 1055; Hambitzer FamRZ 2001, 201, 203; Dieckmann \n\nFamRZ 1977, 161, 171). \n\nb) Demgegenüber halten eine Umschreibung - mit dem Beschwerdege-\n\nricht - für zulässig: OLG Koblenz FamRZ 2004, 557 m.zust.Anm. Diener FamRZ \n\n2004, 557 f.; OLG Frankfurt FF 2003, 68 f.; MünchKomm-BGB/Maurer 4. Aufl. \n\n§ 1586 b Rdn. 13; Erman/Graba BGB 11. Aufl. § 1586 b Rdn. 13; RGRK/Cuny \n\n12. Aufl. § 1586 b Rdn. 17; Soergel/Häberle BGB 12. Aufl. § 1586 b Rdn. 4; \n\nGriesche in FamGb § 1586 b Rdn. 5; Hoffmann/Stephan Ehegesetz 2. Aufl. \n\n§ 70 Rdn. 7; OLG Karlsruhe OLGZ 1977, 121 f. zur Beitragspflicht nach § 60 \n\nEheG). \n\nc) Der Bundesgerichtshof hat die Praxis einiger Gerichte, für einen Un-\n\nterhaltstitel gegen den verstorbenen Ehemann die Vollstreckungsklausel gegen \n\nden haftenden Erben zu erteilen, nicht nur - wie das Beschwerdegericht aus-\n\nführt - unbeanstandet gelassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 114, 115), son-\n\ndern in einer früheren Entscheidung bereits ausdrücklich gebilligt, indem er \n\nausgeführt hat, es unterliege keinem rechtlichen Zweifel, daß einem bereits ge-\n\ngen den unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten vorliegenden Titel die \n\nVollstreckungsklausel gegen den nach § 70 EheG haftenden Erben erteilt wer-\n\nden kann. Zugleich hat er erkennen lassen, daß für die mit § 70 Abs. 1 EheG \n\nwortgleiche Neuregelung des § 1586 b Abs. 1 Satz 1 BGB nichts anderes gelte \n\n(vgl. Senatsurteil vom 14. November 1984 - IVb ZR 49/83 - FamRZ 1985, 164, \n\n165 unter Hinweis auf MünchKomm-BGB/Richter 1. Aufl. § 1586 b Rdn. 5). \n\nDaran hält der Senat fest. Denn die Möglichkeit der Umschreibung des \n\nTitels entspricht dem Bestreben des Gesetzgebers, eine dauerhafte Sicherung \n\ndes unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten über den Tod des Unter-\n\nhaltspflichtigen hinaus zu schaffen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1984 \n\naaO. S. 165 f.), die andernfalls zumindest vorübergehend in Frage gestellt wä-\n\nre, wenn erst ein neuer Titel erstritten werden müßte. Zugleich dient die Um-\n\nschreibung aus den vom Beschwerdegericht und vom OLG Frankfurt aaO S. 69 \n\nnäher dargelegten Gründen dem Gebot der Prozeßökonomie. Der Gegenmei-\n\nnung, die ihre rechtlichen Bedenken gegen eine Umschreibung auf fehlende \n\nIdentität der Ansprüche gegen den Erblasser und gegen den Erben stützt, ist \n\nzudem entgegenzuhalten, daß sich die Rechtsnatur der auf den Erben überge-\n\ngangenen Unterhaltspflicht nicht ändert (Senatsurteile vom 14. November 1984 \n\naaO S. 165 und vom 28. Januar 2004 - XII ZR 259/01 - FamRZ 2004, 614, 615 \n\nm. krit. Anm. Büttner FamRZ 2004, 616, 617). Andernfalls hätte das Gesetz in \n\n§ 1586 b Abs. 1 Satz 1 BGB (und zuvor in § 70 Abs. 1 EheG) nicht von einem \n\n\"Übergang\" der \"Unterhaltspflicht\" sprechen können. Allenfalls die Höhe der auf \n\nden Erben übergehenden Unterhaltspflicht und der Umfang seiner Haftung für \n\nsie ändern sich (vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 114, 117). Es erscheint auch nicht \n\nunbillig, den Erben darauf zu verweisen, dies gegebenenfalls im Wege der Ab-\n\nänderungsklage nach § 323 ZPO oder der Vollstreckungsabwehrklage nach \n\n§ 767 ZPO geltend zu machen, wobei auch ein Vorbehalt der Haftung nach \n\n§ 780 Abs. 1 ZPO in Betracht kommen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 114, \n\n116 und 117 f.). \n\n2. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, daß es sich im vor-\n\nliegenden Fall bei dem umzuschreibenden Titel um einen gerichtlichen Unter-\n\nhaltsvergleich handelt, der die Folgen einer vor dem 1. Juli 1977 ausgespro-\n\nchenen Ehescheidung regelt. \n\na) Für den Übergang der Unterhaltspflicht auf den Erben steht einem Ur-\n\nteil auf Geschiedenenunterhalt ein (Prozeß-)Vergleich jedenfalls dann gleich, \n\nwenn er eine bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht nur ausgestaltet und \n\nkonkretisiert - unselbständige Unterhaltsvereinbarung -. Bei einer selbständigen \n\nUnterhaltsvereinbarung wäre hingegen zu prüfen, ob diese auch über den Tod \n\ndes Verpflichteten hinaus fortgelten sollte (vgl. Palandt/Brudermüller BGB \n\n63. Aufl. § 1586 b Rdn. 9). \n\nHier liegt indes eine nur unselbständige Unterhaltsvereinbarung vor, da \n\neine selbständige nur anzunehmen ist, wenn besondere Anhaltspunkte dafür \n\nsprechen (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 - IVb ARZ 63/84 - FamRZ \n\n1985, 367, 368; OLG Bamberg FamRZ 1999, 1278, 1279). Die Unterhaltspflicht \n\ndes 1963 aus seinem Verschulden geschiedenen Erblassers ergab sich hier \n\naus § 58 Abs. 1 EheG und war von ihm in einem gerichtlichen Vergleich vom \n\n10. Januar 1963, dessen Laufzeit allerdings auf fünf Jahre begrenzt war, in Hö-\n\nhe von 550 DM monatlich ausdrücklich anerkannt worden mit der Maßgabe, \n\ndaß 1967 der Versuch einer neuen Unterhaltsvereinbarung unternommen wer-\n\nden sollte. Durch den Vergleich vom 24. Juli 1980 kam eine solche Vereinba-\n\nrung zustande, ohne daß ersichtlich wäre, daß damit nunmehr ein vom gesetz-\n\nlichen Unterhaltsanspruch völlig gelöster, rein vertraglicher Anspruch begründet \n\nwerden sollte. Soweit dieser Vergleich eine Abänderung gemäß § 323 BGB \n\nausschloß, stellt dies noch keinen sicheren Anhaltspunkt für eine selbständige \n\nUnterhaltsvereinbarung dar (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1990 - XII ZR \n\n87/89 - FamRZ 1999, 673, 674). \n\nb) Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob sich der Übergang der Unter-\n\nhaltspflicht auf den Erben gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des 1. EheRG wei-\n\nterhin nach § 70 EheG richtet, weil die Ehe der Klägerin vor dem 1. Juli 1977 \n\ngeschieden wurde, oder nach § 1586b BGB, wie das Beschwerdegericht anzu-\n\nnehmen scheint, etwa weil der Unterhaltsvergleich nach diesem Zeitpunkt ge-\n\nschlossen wurde. Für die hier allein zu beurteilende Frage, ob dieser Titel ge-\n\ngen den Erben umzuschreiben ist, ist dies unerheblich, da § 70 Abs. 1 EheG \n\nund § 1586 b Abs. 1 Satz 1 BGB den Übergang der Unterhaltspflicht auf den \n\nErben wortgleich regeln. \n\n3. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, einer \n\nUmschreibung des Titels stehe im vorliegenden Fall jedenfalls entgegen, daß \n\ndie auf den Antragsgegner als Erben übergegangene Verpflichtung zu nach-\n\nehelichem Unterhalt zugleich dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber der \n\nKlägerin als seiner Mutter (Elternunterhalt, §§ 1601 ff. BGB) tangiere. Denn die \n\nRechtsnatur der auf ihn als Erben übergegangenen Unterhaltsverpflichtung än-\n\ndert sich auch nicht dadurch, daß er - möglicherweise - aus einem anderen \n\nRechtsgrund der Gläubigerin zugleich Elternunterhalt schuldet. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__38-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-04/xii-zb-38-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1586b","ref_norm":"1586b","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__38-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__38-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-04/xii-zb-38-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__38-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:50:51.075230+00:00"}}