{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__33-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"XII ZB 33/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 Zur Frage, inwieweit die Uneinigkeit der Eltern über die religiöse Erziehung des Kindes die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein rechtfer- tigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 33/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZur Frage, inwieweit die Uneinigkeit der Eltern über die religiöse Erziehung des \n\nKindes die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein rechtfer-\n\ntigt. \n\nBGH, Beschluß vom 11. Mai 2005 - XII ZB 33/04 - OLG Bamberg \n\nAG Forchheim \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß \n\ndes 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bam-\n\nberg vom 14. Januar 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nWert: 3.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien streiten um die elterliche Sorge für ihren gemeinsamen \n\nSohn Mani Sandro Habib H. , geboren am 12. April 2002. \n\nDie Mutter (Antragstellerin) ist deutsche Staatsangehörige und katho-\n\nlisch; der Vater (Antragsgegner) ist pakistanischer Staatsangehöriger und dem \n\nIslam zugehörig. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil vom 17. Juli 2003 die \n\nEhe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und die elterliche Sorge für \n\ndas Kind der Mutter übertragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das \n\nOberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde \n\nverfolgt der Vater sein Begehren, es bei der gemeinsamen Sorge für das Kind \n\nzu belassen, weiter. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen \n\nEntscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts entspricht die Übertragung \n\ndes alleinigen Sorgerechts auf die Mutter dem Wohl des Kindes am besten. \n\nDas Oberlandesgericht stützt sich dabei auf die tatsächlichen Feststellungen \n\ndes Amtsgerichts, die unverändert fortgelten würden. Die Parteien seien heftig \n\nzerstritten; eine Kommunikation finde zwischen ihnen nicht mehr statt. Insbe-\n\nsondere seien die Parteien über die religiöse Erziehung des Kindes uneins. \n\nWährend die Mutter das Kind taufen lassen und im christlich-katholischen \n\nGlauben erziehen möchte, wolle der Vater diese Entscheidung zu einem späte-\n\nren Zeitpunkt dem Kind vorbehalten. Solange könne indes nicht zugewartet \n\nwerden; denn die Vermittlung einer glaubensmäßigen Grundeinstellung sei eine \n\nder grundlegenden Erziehungsaufgaben der Eltern. Ethische Wertvorstellungen \n\ntrügen wesentlich zur charakterlichen Entwicklung eines Kindes, insbesondere \n\nzu seinem Sozialverhalten, bei. Schon dies mache es notwendig, daß das Kind \n\nin diesem Bereich eine feste Orientierung erhalte. Deshalb sei es erforderlich, \n\nder Mutter das alleinige Sorgerecht zu übertragen, damit sie über die Religions-\n\nzugehörigkeit des Kindes abschließend entscheiden könne. Insoweit sei zu be-\n\nachten, daß das Kind Mani in einem christlich geprägten Umfeld aufwachse und \n\nauch das Kind aus erster Ehe der Mutter, zu dem Mani aufgrund eines von der \n\nMutter an den Wochenenden ausgeübten Umgangsrechts Kontakt habe, katho-\n\nlisch erzogen werde. \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, wie hier, nicht nur vo-\n\nrübergehend getrennt, ist gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB einem Elternteil auf \n\nseinen Antrag - auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils - die elterliche \n\nSorge allein zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. \n\nDiese Regelung bedeutet nicht, daß dem Fortbestand der gemeinsamen Sorge \n\nein Vorrang vor der Alleinsorge eines Elternteils eingeräumt wird. Ebensowenig \n\nbesteht eine gesetzliche Vermutung dafür, daß die gemeinsame Sorge im Zwei-\n\nfel die beste Form der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung ist. Einer \n\nsolchen Regelung stünde, wie der Senat dargelegt hat, bereits entgegen, daß \n\nsich elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen läßt (Senatsbe-\n\nschluß vom 29. September 1999 - XII ZB 3/99 - FamRZ 1999, 1646, 1647). \n\nWenn sich die Eltern bei Fortbestehen der gemeinsamen Sorge fortwährend \n\nüber die das Kind betreffenden Angelegenheiten streiten, kann dies zu Bela-\n\nstungen führen, die mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar sind. In solchen \n\nFällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge praktisch nicht \"funktioniert\" \n\nund es den Eltern nicht gelingt, zu Entscheidungen im Interesse des Kindes zu \n\ngelangen, ist, wie der Senat (aaO) weiter ausgeführt hat, der Alleinsorge eines \n\nElternteils gegenüber dem Fortbestand der gemeinsamen Sorge der Vorzug zu \n\ngeben. Die Übertragung der Alleinsorge setzt allerdings konkrete tatrichterliche \n\nFeststellungen voraus, aus denen sich ergibt, daß diese Voraussetzung vorliegt \n\nund die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil erfordert. Formelhafte \n\nWendungen, nach denen den Eltern die Kontakt- und Kooperationsbereitschaft \n\nfehlt, können das Ergebnis solcher Feststellungen zwar zusammenfassen; sie \n\nkönnen aber solche Feststellungen nicht ersetzen. Ebenso wenig entheben sie \n\nden Tatrichter der gebotenen Prüfung, ob dem Wohl des Kindes nicht in glei-\n\ncher oder vergleichbarer Weise auch durch Maßnahmen Rechnung getragen \n\nwerden kann, die weniger in das Elternrecht einschneiden als der mit der Über-\n\ntragung der Alleinsorge auf den einen Elternteil einhergehende Entzug des \n\nSorgerechts des anderen Elternteils. \n\nb) Das Oberlandsgericht hat keine konkreten Tatsachen festgestellt, aus \n\ndenen sich ergibt, daß die Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter im vorlie-\n\ngenden Fall geboten ist. \n\nDer vom Amtsgericht angeführte Umstand, daß die Parteien \"tief zerstrit-\n\nten\" seien, besagt noch nichts über deren Unfähigkeit, in Angelegenheiten ihres \n\ngemeinsamen Kindes zu gemeinsamen kindeswohlverträglichen Lösungen zu \n\ngelangen. Die Annahme des Oberlandesgerichts, eine Kommunikation finde \n\nzwischen den Parteien (schlechthin) nicht mehr statt, wird durch die vom Ober-\n\nlandesgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts nicht \n\ngetragen und auch sonst durch keine konkreten Tatsachen belegt. \n\nAuch die Meinungsverschiedenheit der Eltern über die religiöse Erzie-\n\nhung des Kindes ist - jedenfalls für sich genommen - nicht angetan, die Allein-\n\nsorge der Mutter als die für das Kindeswohl beste Lösung erscheinen zu las-\n\nsen. Zwar ist es eine wichtige Aufgabe der Eltern, ihrem Kind ethische Wertvor-\n\nstellungen zu vermitteln und es zu einem angemessenen Sozialverhalten zu \n\nerziehen. Dies kann, muß aber nicht notwendig durch eine frühzeitige und feste \n\nOrientierung in einem bestimmten Glauben oder an einer bestimmten Konfessi-\n\non erfolgen. Zudem könnte dem Anliegen, das Kind - etwa im Hinblick auf seine \n\nvom Oberlandesgericht betonte christlich-katholische Umgebung - bereits tau-\n\nfen zu lassen, durch eine Entscheidung nach § 1628 BGB Rechnung getragen \n\nwerden. Daß der Vater sich darüber hinaus der Integration des Kindes in seine \n\nchristliche Umgebung widersetzt, ist nicht festgestellt. Das amtsgerichtliche Ur-\n\nteil gibt insoweit nur bestrittene Behauptungen der Mutter wieder. Das gilt auch \n\nfür das angebliche Verbot des Genusses von Schweinefleisch, das in der ange-\n\nfochtenen Entscheidung als unstreitig behandelt, in dem darin ausdrücklich in \n\nBezug genommenen amtsgerichtlichen Urteil aber als streitig dargestellt wird \n\n(vgl. insoweit BGH Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03 - zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt). Im übrigen könnten auch solche weitergehenden (\"Alltags-\") \n\nProbleme, die in der unterschiedlichen religiösen Ausrichtung der Eltern be-\n\ngründet sind, durch eine Teilübertragung des Sorgerechts gelöst werden. Einer \n\ngenerellen Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter bedarf es dazu nicht. Der \n\nUmstand, daß das Kind der Mutter aus erster Ehe, mit dem die Mutter am Wo-\n\nchenende Umgang hat und das deshalb auch zum Kind Mani Kontakte unter-\n\nhält, katholisch erzogen wird, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__33-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/xii-zb-33-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1628","ref_norm":"1628","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__33-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__33-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/xii-zb-33-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__33-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:42:55.417153+00:00"}}