{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__29-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-07-21","aktenzeichen":"XII ZB 29/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 29/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juli 2004 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, \n\nDr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den \n\nBeschluß des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Februar \n\n2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 29. Mai 1964 geheiratet. Der Scheidungsantrag \n\ndes Ehemannes (Antragsteller; geboren am 23. März 1932) ist der Ehefrau (An-\n\ntragsgegnerin; geboren am 10. August 1937) am 21. September 1999 zugestellt \n\nworden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe \n\ngeschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Auf \n\ndie Beschwerden der Antragsgegnerin und der weiteren Beteiligten zu 1 hat das \n\nOberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert \n\nund neu gefaßt. Dabei hat es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b \n\nAbs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversi-\n\ncherungsanstalt Schleswig-Holstein (LVA; weitere Beteiligte zu 3) auf das Ver-\n\nsicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für An-\n\ngestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von mo-\n\nnatlich 219,13 €, bezogen auf den 31. August 1999, übe rtragen. Außerdem hat \n\nes zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des \n\nBundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen \n\nQuasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der An-\n\ntragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich \n\n211,21 €, bezogen auf den 31. August 1999, begründet.\n\n Schließlich hat es zu \n\nLasten der Versorgung des Antragstellers bei der Schleswig-Holsteinischen \n\nLandwirtschaftlichen Alterskasse (Alterskasse; weitere Beteiligte zu 4) durch \n\nRealteilung auf dem Mitgliedskonto der Antragsgegnerin bei der Alterskasse \n\nRentenanwartschaften in Höhe von monatlich 145,17 €, be zogen auf den \n\n31. August 1999, begründet. \n\nDabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-\n\nteiligten zu 1 bis 4 von ehezeitlichen (1. Mai 1964 bis 31. August 1999; § 1587 \n\nAbs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung bei der LVA und der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der \n\nEhezeit, in Höhe von 488,51 € für den Antragsteller un d 50,26 € für die An-\n\ntragsgegnerin sowie bei der Alterskasse, ebenfalls monatlich und bezogen auf \n\ndas Ende der Ehezeit, in Höhe von 341,02 € für den Ant ragsteller und 124,42 € \n\nfür die Antragsgegnerin ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der VBL \n\nbestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht nicht umgewertet, da \n\nder Antragsteller zum Ehezeitende bereits Altersrente bezog, und daher monat-\n\nlich 496,16 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-\n\nstehenden Anrechte des Antragstellers insgesamt als statisch qualifiziert wis-\n\nsen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht \n\ngeäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist \n\nnicht begründet. \n\nDas Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL be-\n\nstehenden Anwartschaften als im Leistungsstadium volldynamisch beurteilt. \n\nDies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht \n\nzu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versor-\n\ngungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der \n\nVBL nach der Neufassung der Satzung als im Anwartschaftsstadium statisch \n\nund im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß \n\nvom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck \n\ndes Beschlusses ist in der Anlage beigefügt). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__29-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-21/xii-zb-29-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__29-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__29-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-21/xii-zb-29-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__29-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:46:02.728976+00:00"}}