{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__27-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-01-11","aktenzeichen":"XII ZB 27/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn in der Berufungsschrift, der entgegen der Sollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO keine Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt wurde, bei im übrigen richtiger und vollständiger Bezeichnung dieses Urteils ein falsches erstinstanzliches Aktenzeichen angegeben ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZB 27/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 \n\nZur Zulässigkeit einer Berufung, wenn in der Berufungsschrift, der entgegen der \n\nSollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO keine Abschrift des angefochtenen Urteils \n\nbeigefügt wurde, bei im übrigen richtiger und vollständiger Bezeichnung dieses \n\nUrteils ein falsches erstinstanzliches Aktenzeichen angegeben ist. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Januar 2006 - XII ZB 27/04 - LG Köln \n\nAG Bergheim \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Januar 2004 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außer-\n\ngerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das \n\nLandgericht zurückverwiesen. \n\nVon der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahren wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). \n\nBeschwerdewert: 3.761 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht verurteilte die Beklagte, an die Klägerin rückständigen \n\nMietzins in Höhe von 3.761,15 € nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das ihr am \n\n11. November 2003 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 9. Dezember 2003 \n\nBerufung ein, die sie zugleich begründete. \n\n2 \n\nDie Berufungsschrift, der eine Abschrift des angefochtenen Urteils nicht \n\nbeigefügt war, bezeichnet die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten je-\n\nweils mit vollständiger Anschrift unter Angabe ihrer jeweiligen erst- und zwei-\n\ntinstanzlichen Parteirolle. Sie enthält die Erklärung, dass die Beklagte gegen \n\ndas Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 10.11.2003, Az: 24 C 263/03, Beru-\n\nfung einlege. \n\n3 \n\nNach Eingang der angeforderten Akten 24 C 263/03 des Amtsgerichts \n\nBergheim stellte die Geschäftsstelle des Landgerichts am 19. Dezember 2003 \n\nfest, dass das Rubrum jenes Verfahrens nicht mit dem der Berufungsschrift \n\nübereinstimmte, und erfuhr durch telefonische Rücksprache mit dem Büro des \n\nProzessbevollmächtigten der Beklagten, dass das Aktenzeichen des erstin-\n\nstanzlichen Verfahrens richtig 24 C 262/03 lautete. Mit Schriftsatz vom gleichen \n\nTage teilte auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das richtige Akten-\n\nzeichen noch einmal mit. \n\n4 \n\nNach entsprechendem Hinweis verwarf das Landgericht die Berufung \n\nwegen Angabe eines falschen Aktenzeichens als unzulässig. Gegen diesen \n\nBeschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 155, 21, \n\n22) und zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. BGHZ 151, \n\n221, 227 f.). Sie ist auch begründet, weil das Berufungsgericht die Anforderun-\n\ngen an eine zulässige Berufung überspannt hat. \n\n6 \n\n2. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass \n\ndie Angabe eines falschen Aktenzeichens in der Berufungsschrift der Zulässig-\n\nkeit der Berufung dann nicht entgegensteht, wenn aufgrund der sonstigen er-\n\nkennbaren Umstände für das Gericht und den Prozessgegner nicht zweifelhaft \n\nbleibt, welches Urteil angefochten wird (BGH, Senatsbeschluss vom 12. April \n\n1989 - IVb ZB 23/89 - FamRZ 1989, 1063 f. m.N.). \n\n7 \n\nRichtig ist ferner, dass solche Zweifel schon dann ausgeschlossen wä-\n\nren, wenn der Berufungsschrift hier entsprechend der Sollvorschrift des § 519 \n\nAbs. 3 ZPO = § 518 Abs. 3 ZPO a.F. eine Ausfertigung oder beglaubigte Ab-\n\nschrift des angefochtenen Urteils beigefügt worden wäre (Senatsbeschluss vom \n\n12. April 1989 aaO 1064). \n\n8 \n\n9 \n\nDies ist zwar der sicherste Weg, Zweifelsfälle zu vermeiden, nicht aber \n\nzugleich auch der einzige Umstand, aufgrund dessen sich die fehlende oder \n\nfalsche Angabe des Aktenzeichens als unschädlich erweisen kann. \n\na) Für die Klägerin als Prozessgegnerin dürfte angesichts der bis auf das \n\nAktenzeichen zutreffenden Angaben in der Berufungsschrift, insbesondere auch \n\nder darin enthaltenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, be-\n\nreits von Anfang an nicht fraglich gewesen sein, welches Urteil mit der Berufung \n\nangefochten werden sollte, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, \n\ndass zwischen den Parteien weitere Rechtsstreitigkeiten anhängig waren (vgl. \n\nBGH Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 - NJW 2001, 1070 f.). \n\n10 \n\nDarauf kommt es indes nicht an. Etwaige Zweifel des Prozessgegners \n\nmüssen nicht schon bis zum Ablauf der Berufungsfrist behoben sein; es genügt, \n\nwenn die Klarstellung ihm gegenüber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, \n\nsofern dadurch seine Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird (Senatsbe-\n\nschluss vom 12. April 1989 aaO 1064 a.E.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom \n\n3. Juli 1974 - V ZB 9/74 - NJW 1974, 1658, vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - \n\nNJW 1989, 2395 f. unter II, 1 und vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR \n\n2000, 1371 f.). Hier ist der Klägerin eine Abschrift des das Aktenzeichen richtig-\n\nstellenden Schriftsatzes vom 19. Dezember 2003 ausweislich ihres Empfangs-\n\nbekenntnisses am 8. Januar 2004 zugestellt worden. \n\n11 \n\nb) Aber auch für das Berufungsgericht konnte bei Ablauf der Berufungs-\n\nfrist nicht zweifelhaft sein, dass die Beklagte allein das in der Berufungsschrift \n\nbezeichnete, am 10. November 2003 zwischen den genannten Parteien ergan-\n\ngene Urteil des Amtsgerichts Bergheim anfechten wollte, da keine Anhaltspunk-\n\nte dafür ersichtlich waren, dass dieses Gericht am selben Tage ein weiteres \n\nUrteil in einem anderen Rechtsstreit derselben Parteien erlassen haben könnte. \n\n12 \n\nInsoweit war die versehentlich falsche Angabe des Aktenzeichens un-\n\nschädlich, weil das Berufungsgericht anhand der im übrigen richtigen und voll-\n\nständigen Angaben in der Berufungsschrift nicht gehindert war, seine prozess-\n\nvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. BAG, Urteile vom 24. April 1980 \n\n- 2 AZR 844/79 - JURIS und vom 5. Juli 1976 - 2 AZR 385/75 - AP Nr. 35 zu \n\n§ 518 ZPO sowie Beschluss vom 12. März 1982 - 7 AZB 19/81 - JURIS). \n\n13 \n\nDie falsche Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens, das immerhin \n\ndie richtige Zivilabteilung des Amtsgerichts und das richtige Jahr des Eingangs \n\nder Klage bezeichnete, hatte hier nur zur Folge, dass das Berufungsgericht zu-\n\nnächst die falschen Akten beim Amtsgericht anforderte, da es sich offensichtlich \n\ndarauf beschränkte, nur das Aktenzeichen mitzuteilen. Hätte es das angefoch-\n\ntene Urteil bei seiner Aktenanforderung in derselben Weise bezeichnet wie die \n\nBerufungsklägerin, dann hätte die Geschäftsstelle bei sorgfältiger und sachge-\n\nmäßer Bearbeitung mindestens auch die Akten des Rechtsstreits übersandt, in \n\ndem das angefochtene Urteil vom 10. November 2003 ergangen war. Daraus \n\nfolgt, dass das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift ungeachtet des fal-\n\nschen Aktenzeichens ausreichend bezeichnet war (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n28. März 1958 - IV ZB 68/58 - FamRZ 1958, 215, 216). \n\n14 \n\nInsoweit ist auch zu berücksichtigen, dass prozessuale Formvorschriften \n\nkein Selbstzweck sind. Dies gilt hier um so mehr, als § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO \n\nselbst nicht bestimmt, in welcher Weise das angefochtene Urteil in der Beru-\n\nfungsschrift zu bezeichnen ist, mag auch die in Rechtsprechung und Literatur \n\nunumstrittene Forderung nach Mitteilung des Aktenzeichens aus guten Grün-\n\nden in aller Regel unverzichtbar sein. Sie verfolgt einen zweifachen Zweck: \n\nZum einen soll sie dem Rechtsmittelgericht eine rasche und unkomplizierte An-\n\nforderung der erstinstanzlichen Akten ermöglichen, ohne dass das Gericht ers-\n\nter Instanz die richtigen Akten erst anhand eines Prozessregisters ermitteln \n\nmuss. Dies dient lediglich der Erleichterung des Geschäftsgangs und würde für \n\nsich allein bei einem Verstoß eine so drastische Folge wie die Verwerfung des \n\nRechtsmittels nicht rechtfertigen können. Zum anderen dient sie - ebenso wie \n\ndie weiteren zu fordernden Angaben - der eindeutigen Bezeichnung des ange-\n\nfochtenen Urteils. Sie ist aber insofern redundant, als das angefochtene Urteil \n\nim Regelfall - wie auch hier - bereits anhand der anderen Angaben eindeutig zu \n\nidentifizieren ist, sofern nicht ohnehin gemäß § 519 Abs. 3 ZPO der sicherere \n\nWeg der Beifügung des angefochtenen Urteils gewählt wurde. Lediglich dann, \n\nwenn dasselbe Gericht in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien am \n\nselben Tag mehrere Urteile verkündet hat, erweist sie sich als unverzichtbar \n\n(vgl. BFH, Beschluss vom 23. Mai 1973 - I R 187/71 und I R 188/71 - BFHE \n\n109, 422 ff. und Urteil vom 11. Dezember 1985 - I R 31/84 - BFHE 146, 196 ff.). \n\n15 \n\n3. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht bei Eingang der \n\nBerufungsschrift nicht erkennen konnte, dass das angegebene Aktenzeichen \n\nfalsch war. Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass der fehlerhaf-\n\nten Angabe des Aktenzeichens jedenfalls dann keine ausschlaggebende Be-\n\ndeutung zukommt, wenn der Fehler offensichtlich ist und das Berufungsgericht \n\nihn sogleich erkennt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 - \n\nNJW 1993, 1719 f.), hat er die Frage, ob ein falsches und als solches nicht zu \n\nerkennendes Aktenzeichen stets zur Unzulässigkeit führt, ausdrücklich offen \n\ngelassen. Auch der Senatsbeschluss vom 13. Januar 1999 (- XII ZB 140/98 - \n\nBGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 8) besagt nur, dass eine fal-\n\nsche Angabe des Aktenzeichens, die nicht offensichtlich ist, die Berufung in der \n\nRegel - mithin nicht notwendigerweise immer - fehlerhaft macht. \n\n16 \n\nHier wäre die Berufung dann, wenn der Prozessbevollmächtigte der Be-\n\nklagten gar kein erstinstanzliches Aktenzeichen angegeben hätte, aufgrund der \n\nsonstigen Angaben in der Berufungsschrift ohne weiteres zulässig gewesen, da \n\nsich das angefochtene Urteil daraus eindeutig ergab. Aber auch die Angabe \n\ndes falschen Aktenzeichens war hier nicht geeignet, bis zum Ablauf der Beru-\n\nfungsfrist Zweifel des Berufungsgerichts an der Identität des angefochtenen \n\nUrteils aufkommen zu lassen. Denn da das falsche Aktenzeichen nicht als sol-\n\nches offensichtlich war, bestand kein Anlass zu Zweifeln, ob etwa ein Urteil un-\n\nter dem angegebenen Aktenzeichen oder aber ein durch die übrigen Angaben \n\nbezeichnetes Urteil angefochten war. Solche Zweifel konnten auch nach Ablauf \n\nder Berufungsfrist nicht auftauchen, als die Akten des zunächst angeforderten \n\n(falschen) Verfahrens 24 C 263/03 eintrafen und deren Rubrum nicht mit dem \n\nRubrum der Berufungsschrift übereinstimmte. Denn daraus und aus dem Inhalt \n\nder übersandten Akten ergab sich zugleich, dass ein im Verfahren 24 C 263/03 \n\netwa ergangenes Urteil nicht angefochten sein konnte. \n\n17 \n\n4. Für die getroffene Entscheidung ist es ohne Bedeutung, dass auch \n\ndas Berufungsgericht im Tenor sowie auf dem Deckblatt des angefochtenen \n\nVerwerfungsbeschlusses zwei falsche erstinstanzliche Aktenzeichen nennt \n\n(24 C 263/03 bzw. im Tenor 24 C 62/03). Für das Rechtsbeschwerdegericht \n\nbesteht kein Zweifel daran, dass das Berufungsgericht die Berufung der Beklag-\n\nten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 10. November 2003 in \n\nder Sache 24 C 262/03 verworfen hat. Da der angefochtene Beschluss aufzu-\n\nheben war, erübrigt sich eine Berichtigung. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bergheim, Entscheidung vom 10.11.2003 - 24 C 262/03 - \n\nLG Köln, Entscheidung vom 12.01.2004 - 6 S 255/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__27-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-11/xii-zb-27-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__27-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__27-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-11/xii-zb-27-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__27-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:16:16.233741+00:00"}}