{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__19-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"XII ZB 19/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 114, 127 Abs. 2 Satz 2 a) Zur Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache (Anschluß an Senatsbeschluß vom 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). b) Zu der Frage, ob ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß im Fall seiner Unanfechtbarkeit in materielle Rechtskraft erwächst.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 19/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. März 2005 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 114, 127 Abs. 2 Satz 2 \n\na) Zur Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung einer zivilprozessualen \n\nScheidungsfolgensache (Anschluß an Senatsbeschluß vom 10. März 2005 \n\n- XII ZB 20/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nb) Zu der Frage, ob ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß im Fall \n\nseiner Unanfechtbarkeit in materielle Rechtskraft erwächst. \n\nBGH, Beschluß vom 10. März 2005 - XII ZB 19/04 - OLG Celle \n\nAG Bückeburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. \n\nDr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß \n\ndes 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes-\n\ngerichts Celle vom 15. Januar 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an \n\ndas Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Ehe der Parteien ist auf den Scheidungsantrag der jetzigen Antrag-\n\ngegnerin durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 25. Juli 2001 \n\nrechtskräftig geschieden worden. Der Antragsteller hatte mit Schriftsatz vom \n\n30. April 2002 Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Zugewinnaus-\n\ngleich in Höhe von 14.941,99 € nebst Zinsen beantragt. Durch Beschluß des \n\nAmtsgerichts vom 25. Juli 2002 ist dieser Antrag mangels hinreichender Er-\n\nfolgsaussicht zurückgewiesen worden. Im vorliegenden Verfahren begehrt der \n\nAntragsteller Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zugewinnausgleich in Höhe \n\nvon 26.648,79 € nebst Zinsen. Die Antragsgegnerin ist de m Antrag entgegen-\n\ngetreten. \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Bewilligung von \n\nProzeßkostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, der Bewilligung von \n\nProzeßkostenhilfe stehe die materielle Rechtskraft der ablehnenden Prozeßko-\n\nstenhilfeentscheidung vom 25. Juli 2002 entgegen; zudem sei die Rechtsverfol-\n\ngung mutwillig, da der Antragsteller es unterlassen habe, den Anspruch \n\nauf Zahlung von Zugewinnausgleich kostengünstiger im Scheidungsverbund \n\ngeltend zu machen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des An-\n\ntragstellers blieb erfolglos. Mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde ver-\n\nfolgt er sein bisheriges Begehren weiter. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie \n\ngemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 \n\nZPO). \n\nZwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung \n\nvon Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung \n\nder Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts \n\noder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhil-\n\nfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbe-\n\nschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Be-\n\nschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier \n\nindessen der Fall, da der Antragsteller geltend macht, die personenbezogene \n\nBeurteilung seiner Rechtsverfolgung als mutwillig sei nicht gerechtfertigt. Der \n\nweitere Einwand, der am 25. Juli 2002 ergangene, die Prozeßkostenhilfe \n\nversagende Beschluß stehe seinem jetzigen Begehren auf Bewilligung von \n\nProzeßkostenhilfe nicht entgegen, betrifft eine Frage des Verfahrens der Pro-\n\nzeßkostenhilfe. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. \n\na) Das Oberlandsgericht hat die Auffassung vertreten, die nachgesuchte \n\nProzeßkostenhilfe sei wegen Mutwilligkeit zu versagen, weshalb die streitige \n\nFrage, ob ablehnende Prozeßkostenhilfeentscheidungen in materielle Rechts-\n\nkraft erwachsen würden, offen bleiben könne. Zur Begründung hat das Ober-\n\nlandesgericht im wesentlichen ausgeführt: Eine bedürftige Partei handele mut-\n\nwillig, wenn sie ohne triftige Gründe davon absehe, das Unterhalts- oder Zuge-\n\nwinnausgleichsverfahren im Verbund geltend zu machen. Nur auf diese Weise \n\nkönne der Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Genüge getan \n\nwerden. Die Ansicht, die demgegenüber im wesentlichen darauf abstelle, daß \n\nbei einem Obsiegen mit einer günstigen Kostenentscheidung zu rechnen sei, \n\nübersehe, daß häufig die Kostenerstattungsansprüche nicht zu realisieren seien \n\nund daher tatsächlich eine Entlastung der Staatskasse nicht eintrete. Soweit die \n\nnicht bedürftige Partei es unterlasse, eine Folgesache im Verbund geltend zu \n\nmachen, um alsbald geschieden zu werden, trage sie das Kostenrisiko selbst. \n\nSie könne dieses Risiko nicht der Landeskasse überbürden, zumal ihrem Anlie-\n\ngen bei einer außergewöhnlichen Verzögerung gemäß § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO \n\nRechnung getragen werden könne. Der Antragsteller habe indessen keine trifti-\n\ngen Gründe vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, von einer Geltendma-\n\nchung seines Zugewinnausgleichsanspruchs im Verbundverfahren abzusehen. \n\nAllein der Wunsch, schnell geschieden zu werden, reiche nicht aus, von einer \n\nGeltendmachung im Verbund Abstand nehmen und ein isoliertes Verfahren \n\nbetreiben zu können, zumal keine besonderen Gründe für eine alsbaldige \n\nScheidung vorgetragen worden seien und einer außergewöhnlichen Verzöge-\n\nrung gemäß § 628 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO begegnet werden könne. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nb) Die Frage, ob die isolierte Geltendmachung von Scheidungsfolgesa-\n\nchen mutwillig im Sinne des § 114 ZPO ist und damit der Bewilligung von Pro-\n\nzeßkostenhilfe entgegensteht, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht ein-\n\nheitlich beantwortet. \n\nDie wohl noch überwiegende Auffassung geht davon aus, mutwilliges \n\nVerhalten liege vor, wenn nicht im Einzelfall vernünftige, nachvollziehbare \n\nGründe für die isolierte Geltendmachung der Folgesache sprächen. Eine be-\n\ndürftige Partei sei grundsätzlich gehalten, von zwei gleichwertigen prozessualen \n\nMöglichkeiten der Rechtsverfolgung die kostengünstigere zu wählen. Die Gel-\n\ntendmachung von Folgesachen im Verbundverfahren verursache aber insge-\n\nsamt geringere Kosten, weil die Gebühren gemäß §§ 46 Abs. 1 Satz 1 GKG, 16 \n\nNr. 4 RVG nach den zusammengerechneten Werten der Scheidungssache und \n\nder Folgesachen berechnet würden (OLG Brandenburg - 1. Familiensenat - \n\nFamRZ 1998, 245; FamRZ 2001, 1083, 1084; FamRZ 2003, 458, 459; OLG \n\nCelle - 15. Zivilsenat - OLG-Report 1999, 43; einschränkend: OLG Celle \n\n- 21. Zivilsenat - OLG-Report 2005, 58, 59; OLG Dresden FamRZ 2001, 230, \n\n231; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1217; OLG München OLG-Report 1995, \n\n212, 213; OLG Oldenburg - 12. Zivilsenat - FamRZ 2001, 630; OLG Schleswig \n\n- 13. Zivilsenat - FamRZ 2000, 430, 431; OLG Thüringen FamRZ 1998, 1179; \n\nFamRZ 2000, 100, 101; OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1759, 1760; Kalthoe-\n\nner/Büttner/Wrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. \n\nRdn. 473 f.; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 51). Dabei wird aller-\n\ndings teilweise angenommen, von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe seien \n\nnur die Mehrkosten auszunehmen, die sich bei vergleichender Gegenüberstel-\n\nlung isolierter Rechtsverfolgung zur Geltendmachung im Verbundverfahren er-\n\ngäben, wobei wiederum unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob \n\ndiese Einschränkung schon im Bewilligungsbeschluß zum Ausdruck kommen \n\nmuß oder erst im Rahmen des Festsetzungsverfahrens Abzüge vorzunehmen \n\nsind (OLG Dresden FamRZ 1999, 601, 602; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, \n\n635, 636; OLG Frankfurt NJW-RR 1997, 1167; OLG-Report 1997, 187; OLG \n\nKarlsruhe - 18. Zivilsenat - FamRZ 2004, 1880, 1881; OLG Köln - 14. Zivil-\n\nsenat - NJW-FER 2000, 189; FamRZ 2003, 237; OLG Rostock FamRZ 1999, \n\n597, 598; Musielak/Fischer ZPO 3. Aufl. § 114 Rdn. 36; Thomas/Putzo/Reichold \n\nZPO 26. Aufl. § 114 Rdn. 8 a; Schwab/Maurer/Borth Handbuch des Schei-\n\ndungsrechts 4. Aufl. Kap. I Rdn. 170 f.). \n\nNach der Gegenmeinung ist die isolierte Geltendmachung einer Folge-\n\nsache grundsätzlich nicht als mutwillig zu bewerten (OLG Bremen FamRZ \n\n1998, 245, 246; OLG Hamburg FamRZ 1998, 1178; OLG Hamm FamRZ 2001, \n\n231, 232; OLG-Report 2001, 48, 49; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21. April \n\n2004 - 20 WF 43/03 - veröffentlicht bei JURIS; OLG Koblenz FamRZ 2004, \n\n1880; OLG-Report 2004, 664, 665; OLG Köln - 4. Zivilsenat - FamRZ 2003, 102 \n\n(Leitsatz), Gründe veröffentlicht bei JURIS; OLG Naumburg FamRZ 2001, \n\n1082, 1083; FamRZ 2001, 1468, 1469; OLG Oldenburg - 4. Zivilsenat - FamRZ \n\n2003, 1757, 1758; OLG Schleswig - 8. Zivilsenat - MDR 2004, 398, 399; in die-\n\nse Richtung auch: OLG Nürnberg FamRZ 2003, 772, 773; vgl. auch OLG Bran-\n\ndenburg - 10. Zivilsenat - FamRZ 2002, 1411; Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. \n\n§ 623 Rdn. 24, 24 a; Philippi FPR 2002, 479, 484 f.; MünchKomm-ZPO/Wax \n\n2. Aufl. § 114 Rdn. 144; Wax FPR 2002, 471, 472; vgl. auch Vogel FPR 2002, \n\n505, 507 und Johannsen/Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 114 Rdn. 25 b \n\nund 25 d). \n\nc) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. \n\nEine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbe-\n\ndürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig \n\nhandelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen \n\nbeschreitet, von dem er von vornherein annehmen muß, daß er für ihn der \n\nkostspieligere ist (vgl. Zöller/Philippi aaO § 114 Rdn. 30, 34 m.N.). Nach diesen \n\nMaßstäben ist jedenfalls die Geltendmachung einer zivilprozessualen Schei-\n\ndungsfolgensache außerhalb des Scheidungsverbunds grundsätzlich nicht als \n\nmutwillig anzusehen. Es trifft zwar zu, daß aufgrund der Streitwertaddition \n\n(§§ 46 Abs. 1 Satz 1 GKG, 16 Nr. 4 RVG) und des degressiven Anstiegs der \n\nGebühren im Verbundverfahren insgesamt geringere Kosten entstehen als bei \n\nisolierter Geltendmachung einer Folgesache. Für die Beurteilung der Mutwillig-\n\nkeit kommt es aber nicht auf die insgesamt anfallenden Kosten, sondern darauf \n\nan, ob eine nicht bedürftige Partei aus Kostengesichtspunkten von einer isolier-\n\nten Geltendmachung der Folgesache in der Regel absehen würde. Eine ko-\n\nstenbewußte vermögende Partei wäre aber in erster Linie auf die allein sie tref-\n\nfenden Kosten bedacht. Deshalb ist auch für die Frage, ob eine Rechtsverfol-\n\ngung aus Kostengründen mutwillig ist, hierauf abzustellen (ebenso etwa OLG \n\nHamm FamRZ 2001 aaO 232; OLG Karlsruhe Beschluß vom 21. April 2004 \n\naaO). Dann kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß im Rahmen des \n\nScheidungsverbunds geringere Kosten entstehen würden. Während nämlich die \n\nobsiegende Partei der isoliert geltend gemachten Folgesache einen Kostener-\n\nstattungsanspruch gegen den Gegner erlangt (§ 91 Abs. 1 ZPO), werden die \n\nKosten der Folgesachen im Regelfall gegeneinander aufgehoben (§ 93 a Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO). Für die Partei besteht jedenfalls keine Gewißheit, daß das Gericht \n\nim Verbundverfahren eine von § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Kosten-\n\nverteilung vornimmt (vgl. OLG Koblenz OLG-Report 2004 aaO S. 665). Erstattet \n\naber der unterlegene Gegner die Kosten, so wird der klagende Ehegatte durch \n\nden Zivilprozeß mit geringeren Kosten als in dem Fall belastet, daß er eine Ent-\n\nscheidung im Verbundverfahren begehrt hätte. \n\nGegen diese Beurteilung wird zwar eingewandt, die Argumentation über-\n\nzeuge nicht, weil über die Prozeßkostenhilfe vorab zu entscheiden und der Aus-\n\ngang des Rechtsstreits noch offen sei (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 2001 aaO \n\n232). Dem ist entgegenzuhalten, daß für die rechtliche Prüfung, ob Prozeßko-\n\nstenhilfe zu gewähren ist, der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlußfas-\n\nsung maßgebend ist (Johannsen/Henrich/Thalmann aaO § 114 Rdn. 26 m.N.). \n\nDa Prozeßkostenhilfe nur bei erfolgversprechender Rechtsverfolgung bewilligt \n\nwird, ist mit einem Sieg der klagenden Partei und mit einer Verurteilung des \n\nGegners in die Kosten zu rechnen. Gelingt die Realisierung des Kostenerstat-\n\ntungsanspruchs, so ist der selbständige Zivilprozeß für sie günstiger als eine \n\nEntscheidung im Verbund. Das kommt auch der Staatskasse zugute, denn sie \n\nkann die Gerichtskosten und die für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers \n\ngezahlten Anwaltskosten beim Gegner einziehen (§§ 29 Nr. 1 GKG, 59 Abs. 1 \n\nRVG). \n\nZwar hat die unterliegende Partei nur die zur zweckentsprechenden \n\nRechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nSelbst wenn insofern davon ausgegangen würde, daß die für die Geltendma-\n\nchung einer Folgesache außerhalb des Verbunds anfallenden Mehrkosten dann \n\nnicht notwendig sind, wenn für das isolierte Verfahren kein sachlicher Grund \n\nvorhanden ist (so OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 938, 939) und deshalb nur die \n\nKosten zu erstatten sind, die im Verbundverfahren entstanden wären, ist die \n\nAnnahme gerechtfertigt, daß der selbständige Zivilprozeß - auch für die Staats-\n\nkasse - günstiger ist. Denn die im Verbundverfahren nach dem entsprechend \n\nhöheren Streitwert dann anfallenden höheren Kosten hätte sie - angesichts der \n\nin der Regel nach § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffenen Kostenentscheidung - \n\nmitzutragen, während ihr die im isolierten Verfahren an den Prozeßbevollmäch-\n\ntigten des Klägers gezahlten Anwaltskosten jedenfalls im wesentlichen von dem \n\nGegner zu erstatten sind und sie nur mit den (dann erheblich geringeren) Ko-\n\nsten aus dem Verbund belastet bleibt. \n\nDaß der Kostenerstattungsanspruch, wie das Oberlandesgericht ange-\n\nnommen hat, häufig nicht zu realisieren sei, kann nicht allgemein angenommen \n\nwerden. Jedenfalls in Fällen, in denen eine Zugewinnausgleichsforderung gel-\n\ntend gemacht wird, erscheint das nicht naheliegend. Wenn aber die finanzielle \n\nLage des Anspruchsgegners besorgen läßt, daß er einen Kostenerstattungsan-\n\nspruch nicht erfüllen kann, dürfte der Antragsteller andererseits auch einen an-\n\nerkennenswerten Grund für eine möglichst schnelle Scheidung und damit ein \n\nberechtigtes Interesse daran haben, eine Belastung des Scheidungsverfahrens \n\nmit zusätzlichen Streitpunkten zu vermeiden, so daß ihm jedenfalls nicht vor-\n\ngeworfen werden kann, die Folgesache ohne triftigen Grund isoliert geltend zu \n\nmachen. Denn die Ausgleichsforderung entsteht gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1 \n\nBGB erst mit Beendigung des Güterstandes und wird durch den dann noch vor-\n\nhandenen Wert des Vermögens begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB). \n\nd) Außerdem ist zu berücksichtigen, daß Art. 3 Satz 1 GG in Verbindung \n\nmit dem Rechtsstaatsgrundsatz eine weitgehende Angleichung der Situation \n\nvon Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes \n\ngebietet (BVerfGE 81, 347, 356). In der Praxis bestehen aber keine Anhalts-\n\npunkte dafür, daß eine verständige, nicht bedürftige Partei grundsätzlich alle \n\nFolgesachen, in denen zwischen den Parteien (noch) keine Einigkeit besteht, \n\nim Verbund geltend macht. Vielmehr wird sie häufig darauf bedacht sein, das \n\nScheidungsverfahren ohne zusätzliche, vermeidbare Belastung mit Folgesa-\n\nchen zügig zum Abschluß zu bringen und erst danach eine Regelung der \n\nScheidungsfolgen zu betreiben (vgl. Wax, FPR aaO S. 472). Mit Rücksicht dar-\n\nauf bedarf die Einschränkung des nach § 623 Abs. 1 ZPO bestehenden Wahl-\n\nrechts der Partei, eine Folgesache im Verbund oder isoliert geltend zu machen, \n\neiner besonderen Rechtfertigung, die indessen - auch aus Kostengründen - \n\nnicht besteht. \n\n3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben, \n\nda nach den getroffenen Feststellungen von einer mutwilligen Rechtsverfolgung \n\ndes Antragstellers nicht ausgegangen werden kann. Die von dem Oberlandes-\n\ngericht offengelassene Frage, ob ein die Prozeßkostenhilfe versagender Be-\n\nschluß im Falle seiner Unanfechtbarkeit in materielle Rechtskraft erwächst, hat \n\nder Bundesgerichtshof inzwischen verneint (BGH, Beschluß vom 3. März 2004 \n\n- IV ZB 43/03 - FamRZ 2004, 940, 941). \n\nDie Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das zu prü-\n\nfen haben wird, ob für das erneut angebrachte Prozeßkostenhilfegesuch des \n\nAntragstellers ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. hierzu BGH Beschluß \n\nvom 3. März 2004 aaO) und - gegebenenfalls - ob er die wirtschaftlichen Vor-\n\naussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfüllt und die beab-\n\nsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__19-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/xii-zb-19-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__19-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__19-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/xii-zb-19-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB__19-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:31:48.698887+00:00"}}