{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_270-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"XII ZB 270/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 270/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen \n\nWeber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Familien-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. November 2004 \n\nwird auf Kosten des Beklagten verworfen. \n\nBeschwerdewert: 2.740 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDurch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist der Beklagte verur-\n\nteilt worden, an die Klägerin Trennungsunterhalt zu zahlen. Gegen das ihm zu \n\nHänden seiner Prozessbevollmächtigten am 30. Juni 2004 zugestellte Urteil hat \n\ner mit Schriftsatz vom 12. Juli 2004, beim Oberlandesgericht eingegangen am \n\n14. Juli 2004, Berufung eingelegt. Eine Begründung des Rechtsmittels ist bis \n\nzum Ablauf der bis zum 20. September 2004 verlängerten Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist nicht eingegangen. Am 13. Oktober 2004 hat er - per Telefax - eine \n\nBerufungsbegründung eingereicht, in der als Datum der 16. September 2004 \n\nangegeben ist. Gleichzeitig hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. \n\n2 \n\nZur Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen: Die Überwachung \n\nvon Notfristen sei im Büro seiner Rechtsanwältin so organisiert, dass die zu-\n\nständige Bürovorsteherin B. mit der Zusendung der eingehenden Post die \n\nRechtsmittelfristen oder andere Fristen vermerke und den Vorgang an die zu-\n\nständige Büroangestellte weiterleite. Diese Fristen würden ebenfalls im Fristen-\n\nkalender und zusätzlich im Computer jeweils mit Vorfrist und Fristablauf notiert. \n\nZusätzlich werde eine Eintragung der Frist im Kalender der jeweiligen Handakte \n\nvorgenommen. Bei Ablauf der Vorfrist werde die Akte dem sachbearbeitenden \n\nRechtsanwalt mit einem auffälligen Vermerk vorgelegt. Am Morgen des Fristab-\n\nlaufs werde die Sache auf Erledigung überprüft und, wenn sie noch nicht erle-\n\ndigt sei, noch einmal mit einem auffälligen Aufkleber \"heute Fristablauf\" in der \n\ngleichen Weise vorgelegt. Zum Büroschluss werde weiter kontrolliert, ob alle \n\nFristsachen erledigt seien, erst dann werde die Frist gelöscht. Die Eintragung \n\nund die Kontrolle der Fristen obliege der Bürovorsteherin B. Im vorliegenden \n\nFall habe sie zwar richtig die Vor- und Hauptfrist notiert, doch versehentlich die \n\nFrist vom 20. September 2004 gestrichen, obwohl sie nicht kontrolliert habe, ob \n\ndie Berufungsbegründungsschrift fristgerecht abgesandt worden sei. Diese sei \n\nnach dem Diktat am 16. September 2004 gefertigt und in die normale Post ge-\n\ngeben, jedoch nicht sicherheitshalber per Telefax versandt worden. Die Büro-\n\nvorsteherin habe nach der Fertigung des Schriftsatzes eine Abschrift in der Akte \n\nabgeheftet, das Original zur Post gegeben und den Fristablauf vom \n\n20. September bereits am 16. September gestrichen, obwohl nicht sicherge-\n\nstellt gewesen sei, dass die Berufungsbegründungsschrift auch am 20. Septem-\n\nber 2004 bei dem Oberlandesgericht eingegangen sei. \n\n3 \n\nZur Glaubhaftmachung des tatsächlichen Ablaufs hat der Beklagte eine \n\neidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin B. vorgelegt, in der es hin-\n\nsichtlich der Büroorganisation heißt, der Bürovorsteherin seien die Vorschriften \n\nder Kanzlei über die Behandlung von Fristen bekannt. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen \n\nund die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verwor-\n\nfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDie gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte \n\nRechtsbeschwerde ist nicht zulässig. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO in den Fällen des \n\nAbs. 1 Nr. 1 der Bestimmung nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzli-\n\nche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts erfordern. \n\na) Die Voraussetzungen der ersten beiden Alternativen liegen hier nicht \n\nvor. \n\nb) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entschei-\n\ndung des Bundesgerichtshofs erforderlich, wenn das Berufungsgericht bei der \n\nVersagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der stän-\n\ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist. Nach gefestig-\n\nter Rechtsprechung dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche \n\nGehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Ge-\n\nwährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechts-\n\nstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu \n\nden Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen \n\nnicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise \n\nzu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Februar \n\n2005 - XII ZR 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diesen Grundsatz ver-\n\nstößt die angefochtene Entscheidung indessen nicht. \n\n9 \n\n2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es zu \n\nden Aufgaben des Prozessbevollmächtigten gehört, dafür zu sorgen, dass ein \n\nfristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist \n\nbei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbe-\n\nvollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in de-\n\nnen Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig zur \n\nBearbeitung vorgelegt werden. Er muss vielmehr zusätzlich eine Ausgangskon-\n\ntrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende \n\nSchriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Ausgangskon-\n\ntrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der \n\nRechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst ge-\n\nstrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die \n\nfristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abge-\n\nsandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausge-\n\nhenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Schließlich \n\ngehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Pro-\n\nzessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der \n\nfristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fris-\n\ntenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (Senatsbe-\n\nschlüsse vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - BGHR ZPO § 233 Ausgangs-\n\nkontrolle 1 und vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 89/86 - BGHR ZPO § 233 \n\nRechtsmittelbegründung 1; BGH Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - \n\nBGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 13). Dies entspricht der ständigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs. \n\n10 \n\n3. Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei nicht auszuschließen, \n\ndass die Fristversäumung auf einer fehlenden wirksamen Ausgangskontrolle \n\nhinsichtlich fristwahrender Schriftsätze in der vom Beklagten beauftragten \n\nRechtsanwaltskanzlei beruhe. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n11 \n\nDer Beklagte hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist weder von ihm selbst noch von seinem \n\nProzessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verschuldet worden ist. Dass die \n\nFristen- und insbesondere die Ausgangskontrolle in dem Büro der erst- und \n\nzweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten in einer den Anfor-\n\nderungen der ständigen Rechtsprechung entsprechenden Weise organisiert \n\nwaren, lässt sich der eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin B. nicht \n\nentnehmen. Denn in dieser werden die diesbezüglichen Vorschriften der Kanz-\n\nlei nicht im Einzelnen dargelegt. Damit kann nach den allein glaubhaft gemach-\n\nten Tatsachen aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumnis \n\nverhindert worden wäre, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle bestanden \n\nhätte. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Herne-Wanne, Entscheidung vom 08.06.2004 - 3 F 404/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 18.11.2004 - 3 UF 332/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_270-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/xii-zb-270-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_270-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_270-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/xii-zb-270-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_270-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:14:29.546397+00:00"}}