{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_267-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-05-10","aktenzeichen":"XII ZB 267/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fd Wird ein fristgebundener Schriftsatz per Telefax übermittelt, muss sich die im Rahmen der Ausgangskontrolle gebotene Überprüfung des Sendeberichts auch darauf erstrecken, ob die zutreffende Faxnummer des Empfangsgerichts ange- wählt wurde (st. Rspr., vgl. BGH Beschluss vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1275 f. m.N.). Ergab sich die Faxnummer des Gerichts nicht aus in der Handakte befindlichen Schreiben dieses Gerichts und hatte der Rechtsanwalt es zulässigerweise einer ausreichend ausgebildeten und zuverlässigen Kanzleiangestellten überlassen, die Faxnummer des Gerichts (hier: anhand einer Internet-Telefonbuchseite der Telekom) zu ermitteln und in den Schriftsatz einzufügen, darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die darin ausgedruckte Faxnum- mer mit der zuvor in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Der Abgleich hat vielmehr anhand des zuvor verwendeten oder eines anderen, ebenso zuverlässigen Verzeichnisses zu erfolgen, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch schon bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können (Fortführung von Senats- beschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05 - FamRZ 2005, 1534 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZB 267/04\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fd \n\nWird ein fristgebundener Schriftsatz per Telefax übermittelt, muss sich die im \nRahmen der Ausgangskontrolle gebotene Überprüfung des Sendeberichts auch \ndarauf erstrecken, ob die zutreffende Faxnummer des Empfangsgerichts ange-\nwählt wurde (st. Rspr., vgl. BGH Beschluss vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - \nFamRZ 2004, 1275 f. m.N.). \n\nErgab sich die Faxnummer des Gerichts nicht aus in der Handakte befindlichen \nSchreiben dieses Gerichts und hatte der Rechtsanwalt es zulässigerweise einer \nausreichend ausgebildeten und zuverlässigen Kanzleiangestellten überlassen, \ndie Faxnummer des Gerichts (hier: anhand einer Internet-Telefonbuchseite der \nTelekom) zu ermitteln und in den Schriftsatz einzufügen, darf sich die Kontrolle \ndes Sendeberichts nicht darauf beschränken, die darin ausgedruckte Faxnum-\nmer mit der zuvor in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. \nDer Abgleich hat vielmehr anhand des zuvor verwendeten oder eines anderen, \nebenso zuverlässigen Verzeichnisses zu erfolgen, um nicht nur Fehler bei der \nEingabe, sondern auch schon bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer \nÜbertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können (Fortführung von Senats-\nbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05 - FamRZ 2005, 1534 f.). \n\nBGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - OLG Karlsruhe \nLG Konstanz \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 16. Dezember \n\n2004 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. \n\nBeschwerdewert: 93.982 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAm 30. September 2004 legte die Klägerin durch ihre zunächst beauf-\n\ntragten zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Berufung gegen das ihr am \n\n31. August 2004 zugestellte Urteil des Landgerichts ein, mit dem ihre Klage auf \n\nFeststellung des Fortbestehens eines Mietvertrages abgewiesen worden war. \n\nAuf ihren am 29. Oktober 2004 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag \n\nwurde die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 30. November 2004 ver-\n\nlängert. \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 30. November 2004 zeigten die jetzigen zweitinstanz-\n\nlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin an, diese nunmehr zu vertreten, \n\nund begründeten die Berufung. Dieser Schriftsatz ging am selben Tag per Fax \n\nbeim Landgericht Freiburg und nach Weiterleitung am Mittwoch, dem \n\n1. Dezember 2004, bei den Freiburger Zivilsenaten des Oberlandesgerichts ein. \n\n3 \n\nAuf gerichtlichen Hinweis vom 1. Dezember 2004 beantragte die Kläge-\n\nrin, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine Angestellte der Kanzlei ihres \n\nzweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten W. habe im Anschluss an die ihr \n\nerteilte Weisung, die Faxnummer der Zivilsenate in Freiburg des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe zu ermitteln und in den Schriftsatz einzufügen, versehentlich \n\ndie Faxnummer des Landgerichts eingesetzt und den Schriftsatz dorthin über-\n\nmittelt, wie sich aus den anwaltlich versicherten Angaben des Rechtsanwalts \n\nW. im Wiedereinsetzungsgesuch und der ihm beigefügten eidesstattlichen Ver-\n\nsicherung der Angestellten L. ergebe. Die Verwechslung beruhe darauf, dass \n\nsie eine Internet-Seite der Telekom aufgerufen und dabei versehentlich die eine \n\nZeile über dem Oberlandesgericht aufgeführte Nummer des Landgerichts abge-\n\nlesen habe. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht wies das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin \n\ndurch Beschluss zurück und verwarf die Berufung zugleich als unzulässig. Ge-\n\ngen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO \n\nstatthafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist nicht zulässig, weil die Vorausset-\n\nzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. \n\n6 \n\n2. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückge-\n\nwiesen und infolge dessen die Berufung verworfen, weil die Versäumung der \n\nBerufungsbegründungsfrist auf einem der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-\n\nrechnenden Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe. \n\nDieser dürfe die Telefax-Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes zwar \n\nim Rahmen einer die nötige Sicherheit gewährleistenden Büroorganisation einer \n\nausreichend ausgebildeten, zuverlässigen und - wenn nötig - hinreichend über-\n\nwachten Anwaltsgehilfin überlassen und brauche die von ihr ermittelte Fax-\n\nnummer auch dann, wenn sie vor der Unterzeichnung des Schriftsatzes in die-\n\nsen eingefügt wurde, nicht selbst auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Kläge-\n\nrin habe jedoch nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass in \n\nder Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten eine allgemeine Büroanweisung zur \n\nAusgangskontrolle von per Fax zu übermittelnden fristwahrenden Schriftsätzen \n\nbestehe, die auch - wie erforderlich - gewährleiste, dass die Übermittlung an die \n\nrichtige Faxnummer des Empfängers erfolgt sei. \n\n7 \n\nDies lässt Rechtsfehler nicht erkennen und entspricht auch im zuletzt \n\ngenannten Punkt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, \n\nderzufolge ein Anwalt grundsätzlich verpflichtet ist, für eine Büroorganisation zu \n\nsorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen \n\nSchriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin \n\ngewährleistet, und zwar dergestalt, dass bei der erforderlichen Ausgangskon-\n\ntrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend - d.h. auch \n\nauf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer - überprüft werden \n\nmuss (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1275 f. \n\nm.N.). \n\n8 \n\n9 \n\na) Hier hat die Klägerin zwar glaubhaft gemacht, dass die Büroangestell-\n\nte L. nach der Übermittlung der Berufungsbegründung einen Sendebericht aus-\n\ngedruckt und Rechtsanwalt W. vorgelegt hat, der ihn kontrollierte. \n\nDem ist aber bereits nicht zu entnehmen, dass Rechtsanwalt W. auch \n\nüberprüft hat, ob es sich bei der aus dem Sendebericht ersichtlichen Faxnum-\n\nmer um diejenige des Oberlandesgerichts handelte. Nach seiner eigenen Dar-\n\nstellung hat er sich (nur) den Sendebericht vorlegen lassen und sich von der \n\n\"störungsfreien Übermittlung\" überzeugt. Dies lässt es möglich erscheinen, \n\ndass er sich nur vergewissert hat, ob der Sendebericht den Vermerk \"OK\" auf-\n\nwies. Nach Darstellung der Büroangestellten L. wurde ihm das Sendeprotokoll \n\nhingegen zusammen mit der Berufungsbegründungsschrift vorgelegt, und seine \n\nKontrolle bezog sich auf deren \"vollständigen Versand\", so dass angesichts \n\ndieser detaillierteren Darstellung davon ausgegangen werden kann, dass \n\nRechtsanwalt W. auch die Seitenzahl überprüft hat. War dies der Fall, mag \n\nauch die Vermutung nahe liegen, dass Rechtsanwalt W. zugleich auch die Fax-\n\nnummer des Sendeberichts mit der auf dem Schriftsatz angegebenen Fax-\n\nnummer verglichen hat. \n\n10 \n\nAuch die Rechtsbeschwerde lässt dies dahinstehen und weist - insoweit \n\nzutreffend - darauf hin, dass ein etwaiges Unterlassen der vorstehend genann-\n\nten Überprüfung für die Versäumung der Frist jedenfalls nicht ursächlich gewe-\n\nsen wäre, weil die Faxnummern auf dem Sendebericht und dem Schriftsatz tat-\n\nsächlich übereinstimmten und ein Vergleich nicht zur Aufdeckung des Fehlers \n\nhätte führen können. \n\n11 \n\nMit dieser Begründung lässt sich ein der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO \n\nzuzurechnendes Anwaltsverschulden aber nicht ausräumen: \n\n12 \n\nb) Ob in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin überhaupt \n\nallgemeine Büroanweisungen zur Ausgangskontrolle existierten, ist dem Wie-\n\ndereinsetzungsgesuch nicht zu entnehmen. Hatte er selbst es übernommen, \n\ndas Sendeprotokoll im Rahmen der Ausgangskontrolle zu prüfen, durfte er sich \n\ndabei nicht auf den Vergleich der Faxnummern im Sendebericht und im Schrift-\n\nsatz beschränken. Denn die Ausgangskontrolle muss sich auch darauf erstre-\n\ncken, dass die Übermittlung an den richtigen Empfänger erfolgt ist (Senatsbe-\n\nschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05 - FamRZ 2005, 1534 f.). Der Vergleich \n\ndieser beiden Faxnummern ist aber nur geeignet, einen Fehler bei der Eingabe \n\nder Nummer in das Faxgerät aufzudecken, nicht aber sicherzustellen, dass die \n\nim Schriftsatz angegebene Faxnummer zutreffend ermittelt wurde. Insoweit \n\nkommt es - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - auch nicht dar-\n\nauf an, wie hoch die Verwechslungsgefahr bei dem zur Ermittlung herangezo-\n\ngenen Verzeichnis war, und welche Vorkehrungen gegebenenfalls zu treffen \n\nsind, wenn die Ermittlung der Empfängernummer dem Büropersonal überlassen \n\nwird. \n\n13 \n\nDenn die Ausgangskontrolle setzt, wie bereits dem Begriff Kontrolle zu \n\nentnehmen ist, eine nochmalige, selbständige Prüfung voraus (vgl. auch BGH, \n\nBeschluss vom 11. März 2004 - IX ZR 20/03 - BGHReport 2004, 978 f.). Die \n\nbloße, auf Nachfrage des Anwalts abgegebene Versicherung der Angestellten, \n\ndie zutreffende Empfängernummer ermittelt und in den Schriftsatz eingesetzt zu \n\nhaben, vermag die anschließende Überprüfung dieses Vorgangs nicht zu erset-\n\nzen. Hierzu hätte es zumindest der weiteren Versicherung der Angestellten be-\n\ndurft, die von ihr in den Schriftsatz eingesetzte Faxnummer anschließend noch \n\neinmal mit dem verwendeten Verzeichnis abgeglichen zu haben. \n\n14 \n\nAber selbst wenn der Auffassung der Rechtsbeschwerde zu folgen wäre, \n\ndass eine nochmalige Überprüfung anhand des zur \"Erstermittlung\" benutzten \n\nVerzeichnisses nur dann unabdingbar sei, wenn das Risiko eines Versehens \n\nbei der Ermittlung besonders hoch ist, ergäbe sich hier nichts anderes. In sei-\n\nnem Beschluss vom 22. Juni 2004 (- VI ZB 14/04 - NJW 2004, 3491 f.), auf den \n\nsich die Rechtsbeschwerde insoweit beruft, hat der Bundesgerichtshof als Bei-\n\nspiel für ein besonders hohes Verwechslungsrisiko den Fall genannt, dass die \n\nEmpfängernummer im Einzelfall aus elektronischen Dateien herausgesucht \n\nwird und an einem und demselben Ort mehrere Empfänger in Betracht kom-\n\nmen. Das war auch hier der Fall (Internetseite der Deutschen Telekom mit der \n\nAuflistung der Justizbehörden in Freiburg; darunter Amts-, Land- und Oberlan-\n\ndesgericht). \n\n15 \n\nIm Übrigen betraf diese Entscheidung einen Fall, in dem die abgelesene \n\nFaxnummer offenbar unmittelbar handschriftlich in einen bereits ausgedruckten \n\nSchriftsatz eingefügt wurde. Im vorliegenden Fall hat die Büroangestellte L. die \n\nam Bildschirm (falsch) abgelesene Faxnummer hingegen zunächst \"notiert\", \n\nd.h. handschriftlich festgehalten und sodann in den am Computer vorgefertigten \n\nSchriftsatz eingesetzt. Das mit dieser zweifachen Übertragung verbundene hö-\n\nhere Risiko eines Übertragungsfehlers hat sich im vorliegenden Fall zwar nicht \n\nverwirklicht, gehört aber ebenfalls zu den Umständen, die nach der zitierten \n\nEntscheidung Anlass zur nochmaligen Überprüfung geben. \n\n16 \n\nc) Bestand hingegen eine allgemeine Anweisung, durch die die Aus-\n\ngangskontrolle einer geschulten Fachkraft übertragen war, lässt das Wiederein-\n\nsetzungsgesuch sowohl eine Darstellung dieser Anweisung als auch Angaben \n\ndazu vermissen, wer für die Streichung der Frist im Fristenkalender zuständig \n\nwar. Zudem hat Rechtsanwalt W. dadurch, dass er selbst den Sendebericht \n\nkontrollierte, in die Büroorganisation eingegriffen und - mangels einer klaren \n\nAnweisung auch für diesen Fall - eine Situation geschaffen, in der für seine An-\n\ngestellten ungewiss war, ob sie damit ihrer gegebenenfalls bestehenden eige-\n\nnen Prüfungspflichten im vorliegenden Einzelfall enthoben waren oder nicht. \n\nAuch darin ist ein Organisationsverschulden zu sehen, da nicht vorgetragen ist, \n\ndass für einen solchen Fall eindeutige Anweisungen bestanden. Es ist nicht \n\nauszuschließen, dass die Angestellte L. oder gegebenenfalls eine andere, mit \n\nder Führung des Fristenbuchs betraute Angestellte den erforderlichen nochma-\n\nligen Abgleich des Sendeberichts mit dem bei der Erstermittlung der Faxnum-\n\nmer verwendeten Verzeichnis oder einem anderen Verzeichnis vorgenommen \n\nhätten, wenn Rechtsanwalt W. nicht den Eindruck vermittelt hätte, diese Aus-\n\ngangskontrolle selbst zu übernehmen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nLG Konstanz, Entscheidung vom 26.08.2004 - 2 O 230/04 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.12.2004 - 19 U 184/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_267-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-10/xii-zb-267-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_267-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_267-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-10/xii-zb-267-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_267-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:37:04.123879+00:00"}}