{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_262-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-09-11","aktenzeichen":"XII ZB 262/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 c Nr. 1 Der Umstand, dass sich die Ausgleichspflicht eines Ehegatten im Wesentlichen aus Anwartschaften ergibt, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, ist für sich allein gesehen kein Grund für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. September 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 262/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 c Nr. 1 \n\nDer Umstand, dass sich die Ausgleichspflicht eines Ehegatten im Wesentlichen \n\naus Anwartschaften ergibt, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, ist für sich \n\nallein gesehen kein Grund für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. \n\nBGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 262/04 - OLG Karlsruhe \n AG Sinsheim \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\nvom 11. November 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin zu-\n\nrückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 1.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. \n\nDie am 13. Juni 1996 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am \n\n15. März 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 14. Juli 2004 ge-\n\nschieden (insoweit rechtskräftig) und der öffentlich-rechtliche Versorgungsaus-\n\ngleich durchgeführt. Aus der Ehe ist ein am 30. Dezember 1997 geborener \n\nSohn hervorgegangen, der von der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau, geb. \n\n22. Oktober 1965) betreut wird. \n\n3 \n\nIn der Ehezeit (1. Juni 1996 bis 28. Februar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) \n\nhat die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nin Höhe monatlich von 160,92 €, bezogen auf den 28. Februar 2003, erworben; \n\ndiese beruhen zu einem erheblichen Anteil auf Kindererziehungszeiten. Der \n\nAntragsgegner (im Folgenden: Ehemann, geb. am 20. Mai 1956), der seit 1992 \n\nals Transportunternehmer selbständig tätig war, hat in der Ehezeit keine Ren-\n\ntenanwartschaften erworben. \n\n4 \n\nDie Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung belaufen sich auf insgesamt 260,33 €, die des Ehemannes auf \n\n398,49 €; außerdem hat der Ehemann eine Kapitallebensversicherung abge-\n\nschlossen, deren Rückkaufwert im Jahr 2003 6.351,00 € betrug. Im Jahre 2001 \n\nbetrug sein Gewinn vor Steuern 19.451,00 €. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es \n\nvom Versicherungskonto der Ehefrau auf das Versicherungskonto des Ehe-\n\nmannes Rentenanwartschaften in Höhe von (160,92 € : 2 =) 80,46 € übertragen \n\nhat. Die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie den Ausschluss des Versor-\n\ngungsausgleichs gemäß § 1587 c BGB erstrebt, hat das Oberlandesgericht zu-\n\nrückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Umstand, dass sich \n\ndie Ausgleichungspflicht der Ehefrau im wesentlichen aus Anwartschaften er-\n\ngibt, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, kein Grund, den Versorgungs-\n\nausgleich wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c BGB) auszuschließen oder her-\n\nabzusetzen. Durch die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten werde der \n\nKinder betreuende Elternteil annähernd so gestellt, als wenn er während der \n\nZeit der Kindererziehung tatsächlich Erwerbseinkommen bezogen und Renten-\n\nanwartschaften begründet hätte. Hätte er in der Ehezeit solche - durch Er-\n\nwerbseinkommen erworbene - Rentenanwartschaften begründet, so unterlägen \n\ndiese dem Versorgungsausgleich. \n\n8 \n\nEine grobe Unbilligkeit liege auch nicht in dem Umstand, dass der Ehe-\n\nmann während der Ehe aufgrund der gemeinsamen Lebensplanung eine selb-\n\nständige Tätigkeit ausgeübt und daher keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-\n\nversicherung entrichtet habe. Anderenfalls ließe man außer Acht, dass die \n\ndurch die Nichtentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung \n\nersparten Aufwendungen zur gemeinsamen Lebensführung zur Verfügung ge-\n\nstanden hätten. \n\n9 \n\nEtwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Ehe-\n\nfrau wegen der weiteren Kindesbetreuung in ihren Möglichkeiten, eine weitere \n\nAltersversorgung aufzubauen, beeinträchtigt sei bzw. hierfür überobligations-\n\nmäßige Anstrengungen unternehmen müsse. Diese Benachteiligung werde \n\ndurch den Vorsorgeunterhalt dann nicht ausgeglichen, wenn der Ausgleichsbe-\n\nrechtigte nicht leistungsfähig sei. In diesem Falle sei aber auch er nicht in der \n\nLage, in nennenswertem Umfang für sich selbst Versorgungsanwartschaften \n\naufzubauen. \n\n10 \n\nEin besonderer Ausnahmefall, der bei Durchführung des Versorgungs-\n\nausgleichs zu einer grob unbilligen Benachteiligung der Ehefrau führe, sei des-\n\nhalb nicht erkennbar. Er ergebe sich auch nicht aus weiteren Umständen. Auch \n\nder Ehemann verfüge nach Durchführung des Versorgungsausgleichs noch \n\nnicht über Rentenanwartschaften, die zur Sicherung seines Existenzminimums \n\nausreichten. Seine Altersversorgung sei auch nicht in anderer Weise gesichert. \n\n11 \n\n12 \n\nEs sei insbesondere ungewiss, ob er - 48 Jahre alt - derzeit noch eine nen-\n\nnenswerte Altersversorgung erreichen könne. \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nEine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c BGB liegt nur vor, wenn eine \n\nrein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den beson-\n\nderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versor-\n\ngungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegat-\n\nten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu ge-\n\nwährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. etwa Senatsbe-\n\nschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). Ob und \n\ninwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs danach grob unbillig \n\nerscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdege-\n\nricht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berück-\n\nsichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetz entsprechenden Weise \n\nausgeübt worden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB \n\n135/02 - FamRZ 2005, 1238). Das ist hier der Fall. \n\n13 \n\nDas Oberlandesgericht geht mit Recht und zutreffender Begründung da-\n\nvon aus, dass Rentenanwartschaften, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, \n\ndem Versorgungsausgleich in derselben Weise unterliegen wie solche Renten-\n\nanwartschaften, die auf Beitragszahlungen beruhen und im Zusammenhang mit \n\neiner Erwerbstätigkeit erworben worden sind. \n\n14 \n\nDer Umstand, dass der Ehemann während der Ehe als selbständiger \n\nTransportunternehmer tätig war und deshalb nicht auch seinerseits Versor-\n\ngungsanrechte begründet hat, beruht auf der gemeinsamen Lebensplanung der \n\nEhegatten und lässt den Ausgleich der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbe-\n\nnen Versorgungsanrechte nicht als grob unbillig erscheinen. Dies gilt auch \n\ndann, wenn - wie die Ehefrau geltend macht - der Ehemann aus dieser Tätigkeit \n\nlediglich so geringe Einnahmen erzielt hat, dass er zur Leistung von Tren-\n\nnungsunterhalt an sie nicht in der Lage war. \n\n15 \n\nDie Durchführung des Versorgungsausgleichs erscheint auch nicht des-\n\nhalb als grob unbillig, weil die Ehefrau wegen der Betreuung des gemeinsamen \n\nKindes derzeit zu einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet ist, der Ehemann \n\n- nach dem Vortrag der Ehefrau - zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nicht in \n\nder Lage ist und die Ehefrau deshalb ihre Altersversorgung nur aufgrund einer \n\nüberobligationsmäßigen Erwerbstätigkeit weiter ausbauen kann. Denn zum ei-\n\nnen ist das Kind inzwischen fast 10 Jahre alt und eine vollzeitige Betreuung \n\ndurch die Mutter deshalb nicht mehr geboten; die Ehefrau ist zudem erst \n\n41 Jahre alt und damit - auch bei Durchführung des Versorgungsausgleichs - \n\ndurchaus in der Lage, in der Zeit bis zum Rentenalter ihre Versorgung in ange-\n\nmessenem Umfang auszubauen. Zum andern ist der Ehemann fast zehn Jahre \n\nälter als die Ehefrau und weiterhin selbständig. Die Folgerung des Oberlandes-\n\ngerichts, es sei ungewiss, ob der - nach dem Vortrag der Ehefrau leistungsun-\n\nfähige - Ehemann, der über keine sein Existenzminimum sichernden Versor-\n\ngungsanwartschaften verfügt, bis zum Rentenalter noch eine nennenswerte \n\nAltersversorgung werde erlangen könne, ist naheliegend und jedenfalls rechts-\n\nbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Sie schließt es aus, dem Ehemann \n\nden Versorgungsausgleich als unbillig zu versagen. \n\n16 \n\nDer Umstand, dass der Ehemann über eine Kapitallebensversicherung \n\nverfügt, rechtfertigt einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ebenfalls \n\nnicht. Dies gilt auch dann, wenn die Ehefrau an dieser Versicherung wegen der \n\nSchuldenlast des Ehemannes im Zugewinnausgleich nicht partizipiert hat; denn \n\nin diesem Fall kann der Ehemann - eben wegen der Passiva - aus dieser Versi-\n\ncherung keinen Nutzen ziehen. Ob die Schuldenlast des Ehemannes in der \n\nEhezeit begründet worden ist, ist nach der zum Zugewinnausgleich getroffenen \n\nWertentscheidung des Gesetzgebers ohne Belang. Diese Wertentscheidung \n\nkann nicht über den Versorgungsausgleich korrigiert werden. \n\n17 \n\nSchließlich rechtfertigt auch die Gesamtschau der genannten Umstände \n\nnicht den Schluss, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs die Ehe-\n\nfrau grob unbillig belasten würde. Dass das Oberlandesgericht eine solche Ge-\n\nsamtwürdigung unterlassen hätte, ist nicht ersichtlich; die gegenteilige Annah-\n\nme lässt sich insbesondere nicht auf die von ihm angeführten Rechtspre-\n\nchungszitate stützen. Die Gesamtschau führt, wie auch vom Oberlandesgericht \n\nangedeutet, zu dem Ergebnis, dass die Altersversorgung beider Ehegatten auf-\n\ngrund der von ihnen gewählten Lebensplanung bislang nicht bzw. nur höchst \n\nunzulänglich gesichert erscheint, die deutlich lebensjüngere Ehefrau aber we-\n\nsentlich bessere Chancen als der Ehemann hat, die bisherigen Defizite in der \n\nVersorgungsbiographie noch rechtzeitig zu beheben. \n\n18 \n\nEin auf die Härteklausel des § 1587c BGB gestützter Ausschluss des \n\nVersorgungsausgleichs zu Lasten des Ehemannes kommt nach allem nicht in \n\nBetracht. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Wagenitz Dose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Sinsheim, Entscheidung vom 14.07.2004 - 21 F 21/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.11.2004 - 2 UF 213/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_262-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/xii-zb-262-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_262-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_262-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/xii-zb-262-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_262-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:58:47.981223+00:00"}}