{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_225-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-02-09","aktenzeichen":"XII ZB 225/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 225/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Februar 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. \n\nDr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des \n\n2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Ober-\n\nlandesgerichts in Schleswig vom 14. September 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nWert: 5.724 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten mit Urteil vom \n\n3. Dezember 2003, diesem zugestellt am 10. Dezember 2003, zur Zahlung von \n\nTrennungsunterhalt verurteilt. Mit einem am (Montag) 12. Januar 2004 beim \n\nOberlandesgericht eingegangenen Telefax-Schreiben hat der Beklagte hierge-\n\ngen Berufung eingelegt. Die dem Oberlandesgericht zugegangenen 15 Seiten \n\ndieses Schreibens umfaßten die erste Seite der zweiseitigen Berufungsschrift, \n\neine beglaubigte und eine einfache Abschrift der vollständigen Berufungsschrift \n\nsowie das 10-seitige Urteil des Amtsgerichts. Mit einem am 21. Januar 2004 \n\neingegangenen Telefax-Schreiben hat der Beklagte erneut Berufung eingelegt \n\nund Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsfrist beantragt. Auf den am 10. Februar 2004 eingegangenen Antrag des \n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zum \n\n10. März 2004 verlängert. Mit Beschluß vom 13. Februar 2004 hat das Beru-\n\nfungsgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen eine Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Be-\n\nrufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete \n\nRechtsbeschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluß vom 11. August \n\n2004, dem Beklagten zugestellt am 23. August 2004, zurückgewiesen, weil die \n\nBerufungsbegründung des Beklagten nicht innerhalb der - verlängerten - Be-\n\ngründungsfrist, sondern erst am 15. März 2004 eingegangen war. Dagegen hat \n\nder Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, über die noch nicht \n\nentschieden ist. \n\nMit Schriftsatz vom 6. September 2004, eingegangen am gleichen Tag, \n\nwiederholte der Beklagte seine Berufungsanträge und den weiteren Antrag auf \n\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren. Gleichzeitig be-\n\nantragte er, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat \n\nauch diesen Antrag zurückgewiesen, weil das Berufungsverfahren durch die \n\nrechtskräftige Verwerfung der Berufung mit Beschluß vom 13. Februar 2004 \n\n\"nicht mehr anhängig\" sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Be-\n\nklagten. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und führt zur Zurückverweisung des \n\nRechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt der Sache al-\n\nlerdings keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO \n\nzu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungser-\n\nhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in \n\neiner unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 151, 221, 223). \n\nDas ist hier hinsichtlich der Auswirkungen der erhobenen Verfassungsbe-\n\nschwerde auf den Fortgang des zivilgerichtlichen Verfahrens nicht der Fall. \n\nNach gefestigter Rechtsprechung handelt es sich bei der Verfassungs-\n\nbeschwerde nicht um ein Rechtsmittel, das den Eintritt der Rechtskraft einer mit \n\nihr angefochtenen Entscheidung hindert. Die Verfassungsbeschwerde ermög-\n\nlicht es lediglich, über den Rahmen des Instanzenzuges hinaus aus Verfas-\n\nsungsgründen die Rechtskraft einer angefochtenen Entscheidung wieder auf-\n\nzuheben (BVerfG NJW 1996, 512). \n\n2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist allerdings zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO), weil das Berufungsgericht die vom Beklagten für eine Wiedereinsetzung \n\nin die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vorgetragenen Gründe mit \n\nunzutreffenden Erwägungen übergangen und damit dessen Anspruch auf recht-\n\nliches Gehör verletzt hat. \n\nNach gefestigter Rechtsprechung dient das Rechtsinstitut der Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und \n\ndas rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrund-\n\nrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit \n\ndem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den \n\nZugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen \n\nInstanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen-\n\nder Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Gegen diesen Grund-\n\nsatz verstößt die angefochtene Entscheidung. \n\nZwar hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen die \n\nVersagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der \n\nBerufungsfrist und gegen die Verwerfung der Berufung mit Beschluß vom \n\n11. August 2001 zurückgewiesen, weil die Berufung nicht innerhalb der verlän-\n\ngerten Frist begründet war. Die rechtskräftige Verwerfung der Berufung steht \n\nder beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung \n\nder Begründungsfrist aber nicht entgegen, weil bei Bewilligung der Wiederein-\n\nsetzung dem die Berufung verwerfenden Beschluß die Grundlage entzogen und \n\ner damit gegenstandslos würde (Senatsbeschlüsse vom 24. September 1997 \n\n- XII ZB 144/96 - FamRZ 1998, 285, 286, vom 24. November 1999 - XII ZB \n\n134/99 - NJW-RR 2000, 879 und vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00 - \n\nNJW-RR 2001, 1146, 1147). Die Wiedereinsetzung beseitigt die der Partei \n\ndurch Versäumung einer Frist entstandenen Rechtsnachteile. Durch sie wird \n\nfingiert, dass eine verspätete bzw. versäumte und nachgeholte Prozeßhandlung \n\nrechtzeitig vorgenommen wurde. Wird also die Wiedereinsetzung gegen die \n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt, so entfällt nachträglich \n\ndie Rechtfertigung für den Verwerfungsbeschluß. Es liefe sonst auch auf einen \n\nZirkelschluß hinaus, Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsfrist \n\nwegen nicht rechtzeitig eingegangener Berufungsbegründung zu versagen und \n\nsodann auch die beantragte Wiedereinsetzung in die Versäumung der Begrün-\n\ndungsfrist mit der Erwägung abzulehnen, die Berufung sei bereits verworfen. \n\nIst mit dem Bundesgerichtshof (vgl. Beschluß vom 20. September 1993 \n\n- II ZB 10/93 - NJW 1993, 3141) davon auszugehen, daß die Berufung des Be-\n\nklagten rechtzeitig eingegangen ist, so wird das Berufungsgericht zu prüfen ha-\n\nben, ob hinreichende Gründe für eine unverschuldete Versäumung der bis zum \n\n10. März 2004 verlängerten Begründungsfrist vorgetragen sind. Dabei wird das \n\nBerufungsgericht insbesondere prüfen müssen, ob eine der Notarfachangestell-\n\nten erteilte konkrete Einzelanweisung zum Absenden des Berufungsbegrün-\n\ndungsschriftsatzes vom 9. März 2004 den Anforderungen an eine anwaltliche \n\nFristenkontrolle genügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2003 - XII ZB \n\n86/02 - FamRZ 2003, 1269 und vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96 - NJW-RR \n\n1998, 1360), oder ob es zusätzlich noch auf eine ordnungsgemäße Büroorgani-\n\nsation durch allgemeine Anweisungen zur Führung eines Fristenkalenders an-\n\nkommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ \n\n2004, 1183 und vom 23. Juli 2003 - XII ZB 75/03 - BRAK-Mitt 2003, 224). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_225-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-09/xii-zb-225-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_225-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_225-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-09/xii-zb-225-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_225-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:25:00.336677+00:00"}}