{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_224-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-01-18","aktenzeichen":"XII ZB 224/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 224/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Januar 2006 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2006 durch den \n\nRichter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, \n\ndie Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats \n\ndes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiense-\n\nnat vom 29. September 2004 wird auf Kosten des Klägers zurück-\n\ngewiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern, mit dem die Vaterschaftsan-\n\nfechtungsklage des Klägers abgewiesen wurde, ist diesem am 15. Juli 2004 \n\nzugestellt worden. Dagegen legte der Kläger mit auf den 12. August 2004 da-\n\ntiertem Schriftsatz Berufung ein, der beim Oberlandesgericht Zweibrücken am \n\nDienstag, dem 17. August 2004, einging. \n\n2 \n\nNach telefonischem Hinweis der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts \n\nauf den verspäteten Eingang versicherte der Prozessbevollmächtigte des Klä-\n\ngers mit Fax vom 18. August 2004, die Berufungsschrift am 13. August 2004 \n\npersönlich zur Post gegeben zu haben, so dass der verspätete Eingang am \n\n17. August 2004 nicht erklärbar sei und dem Kläger nicht zum Verschulden ge-\n\nreiche. Ein ausdrückliches Wiedereinsetzungsgesuch enthält dieser Schriftsatz \n\nnicht. \n\n3 \n\nMit erneutem Hinweis vom 16. September 2004 teilte das Oberlandesge-\n\nricht mit, es beabsichtige, die Berufung unabhängig davon zu verwerfen, ob \n\ndem Kläger Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu \n\ngewähren sei, weil inzwischen auch die Berufungsbegründungsfrist (Ablauf \n\n15. September 2004) versäumt sei. \n\n4 \n\nMit vorab per Fax übermitteltem Schriftsatz vom 24. September 2004, \n\n5 \n\n6 \n\nder wiederum keinen ausdrücklichen Antrag auf Wiedereinsetzung enthält, er-\n\nklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, diesen Hinweis am 23. Sep-\n\ntember 2004 erhalten zu haben, und versicherte wiederum an Eides statt, die \n\nBerufungsbegründung am 13. September 2004 gefertigt und zur Post gegeben \n\nzu haben. Er beantrage deshalb, die Berufung nicht als unzulässig zu verwer-\n\nfen. \n\nDas Berufungsgericht wies den Antrag des Klägers auf Wiedereinset-\n\nzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zurück und verwarf die Beru-\n\nfung des Klägers als unzulässig. \n\nZur Begründung führte es aus, der Prozessbevollmächtigte des Klägers \n\nhabe Wiedereinsetzung rechtfertigende Tatsachen trotz eidesstattlicher Versi-\n\ncherung nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Der Senat sei von der Richtigkeit \n\ndieser Angaben nicht überzeugt, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers \n\ndie beiden als Wiedereinsetzungsgesuche anzusehenden Schriftsätze jeweils \n\nper Fax übermittelt habe, obwohl insoweit kein naher Fristablauf gedroht habe, \n\nnicht aber die jeweils erst relativ kurz vor Fristablauf gefertigte Berufungsschrift \n\nund Berufungsbegründungsschrift. Hier hätte es aber um so näher gelegen, \n\nzumindest die Berufungsbegründungsschrift per Fax zu übermitteln, nachdem \n\nsich herausgestellt habe, dass die Berufungsschrift nicht innerhalb der üblichen \n\nPostlaufzeit eingegangen sei. Es erscheine auch ganz unwahrscheinlich, dass \n\ndie Postbeförderung der Berufungsschrift sieben Tage gedauert haben solle, es \n\nsei denn, der Schriftsatz sei nicht ordnungsgemäß adressiert worden, in sonsti-\n\nger Weise mangelhaft, oder nicht ordnungsgemäß aufgegeben worden, wozu \n\nim Übrigen näherer Vortrag fehle. \n\n7 \n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er die \n\nAufhebung des Verwerfungsbeschlusses erstrebt und seine Wiedereinset-\n\nzungsgesuche gegen die Versäumung beider Fristen weiterverfolgt. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 \n\nZPO statthaft. Sie hat jedoch mangels Vorliegen von Zulassungsgründen kei-\n\nnen Erfolg, denn das Oberlandesgericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht \n\nals unzulässig verworfen. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Berufung letztlich wegen verschuldeter \n\nVersäumnis der Berufungsbegründungsfrist verworfen. Ob die hierfür gegebene \n\nBegründung der rechtlichen Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht \n\nstandhält, bedarf hier keiner Entscheidung. Zwar vermag der Senat der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts nicht zu folgen, bereits die einmalige Überschreitung der \n\nüblichen Postlaufzeit bei der Beförderung der Berufungsschrift hätte den Anwalt \n\nveranlassen müssen, die Berufungsbegründung per Fax zu übermitteln, statt \n\nerneut auf die Zuverlässigkeit der Postbeförderung zu vertrauen. Darauf und \n\nauf die insoweit von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen weiteren Rechtsfra-\n\ngen kommt es aber nicht an, weil der Kläger bereits die Berufungsfrist versäumt \n\nhatte und in seinem als Wiedereinsetzungsgesuch auszulegenden Schriftsatz \n\nvom 18. August 2004 die Möglichkeit, dass dies auf ein dem Kläger zuzurech-\n\nnendes Verschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO) zurückzuführen ist, nicht ausgeräumt \n\nhat. \n\n10 \n\n2. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in diesem Schriftsatz le-\n\ndiglich an Eides statt versichert, die Berufungsschrift am 13. August 2004 (Frei-\n\ntag) persönlich zur Post gegeben und darauf vertraut zu haben, er werde frist-\n\ngerecht am 16. August 2004 (Montag) bei dem Berufungsgericht eingehen. \n\n11 \n\na) Grundsätzlich darf eine Partei eine einzuhaltende Frist zwar bis zum \n\nletztmöglichen Tag ausnutzen und darauf vertrauen, dass die mit der Beförde-\n\nrung eines fristwahrenden Schriftsatzes betraute Post die von ihr nach ihren \n\norganisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgeleg-\n\nten Postlaufzeiten auch einhalten werde (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar \n\n2003 - X ZB 7/02 - NJW-RR 2003, 1000 f.). \n\n12 \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist \n\nkann aber nicht gewährt werden, wenn die Überschreitung der üblichen Post-\n\nlaufzeit auf Umständen beruht, die der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtig-\n\nten zum Verschulden gereichen, oder wenn dies zumindest möglich erscheint \n\nund in der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht ausgeräumt ist. \n\n13 \n\nb) Dies gilt insbesondere, wenn bei der Adressierung eines fristwahren-\n\nden Schriftsatzes der Anschrift des Rechtsmittelgerichts keine oder eine unzu-\n\ntreffende Postleitzahl vorangestellt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar \n\n2003 aaO, vom 10. März 1993 - VIII ZB 1/93 - VersR 1994, 75 und vom \n\n15. Oktober 1999 - V ZR 50/99 - NJW 2000, 82). Das ist hier der Fall. Die richti-\n\nge Postleitzahl des Oberlandesgerichts Zweibrücken lautet - bei Verwendung \n\nder Anschrift Schlossplatz 7 - 66482 und - bei Verwendung der Postfachan-\n\nschrift - 66464. In der Berufungsschrift ist hingegen die unzutreffende sechsstel-\n\nlige Postleitzahl 193394 angegeben. Es liegt auf der Hand, dass der verzögerte \n\nEingang dieses Schriftsatzes auch darauf zurückzuführen sein kann. \n\n14 \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Prozessbevoll-\n\nmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2004 (nach Erlass des \n\nangefochtenen Beschlusses) vorgetragen hat, er habe nachträglich \"unter der \n\nHand\" erfahren, dass bei der Postfiliale seines Kanzleisitzes die Post auch das \n\neine oder andere Mal über das Wochenende liegen bleibe. Es kann dahinste-\n\nhen, ob dieses Vorbringen noch hätte berücksichtigt werden können, weil es \n\nohnehin nicht geeignet ist, die Möglichkeit auszuräumen, dass der verspätete \n\nEingang der Berufungsschrift auf der Angabe einer unzutreffenden Postleitzahl \n\nberuhte. Die Kausalität dieses Umstandes wäre nur ausgeräumt, wenn der Klä-\n\nger hinreichend glaubhaft gemacht hätte, dass die Postsendung auch bei richti-\n\nger Angabe der Postleitzahl erst nach Fristablauf eingegangen wäre. \n\n15 \n\nHierfür reicht es - entgegen der von der Rechtsbeschwerde mit Schrift-\n\nsatz vom 31. August 2005 vertretenen Auffassung - nicht aus, auf die Möglich-\n\nkeit hinzuweisen, dass die falsche Postleitzahl hier angesichts der vorgetrage-\n\nnen Missstände im Postamt Osterholz-Scharmbeck ausnahmsweise zu einer \n\nBeschleunigung statt zu einer Verzögerung geführt haben könnte, da die falsch \n\nadressierte Berufungsschrift immerhin nach fünf Tagen, die richtig adressierte \n\nBerufungsbegründung hingegen erst nach sieben Tagen zugestellt worden sei. \n\nDass diese Möglichkeit nicht ganz fern liegen mag, bedeutet nämlich noch \n\nnicht, dass die falsche Postleitzahlangabe als Ursache der eingetretenen Ver-\n\nzögerung auszuschließen ist oder zumindest höchst unwahrscheinlich wäre. \n\nEtwas anderes könnte gelten, wenn der Kläger glaubhaft gemacht hätte, dass \n\nin der fraglichen Zeit bei diesem Postamt eingelieferte Briefe stets mehrere Ta-\n\nge unbearbeitet liegen blieben. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2004 hatte er \n\naber nur vortragen lassen, diese Postfiliale lasse Briefsendungen \"über das \n\nWochenende auch das eine oder andere Mal\" liegen. \n\n16 \n\nc) Zwar darf der Rechtsanwalt die erforderliche Überprüfung der An-\n\nschrift des Rechtsmittelgerichts einschließlich der zugehörigen Postleitzahl zu-\n\nmindest dann, wenn es sich - anders als hier - um ein ortsansässiges Gericht \n\nhandelt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 aaO), seinem zuverlässigen \n\nund gut geschulten Büropersonal überlassen, ohne das Ergebnis dann selbst \n\nnoch einmal überprüfen zu müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. März 1993 \n\naaO und vom 15. Oktober 1999 aaO). Hier hat der Prozessbevollmächtigte des \n\nKlägers aber weder vorgetragen, diese Aufgabe durch geeignete organisatori-\n\nsche Maßnahmen seinem Büropersonal übertragen zu haben, noch hat er des-\n\nsen ausreichende Schulung und Zuverlässigkeit dargelegt. \n\n17 \n\nd) Dies kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz auch nicht mehr nachge-\n\nholt werden, da es sich insoweit nicht lediglich um eine Erläuterung oder Ver-\n\nvollständigung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gemachter unklarer oder \n\nungenauer Angaben handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB \n\n71/03 - FamRZ 2004, 1552), sondern neuen Vortrag darstellen würde (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 - I ZB 28/01 - BGHReport 2002, 1114 f.). Alle \n\nTatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, müssen \n\nnämlich innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist der §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 \n\nZPO vorgetragen werden. Beruft der Antragsteller sich insoweit auf eine unge-\n\nwöhnlich lange Postlaufzeit, braucht er zwar nicht ausdrücklich vorzutragen, \n\nden fristwahrenden Schriftsatz vollständig und richtig adressiert zu haben, wenn \n\nund soweit sich dies ohne weiteres aus dem Schriftsatz selbst ergibt. Ist aller-\n\ndings - wie hier - das Gegenteil der Fall, muss innerhalb der Wiedereinset-\n\nzungsfrist auch dargelegt werden, warum dies ausnahmsweise nicht auf einem \n\nder Partei zuzurechnenden Verschulden beruhe. \n\n18 \n\n3. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, diese Präklusion \n\nneuen Wiedereinsetzungsvorbringens führe jedenfalls dann, wenn das Rechts-\n\nbeschwerdegericht auf einen vom Berufungsgericht nicht gewürdigten und auch \n\nnicht zum Gegenstand eines Hinweises nach § 139 ZPO gemachten Umstand \n\n(hier: falsche Postleitzahl) abstelle, im Ergebnis zu einer Verletzung des An-\n\nspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n19 \n\nDa die Wiedereinsetzung zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit der \n\nBerufung gehört, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer uneingeschränkten \n\nPrüfung von Amts wegen berufen; bindend ist nur eine bereits gewährte Wie-\n\ndereinsetzung (§ 238 Abs. 3 ZPO). Dabei ist es abweichend von § 561 Abs. 2 \n\nZPO an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebun-\n\nden, sondern insbesondere dazu berufen, die Beweislage selbständig zu würdi-\n\ngen (vgl. Senatsurteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 109/87 - BGH-DAT und \n\nJURIS unter 1. m.N., insoweit in FamRZ 1989, 373 f. nicht abgedruckt). \n\n20 \n\nHier ergab sich die Angabe einer falschen Postleitzahl bereits aus der bei \n\nden Akten befindlichen Berufungsschrift, deren Adressierung das Rechtsbe-\n\nschwerdegericht bei der Beurteilung möglicher Ursachen der verzögerten Wei-\n\nterleitung von Amts wegen zu überprüfen hatte. \n\n21 \n\nZu einem entsprechenden Hinweis nach § 139 ZPO war das Berufungs-\n\ngericht auch dann, wenn es die falsche Postleitzahl bemerkt hätte, schon des-\n\nhalb nicht verpflichtet, weil es darauf nach seiner Rechtsauffassung - wegen \n\nauch verspäteter Berufungsbegründung - nicht ankam. \n\n22 \n\nEine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Präklusion nachträglichen \n\nWiedereinsetzungsvorbringens liegt nicht vor, weil der Kläger - wie dargelegt - \n\nnicht nur Gelegenheit hatte, sondern es zu seinen Obliegenheiten gehörte, in-\n\nnerhalb der Wiedereinsetzungsfrist alle Umstände vorzutragen, die für die Wie-\n\ndereinsetzung von Bedeutung sein konnten. Hierzu gehörte auch die Darlegung \n\nder Gründe, die einerseits zu der Angabe einer falschen Postleitzahl geführt \n\nhaben, diese andererseits aber nicht der Partei zum Verschulden gereichen \n\nlassen. Dem nachzugehen und dies vorzutragen bestand hier konkreter Anlass, \n\nweil die Partei bei einer auf verzögertem Postlauf beruhenden Versäumung ei-\n\nner Rechtsmittelfrist in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch alle ihr zuzurechnen-\n\nden möglichen Ursachen der Verzögerung auszuräumen hat (siehe oben 2 d), \n\nwas stets auch eine Prüfung der Adressierung als der naheliegendsten Alterna-\n\ntivursache voraussetzt. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Kaiserslautern, Entscheidung vom 14.07.2004 - 5 F 342/04 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.09.2004 - 5 UF 131/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_224-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-18/xii-zb-224-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_224-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_224-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-18/xii-zb-224-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_224-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:16:21.127488+00:00"}}