{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_217-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-11-05","aktenzeichen":"XII ZB 217/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 h Nr. 1 a) Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied. b) Eine unbillige Härte nach § 1587 h Nr. 1 BGB setzt auf Seiten des ausgleichs- pflichtigen Ehegatten voraus, dass dessen angemessener Bedarf sowie der Be- darf der ihm gegenüber neben dem Ausgleichsberechtigten mindestens gleichran- gig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. c) Wenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte diesen Bedarf auch nach Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs noch decken kann und deshalb nicht dringend auf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht an- gewiesen ist, kommt trotz signifikant günstigerer Einkommens- und Vermögens- verhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten eine unbillige Härte regelmä- ßig nicht in Betracht. d) Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs kann in einer solchen Situation allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn zwischen den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme Diskrepanz besteht oder andere derart außergewöhnliche Umstände vor- liegen, dass es trotz des auch im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen Teilhabegedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal Ausgleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (im Anschluss an die Senats- beschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 ff.; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff. und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 217/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 h Nr. 1 \n\na) Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben \n\nUnbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied. \n\nb) Eine unbillige Härte nach § 1587 h Nr. 1 BGB setzt auf Seiten des ausgleichs-\npflichtigen Ehegatten voraus, dass dessen angemessener Bedarf sowie der Be-\ndarf der ihm gegenüber neben dem Ausgleichsberechtigten mindestens gleichran-\ngig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. \n\nc) Wenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte diesen Bedarf auch nach \nDurchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs noch decken kann \nund deshalb nicht dringend auf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht an-\ngewiesen ist, kommt trotz signifikant günstigerer Einkommens- und Vermögens-\nverhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten eine unbillige Härte regelmä-\nßig nicht in Betracht. \n\nd) Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs kann in einer \nsolchen Situation allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn zwischen \nden Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine \nextreme Diskrepanz besteht oder andere derart außergewöhnliche Umstände vor-\nliegen, dass es trotz des auch im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen \nTeilhabegedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal \nAusgleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (im Anschluss an die Senats-\nbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 ff.; vom \n20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff. und vom 9. November \n2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 ff.). \n\nBGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - OLG Karlsruhe \n\nAG Freiburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und die Anschluss-\n\nrechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des \n\n18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 10. September \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. \n\nDie Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 12. Dezember 1939) und der \n\nAntragsgegner (Ehemann, geboren am 1. März 1941) haben am 5. April 1963 \n\ndie Ehe geschlossen, aus der ein im Jahr 1966 geborener Sohn hervorgegan-\n\ngen ist. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - wurde die Ehe \n\n1982 rechtskräftig geschieden. Nachfolgend (1983) wurde der abgetrennte Ver-\n\nsorgungsausgleich durchgeführt und später (1988) auf Antrag des Ehemannes \n\ngemäß § 10 a VAHRG abgeändert. \n\n3 \n\nNach den Feststellungen des Amtsgerichts im Abänderungsverfahren \n\nhaben beide Ehegatten in der Ehezeit (1. April 1963 bis 31. März 1981) Ren-\n\ntenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar \n\nder Ehemann in Höhe von 793,90 DM und die Ehefrau in Höhe von 215,90 DM. \n\nAußerdem verfügen beide Ehegatten über ein Anrecht auf betriebliche Alters-\n\nversorgung gegenüber der IBM GmbH bei einer Betriebszugehörigkeit vom \n\n5. April 1962 bis 30. Juni 1999 (Ehemann) bzw. vom 1. März 1963 bis 31. De-\n\nzember 1966 und vom 11. Dezember 1978 bis 30. Juni 1995 (Ehefrau). Die \n\nehezeitlichen betrieblichen Anrechte hat das Amtsgericht als statisch behandelt \n\nund anhand der Barwert-Verordnung in dynamische Anrechte in Höhe von mo-\n\nnatlich 273,42 DM (Ehemann) und 56,63 DM (Ehefrau) umgerechnet. Es hat \n\nsodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Ren-\n\ntensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemannes \n\nAnrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 289 DM \n\n(147,76 €), bezogen auf den 31. März 1981, auf das Versicherungskonto der \n\nEhefrau übertragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 46,80 DM (23,93 €) \n\nwurde im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) und un-\n\nter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betriebliche Altersversorgung des \n\nEhemannes bei der IBM GmbH ausgeglichen; im Übrigen blieb der schuldrecht-\n\nliche Versorgungsausgleich vorbehalten. \n\n4 \n\nDie Ehefrau begehrt nunmehr die Durchführung des schuldrechtlichen \n\nVersorgungsausgleichs für die Zeit ab 1. März 2001. Sie ist seit 1983 wieder \n\nverheiratet und bezieht seit Dezember 1999 eine Altersrente der gesetzlichen \n\nRentenversicherung sowie Rentenleistungen der IBM Unterstützungskasse \n\nGmbH, deren Bruttobetrag in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2001 monat-\n\nlich 2.486 DM (1.271,07 €) betrug und sich seit dem 1. Juli 2001 auf monatlich \n\n2.616 DM (1.337,54 €) beläuft. \n\n5 \n\nDer Ehemann ist seit 1986 erneut verheiratet und hat aus dieser Ehe drei \n\nin den Jahren 1987, 1990 und 1999 geborene Kinder. Die jetzige Ehefrau des \n\nEhemannes ist nicht berufstätig; sie versorgt die gemeinsamen Kinder und den \n\ngemeinsamen Haushalt. Ursprünglich war der Ehemann bei der IBM GmbH als \n\nTechniker im Außendienst beschäftigt. Zum 1. Oktober 1987 wurde ihm die Po-\n\nsition eines Vertriebsleiters übertragen, zum 1. Februar 1992 die eines Direk-\n\ntors. Ab Juli 1999 befand sich der Ehemann zunächst im Vorruhestand; er be-\n\nzieht seitdem eine monatliche Betriebsrente der IBM GmbH und der IBM Un-\n\nterstützungskasse GmbH in Höhe von insgesamt 7.967 DM (4.073,46 €) brutto, \n\nab 1. Juli 2002 von 4.310,46 € brutto. Ohne Berücksichtigung seines berufli-\n\nchen Aufstiegs nach der Scheidung würde die monatliche Betriebsrente des \n\nEhemannes ab 1. Juli 1989 3.064 € brutto und ab 1. Juli 2002 3.242 € brutto \n\nbetragen. Während seines Vorruhestandes war der Ehemann von Juli 1999 bis \n\nSeptember 2002 als selbständiger Unternehmensberater tätig; ab Oktober 2002 \n\nerhielt er vorübergehend Arbeitslosengeld. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab \n\ndem 1. März 2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente \n\nin Höhe von \n\n1.159,64 DM (592,91 €) zu bezahlen und insoweit seinen Anspruch auf Be-\n\ntriebsrente gegen die IBM GmbH abzutreten. Auf die Beschwerde des Ehe-\n\nmannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts - Fami-\n\nliengericht - abgeändert und den Ehemann zum Ausgleich seines betrieblichen \n\nAnrechts verpflichtet, an die Ehefrau für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis ein-\n\nschließlich September 2004 insgesamt 5.250 € zzgl. Zinsen und ab 1. Oktober \n\n2004 eine monatlich im Voraus fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe \n\nvon 250 € zu zahlen sowie seinen Betriebsrentenanspruch in Höhe der ab \n\n1. Oktober 2004 geschuldeten Ausgleichsrente abzutreten. Im Übrigen hat es \n\ndie weitergehende Beschwerde des Ehemannes und die Beschwerde der Ehe-\n\nfrau zurückgewiesen. Dabei hat das Oberlandesgericht die Betriebsrente des \n\nEhemannes nur insoweit berücksichtigt, als diese nicht auf seinem nacheheli-\n\nchen beruflichen Aufstieg beruht; außerdem hat es den schuldrechtlichen Aus-\n\ngleichsanspruch der Ehefrau nach § 1587 h BGB für 2001 und 2002 ausge-\n\nschlossen und ab 2003 herabgesetzt. \n\n7 \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, \n\nmit der sie begehrt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbeschränkt \n\ndurchzuführen. Mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde möchte der Ehemann \n\nden völligen Ausschluss des Wertausgleichs wegen Unbilligkeit erreichen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde der Ehefrau und die zulässige An-\n\nschlussrechtsbeschwerde des Ehemannes führen zur Aufhebung der angefoch-\n\ntenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandes-\n\ngericht. \n\n1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht im \n\nWesentlichen ausgeführt: Für die hier relevante Zeit ab 1. März 2001 seien die \n\nVoraussetzungen für den schuldrechtlichen Wertausgleich gegeben, denn zu \n\ndiesem Zeitpunkt hätten beide Parteien bereits Rentenleistungen bezogen. \n\nAusgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruches seien die Ehe-\n\nzeitanteile der Betriebsrenten beider Parteien nach Maßgabe der Bruttobeträge. \n\nGemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB seien aber nachehezeitliche Wertänderun-\n\ngen eines Versorgungsanrechts zu berücksichtigen. Die Vorschrift ermögliche \n\neine an den tatsächlichen Werten ausgerichtete und dem Grundsatz der Halb-\n\nteilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte entsprechende Auftei-\n\nlung der laufenden Anrechte. Der in § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltene \n\nBezug auf § 1587 a BGB stelle insoweit klar, dass nur Wertveränderungen mit \n\neinem Bezug zur Ehezeit relevant seien. Umstände ohne Bezug zum ehezeitli-\n\nchen Erwerb - wie z.B. ein nachehelicher Laufbahnwechsel, eine Beförderung \n\noder eine außerordentliche Gehaltserhöhung - blieben hingegen außer Be-\n\ntracht. Insoweit fehle es an einer gemeinsamen Lebensleistung, die eine späte-\n\nre Teilhabe des anderen Ehegatten rechtfertige. In einem solchen Fall sei bei \n\nder Ermittlung der Ausgleichsrente von der fiktiven Versorgungsleistung auszu-\n\ngehen, die sich entsprechend der zum Ende der Ehezeit ausgeübten berufli-\n\nchen Tätigkeit im Entscheidungszeitpunkt ergeben würde. \n\n10 \n\nDie monatliche Betriebsrente des Ehemannes hätte ohne Berücksichti-\n\ngung des beruflichen Aufstiegs - ausgehend von der Vergütungsgruppe, in die \n\ner bei Ehezeitende eingestuft gewesen sei - ab 1. Juli 1999 3.064 € und ab \n\n1. Juli 2002 3.242 € betragen. Der Ehezeitanteil dieser Versorgung belaufe sich \n\nnach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur ge-\n\nsamten Betriebszugehörigkeit auf (48,342 % x 3.064 € =) 1.481,20 €, ab Juli \n\n2002 auf (48,342 % x 3.242 € =) 1.567,26 € (richtig 1.567.25 €). Der Ehezeitan-\n\nteil der Betriebsrente der Ehefrau betrage (29,7127 % x 2.486 DM =) \n\n738,66 DM (377,67 €), ab Juli 2001 398,53 € (richtig wohl 29,7127 % x \n\n2.616 DM = 777,28 DM = 397,42 €). Zwar sei die Ehefrau der Auffassung, dass \n\nauch bei ihr ein nachehelicher Karrieresprung vorliege und deshalb im schuld-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleich ihre Betriebsrente niedriger als der tatsäch-\n\nlich gewährte Bruttobetrag anzusetzen sei. Dennoch könne von einer weiteren \n\nAuskunftserhebung bei der IBM GmbH abgesehen und bei der Berechnung des \n\nEhezeitanteils vom tatsächlich gewährten Rentenbetrag ausgegangen werden. \n\nFalls auch bei der Ehefrau ein nach der Ehezeit erfolgter Karrieresprung gege-\n\nben sein sollte, sei zwar grundsätzlich eine fiktiv niedrigere Rente in die Be-\n\nrechnung einzustellen. Dadurch würde sich dann aber ein höherer Ausgleichs-\n\nanspruch ergeben. Hier lägen jedoch die Voraussetzungen des § 1587 h Nr. 1 \n\nBGB vor; der schuldrechtliche Wertausgleich sei für die Jahre 2001 und 2002 \n\nauszuschließen bzw. für die Zeit danach herabzusetzen. An diesem Umstand \n\nändere sich nichts, wenn der formal bestehende Ausgleichsanspruch sogar \n\nnoch etwas höher läge, als er unter Zugrundelegung der von der Ehefrau tat-\n\nsächlich bezogenen Rente bestünde. \n\n11 \n\nEs ergebe sich ein Ausgleichsbetrag von ([1.481,20 € - 377,67 €] : 2 =) \n\n551,77 € bzw. bei Beachtung der erfolgten Rentenanpassungen ab Juli 2001 \n\nvon 541,34 € und ab Juli 2002 von 584,37 €. Hiervon sei jedoch der im öffent-\n\nlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch erweitertes Splitting zum 31. März \n\n1981 mit 46,80 DM (23,93 €) bereits ausgeglichene Teilbetrag abzuziehen. Die \n\nBewertung dieses Teilbetrages habe im schuldrechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich dadurch zu erfolgen, dass er mit Hilfe des jeweiligen aktuellen Renten-\n\nwertes zu aktualisieren sei. Dabei errechne sich ein ausgeglichener Teilbetrag \n\ndie Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 von (46,80 DM : 28,48 <aRW bei \n\nEhezeitende> x 48,58 <aRW bis 30. Juni 2001> =) 79,83 DM (40,82 €), für die \n\nZeit vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 von (46,80 DM : 28,48 x 49,51 <aRW bis \n\n30. Juni 2002> =) 81,36 DM (41,60 €) und ab 1. Juli 2002 von (46,80 DM : \n\n28,48 x 50,58 <25,86 € aRW bis 30. Juni 2003> =) 42,50 €. Der schuldrechtli-\n\nche Ausgleichsanspruch betrage mithin bis Juni 2001 (551,76 € ./. 40,82 € =) \n\n510,94 €, ab Juli 2001 (541,34 € ./. 41,60 € =) 499,74 € und ab Juli 2002 \n\n(584,37 € ./. 42,50 € =) 541,87 €. \n\n12 \n\nFür die Jahre 2001 und 2002 sei der Ausgleichsanspruch jedoch nach \n\n§ 1587 h Nr. 1 BGB auszuschließen und für die Zeit ab 2003 herabzusetzen. \n\nEin Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs \n\nbestehe nämlich nach dieser Vorschrift nicht, soweit der Berechtigte den nach \n\nseinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften \n\nund seinem Vermögen bestreiten könne und der Wertausgleich für den Ver-\n\npflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse \n\neine unbillige Härte darstelle. Die Bestimmung sei Ausdruck des Grundsatzes \n\nvon Treu und Glauben und diene der verfassungsrechtlichen Legitimation, in-\n\ndem sie es in Härtefällen ermögliche, unvertretbare Ergebnisse einer strikt for-\n\nmalen Halbteilung zu vermeiden. Dabei sei entsprechend dem variablen Cha-\n\nrakter der Ausgleichsrente für die Billigkeitsabwägung auf die Verhältnisse im \n\nZeitpunkt der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches abzustellen. \n\n13 \n\nVorliegend könne die Ehefrau den angemessenen Unterhalt aus ihren \n\neigenen Einkünften decken. Mit ihrer gesetzlichen Rente und ihrer Betriebsren-\n\nte habe sie im Jahr 2001 nach Abzug von Steuern und Krankenversicherungs-\n\nkosten über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.550,62 DM verfügt, im Jahr \n\n2002 von 2.438,54 € und im Jahr 2003 von 2.452 €. Unterhaltspflichten habe \n\nsie nicht. Ihr jetziger Ehemann verfüge selbst über erhebliche Einkünfte, deren \n\nBrutto-Jahresbetrag sich 2001 auf 58.328 DM, 2002 auf 25.248 € und 2003 auf \n\n27.103 € belaufen habe. \n\n14 \n\nEin Ausschluss sei jedoch nur dann möglich, wenn die Durchführung des \n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für den Ehemann eine unbillige Härte \n\nbedeuten würde. Eine unbillige Härte liege zum einen vor, wenn durch die Zah-\n\nlung der Ausgleichsrente eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts des \n\nSchuldners und dessen anderer gleichrangiger Unterhaltsgläubiger bestünde, \n\nzum anderen aber auch dann, wenn sich ein erhebliches wirtschaftliches Un-\n\ngleichgewicht zwischen den Ehegatten ergäbe und der Berechtigte im Gegen-\n\nsatz zum Verpflichteten auf den Ausgleichsbetrag nicht angewiesen sei. Jeden-\n\nfalls von Letzterem sei hier auszugehen. Der Ehemann habe unter Berücksich-\n\ntigung seiner Renteneinkünfte, seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bis \n\nSeptember 2002, des Bezugs von Arbeitslosengeld ab Oktober 2002 sowie der \n\nBelastungen für Steuern und Krankenversicherung im Jahr 2001 monatliche \n\nEinkünfte von 6.838 DM, im Jahr 2002 von 3.085 € und im Jahr 2003 von \n\n4.951 € gehabt. Zu berücksichtigen seien aber auch die Unterhaltsverpflichtun-\n\ngen gegenüber seinen drei Kindern aus zweiter Ehe sowie seiner jetzigen Ehe-\n\nfrau, die keine eigenen Einkünfte habe. Die für die Kinder anzusetzenden Be-\n\nträge seien der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Soweit sich innerhalb ei-\n\nnes Jahres die Tabelle ändere oder ein Kind in eine andere Alterstufe gekom-\n\nmen sei, könne eine entsprechende Differenzierung unterbleiben. Auch könne \n\ndavon abgesehen werden, zum Einkommen des Ehemannes noch einen \n\nWohnvorteil hinzuzurechnen. Ein solcher müsste dann nämlich auch bei der \n\nEhefrau beachtet werden, da auch sie zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann \n\nüber Wohneigentum verfüge. Insgesamt würde sich bei Einbeziehung der \n\nWohnvorteile keine andere Beurteilung der unterschiedlichen wirtschaftlichen \n\nVerhältnisse der Parteien ergeben. Danach seien für die 1987, 1990 und 1999 \n\ngeborenen Kinder Unterhaltsbeträge in Höhe von insgesamt (840 + 711 + 586 \n\n=) 2.137 DM (für 2001), (431 + 431 + 301 =) 1.163 € (für 2002) und (540 + 540 \n\n+ 379 =) 1.459 € (für 2003) anzusetzen. Diese Kindesunterhaltsbeträge sowie \n\nder für die jetzige Ehefrau zu berücksichtigende Unterhalt (45 %) seien von \n\ndem ermittelten monatlichen Nettoeinkommen abzusetzen, was zu einem be-\n\nreinigten Einkommen des Ehemannes in Höhe von 2.586 DM (für 2001), \n\n1.057 € (für 2002) und von 1.921 € (für 2003) führe. Demgegenüber habe die \n\nEhefrau über ein monatliches Nettoeinkommen von 4.550 DM (für 2001), \n\n2.439 € (für 2002) und 2.452 € (für 2003) verfügt. Nach Durchführung des \n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verblieben dem Ehemann - unter Be-\n\nrücksichtigung des (im Hinblick auf den schuldrechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich) verminderten Unterhalts seiner Kinder und seiner jetzigen Ehefrau - mit-\n\nhin für 2001 monatlich 2.110 DM bzw. für 2002 monatlich 855 €. Demgegen-\n\nüber betrüge das monatliche Einkommen der Ehefrau im Jahr 2001 5.550 DM \n\n(2.837,67 €) und im Jahr 2002 2.939 €. Die sich ergebende Differenz zwischen \n\nden Einkünften der Parteien sei derart hoch, dass die Durchführung des Ver-\n\nsorgungsausgleichs für die Jahre 2001 und 2002 als unbillig anzusehen sei. \n\nDies gelte auch bei Berücksichtigung des hälftigen Miteigentums des Eheman-\n\nnes an dem von seiner Familie bewohnten Einfamilienhaus im Wert von min-\n\ndestens 400.000 €. Insoweit verfüge auch die Ehefrau über nicht unerhebliches \n\nVermögen, da sie hälftige Miteigentümerin einer selbst bewohnten Eigentums-\n\nwohnung mit einem angeblichen Wert von 350.000 DM und eines Aktiendepots \n\nim Gesamtwert von ca. 100.000 € sei. Eine maßgebliche Änderung der Beurtei-\n\nlung der Vermögenssituation der Parteien folge deshalb aus den Vermögens-\n\nverhältnissen der Parteien nicht. \n\n15 \n\nFür das Jahr 2003 ergebe sich lediglich eine Herabsetzung der schuld-\n\nrechtlichen Ausgleichsrente. Nach Durchführung des vollen Wertausgleichs \n\nwürden dem Ehemann monatlich 1.655 € verbleiben, während sich das monat-\n\nliche Einkommen der Ehefrau auf 2.994 € erhöhte. Somit würde die vollständige \n\nDurchführung des Versorgungsausgleichs die bereits vorhandene ungleiche \n\nVersorgungssituation erheblich verstärken; die Differenz läge bei 1.330 € pro \n\nMonat. Wegen der verbesserten Einkommenssituation des Ehemannes sei aber \n\nzur Vermeidung einer unbilligen Härte lediglich eine Herabsetzung geboten. Die \n\nDurchführung des Versorgungsausgleichs sei bei den im Jahr 2003 gegebenen \n\nEinkommensverhältnissen im Umfang einer monatlichen Ratenzahlung von \n\n250 € nicht unbillig; dem Ehemann verblieben dann bei Berücksichtigung seiner \n\nUnterhaltspflichten monatlich 1.783 €. Mit diesem Ergebnis werde erreicht, dass \n\n16 \n\n17 \n\neinerseits die Ehefrau an der während der Ehezeit angesparten Versorgung \n\npartizipiere, andererseits die Unausgewogenheit der jetzt bestehenden tatsäch-\n\nlichen Versorgungssituation zu Lasten des Ehemannes nicht allzu krass ausfal-\n\nle. Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs und die Billigkeitsgesichts-\n\npunkte des § 1587 h BGB würden auf diese Weise angemessen zur Geltung \n\ngebracht. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n2. Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon aus-\n\ngegangen, dass die Ehefrau nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich \n\neine Ausgleichsrente in Höhe der hälftigen Wertdifferenz der betrieblichen An-\n\nrechte der Parteien verlangen kann, soweit dieser Anspruch nicht bereits öffent-\n\nlich-rechtlich ausgeglichen ist. Der Anspruch war in der hier relevanten Zeit \n\nauch nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB fällig, weil beide Parteien bereits seit \n\n1999 betriebliche Rentenleistungen erhalten. \n\n18 \n\na) Dabei ist das Beschwerdegericht zu Recht nur von einer fiktiven Be-\n\ntriebsrente des Ehemannes ausgegangen, deren Höhe sich nach der für den \n\nEhemann bei Ehezeitende maßgeblichen beruflichen Stellung bzw. Vergü-\n\ntungsgruppe bemisst. \n\n19 \n\naa) Für die Ermittlung der Höhe einer schuldrechtlich auszugleichenden \n\nVersorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a \n\nBGB entsprechend. Die Verweisung stellt klar, dass für die Bemessung der \n\nschuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlich-rechtlichen \n\nVersorgungsausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei Ehezeitende \n\nmaßgebend sind. Der zum Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte \n\nBetrag eines ehezeitlichen Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage \n\nauch für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senats-\n\nbeschlüsse BGHZ 98, 390, 393 = FamRZ 1987, 145, 146 und vom 11. Juni \n\n2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513). \n\n20 \n\nbb) Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder \n\nAussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit geändert hat oder die Voraus-\n\nsetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist \n\ndies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen. \n\n21 \n\nDabei sollen nach der Intention des Gesetzgebers Ungerechtigkeiten \n\nausgeschlossen werden, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Ver-\n\nsorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verän-\n\ndert (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Als berücksichtigungsfähige Wertveränderun-\n\ngen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in \n\nBetracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der \n\nVersorgungsordnung bereits latent innewohnten, hauptsächlich also Verände-\n\nrungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage, insbesondere \n\naufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnent-\n\nwicklung, ergeben (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 = FamRZ 1987, 145, \n\n147 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513). Zu \n\nberücksichtigen sind deswegen grundsätzlich nachehezeitliche Wertänderun-\n\ngen, die zu einer \"Aktualisierung\" des bei Ehezeitende bestehenden Versor-\n\ngungsanrechts geführt haben. \n\n22 \n\nFür die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich erheblichen Tatsachen soll es dagegen allein auf die Verhält-\n\nnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ankommen. \n\nSo kann z.B. ein beruflicher Aufstieg nach diesem Zeitpunkt, der die Höhe der \n\nVersorgung beeinflusst, nicht als zu berücksichtigende Veränderung des Ver-\n\nsorgungswertes gesehen werden (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Nachehezeitliche \n\nWertveränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hin-\n\nzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie etwa einem späteren be-\n\nruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Ein-\n\nsatz (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und \n\nBGHZ 110, 224, 227 = FamRZ 1990, 605 f.). \n\n23 \n\ncc) Nach diesem Maßstab hat das Oberlandesgericht zutreffend die Be-\n\ntriebsrente nur in der Höhe berücksichtigt, wie sie sich nach der Auskunft der \n\nIBM GmbH unter Zugrundelegung der beruflichen Stellung des Ehemannes bei \n\nEhezeitende und der auf dieser Basis bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgten \n\nGehalts- und Tariferhöhungen ergäbe. Die darüber hinausgehende betriebliche \n\nVersorgung des Ehemannes beruht ausschließlich auf seinem nachehezeitli-\n\nchen Aufstieg zum Vertriebsleiter im Jahr 1987 und zum Direktor im Jahr 1992. \n\nDem Anrecht liegen insoweit individuelle Umstände zugrunde, die im schuld-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleich keine den Ausgleichsanspruch erhöhende \n\nBerücksichtigung finden. \n\n24 \n\nb) Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrechtsbeschwerde gegen die \n\nvom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Berechnung des Teilbetra-\n\nges, der der Ehefrau - wegen der bereits erfolgten teilweisen Einbeziehung der \n\nBetriebsrente des Ehemannes in den (\"erweiterten\") öffentlich-rechtlichen Wert-\n\nausgleich - gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebracht worden ist und des-\n\nhalb von dem Betrag der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abgezogen werden \n\nmuss. \n\n25 \n\nDer Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die Mängel der bis \n\n31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem \n\nBeschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat \n\n(BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), in Grenzen aufzufan-\n\ngen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats durch \n\ndie zum 1. Januar 2003 in Kraft getretene 2. Verordnung zur Änderung der Bar-\n\nwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) bzw. durch die 3. Verord-\n\nnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1144) \n\nhinreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 \n\n- XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 m.w.N.). Dennoch erscheint es nicht \n\nangängig, einen unter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-\n\nVerordnung durchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf \n\neinen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu kor-\n\nrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Aus-\n\ngleichsrente um einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung er-\n\nmittelten, aber nunmehr nach der neuen Barwert-Verordnung \"entdynamisier-\n\nten\" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird. Der Senat hat deshalb nach Erlass des \n\nangefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es grundsätzlich im \n\nErgebnis vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Bar-\n\nwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im \n\nRahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksich-\n\ntigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertra-\n\ngenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteige-\n\nrungen auf den aktuellen Nominalbetrag \"hochgerechnet\" und dieser vom No-\n\nminalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Betrages in Abzug gebracht \n\nwird (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 f. \n\nm.w.N.). Ebenso hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-\n\nVerordnung für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft \n\ngetretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtli-\n\nchen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs \n\ndurch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages \n\nRechnung zu tragen. Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-\n\nVerordnung durchgeführten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der \n\nausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzu-\n\nrechnen ist (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, \n\n1545, 1547 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ergibt sich hier durch die am \n\n10. Juni 2008 in Kraft getretene 4. Verordnung zur Änderung der Barwert-\n\nVerordnung (BGBl. I 2008 S. 969). Sie hat lediglich die zeitliche Befristung der \n\nBarwert-Verordnung aufgehoben, ansonsten aber deren Inhalt belassen. \n\n26 \n\nIm vorliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. De-\n\nzember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführt worden. Der vom \n\nOberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des nach § 3 b \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Renten-\n\nwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n27 \n\n3. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsaus-\n\ngleichs als unbillige Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt \n\ngrundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nist diese nur darauf hin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berück-\n\nsichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechen-\n\nden Weise ausgeübt worden ist (vgl. für die Überprüfung von Entscheidungen \n\nnach § 1587 c BGB Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - \n\nFamRZ 2005, 1238 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ \n\n1987, 362, 364). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbar-\n\nkeit kann der angefochtene Beschluss aber keinen Bestand haben, weil das \n\nOberlandesgericht für die Beurteilung einer unbilligen Härte keine dem Geset-\n\nzeszweck entsprechenden Maßstäbe angelegt hat. \n\n28 \n\n29 \n\na) Allgemein gilt für diese Maßstäbe: \n\nEbenso wie der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich will auch der \n\nschuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht nur eine unbefriedigende Alters-\n\nversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten verbessern. Die Inanspruch-\n\nnahme desjenigen, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsan-\n\nwartschaften erworben hat, rechtfertigt sich vielmehr zugleich durch die eheli-\n\nche Lebensgemeinschaft, die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Trennt \n\nsich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der \n\nEhe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die in der zurückliegenden \n\nEhezeit erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck \n\nder beiderseitigen Alterssicherung gleichmäßig aufgeteilt werden. Beide Ehe-\n\ngatten haben dann nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - bezogen \n\nauf den ehezeitlichen Erwerb - gleich hohe Versorgungsanrechte. Der schuld-\n\nrechtliche Versorgungsausgleich verfolgt deshalb trotz seines unterhaltsähnli-\n\nchen Charakters auch den Zweck, entsprechend dem güterrechtlichen Prinzip \n\nder Vermögensteilung die gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an den in \n\nder Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten zu gewährleisten \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, \n\n362, 364; BVerfGE 53, 257, 296; BVerfG FamRZ 1993, 405, 406; Wick Der Ver-\n\nsorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 2; BT-Drucks. 7/650, S. 97). \n\n30 \n\nVor diesem Hintergrund hat die Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB die \n\nBegrenzung von Beteiligungsansprüchen aus vergangener Gemeinschaft zum \n\nGegenstand. Diese dürfen indessen nur aus besonderen Gründen unter Be-\n\nrücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse und unter Einbeziehung aller \n\nmaßgeblichen Gesichtspunkte gekürzt werden (vgl. zu § 1587 c BGB Senats-\n\nbeschluss vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). \n\nEine unbillige Härte liegt deshalb für den Ausgleichspflichtigen allenfalls dann \n\nvor, wenn im Einzelfall eine rein schematische Durchführung des Versorgungs-\n\nausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem \n\nGrundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmä-\n\nßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen \n\nAnwartschaften zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. zu \n\n§ 1587 c BGB Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ \n\n2005, 1238, 1239). Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 \n\nBGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c BGB besteht dabei kein gra-\n\ndueller Unterschied (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 h \n\nRdn. 10; Soergel/ Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 h Rdn. 6). Sowohl der öffentlich-\n\nrechtliche als auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolgen das-\n\nselbe Ziel, nämlich die gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den während \n\nder Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu verwirklichen. Es ist deshalb \n\nregelmäßig nicht gerechtfertigt, in beiden Normen unterschiedliche Maßstäbe \n\nfür die Annahme eines Härtefalles anzulegen. \n\nb) Dies bedeutet im Einzelnen: \n\naa) Ein Härtegrund nach § 1587 h Nr. 1 BGB liegt nicht bereits dann vor, \n\nwenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der ausgleichsbe-\n\nrechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht an-\n\ngewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesi-\n\nchert ist (OLG Hamm FamRZ 1990, 889, 890). Nach dieser Vorschrift findet \n\nvielmehr nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn und \n\nsoweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen ange-\n\nmessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestrei-\n\nten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen \n\nbei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbil-\n\nlige Härte bedeuten würde. \n\n31 \n\n32 \n\n33 \n\nEine unbillige Härte liegt auf Seiten des Ausgleichspflichtigen jedenfalls \n\nimmer dann vor, wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene \n\nnotwendige Lebensbedarf nicht verbleibt (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166). Dar-\n\nüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht, so-\n\nfern der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit \n\ndem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist \n\n(Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547; \n\nvom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 und vom \n\n9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). Denn es wäre \n\neine unvertretbare Ungleichbehandlung, den Verpflichteten auch dann, wenn \n\nder angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin \n\nzur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heran-\n\nzuziehen (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ \n\n2006, 323, 325; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 h Rdn. 8). \n\n34 \n\nDie Höhe des angemessenen Bedarfs bemisst sich dabei nicht nach den \n\nim Zeitpunkt der Scheidung gegebenen (ehelichen) Lebensverhältnissen, son-\n\ndern - wie beim Ausgleichsberechtigten - nach den konkreten Lebensverhält-\n\nnissen des Ehegatten bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruches (vgl. für \n\nden angemessenen Bedarf des Ausgleichsberechtigten Senatsbeschluss vom \n\n28. November 1984 - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 265; Johannsen/ \n\nHenrich/Hahne aaO § 1587 h Rdn. 5; BT-Drucks. 7/650, S. 166). § 1587 h Nr. 1 \n\nBGB stellt nämlich darauf ab, ob die Zahlung der Rente gerade im Fälligkeits-\n\nzeitpunkt für den Verpflichteten eine unbillige Härte wäre. Die Vorschrift trägt \n\ndamit dem Umstand Rechnung, dass der schuldrechtliche Versorgungsaus-\n\ngleich regelmäßig erst viele Jahre nach der Scheidung geltend gemacht wird \n\nund sich die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten oft unterschied-\n\nlich und unabhängig voneinander entwickelt haben. \n\n35 \n\nAllerdings darf die Bemessung des angemessenen Bedarfs nach den \n\nkonkreten Lebensverhältnissen nicht dazu führen, dem Ausgleichspflichtigen im \n\nRahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB einen Bedarf zuzu-\n\ngestehen, der ihm einen zu hohen Lebensstandard auf Kosten des Ausgleichs-\n\nberechtigten ermöglicht. Ebenso darf der Ausgleichsberechtigte nicht durch die \n\nBeanspruchung eines zu hohen \"angemessenen Unterhalts\" die Anwendung \n\nder Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB verhindern. Bei der tatrichterlichen \n\nBestimmung des konkreten angemessenen Lebensbedarfs der Ehegatten ist \n\ndeshalb unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommens- und Vermö-\n\ngensverhältnisse sowie der bestehenden Verbindlichkeiten auch darauf abzu-\n\nstellen, ob der einem (geschiedenen) Ehegatten zuzugestehende Unterhalt ge-\n\nrade vor dem Hintergrund der berechtigten Interessen des anderen Ehegatten \n\nobjektiv angemessen erscheint. Hier hat sowohl eine objektiv verschwenderi-\n\nsche als auch eine objektiv zu sparsame Lebensführung außer Betracht zu \n\nbleiben. \n\n36 \n\nbb) Soweit aber der Ausgleichspflichtige auch bei Zahlung einer Aus-\n\ngleichsrente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtig-\n\nten in diesem Sinne angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht \n\nschon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtigte über die im Verhältnis zum \n\nAusgleichpflichtigen insgesamt höhere Versorgung verfügt. § 1587 h Nr. 1 BGB \n\nwill nicht verhindern, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte durch den schuld-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleich vermögensmäßig schlechter gestellt wird \n\n(Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 h Rdn. 7). Eine entsprechende Versor-\n\ngungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehezeit erworbenen \n\nAnwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine unbillige \n\nHärte begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 - XII ZB \n\n228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ \n\n2007, 1545, 1547). \n\n37 \n\nWenn und soweit der ausgleichspflichtige Ehegatte also nach Durchfüh-\n\nrung des schuldrechtlichen Wertausgleichs seinen angemessenen Bedarf sowie \n\nden angemessenen Bedarf der mit dem Ausgleichsberechtigten zumindest \n\ngleichrangig Unterhaltsberechtigten decken kann und er deshalb nicht dringend \n\nauf das dem Wertausgleich unterliegende Anrecht angewiesen ist, liegt deshalb \n\ntrotz signifikant günstigerer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Sei-\n\nten des Ausgleichsberechtigten grundsätzlich keine unbillige Härte vor. Eine \n\nHerabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs nach § 1587 h \n\nNr. 1 BGB kommt hier allenfalls dann in Betracht, wenn zwischen den Einkom-\n\nmens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme \n\nDiskrepanz besteht oder sonstige außergewöhnliche Umstände vorliegen, so-\n\ndass es trotz des im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen Teilhabe-\n\ngedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal Aus-\n\ngleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (vgl. zum erheblichen wirt-\n\nschaftlichen Ungleichgewicht im Rahmen des § 1587 c BGB FAKomm-FamR/ \n\nRehme § 1587 c Rdn. 16 ff.). \n\n38 \n\n39 \n\nc) Die angefochtene Entscheidung wird diesen Maßstäben nicht gerecht. \n\nZwar bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Oberlandesge-\n\nrichts, die Ehefrau könne ihren angemessenen Selbstbehalt bei einem Ein-\n\nkommen in Höhe von mindestens 2.326,38 € monatlich selbst decken, zumal \n\nsie keine Unterhaltspflichten hat und mietfrei in einer ihr zur Hälfte gehörenden \n\nEigentumswohnung wohnt. \n\n40 \n\nIm Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB hat das Beschwer-\n\ndegericht zu Unrecht darauf abgestellt, im Ergebnis die Ehefrau einerseits an \n\nder ehezeitlich angesparten Versorgung teilhaben zu lassen, andererseits aber \n\ndie Unausgewogenheit der tatsächlichen Versorgungslage der Parteien nicht \n\n\"allzu krass\" ausfallen zu lassen. Die Versorgungs- und Vermögenssituation der \n\nEhefrau ist zwar gut. Sie erreicht für sich genommen aber keine solche Grö-\n\nßenordnung, die im Verhältnis zur Einkommens- und Vermögenssituation des \n\nEhemannes einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsaus-\n\ngleichs rechtfertigen könnte. Vielmehr hätte das Oberlandesgericht wegen der \n\nim Ausgangspunkt hohen Betriebsrente des Ehemannes in tatrichterlicher Ver-\n\nantwortung zunächst feststellen müssen, ob dieser - auch bei Beachtung der \n\nbestehenden Unterhaltspflichten - den nach seiner tatsächlichen Lebenssituati-\n\non angemessenen Unterhalt decken kann. Wenn und soweit dies nicht der Fall \n\nist, liegt bereits aus diesem Grunde eine den Ausschluss oder die Herabset-\n\nzung des schuldrechtlichen Wertausgleichs rechtfertigende unbillige Härte vor. \n\nSollte aber der Ehemann seinen angemessenen Unterhalt sowie denjenigen \n\nseiner jetzigen Ehefrau und seiner unterhaltsberechtigten Kinder decken kön-\n\nnen, kommt eine Beschränkung nach § 1587 h Nr. 1 BGB im Hinblick auf den \n\nTeilhabegedanken nur dann in Betracht, wenn und soweit besondere Umstände \n\nvorliegen, die eine Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz der gegeben \n\nLeistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen als objektiv unerträgliches Ergeb-\n\nnis erscheinen ließen. Zu solchen besonderen Umständen verhält sich die an-\n\ngefochtene Entscheidung nicht. \n\n41 \n\n4. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. \n\nVielmehr war die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es \n\nin tatrichterlicher Verantwortung den angemessenen Unterhalt des Ehemannes \n\nbemisst und eine dem Zweck des § 1587 h Nr. 1 BGB entsprechende Interes-\n\nsenabwägung vornimmt. \n\n42 \n\n43 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Die betrieblichen Anrechte der Parteien unterliegen dem schuldrechtli-\n\nchen Versorgungsausgleich auch insoweit, als sie mittelbar als freiwillige Leis-\n\ntungen und ohne Rechtsanspruch durch die IBM Unterstützungskasse GmbH \n\ngewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf ein \n\nUnternehmen die Leistungen trotz dieses Vorbehalts nur bei Vorliegen zwin-\n\ngender Gründe versagen (BAG NJW 1980, 79), weshalb es sich hier bereits um \n\ngesicherte Rechtspositionen im Sinne ausgleichspflichtiger Versorgungsaus-\n\nsichten handelt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - \n\nFamRZ 1986, 338, 339; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 180 \n\ni.V.m. 175). \n\n44 \n\nb) Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass bei der Be-\n\nrechnung der nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Ausgleichsrente \n\nauch die mit dem Anrecht des Ehemannes zu verrechnende Betriebsrente der \n\nEhefrau nur in dem Umfang zu berücksichtigen ist, indem sie nicht auf einem \n\nnachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruht. Die Ehefrau hat vorgetragen, \n\nnach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 1978 wieder als Aushilfssekre-\n\ntärin bei der IBM GmbH angefangen zu haben und sodann im Jahr 1982 zur \n\nLeiterin einer Vertriebsabteilung mit 20 untergeordneten Mitarbeitern aufgerückt \n\nzu sein. Eine weitere Anhebung ihres Entgelts um fast das Doppelte sei im Jahr \n\n1992 erfolgt. Hierzu hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen; \n\ndenn der Ehemann schulde eine über den zuerkannten Umfang hinausgehende \n\nAusgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB auch dann nicht, wenn der rechne-\n\nrisch geschuldete Ausgleichsbetrag bei Zugrundelegung einer fiktiven (niedrige-\n\nren) Betriebsrente der Ehefrau noch etwas höher ausfiele. Diese Argumentation \n\nist aus der Sicht des Beschwerdegerichts folgerichtig. Ein fiktiv niedrigerer Ehe-\n\nzeitanteil der Betriebsrente der Ehefrau kann allerdings nur dann außer Be-\n\ntracht bleiben, wenn ein sich daraus ergebender höherer Ausgleichsbetrag vom \n\nEhemann aus Billigkeitsgründen erst recht nicht geschuldet wäre. \n\n45 \n\nc) Der Ehemann schuldet seiner jetzigen Ehefrau, die über keine Ein-\n\nkünfte verfügt, Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB. Zwar lässt sich \n\ndieser im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB zu berücksichtigen-\n\nde Unterhaltsanspruch nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt \n\nnach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er \n\nist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - \n\nlaufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als \n\ngegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen \n\nseinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuel-\n\nlen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Das Maß des Familienunterhalts \n\nbestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sodass § 1578 \n\nBGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb \n\nkeinen Bedenken, den anzusetzenden Betrag in gleicher Weise wie den Unter-\n\nhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln \n\n(vgl. Senatsurteile vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081, \n\n1083 und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864 \n\nm.w.N.). Für den vorliegend ebenfalls zu beachtenden Kindesunterhalt kann auf \n\nden sich für den jeweils maßgeblichen Zeitabschnitt ergebenden Tabellenun-\n\nterhalt zurückgegriffen werden. Da es im Rahmen der Abwägung nach § 1587 h \n\nNr. 1 BGB entscheidend auf die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Aus-\n\ngleichspflichtigen ankommt, ist es in diesem Zusammenhang nicht zu bean-\n\nstanden, dass der Zahlbetrag nach Abzug des gemäß § 1612 b BGB im Ver-\n\nhältnis zum Unterhaltsschuldner zu berücksichtigenden Kindergeldes zugrunde \n\ngelegt wird. \n\n46 \n\nd) Die in den Jahren 1987 und 1990 geborenen Töchter des Ehemannes \n\nsind zwischenzeitlich volljährig. Das Oberlandesgericht wird deshalb Feststel-\n\nlungen dazu zu treffen haben, ob und ggf. mit welchem Rang die Töchter dem \n\nEhemann gegenüber gleichwohl noch unterhaltsberechtigt sind. \n\n47 \n\ne) Für die Bemessung der Unterhaltspflichten des Ehemannes ist auf \n\ndessen tatsächliches unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen im jeweils \n\nmaßgeblichen Zeitraum abzustellen. Nach dem Schutzgedanken des § 1587 h \n\nNr. 1 BGB hat der Ausgleichsanspruch des Berechtigten, wenn dieser seinen \n\neigenen angemessenen Bedarf auch ohne die schuldrechtliche Ausgleichsrente \n\nbefriedigen kann, hinter den bestehenden Unterhaltsansprüchen der gegenüber \n\ndem Ausgleichspflichtigen (mindestens gleichrangig) Unterhaltsberechtigten \n\nzurückzutreten. Der eigentliche Vorrang des schuldrechtlichen Ausgleichsan-\n\nspruchs wirkt insoweit nur relativ (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 h \n\nBGB Rdn. 9). \n\n48 \n\nf) Bei der Beurteilung, ob der Ehemann seinen angemessenen Bedarf \n\ntrotz der Durchführung des schuldrechtlichen Wertausgleichs decken kann, ist \n\nauch der dem Ehemann zugute kommende Vorteil wegen mietfreien Wohnens \n\nals einkommensgleicher Wert zu berücksichtigen. \n\n49 \n\nOb der Ehemann hingegen verpflichtet ist, seinen Vermögensstamm zur \n\nBezahlung der Ausgleichsrente zu verwerten, richtet sich nach § 1587 h Nr. 1 \n\ni.V.m. § 1577 Abs. 3 BGB. Daraus folgt indessen - entgegen der Auffassung der \n\nAnschlussrechtsbeschwerde - nicht, dass der gesetzlich rentenversicherte und \n\nüber eine hohe betrieblichen Altersversorgung verfügende Ausgleichsschuldner \n\nbereits vor Bezug des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts verpflichtet \n\ngewesen wäre, Rücklagen für die Ausgleichsansprüche des Berechtigten zu \n\nbilden und durch eine höhere Altersversorgung einer unbilligen Härte vorzu-\n\nbeugen. Eine (unterlassene) Vermögensdisposition kann im Rahmen der tat-\n\nrichterlichen Ermessensentscheidung nach § 1587 h Nr. 1 BGB nur dann zu \n\nLasten des Ausgleichspflichtigen berücksichtigt werden, wenn sie gegenüber \n\ndem Ausgleichsberechtigten ein leichtfertiges Verhalten darstellt. Entsprechen-\n\nde Umstände sind hier nicht ersichtlich. \n\n50 \n\ng) Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung \n\nangelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom \n\nAusgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Aus-\n\ngleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann gegebenen-\n\nfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und \n\nVermögensverhältnissen nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halb-\n\nteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet wer-\n\nden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, \n\n1545, 1547 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, \n\n325 m.w.N.). \n\n51 \n\nh) Der Ehemann hat angegeben, ab 2006 auch gesetzliche Rentenleis-\n\ntungen zu beziehen, wodurch eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse eintritt. Das Oberlandesgericht wird diesen Umstand - ebenso wie \n\nzwischenzeitliche Anpassungen der Betriebsrenten der Parteien - im Rahmen \n\nseiner Abwägung nach § 1587 h Nr. 1 BGB zu berücksichtigen haben. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Freiburg, Entscheidung vom 14.10.2002 - 42 F 41/01 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 10.09.2004 - 18 UF 216/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_217-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-05/xii-zb-217-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_217-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_217-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-05/xii-zb-217-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_217-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:00:10.189705+00:00"}}