{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_214-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"XII ZB 214/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Die durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten sind regelmäßig nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO als zur zweckentspre- chenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und damit erstattungsfähig. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt einer überörtlichen Anwaltssozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessge- richts mit dort postulationsfähigen Rechtsanwälten vertreten ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. April 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 214/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 \n\nDie durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines am Wohn- \n\noder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten \n\nsind regelmäßig nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO als zur zweckentspre-\n\nchenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und damit erstattungsfähig. \n\nDieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt \n\neiner überörtlichen Anwaltssozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessge-\n\nrichts mit dort postulationsfähigen Rechtsanwälten vertreten ist. \n\nBGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 214/04 - Kammergericht Berlin \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 5. August 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das \n\nKammergericht in Berlin zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: bis 600 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie in Bonn wohnende Klägerin nahm den Beklagten vor dem Amtsge-\n\nricht - Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg und dem Kammergericht auf Zah-\n\nlung von Ehegattenunterhalt in Anspruch. Das Verfahren endete in zweiter In-\n\nstanz mit einem Urteil, das die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 44 % \n\nund dem Beklagten zu 56 % auferlegte. Mit ihrer rechtlichen Vertretung hatte \n\ndie Klägerin in beiden Instanzen eine überörtliche Anwaltssozietät mit Kanzleien \n\nu.a. in Bonn und Berlin beauftragt. Sachbearbeiter war ein dem Bonner Büro \n\nder Sozietät zugehöriger Rechtsanwalt; die in Berlin residierenden Sozien wa-\n\nren sämtlich bei dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht zugelassen. \n\n2 \n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin u.a. Kosten in Höhe \n\nvon 995,89 € geltend gemacht, die durch die Anreise ihres Bonner Prozessbe-\n\nvollmächtigten zu zwei Verhandlungsterminen bei dem Amtsgericht - Familien-\n\ngericht - und einem Termin bei dem Kammergericht entstanden seien (Reise-\n\nkosten und Abwesenheitsgeld). Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat diese \n\nKosten, soweit sie nicht im einstweiligen Anordnungsverfahren angefallen sind, \n\nberücksichtigt und den der Klägerin insgesamt zu erstattenden Betrag auf \n\n967,75 € zzgl. Zinsen festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten \n\nhat das Kammergericht eine Einbeziehung der Reisekosten in den Kostenaus-\n\ngleich abgelehnt und den Kostenfestsetzungsbeschluss dahin abgeändert, dass \n\nder Klägerin insgesamt nur 461,46 € zu erstatten sind. \n\n3 \n\nMit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Wie-\n\nderherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige \n\nRechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nBeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Das Kammergericht hat seine Entscheidung, die in NJW-RR 2005, \n\n655 veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Interesse der \n\nKlägerin, einen an ihrem Wohnsitz ansässigen Anwalt mit ihrer Vertretung vor \n\neinem auswärtigen Gericht zu beauftragen, sei zwar grundsätzlich anzuerken-\n\nnen. Vorliegend seien aber die Kosten, die durch die Anreise des in Bonn nie-\n\ndergelassenen Prozessbevollmächtigten zu den Verhandlungsterminen in Ber-\n\nlin entstanden seien, nicht zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung \n\nnotwendig gewesen und bei der Kostenfestsetzung deshalb nicht zu berück-\n\nsichtigen. Mit ihrer rechtlichen Vertretung habe die Klägerin nämlich nicht nur \n\nden nach außen auftretenden Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Bonn beauftragt. \n\nDas Mandat sei vielmehr mit der gesamten Anwaltssozietät zustande gekom-\n\nmen, weshalb auch die in Berlin niedergelassenen Sozien zur Wahrnehmung \n\nder Gerichtstermine befugt gewesen seien. Die Anreise des in Bonn ansässigen \n\n(sachbearbeitenden) Rechtsanwalts sei mithin nicht erforderlich gewesen. Da-\n\nbei könne auf die speziellen Fachkenntnisse eines einzelnen Anwalts nicht ab-\n\ngestellt werden. Eine überörtliche Sozietät leite ihre Leistungsfähigkeit gerade \n\nauch aus ihrer Größe her und hebe diese im öffentlichen Auftreten regelmäßig \n\nhervor. An welchem Ort die Sozietät mit welchen fachlichen Kompetenzen prä-\n\nsent sei, obliege zwar ihrer internen Entscheidung. Durch die kanzleiinterne \n\nOrganisation könne aber dem Mandanten, der die Sozietät mit der Gesamtheit \n\nihrer Fähigkeiten beauftragt habe, gebührenrechtlich kein Nachteil entstehen. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n2. Das Beschwerdegericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass es \n\nsich in der Regel um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechts-\n\nverfolgung oder -verteidigung i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO handelt, \n\nwenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen \n\nan ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertre-\n\ntung beauftragt. Denn eine Partei, die ihre Belange in angemessener Weise \n\nwahrgenommen wissen will, wird in aller Regel einen Rechtsanwalt in ihrer Nä-\n\nhe aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn gegebenenfalls \n\n6 \n\n7 \n\nmit der Prozessvertretung zu beauftragen. Sie wird dies wegen der räumlichen \n\nNähe und in der Annahme tun, dass zunächst ein persönliches mündliches Ge-\n\nspräch erforderlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemä-\n\nße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechts-\n\nanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen (st. Rspr., \n\nvgl. BGH Beschlüsse vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05 - WM 2008, 422; \n\nvom 3. März 2005 - I ZB 24/04 - NJW-RR 2005, 922; vom 9. September 2004 \n\n- I ZB 5/04 - NJW-RR 2004, 1724; vom 17. Februar 2004 - XI ZB 37/03 - \n\nBGH-Report 2004, 780; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - NJW-RR 2004, \n\n856; vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430 f.; vom 9. Ok-\n\ntober 2003 - VII ZB 45/02 - BGH-Report 2004, 70, 71; vom 10. April 2003 - I ZB \n\n36/02 - NJW 2003, 2027; vom 18. Februar 2003 - XI ZB 10/02 - JurBüro 2003, \n\n427; vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02 - NJW 2003, 1534; vom 12. Dezem-\n\nber 2002 - I ZB 29/02 - NJW 2003, 901, 902 und vom 16. Oktober 2002 \n\n- VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 900). \n\n8 \n\nEine Ausnahme von diesem Grundsatz kann eingreifen, wenn schon im \n\nZeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes \n\nMandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH \n\nBeschlüsse vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - NJW-RR 2004, 856 f. und \n\nvom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 901). Dies kommt u.a. \n\nin Betracht, wenn die Partei als gewerbliches Unternehmen über eine eigene, \n\ndie Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH Beschluss vom 10. April \n\n2003 - I ZB 36/02 - NJW 2003, 2027, 2028) bzw. mit Hilfe eines ihrer fach-\n\nkundigen Mitarbeiter einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsan-\n\nwalt zwecks Klageerhebung sachgerecht informieren kann (BGH Beschluss \n\nvom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05 - WM 2008, 422 f.) oder wenn bei ei-\n\nnem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die \n\nGegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer \n\nKlage keine Einwendungen zu erheben (BGH Beschlüsse vom 16. Oktober \n\n2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 901 und vom 14. September 2004 \n\n- VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707, 708). Entsprechende Umstände sind hier \n\nnicht ersichtlich. \n\n9 \n\n3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts steht vorliegend der \n\nBerücksichtigung der Reisekosten des in Bonn ansässigen Prozessbevollmäch-\n\ntigten der Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegen, dass die \n\nVerhandlungstermine in Berlin auch ein am Ort des Prozessgerichts niederge-\n\nlassener Anwalt der mandatierten überörtlichen Sozietät hätte wahrnehmen \n\nkönnen. \n\n10 \n\na) Ein Rechtsanwalt, der einer Anwaltssozietät angehört, nimmt ein ihm \n\nangetragenes Mandat zur Prozessführung in der Regel im Namen der Sozietät \n\nan; er will nicht nur sich persönlich, sondern auch die mit ihm zur gemeinsamen \n\nBerufsausübung verbundenen Kollegen verpflichten (vgl. BGHZ 124, 47, 49 = \n\nNJW 1994, 257; BGH Urteil vom 19. Januar 1995 - III ZR 107/94 - NJW 1995, \n\n1841). Da die Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät regelmäßig eine Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts bilden (BGH Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR \n\n248/95 - NJW 1996, 2859), kommt der Anwaltsvertrag unter Zugrundelegung \n\nder Rechtsprechung des II. Zivilsenats zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts (vgl. BGHZ 146, 341, 343 ff.) mit der Sozietät als solcher zu-\n\nstande. Die der Sozietät angehörigen Rechtsanwälte haften dann grundsätzlich \n\nentsprechend § 128 Satz 1 HGB akzessorisch für die Erfüllung der aus dem \n\nVertrag erwachsenden anwaltlichen Pflichten (vgl. BGHZ 157, 361, 364; \n\nMünchKomm/Heermann BGB 4. Aufl. § 675 Rdn. 36). \n\n11 \n\nFür die akzessorische Verpflichtung aller Sozien macht es dabei keinen \n\nUnterschied, ob es sich um eine örtliche oder um eine überörtliche Anwaltsso-\n\nzietät i.S. von § 59 a BRAO handelt. Zum einen kann es für die Verpflichtung \n\nder rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht darauf ankommen, wo \n\nsich die einzelnen Gesellschafter örtlich niedergelassen haben; zum anderen \n\nwill der Rechtsuchende in aller Regel gerade auch die Vorteile für sich in An-\n\nspruch nehmen, die sich aus der gesamten Größe der Kanzlei und der überre-\n\ngionalen Zusammenarbeit von spezialisierten Sozietätsmitgliedern ergeben \n\n(vgl. Feuerich/Weyland BRAO 6. Aufl. § 59 a Rdn. 12). Ist einer (überörtlichen) \n\nAnwaltssozietät das Mandat zur Führung eines Rechtsstreits erteilt, schulden \n\ngrundsätzlich alle anwaltlichen Mitglieder der Sozietät die Erfüllung der An-\n\nwaltspflichten (a.A. OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 376). Nur bei Vorliegen \n\nbesonderer Umstände ist von der Begründung eines auf die Sozien einer be-\n\nstimmten Niederlassung beschränkten Mandats oder von einem Einzelmandat \n\nauszugehen (vgl. BGHZ 124, 47, 49; 56, 355, 361). \n\n12 \n\nb) Es kann hier dahinstehen, ob mit der Verpflichtung aller Rechtsanwäl-\n\nte einer überörtlichen Sozietät aus dem Anwaltsvertrag stets eine nach außen \n\ngerichtete Prozessvollmacht für jeden Sozius einhergeht (verneinend KG NJW \n\n1994, 3111 f.). Es greift bereits zu kurz, die Erstattung der mit der Termins-\n\nwahrnehmung verbundenen Reisekosten des am Wohnsitz der Klägerin ansäs-\n\nsigen Prozessbevollmächtigten allein mit dem Hinweis auf das formale, mit den \n\nam Gerichtsort niedergelassenen Sozien bestehende Mandatsverhältnis abzu-\n\nlehnen (so aber mit dem Beschwerdegericht die wohl h.M., vgl. OLG Hamburg \n\nOLGR 2003, 152; OLG Bamberg OLGR 2005, 127 f.; OLG Brandenburg MDR \n\n2007, 245; OLG Nürnberg MDR 2007, 56 f.; OLG Köln OLG-Report 2007, 66 f.; \n\nOLG München FamRZ 2002, 1129; Zöller/Herget ZPO 26. Aufl. § 91 Rdn. 13 \n\nStichwort: Reisekosten des Anwalts; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 28. Aufl. \n\n§ 91 Rdn. 42 a; Musielak/Wolst ZPO 5. Aufl. § 91 Rdn. 19). Zwar hatten diese \n\ndie Möglichkeit, die Verhandlungstermine in Berlin kostengünstiger wahrzu-\n\nnehmen. Die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur \n\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im \n\nSinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO waren, hat sich jedoch nicht nur an \n\nder formalen Verpflichtung der Sozien aus dem Anwaltsvertrag auszurichten. \n\nEs ist vielmehr auch zu berücksichtigen, ob eine verständige und wirtschaftlich \n\nvernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer \n\nVeranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berech-\n\ntigtes Interesse verfolgen und die zur Wahrnehmung ihrer Belange erforderli-\n\nchen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen \n\nMaßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH Beschlüsse vom \n\n13. September 2005 - X ZB 30/04 - NJW-RR 2005, 1662; vom 11. November \n\n2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430 und vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB \n\n30/02 - NJW 2003, 898, 900). \n\n13 \n\nMit Rücksicht darauf kann eine auswärtige Partei nicht darauf verwiesen \n\nwerden, ihre Vertretung im Termin zur Kostenersparnis einem am Sitz des Pro-\n\nzessgerichts ansässigen Anwalt der mandatierten überörtlichen Sozietät zu \n\nüberlassen. \n\n14 \n\naa) Der Bundesgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit der grund-\n\nsätzlichen Anerkennung der Erstattungsfähigkeit von Terminsreisekosten des \n\nam Wohn- oder Geschäftssitz der Partei niedergelassenen Rechtsanwalts be-\n\ntont, dass der Mandant ein Interesse daran hat, von einem Rechtsanwalt seines \n\nVertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten zu werden (vgl. BGH \n\nBeschlüsse vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03 - FamRZ 2004, 939 f. und vom \n\n16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 901). Denn bei der Ent-\n\nscheidung über die Kosten des am Gerichtsort nicht ansässigen Prozessbe-\n\nvollmächtigten muss dem Bedarf an persönlichem Kontakt und dem Vertrau-\n\nensverhältnis zwischen der Partei und dem von ihr ausgewählten Rechtsanwalt \n\nRechnung getragen werden, zumal einem Zivilprozess in vielen Fällen eine \n\nvorgerichtliche Auseinandersetzung vorausgeht (vgl. BGH Beschluss vom \n\n11. März 2004 - VII ZB 27/03 - FamRZ 2004, 939 f.). Dieser Gesichtspunkt war \n\nein entscheidender Grund für die Änderung des Lokalisationsprinzips in § 78 \n\nZPO (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 43, 53). Auch das Bundesverfassungsgericht \n\nhat im Streit um die Singular- oder Simultanzulassung von Rechtsanwälten das \n\nbesondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, das auf Akten-\n\nkenntnis im konkreten Fall oder auch auf langjähriger Beratung und erfolgrei-\n\ncher Zusammenarbeit gründen könne, als einen rechtlich anzuerkennenden \n\nVorteil aus der Sicht des Mandanten gewürdigt (BVerfGE 103, 1, 16). \n\n15 \n\nbb) Ein solches Vertrauensverhältnis bestand zwischen der Klägerin und \n\nden am Prozessgericht in Berlin niedergelassenen Rechtsanwälten der manda-\n\ntierten überörtlichen Sozietät nicht. \n\n16 \n\nWenn eine Partei eine an ihrem Wohnsitz ansässige überörtliche Sozie-\n\ntät mit ihrer anwaltlichen Vertretung beauftragt, wird das Mandat regelmäßig ein \n\nam Wohnsitz der Partei niedergelassener Sozius bearbeiten. Auch hier wird für \n\ndie Partei trotz der überregionalen Ausrichtung der Kanzlei die räumliche Nähe \n\nim Vordergrund stehen. Zwischen dem sachbearbeitenden Anwalt und der Par-\n\ntei besteht infolge von persönlichen Beratungsgesprächen, der außergerichtli-\n\nchen bzw. gerichtlichen Wahrnehmung des Mandats und der damit verbunde-\n\nnen besonderen Akten- und Sachkenntnis des Anwalts ein besonderes Ver-\n\ntrauensverhältnis. \n\n17 \n\nDieses Verhältnis ist mit demjenigen zu den am Sitz des Prozessgerichts \n\nniedergelassenen Sozien - mit denen ein formales Mandatsverhältnis, aber kein \n\npersönliches Vertrauensverhältnis besteht - nicht vergleichbar. Zwar will sich \n\nder Rechtsuchende mit der Mandatierung einer überörtlichen Sozietät gerade \n\ndie Vorteile zu Nutze machen, die ihm eine solche Sozietät bietet. Ihm wird aber \n\nbekannt sein, dass innerhalb der Sozietät grundsätzlich nur einer der Anwälte \n\nallein oder zumindest federführend eine Sache bearbeitet. Ein Mandant wird \n\ndarauf sogar Wert legen, weil er nicht alle Anwälte, sondern nur einen aufsu-\n\nchen und informieren will, den er persönlich kennt, der ihn vor Gericht vertritt \n\nund mit dem er seine Angelegenheiten besprechen kann. Auf das, was das Ver-\n\ntrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt begründet und festigt, will er \n\nbei der Beauftragung einer Sozietät gerade nicht verzichten. Vielmehr will er nur \n\ninsofern besser stehen, als er die Gewissheit hat, dass hinter „seinem“ Anwalt \n\ndie Sozietät mit ihren Vorteilen in Bezug auf Organisation und Arbeitsteilung \n\nsteht. Der Mandant weiß, dass bei Verhinderung „seines“ Anwalts stets für Ver-\n\ntretung gesorgt ist. Wenn seine Sache von einem der Sozien bearbeitet wird, \n\nder noch über keine große Erfahrung verfügt, rechnet er vielfach damit, dass \n\ndieser erforderlichenfalls, insbesondere in Spezialfragen, bei den anderen So-\n\nzietätsmitgliedern Rat einholen wird. Denn die gemeinsame Nutzung der Be-\n\nrufserfahrung und die Pflege des Gedankenaustauschs gehört zum Zweck der \n\nSozietät (BGHZ 56, 355, 360). \n\n18 \n\nWenn aber unter den oben (Ziffer II. 2) dargestellten Voraussetzungen \n\ndas Interesse einer ihre Belange vernünftig und kostenbewusst wahrnehmen-\n\nden Partei anzuerkennen ist, sich vor einem auswärtigen Gericht durch den an \n\nihrem Wohn- oder Geschäftssitz niedergelassenen Rechtsanwalt ihres Vertrau-\n\nens vertreten zu lassen, darf es kostenrechtlich keinen Unterschied machen, ob \n\ndieser als Einzelanwalt tätig oder Mitglied einer überörtlichen, auch am Ort des \n\nProzessgerichts ansässigen Sozietät ist. Die durch die Terminswahrnehmung \n\nanfallenden Reisekosten des am Wohn- und Geschäftsort der auswärtigen Par-\n\ntei ansässigen Prozessbevollmächtigten sind vielmehr regelmäßig als zur \n\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 \n\nSatz 1 Halbs. 2 ZPO anzusehen, selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - der \n\nbeauftragte Rechtsanwalt Mitglied einer überörtlichen Anwaltssozietät mit ei-\n\nnem Büro am Ort des Prozessgerichts ist, und deshalb auch die am Gerichtsort \n\nresidierenden Sozietätsmitglieder die Erfüllung der anwaltlichen Pflichten schul-\n\nden (vgl. für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten nach Schließung des am \n\nGerichtsort bestehenden Büros einer überörtlichen Anwaltssozietät BGH Be-\n\nschluss vom 18. Mai 2006 - I ZB 57/05 - BGH-Report 2006, 1067 f.). \n\n19 \n\ncc) Eine andere Beurteilung ergibt sich vorliegend nicht etwa deshalb, \n\nweil ein Termin vor dem Amtsgericht tatsächlich von einem Anwalt des Berliner \n\nBüros der von der Klägerin mandatierten Sozietät wahrgenommen wurde. Bei \n\nder Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder \n\nRechtsverteidigungsmaßnahme ist vielmehr eine typisierende Betrachtungs-\n\nweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig diffe-\n\nrenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhält-\n\nnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall dar-\n\nüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfol-\n\ngungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH \n\nBeschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 - NJW 2003, 901, 902 und \n\nvom 13. September 2005 - X ZB 30/04 - NJW-RR 2005, 1622). \n\n20 \n\n4. Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nkeine Feststellungen zur Höhe der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin \n\nzur Wahrnehmung der Termine in Berlin entstandenen Reisekosten getroffen. \n\nIm Rechtsbeschwerdeverfahren können diese Feststellungen nicht nachgeholt \n\nwerden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 599 ZPO). Der angefochtene \n\nBeschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an \n\ndas Beschwerdegericht zurückzuverweisen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 10.05.2004 - 157 b F 14185/99 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 05.08.2004 - 19 WF 166/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_214-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/xii-zb-214-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59a","ref_norm":"59a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 599","ref_norm":"599","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_214-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_214-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/xii-zb-214-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_214-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:34:32.886204+00:00"}}