{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_212-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-02-23","aktenzeichen":"XII ZB 212/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 212/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Februar 2005 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des \n\n16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe vom 11. August 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandes-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 9.203 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nMit gerichtlichem Vergleich vom 7. Juli 1988 verpflichtete sich der ge-\n\nschiedene Ehemann der Gläubigerin, an diese ab Juni 1988 monatlich \n\n1.500 DM Unterhalt zu zahlen. \n\nNach dem Tod des Unterhaltsschuldners beantragte die Gläubigerin, ihr \n\neine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs gegen die Erben des Unter-\n\nhaltsschuldners zu erteilen. Das Familiengericht wies diesen Antrag zurück. Die \n\ndagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin, der das Familiengericht nicht \n\nabhalf, wurde vom Beschwerdegericht als sofortige Erinnerung behandelt und \n\nzurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der \n\nGläubigerin. \n\nII. \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbe-\n\nschwerde hat Erfolg. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Gläubigerin zurückge-\n\nwiesen, weil es der Auffassung war, der Unterhaltsvergleich könne nicht gegen \n\ndie Erben des Unterhaltsschuldners umgeschrieben werden. Die Erben seien \n\ninsoweit nicht Rechtsnachfolger des Schuldners; vielmehr habe die Gläubigerin \n\ngemäß § 1586 b BGB einen eigenständigen Unterhaltsanspruch gegen die Er-\n\nben. Wegen dieser in der Rechtsprechung und in der Literatur umstrittenen \n\nFrage hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\nDer Senat hat diese Grundsatzfrage durch Beschluß vom 4. August 2004 \n\n(- XII ZB 38/04 - FamRZ 2004, 1546 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-\n\nhen), den das Oberlandesgericht im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung \n\nnoch nicht berücksichtigen konnte, dahin entschieden, daß ein Unterhaltstitel, \n\nso auch ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich, gegen die Erben des Schuldners \n\numgeschrieben werden kann. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird zur \n\nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. \n\nDanach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. \n\nDer Senat ist jedoch zu einer eigenen Entscheidung nicht in der Lage, weil das \n\nOberlandesgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - zu den weiteren Vorausset-\n\nzungen einer Umschreibung nach § 727 ZPO keine Feststellungen getroffen \n\nhat. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_212-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-23/xii-zb-212-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1586b","ref_norm":"1586b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_212-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_212-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-23/xii-zb-212-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_212-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:26:30.416202+00:00"}}