{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_211-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"XII ZB 211/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 1587 g, 1587 h a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrecht- lich auszugleichende Versorgungsanrecht zuvor unter der Geltung der seit dem 1. Januar 2003 gültigen und zum 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Fassung der Barwert-Verordnung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbe- schlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 und vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522). b) Eine Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB kommt beim schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichs- pflichtigen Ehegatten nicht in Betracht, wenn der angemessene Unterhalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsren- te nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (Fortfüh- rung des Senatsbeschlusses vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2006 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 211/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 1587 g, 1587 h \n\na) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrecht-\nlich auszugleichende Versorgungsanrecht zuvor unter der Geltung der seit \ndem 1. Januar 2003 gültigen und zum 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen \nFassung der Barwert-Verordnung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise \nöffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbe-\nschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 und vom \n6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522). \n\nb) Eine Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB kommt beim \nschuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung auch im \nHinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichs-\npflichtigen Ehegatten nicht in Betracht, wenn der angemessene Unterhalt des \nausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsren-\nte nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten \nkeine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (Fortfüh-\nrung des Senatsbeschlusses vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - \nFamRZ 2006, 323). \n\nBGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - OLG Oldenburg \nAG Osnabrück \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats \n\n- 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg \n\nvom 6. September 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zu-\n\nrückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. \n\nDie im Jahre 1933 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und \n\nder im Jahre 1924 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben \n\nim Jahre 1958 die Ehe geschlossen, aus der zwei mittlerweile volljährige Kinder \n\nhervorgegangen sind. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - \n\nvom 13. November 1995 wurde ihre Ehe - zum Scheidungsausspruch rechts-\n\nkräftig - geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. \n\n3 \n\nIn der Ehezeit (1. August 1958 bis 31. Dezember 1994, § 1587 Abs. 2 \n\nBGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung erworben, der Ehemann zusätzliche Anrechte auf betriebliche Al-\n\ntersversorgung bei der C. Deutschland GmbH. Auf die Beschwerde des Ehe-\n\nmannes gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs schloss das \n\nOberlandesgericht den Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 27. De-\n\nzember 1996 wegen langjähriger ehewidriger Beziehungen der Ehefrau unter \n\nAnwendung der Härteklausel des § 1587 c BGB vollständig aus. Hiergegen \n\nlegte die Ehefrau Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein, \n\nder durch Kammerbeschluss vom 20. Mai 2003 (veröffentlicht in FamRZ 2003, \n\n1173 ff.) stattgegeben wurde. Nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses \n\nund Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht übertrug dieses \n\nvom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt \n\nfür Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) auf das dortige Ver-\n\nsicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften im Wege des Splittings in \n\nmonatlicher Höhe von 511 € und \n\n- zum Ausgleich der betrieblichen \n\nAltersversorgung des Ehemannes - im Wege des erweiterten Splittings in mo-\n\nnatlicher Höhe von 40,09 €, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1994. We-\n\ngen des den Grenzbetrag des erweiterten Splittings übersteigenden Aus-\n\ngleichsbetrages aus der betrieblichen Altersversorgung hat es der Ehefrau den \n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. \n\n4 \n\nDer Ehemann bezieht seit dem 1. Januar 1988 eine Vollrente wegen Al-\n\nters. Seit dieser Zeit erhält er auch seine ausschließlich in der Ehezeit erworbe-\n\nne betriebliche Altersversorgung, deren aktuelle Höhe das Oberlandesgericht \n\nmit monatlich brutto 1.374 € festgestellt hat. Die Ehefrau bezieht seit dem \n\n1. November 1996 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Mit einem dem \n\nEhemann am 17. Februar 2004 zugestellten Antrag hat die Ehefrau die Durch-\n\nführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsge-\n\nricht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, seit dem 17. Februar \n\n2004 an die Ehefrau eine Ausgleichsrente in monatlicher Höhe von 642,46 € zu \n\nzahlen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlan-\n\ndesgericht zurückgewiesen. \n\n5 \n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Eheman-\n\nnes, mit der er die von dem Oberlandesgericht befolgte Methode einer Aktuali-\n\nsierung des im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen No-\n\nminalbetrages einer volldynamischen Rente anhand der Steigerungsraten der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung und die Nichtberücksichtigung der von ihm \n\nauf die volle betriebliche Altersversorgung zu zahlenden Kranken- und Pflege-\n\nversicherungsbeiträge beanstandet. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht ist im Ausgangspunkt seiner Berechnung da-\n\nvon ausgegangen, dass der Ehefrau die Hälfte der betrieblichen Bruttoversor-\n\ngung des Ehemannes in einer Gesamthöhe von 1.374 € ohne Berücksichtigung \n\nvon Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zustehe, mithin monatlich \n\n687 €. Hiervon in Abzug zu bringen sei der durch den öffentlich-rechtlichen \n\nTeilausgleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetra-\n\nges in Höhe der seinerzeit zusätzlich übertragenen 40,09 €, der sich für die \n\nEhefrau bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung rentensteigernd aus-\n\nwirke. Der für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bereits verbrauchte \n\nTeil sei auf die Weise zu ermitteln, dass der im Wege des erweiterten Splittings \n\nausgeglichene Betrag entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwer-\n\ntes seit dem Ende der Ehezeit aktualisiert werde. Eine Rückrechnung des be-\n\nreits ausgeglichenen Teilausgleichsbetrages in einen statischen Betrag komme \n\nauch nach der Neufassung der Barwert-Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar \n\n2003 nicht in Betracht, weil die Verfassungswidrigkeit der alten Barwert-\n\nVerordnung die Angreifbarkeit einer auf der Entdynamisierung des Teilaus-\n\ngleichsbetrages beruhenden Berechnungsmethode nur offensichtlich gemacht \n\nhabe. Da der aktuelle Rentenwert seit Ende der Ehezeit im Dezember 1994 von \n\n23,51943 € (= 46 DM) auf 26,13 € gestiegen sei, sei der Teilausgleich von ur-\n\nsprünglich 40,09 € auf nunmehr 44,54 € (40,09 € : 23,51943 € x 26,13 €) auf-\n\ngewertet worden. Dieser Betrag sei auf den vollen Ausgleichsbetrag anzurech-\n\nnen, so dass für die Ehefrau ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 642,46 € \n\n(687 € - 44,54 €) verbleibe. \n\n8 \n\nZugunsten des Ehemannes komme im Hinblick auf die Belastung der Be-\n\ntriebsrente mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch kein (Teil-) \n\nAusschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 \n\nBGB in Betracht. Die Ehefrau sei zur Sicherung ihrer Existenz auf die ungekürz-\n\nte Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs angewiesen. Sie \n\nselbst habe nur geringfügige eigene Rentenanwartschaften erworben. Allein \n\nüber den Besitz ihrer Immobilie und ihr ererbtes Barvermögen, das im Jahre \n\n2004 noch ca. 80.000 € betragen habe, könne sie den nach ihren Lebensver-\n\nhältnissen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten. Dabei sei auch zu berück-\n\nsichtigen, dass die Ehefrau - bedingt durch die Besonderheiten des bisherigen \n\nVerfahrens und trotz eigenen Rentenbezuges seit 1996 - die ihr an sich zuste-\n\nhende schuldrechtliche Ausgleichsrente erst im Jahre 2004 geltend gemacht \n\nhabe. \n\n9 \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen \n\nPunkten der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand. \n\n10 \n\na) Soweit das Oberlandesgericht den auf den schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich anzurechnenden öffentlich-rechtlichen Teilausgleich lediglich \n\nnach der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts aktualisiert hat, steht dies \n\ngrundsätzlich nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. \n\n11 \n\naa) Aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes wurde be-\n\nreits zum Ende der Ehezeit am 31. Dezember 1994 eine laufende Rentenzah-\n\nlung gewährt. Das Oberlandesgericht hat weder beim öffentlich-rechtlichen \n\nTeilausgleich noch bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungs-\n\nausgleichs eigene Feststellungen dazu getroffen, ob das betriebliche Versor-\n\ngungsanrecht des Ehemannes in dem für laufende Versorgungen am Ende der \n\nEhezeit allein maßgeblichen Leistungsstadium (vgl. hierzu Senatsbeschluss \n\nvom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48) volldynamisch \n\nist. \n\n12 \n\nDer Umstand, dass die Betriebsrente nicht jährlich, sondern nur in einem \n\ndreijährigen Rhythmus nach § 16 Abs. 1 BetrAVG angepasst wird, steht der \n\nAnnahme der Volldynamik im Leistungsstadium allerdings nicht grundsätzlich \n\nentgegen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1568; Staudinger/Rehme, BGB \n\n[2004], § 1587 a Rdn. 428). Die sich aus den vom Ehemann vorgelegten Ge-\n\nhaltsmitteilungen ergebenden Erhöhungen seiner Altersversorgung lassen \n\nvielmehr erwarten, dass die Anpassung der von der C. Deutschland GmbH ge-\n\nzahlten Betriebsrente in den letzten zehn Jahren mit den nachhaltig gedämpften \n\nSteigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenver-\n\nsorgung (vgl. hierzu grundlegend den nach Erlass der angefochtenen Entschei-\n\ndung ergangene Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 47 ff. sowie den Senatsbe-\n\nschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt) Schritt halten konnte. Dies kann der Senat indes nicht selbst beurteilen. \n\nDenn es ist nicht nur die Aufgabe des Tatrichters, die erforderlichen Feststel-\n\nlungen zur Entwicklung der Verhältnisse in der Vergangenheit zu treffen, son-\n\ndern auch, auf der Grundlage der gegenwärtigen, für die Versorgung maßgebli-\n\nchen versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen aus den Entwicklungen \n\nder Vergangenheit eine hinreichend gesicherte Prognose für die künftige voll-\n\ndynamische Entwicklung der Versorgung abzuleiten (Senatsbeschluss vom \n\n10. September 1997 - XII ZB 126/95 - FamRZ 1998, 424, 425). Verhält sich die \n\ntatrichterliche Entscheidung hierzu nicht, kann das Rechtsbeschwerdegericht \n\ndiese Auslassung nicht durch eine eigene Prognose ersetzen. \n\n13 \n\nbb) Allerdings kommt es hier wegen der Änderung der Barwertverord-\n\nnung seit der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich auf diese Frage nicht an. \n\n14 \n\nDer Senat hat unter der Geltung der Barwert-Verordnung in der zum \n\n31. Dezember 2002 außer Kraft getretenen Fassung ausgesprochen, dass im \n\nFalle des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs eines nicht volldynamischen Ver-\n\nsorgungsanrechts bei der anschließenden Durchführung des schuldrechtlichen \n\nVersorgungsausgleichs der Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten \n\nEhegatten im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 \n\nVAHRG gutgebrachten volldynamischen Anrechts auf gesetzliche Rente mit \n\nHilfe der Barwert-Verordnung in den entsprechenden Nominalbetrag eines nicht \n\nvolldynamischen Anrechtes zurückzurechnen \n\nist \n\n(Senatsbeschluss vom \n\n29. September 1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92). Der solchermaßen \n\n\"entdynamisierte\" Teilbetrag der Betriebsrente ist anschließend von dem ge-\n\nsamten schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag in Abzug zu bringen. An dieser Me-\n\nthode hat der Senat nach der Novellierung der Barwert-Verordnung mit Wirkung \n\nzum 1. Januar 2003 (durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-\n\nVerordnung vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) in mehreren, nach Erlass des \n\nhier angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidungen ausdrücklich \n\nfestgehalten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - \n\nFamRZ 2005, 1464, 1465 ff. und vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR \n\n2005, 1522, 1523). War demnach - wie hier - der erweiterte Ausgleich eines \n\nnicht volldynamischen Anrechts im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich \n\nbereits unter der Geltung der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Neufas-\n\nsung der Barwert-Verordnung durchgeführt worden, war nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats das dem Ausgleichsberechtigten gutgebrachte volldynami-\n\nsche Anrecht auf gesetzliche Rente mit Hilfe dieser Fassung der Barwert-\n\nVerordnung in den entsprechenden Betrag eines nicht volldynamischen Anrech-\n\ntes zu entdynamisieren. Die Aktualisierung des volldynamischen Teilaus-\n\ngleichsbetrages anhand der jeweiligen aktuellen Rentenwerte kam demgegen-\n\nüber nicht in Betracht, wenn sowohl der öffentlich-rechtliche Teilausgleich als \n\nauch der anschließende schuldrechtliche Versorgungsausgleich der Geltung \n\nder zum 1. Januar 2003 novellierten Barwert-Verordnung unterfielen (Senats-\n\nbeschluss vom 25. Mai 2005 aaO S. 1467). \n\n15 \n\ncc) Mit Beschluss vom 2. Mai 2006 hat das Bundesverfassungsgericht \n\nnunmehr die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der Barwert-Verord-\n\nnung auch in der seit dem 1. Januar 2003 gültigen Fassung gegen den allge-\n\nmeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, soweit \"teildynamische\" \n\nAnrechte - gemeint sind Anrechte, die in der Anwartschaftsphase und/oder der \n\nLeistungsphase einer Anpassung unterliegen, die hinter den Steigerungsraten \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zurück-\n\nbleibt - unterschiedslos wie statische Anrechte behandelt werden (BVerfG \n\nFamRZ 2006, 1000, 1001 f. mit Anm. Borth/Glockner S. 1004 f.). Danach könn-\n\nte - vorbehaltlich einer Leistungsdynamik der Betriebsrente - eine Entdynami-\n\nsierung des im öffentlich-rechtlichen Teilausgleich gutgebrachten gesetzlichen \n\nRentenanrechts in den Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes \n\nnur noch dann anhand der Barwert-Verordnung erfolgen, wenn das betriebliche \n\nAnrecht des Ehemannes in dem hier allein maßgeblichen Leistungsstadium \n\nüberhaupt \n\nkeiner Anpassung unterläge \n\n(vgl. Senatsbeschluss \n\nvom \n\n20. September 2006 aaO). Wie demgegenüber zu verfahren wäre, wenn zwar \n\neine zukünftige Anpassung der betrieblichen Versorgung des Ehemannes zu \n\nerwarten ist, deren Wertsteigerung jedoch diejenige einer volldynamischen Ver-\n\nsorgung nicht erreichen wird, braucht unter den hier obwaltenden Umständen \n\nnicht entschieden zu werden. Denn die vom Oberlandesgericht befolgte Metho-\n\nde einer Aktualisierung des volldynamischen Anrechts auf eine gesetzliche \n\nRente ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt aus Rechtsgründen nicht mehr zu \n\nbeanstanden. \n\n16 \n\ndd) Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung \n\n(vom 3. Mai 2006 BGBl. I S. 1144) ist die Geltung der ursprünglich zum 31. Mai \n\n2006 außer Kraft tretenden Barwert-Verordnung bis zum 30. Juni 2008 verlän-\n\ngert worden. In die seit dem 1. Juni 2006 geltende Neufassung der Barwert-\n\nVerordnung wurden einerseits die Barwertfaktoren und andererseits die Zu- und \n\nAbschläge für die Berücksichtigung eines vom Alter 65 abweichenden Endalters \n\nund einer in der Leistungsphase vorliegenden Volldynamik geändert. Diese \n\nNeuberechnung beruht ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfes \n\nauf einem von 5,5 % auf 4,5 % herabgesetzten Rechnungszins als Abzinsungs-\n\nfaktor, was durch die \"grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Entwicklung \n\nmit ihren Auswirkungen auf die Rentendynamik und die Kapitalmarktrendite\" \n\nveranlasst worden sei (BR-Drucks. 123/06, S. 11). \n\n17 \n\nDer Senat hat bereits zur ersten Aktualisierung der Barwert-Verordnung \n\nim Jahre 2003 ausgesprochen, dass es nicht angängig sei, einen unter der Gel-\n\ntung der zum 31. Dezember 2002 außer Kraft getretenen Fassung der Barwert-\n\nVerordnung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich \n\nim \n\nHinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich da-\n\ndurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtli-\n\nche Ausgleichsrente um einen nach den Parametern der alten Barwert-\n\nVerordnung ermittelten, aber nach der im Jahre 2003 novellierten Barwert-\n\nVerordnung entdynamisierten Teilausgleichsbetrag gekürzt wird (Senatsbe-\n\nschluss vom 25. Mai 2005 aaO, S. 1467). Insoweit kann angesichts der neuerli-\n\nchen Veränderung der Parameter im Verhältnis der vom 1. Januar 2003 bis \n\nzum 31. Mai 2006 geltenden Fassung der Barwert-Verordnung zu der zum \n\n1. Juni 2006 in Kraft getretenen Neufassung nichts anderes gelten. Der Senat \n\nhält es deshalb nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung im Er-\n\ngebnis ebenso für vertretbar, einen unter der Geltung der am 31. Mai 2006 au-\n\nßer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-\n\nrechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs \n\ndadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominal-\n\nbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts (also der statische Be-\n\ntrag des im Wege des erweiterten Splittings im öffentlich-rechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich übertragenen Teils) nicht entdynamisiert, sondern wegen sei-\n\nner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den derzeitigen Nominalbetrag aktu-\n\nalisiert und dieser dann vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichen-\n\nden Anrechts in Abzug gebracht wird. \n\n18 \n\nb) Es begegnet im Weiteren keinen rechtlichen Bedenken, dass das \n\nOberlandesgericht im vorliegenden Fall keine Kürzung der schuldrechtlichen \n\nAusgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB im Hinblick auf die Kranken- und \n\nPflegeversicherungsbeiträge des Ehemannes in Erwägung gezogen hat. \n\n19 \n\nIm Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom \n\n26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561) ist das Oberlandesge-\n\nricht bei der Bemessung der Ausgleichsrente vom Bruttobetrag der Betriebsren-\n\nte des Ehemannes ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- \n\nund Pflegeversicherung ausgegangen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung ei-\n\nner schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen \n\nEinnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche-\n\nrung zwar nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine \n\ngesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat. Die damit verbundene \n\nMehrbelastung für den Ausgleichspflichtigen ist seit dem 1. Januar 2004 auch \n\nnicht unerheblich gestiegen, weil pflichtversicherte Betriebsrentner wegen der \n\nzu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das \n\nGesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom \n\n14. November 2003 (BGBl I, S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nun-\n\nmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversi-\n\ncherung zahlen müssen. Auch vor diesem Hintergrund hat der Senat in neuerer \n\nZeit mehrfach ausgesprochen, dass den im System der gesetzlichen Kranken- \n\nund Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen \n\nBehandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits \n\nund der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits \n\nbei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und \n\nVermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen ge-\n\ngen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB \n\nbegegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 10. August 2005 - XII ZB \n\n191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 9. November 2005 - XII ZB \n\n228/03 - FamRZ 2006, 323, 325). \n\n20 \n\nDies ändert aber nichts daran, dass § 1587 h BGB der Charakter einer \n\nreinen Ausnahmeregelung zukommt, die grundsätzlich nur zur Abwendung un-\n\nbilliger Härten im Einzelfall herangezogen werden kann, aber keine generelle \n\nKorrektur solcher mit der schematischen Durchführung des Versorgungsaus-\n\ngleichs typischerweise verbundenen Ungleichbehandlungen der Ehegatten in \n\nsteuerlicher oder - wie hier - in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ermög-\n\nlicht. Insoweit hat der Senat zu § 1587 h Nr. 1 BGB ausgesprochen, dass bei \n\neingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichspflichtigen, also \n\nwenn ihm bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte \n\nverbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen, \n\ngünstigere Einkommensverhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten die \n\nPrüfung nahe legen, ob die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil \n\nan den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu kürzen ist (Senatsbe-\n\nschluss vom 9. November 2005 aaO). Nach diesen Maßstäben kommt im vor-\n\nliegenden Fall eine Kürzung der an die Ehefrau zu zahlenden Ausgleichsrente \n\nnicht in Betracht. \n\n21 \n\naa) Zum einen kann der Ehemann ersichtlich auch bei ungekürzter \n\nDurchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seinen angemes-\n\nsenen Unterhalt aus den verbleibenden Alterseinkünften bestreiten. Seine ge-\n\nsetzliche Rente betrug ausweislich der letzten vorgelegten Rentenanpas-\n\nsungsmitteilung brutto 1.885,97 €. Dabei war die Durchführung des öffentlich-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleichs durch Beschluss des Oberlandesgerichts \n\nvom 5. Januar 2004 noch nicht berücksichtigt, der sich zu Lasten des Eheman-\n\nnes mit einem Verlust von insgesamt 23,4313 EP ([511,00 € + 40,09 €] / \n\n23,51943 [46,00 DM]) ausgewirkt hat. Dies entspricht einer Verringerung der \n\naktuellen gesetzlichen Rente um 612,26 € (23,4313 EP x 26,13 €), so dass dem \n\nEhemann nach dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich noch eine ge-\n\nsetzliche Rente in Höhe von rund 1.274 € verbleibt; bei Fortschreibung der aus \n\nder Rentenanpassungsmitteilung ersichtlichen Beitragssätze (15,2 % bzw. \n\n1,7 %) wären auf diese Rente Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversiche-\n\nrung in Höhe von rund 108 € zu zahlen. Die aktuelle Höhe der Betriebsrente \n\nbetrug nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts 1.374 € brutto; der Ab-\n\nzug von (erhöhten) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf die Be-\n\ntriebsrente fällt mit rund 232 € ins Gewicht. Damit verbleiben dem Ehemann \n\nnach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge Alterseinkünfte in einer Gesamt-\n\nhöhe von rund (1.274 € - 108 € + 1.374 € - 232 €) 2.308 €. Dies erlaubt auch \n\nunter Berücksichtigung der von dem Ehemann auf seine Alterseinkünfte mögli-\n\ncherweise noch aufzubringenden Einkommen- und Kirchensteuern bereits jetzt \n\ndie Beurteilung, dass der angemessene Unterhalt des Ehemannes durch die \n\nZahlung einer ungekürzten Ausgleichsrente in der vom Oberlandesgericht er-\n\nmittelten Höhe von 642,46 € offensichtlich nicht gefährdet wäre (2.308 € - \n\n642,46 € = 1.665,54 €). Bei diesen Verhältnissen bedarf es auch keines nähe-\n\nren Eingehens auf die steuerlichen Auswirkungen der Absetzbarkeit der schuld-\n\nrechtlichen Ausgleichsrente (als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a \n\nEStG; vgl. hierzu BFH Urteil vom 15. Oktober 2003 - X R 29/01 - EzFamR BGB \n\n§ 1587 g Nr. 15) und des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur \n\nNeuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorge-\n\naufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - vom 5. Juli 2004, \n\nBGBl. I S. 1427). \n\n22 \n\nbb) Zum anderen lässt sich eine Anwendung des § 1587 h BGB hier \n\nauch nicht damit rechtfertigen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in evi-\n\ndent günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen als der ausgleichspflichtige \n\nEhegatte lebe. Die Ehefrau hat ausweislich des letzten vorlegten Rentenbe-\n\nscheides eine eigene gesetzliche Bruttorente in Höhe von (nur) 279,27 € erwor-\n\nben. Zusammen mit den im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vom \n\nEhemann erworbenen 23,4313 EP wird sie voraussichtlich eine gesetzliche \n\nBruttorente in einer Gesamthöhe von rund 892 € erlangen können. Bei Fort-\n\nschreibung der bisherigen Beitragssätze wären auf diese Rente Eigenanteile \n\nzur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 75 € zu zahlen, so dass \n\nder Ehefrau eine gesetzliche Nettorente von rund 817 € verbliebe. Auch mit der \n\nmonatlichen Ausgleichsrente in der vom Oberlandesgericht errechneten Höhe \n\nvon 642,46 € würden der Ehefrau voraussichtlich keine höheren Alterseinkünfte \n\nzur Verfügung stehen (817 € + 642,46 € = 1.459,46 €) als sie dem Ehemann \n\ntrotz ungekürzter Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs \n\nverbleiben würden. \n\n23 \n\nSoweit die Ehefrau neben ihren Alterseinkünften noch über die Vorteile \n\nmietfreien Wohnens im eigenen Haus und die Kapitalerträge aus dem vom \n\nOberlandesgericht mit (noch) 80.000 € ermittelten Barvermögen verfügt, be-\n\ngründet dies jedenfalls unter den hier obwaltenden Umständen keinen so evi-\n\ndenten Unterschied in den wirtschaftlichen Verhältnissen der geschiedenen \n\nEhegatten, dass - obwohl eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts beim \n\nausgleichspflichtigen Ehegatten nicht zu besorgen ist - allein deswegen eine \n\nKorrektur des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 h Nr. 1 \n\nBGB geboten erscheint. Denn bei den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehe-\n\nfrau ist auch der Gesichtspunkt in die Billigkeitsabwägung einzubeziehen, dass \n\nsie während der außergewöhnlich langen Dauer des Verfahrens über den Ver-\n\nsorgungsausgleich bereits darauf angewiesen war, einen großen Teil ihres Bar-\n\nvermögens zur Bestreitung des angemessenen Unterhalts zu verbrauchen, zu\n\nmal dieser durch ihre eigene gesetzliche Rente bei weitem nicht sichergestellt \n\nwar. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Osnabrück, Entscheidung vom 28.04.2004 - 10 F 43/04 VA - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.09.2004 - 11 UF 70/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_211-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/xii-zb-211-04","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_211-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_211-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/xii-zb-211-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_211-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:03:06.859089+00:00"}}