{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_197-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-12-07","aktenzeichen":"XII ZB 197/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b, § 1587 g Abs. 2; EGBGB Art. 17 Abs. 1 a.F. Zur Ermittlung des Ehezeitanteils einer Rentenanwartschaft bei der österreichi- schen Pensionsversicherungsanstalt im schuldrechtlichen Versorgungsaus- gleich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Dezember 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 197/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b, § 1587 g Abs. 2; EGBGB Art. 17 Abs. 1 a.F. \n\nZur Ermittlung des Ehezeitanteils einer Rentenanwartschaft bei der österreichi-\n\nschen Pensionsversicherungsanstalt im schuldrechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich. \n\nBGH, Beschluss vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 197/04 - OLG Schleswig \n\nAG Bad Schwartau \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nDr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für \n\nFamiliensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts \n\nin Schleswig vom 5. August 2004 wird auf Kosten des Antrags-\n\ngegners zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 3.239 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. \n\nDie 1936 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der 1935 \n\ngeborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) hatten am 3. April 1956 in \n\nDeutschland die Ehe geschlossen. Beide sind (der Ehemann jedenfalls auch) \n\ndeutsche Staatsangehörige. 1974 zogen sie nach Österreich, wo der Ehemann \n\nseit März 1974 Rentenanwartschaften bei der Pensionsversicherungsanstalt \n\n(früher: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) in Wien erwarb. Auf \n\nden Anfang Dezember 1983 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau wurde \n\ndie Ehe durch Urteil des Landgerichts Graz 1984 geschieden. Mit Beschluss \n\nvom 5. Mai 1990 hat der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein ausge-\n\nsprochen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung dieses \n\nUrteils gegeben sind. Auf Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht 1991 den \n\nöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei die ehezeit-\n\nlich erworbenen Anwartschaften der Parteien bei der Bundesversicherungsan-\n\nstalt für Angestellte (BfA; jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) ausgegli-\n\nchen. Wegen der weiteren Anwartschaften des Ehemannes bei der Pensions-\n\nversicherungsanstalt in Wien hat das Amtsgericht der Ehefrau die Durchführung \n\ndes schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten. \n\n3 \n\nBeide Parteien beziehen inzwischen eine Vollrente wegen Alters bei der \n\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte. Der Antragsgegner bezieht dane-\n\nben seit Mai 2000 eine Pension von der (österreichischen) Pensionsversiche-\n\nrungsanstalt, die sich ursprünglich auf monatlich 18.235 öS (1.325,19 €) belief \n\nund seit Januar 2001 monatlich 18.380,90 öS (= 1.335,79 €) beträgt. Der Pen-\n\nsion des Antragsgegners liegen insgesamt 312 Versicherungsmonate in Öster-\n\nreich zugrunde, von denen 117 in die Ehezeit vom 1. April 1956 bis zum \n\n30. November 1983 (§ 1587 Abs. 2 BGB) fallen. \n\n4 \n\nMit einem am 26. Juni 2000 zugestellten Schriftsatz hat die Ehefrau \n\nDurchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sowie in diesem \n\nUmfang eine Abtretung der künftig fällig werdenden Pensionsansprüche des \n\nEhemannes bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragt. Das Amtsgericht \n\nhat den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt, der Ehefrau eine \n\nmonatliche Ausgleichsrente von 611 DM zugesprochen und den Ehemann zur \n\nAbtretung entsprechender Pensionsansprüche verpflichtet. Auf die Beschwerde \n\ndes Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Ausgleichsrente unter Zurück-\n\nweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf 38,65 € für Juni 2000, 289,89 € \n\nfür die Zeit von Juli bis Dezember 2000 und 292,20 € für die Zeit ab Januar \n\n2001 herabgesetzt. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelas-\n\nsene Rechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er die vollständige Abwei-\n\nsung des Antrags auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich begehrt. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDas zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. \n\n1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von seiner internationalen Zustän-\n\ndigkeit ausgegangen, die in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu \n\nprüfen ist (Senatsurteil BGHZ 160, 332, 334 m.w.N.). Vorbehaltlich abweichen-\n\nder internationaler Vorschriften besteht sie nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs immer dann, wenn nach den autonomen Gerichtsstands-\n\nbestimmungen ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist (Senatsurteil vom \n\n28. September 2005 - XII ZR 17/03 - FamRZ 2005, 1987, 1988). Für Verfahren \n\nüber den Versorgungsausgleich folgt die internationale Zuständigkeit der Zu-\n\nständigkeit für die Scheidung, auch wenn das Versorgungsausgleichsverfahren \n\nnicht nach § 623 Abs. 2 und 3 ZPO im Verbund mit der Scheidungssache, son-\n\ndern selbständig durchgeführt wird (Senatsbeschlüsse vom 30. September \n\n1992 - XII ZB 100/89 - FamRZ 1993, 176, 177 und vom 24. April 1991 - XII ZB \n\n79/89 - NJW 1991, 3087). Das muss wegen der Verzahnung zwischen dem \n\nöffentlich-rechtlichen und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. \n\n§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) und im Einklang mit der Regelung zum anwendba-\n\nren materiellen Recht in Art. 17 Abs. 3 EGBGB auch für den schuldrechtlichen \n\nVersorgungsausgleich gelten. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht den Antrag auf Durch-\n\nführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht \n\nbehandelt. \n\nNach Art. 220 Abs. 1 EGBGB blieb für vor dem 1. September 1986 ab-\n\ngeschlossene Vorgänge, also auch für die hier am 16. Januar 1984 rechtskräf-\n\ntig geschiedene Ehe der Parteien, das Recht anwendbar, welches vor Inkraft-\n\ntreten des Gesetzes vom 25. Juli 1986 zur Neuregelung des internationalen \n\nPrivatrechts galt. Nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 1. September \n\n1986 geltenden Fassung war für die Scheidung der Ehe das Recht des Staates \n\nmaßgebend, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Scheidungsklage \n\nangehörte. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift wegen sei-\n\nner gleichheitswidrigen Anknüpfung für verfassungswidrig erklärt (BVerfG \n\nFamRZ 1985, 463, 464). In Orientierung an dem verfassungskonformen Rest-\n\nbestand des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. hat der Senat deswegen für die inter-\n\nnationale Zuständigkeit primär an die Staatsangehörigkeit beider Ehegatten \n\nangeknüpft, was verfassungsrechtlich unbedenklich ist (Senatsbeschluss vom \n\n30. September 1992 aaO, 177 f.; BVerfG IPRspr 1990 Nr. 93, 179). Das führt \n\nhier zur Zuständigkeit der deutschen Gerichte, weil beide Parteien die deutsche \n\nStaatsangehörigkeit besitzen. \n\n9 \n\nDiesem Scheidungsstatut folgte schon nach früherem Kollisionsrecht das \n\nzum Versorgungsausgleich anwendbare Recht. Denn der Versorgungsaus-\n\ngleich ist insoweit nicht als selbständiger Vorgang anzusehen, sondern folgt \n\nauch in intertemporaler Hinsicht der Scheidung. Das mit der Rechtshängigkeit \n\ndes Scheidungsantrags festgelegte Scheidungsstatut ist deswegen auch für die \n\nEntscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebend, ohne dass es dar-\n\nauf ankommt, ob der Versorgungsausgleich als Folgesache im oder außerhalb \n\ndes Scheidungsverbunds oder in einem selbständigen Verfahren durchgeführt \n\n10 \n\n11 \n\nwird (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 179/88 - FamRZ 1990, \n\n142; zum gegenwärtigen Recht vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005 - XII ZB \n\n50/03 - FamRZ 2005, 1666 f.). \n\n3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält auch sonst den Angrif-\n\nfen der Rechtsbeschwerde stand. \n\na) Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Ehezeitanteil der Versor-\n\ngung des Antragsgegners bei der Pensionsversicherungsanstalt nach § 1587 a \n\nAbs. 2 Nr. 4 b in Verbindung mit § 1587 g Abs. 2 BGB pro rata temporis ermit-\n\ntelt. Damit verstößt es insbesondere nicht gegen den in § 1587 a Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatz, nach dem der ausgleichsberechtig-\n\nte Ehegatte zur Hälfte an allen ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwart-\n\nschaften und -rechten des anderen Ehegatten zu beteiligen ist. Die Einzelrege-\n\nlungen in § 1587 a Abs. 2 BGB dienen der Verwirklichung dieses Grundsatzes \n\nbei den verschiedenen Versorgungsanrechten durch Vorgaben von Berech-\n\nnungshinweisen und -kriterien, mit deren Hilfe der jeweils in der Ehezeit nach \n\nden maßgeblichen Vorschriften erworbene Anteil eines Versorgungsanrechts zu \n\nermitteln ist (Senatsbeschluss vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ \n\n1992, 791, 792). \n\n12 \n\nFür die Bemessung des Ehezeitanteils ist nicht von Belang, dass die \n\nVersorgungsregelung der (österreichischen) Pensionsversicherungsanstalt im \n\nJahre 2000 nicht unerheblich geändert wurde. Während sich die Bemessungs-\n\ngrundlage der Versorgung früher nach den einkommensstärksten 60 Monaten \n\nwährend der Versicherungszeit richtete, ist für die hier relevante Zeit auf die \n\nentsprechenden 180 Versicherungsmonate abzustellen. Zudem wurde seiner-\n\nzeit stets eine Grundversorgung von 30 % der Bemessungsgrundlage gewähr-\n\nleistet, während dieses hier den Nachweis von 180 Pflichtversicherungsmona-\n\nten voraussetzt. Derartige Änderungen allgemeiner Bemessungsgrundlagen \n\nsind bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, auch \n\nwenn sie erst nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sind. Wird also die Sat-\n\nzung des Versorgungswerks, dem der ausgleichspflichtige Ehegatte angehört, \n\nnach dem Ende der Ehezeit in einer Weise geändert, die sich auf die Qualität \n\noder die Höhe seiner Versorgungsanwartschaft auswirkt, so ist das bei der Ent-\n\nscheidung über den Versorgungsausgleich im Rahmen der verfahrensrechtli-\n\nchen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Senats \n\nist das nicht auf öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtungen be-\n\nschränkt, sondern gilt allgemein für Änderungen der Satzung einer Versor-\n\ngungseinrichtung, denen sich die Mitglieder nicht entziehen können (Senatsbe-\n\nschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 81/87 - FamRZ 1990, 382, 383). \n\n13 \n\nb) Die Rente bei der Pensionsversicherungsanstalt errechnet sich aus \n\ndem Produkt einer Bemessungsgrundlage mit einem von der Versicherungs-\n\ndauer abhängigen Steigerungssatz. Für die Bemessungsgrundlage hat die ös-\n\nterreichische Sozialversicherung zur hier maßgeblichen Zeit nur das durch-\n\nschnittliche Einkommen während der einkommenshöchsten 180 Monate vom \n\nerstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten Versiche-\n\nrungsjahres berücksichtigt; das ergab für den Ehemann eine Bemessungs-\n\ngrundlage von 33.257 öS. Für Versicherungsfälle mit einem Stichtag nach dem \n\n31. Dezember 2003 wird der Bemessungszeitraum schrittweise auf die ein-\n\nkommenshöchsten 480 Versicherungsmonate erhöht (§ 607 Abs. 4 ASVG; vgl. \n\nVGH Wien Beschluss vom 22. Juni 2005 - G 153/04 - 8). Die so ermittelte Be-\n\nmessungsgrundlage ist mit einem Steigerungssatz zu multiplizieren, der sich für \n\nje 12 Versicherungsmonate auf einen bestimmten Prozentsatz (im hier maß-\n\ngeblichen Zeitpunkt 2 %) zuzüglich einer weiteren Steigerung für Versiche-\n\nrungsmonate nach der allgemeinen Renteneintrittsgrenze (hier: ab dem 60. Le-\n\nbensjahr) beläuft und für den Ehemann 54,787 % ergab. Hinzu kommen be-\n\nsondere Steigerungsbeträge aus einer Höherversicherung, die sich hier auf \n\n14,50 öS belaufen. \n\n14 \n\nAnders als in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wird also \n\nnicht das gesamte, während der Versicherungszeit erzielte, Einkommen - in \n\nForm von zeitlich zuzuordnenden Entgeltpunkten - berücksichtigt, sondern nur \n\nein herausgehobener Teil davon. Damit weist die auszugleichende Versorgung \n\nÄhnlichkeiten mit der deutschen Beamtenversorgung auf. Ihr Ehezeitanteil ist \n\ndeswegen nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zu ermitteln. Diese Vorschrift er-\n\nfasst Leistungen, die sich nicht oder nicht nur nach einer Anrechnungszeit und \n\nauch nicht nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung be-\n\nmessen. Durch diese Negativfassung, die eine vorrangige Anwendung der \n\nNr. 4 a, c und d ausschließt, wird Nr. 4 b innerhalb des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 \n\nBGB zum Auffangtatbestand für alle Versicherungen, die sich nach anderen \n\nFaktoren bemessen (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a \n\nRdn. 219 m.w.N.; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 170). \n\n15 \n\nNach der Versorgungsordnung der Pensionsversicherungsanstalt richtet \n\nsich die an den Antragsgegner gezahlte Rente nicht nur nach der Dauer einer \n\nAnrechnungszeit, weil die Summe der 180 höchsten monatlichen Beiträge als \n\nBemessungsgrundlage wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Rente gewinnt. \n\nEine Bemessung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB scheidet \n\ndamit aus. Andererseits bemisst sich die Rente auch nicht nach den für die ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherungen geltenden Grundsätzen \n\nim Sinne des \n\n§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB. Ein entscheidender Unterschied zur Bemessung \n\nvon Renten der gesetzlichen Rentenversicherung folgt aus der Multiplikation \n\nder Bemessungsgrundlage mit einem Steigerungsbetrag, der von der Zahl der \n\nzurückgelegten Versicherungsjahre abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n20. September 1995 - XII ZB 15/94 - FamRZ 1996, 95, 96; vom 12. Oktober \n\n1988 - IVb ZB 129/86 - FamRZ 1989, 35, 36 f. und vom 15. Dezember 1982 \n\n- IVb ZB 684/81 - FamRZ 1983, 265, 266). Letztlich bemisst sich die Pension \n\ndes Ehemannes auch nicht nur nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge \n\nim Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB, sondern ist auch von der Versiche-\n\nrungsdauer abhängig. Das Berufungsgericht hat die Versorgung des Antrags-\n\ngegners bei der Pensionsversicherungsanstalt deswegen zu Recht nach \n\n§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB bemessen (vgl. auch schon AG Kaufbeuren \n\nFamRZ 1982, 76 f.). \n\n16 \n\nGegen eine Bewertung des Ehezeitanteils der Pension des Ehemannes \n\nbei der Pensionsversicherungsanstalt nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB spricht \n\nauch nicht, dass diese zeitanteilige Berechnung zu einer Berücksichtigung der \n\nvollen Bemessungsgrundlage führt, wie sie hier möglicherweise erst nach Ende \n\nder Ehezeit erreicht wurde. Denn der Ehemann hatte zum Ende der Ehezeit \n\nnach der seinerzeit geltenden Versorgungsordnung schon eine Grundversor-\n\ngung von 30 % der Bemessungsgrundlage erreicht, obwohl er während der \n\nEhezeit nur 117 Monate (= 9,75 Jahre; Steigerungssatz somit 19,5 %) Versiche-\n\nrungszeiten zurückgelegt hat. Ebenso unerheblich ist, dass der Ehemann schon \n\nmit 60 Lebensjahren Versorgungsansprüche hätte geltend machen können. \n\nDenn durch die weiteren Beitragszahlungen ist zwar auch die Bemessungs-\n\ngrundlage angestiegen; der - pro rata temporis - zu errechnende Ehezeitanteil \n\nhat sich dadurch aber entsprechend verringert. \n\n17 \n\nSomit unterfällt die hier auszugleichende Versorgung bei der Pensions-\n\nversicherungsanstalt nach seiner Berechnungsgrundlage der Vorschrift des \n\n§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB, was - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde - eine Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1587 a Abs. 5 BGB aus-\n\nschließt. \n\n18 \n\nc) Auch soweit das Oberlandesgericht dem schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich die Bruttorente des Ehemannes zugrunde gelegt und eine Be-\n\nschränkung des Ausgleichsanspruchs nach § 1587 h Nr. 1 BGB nicht in Erwä-\n\ngung gezogen hat, ist dieses im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n19 \n\nZwar scheidet nach § 1587 h Nr. 1 BGB ein schuldrechtlicher Versor-\n\ngungsausgleich aus, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Le-\n\nbensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem \n\nVermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den \n\nAusgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen \n\nVerhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte im Sinne \n\ndieser Vorschrift liegt stets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erfül-\n\nlung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht \n\nverbleiben würde. Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 \n\nBGB aber auch dann in Betracht, wenn der angemessene Bedarf des Aus-\n\ngleichspflichtigen und weiterer mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangiger \n\nUnterhaltsberechtigter gefährdet ist (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 \n\n- XII ZB 228/03 - zur Veröffentlichung bestimmt). Solches hat der Ehemann hier \n\nnicht vorgetragen. \n\n20 \n\nDas Oberlandesgericht ist bei der Bemessung der Ausgleichsrente vom \n\nBruttobetrag der Versorgungsrente des Ehemannes ohne Vorwegabzug der \n\nSteuern sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgegan-\n\ngen. Insoweit hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen, dass den im \n\nSystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unter-\n\nschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen \n\nbezogenen Rente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten \n\nAusgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der ge-\n\nsamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hin-\n\nnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung \n\ndes § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom \n\n9. November 2005 aaO, vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, \n\n1982, 1983 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562). \n\n21 \n\nSolche Umstände hat das Oberlandesgericht hier allerdings nicht festge-\n\nstellt. Es ist davon ausgegangen, dass die Belastung des Ehemannes durch \n\nSteuern und Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträge nur insgesamt knapp \n\n10 % der Bruttopension ausmacht. Nach dem Versicherungsverlauf der Partei-\n\nen dürfte der Ehemann auch nachehelich weitaus höhere Anwartschaften er-\n\nlangt haben als die Ehefrau. Seine gesamte Altersversorgung übersteigt des-\n\nwegen trotz der genannten Belastung diejenige seiner geschiedenen Ehefrau \n\nnicht unerheblich. Weil der Ehemann auch keine sonstigen Gründe, die zu einer \n\nunbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB führen könnten, vorgetragen \n\nhat (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 9. November 2005 aaO), hat das Be-\n\nschwerdegericht zu Recht eine Beschränkung oder einen Wegfall des Aus-\n\ngleichsanspruchs abgelehnt. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nRiBGH Dr. Ahlt ist krankheitsbedingt \nan der Unterschriftsleistung verhindert. \n\nDose \n\nHahne \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bad Schwartau, Entscheidung vom 28.06.2001 - 7 F 123/00 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 05.08.2004 - 10 UF 192/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_197-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-07/xii-zb-197-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 220","ref_norm":"220","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_197-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_197-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-07/xii-zb-197-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_197-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:18:09.983442+00:00"}}