{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_195-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-06-29","aktenzeichen":"XII ZB 195/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 240, 104 Ein Kostenfestsetzungsverfahren für die Kosten der Vorinstanzen ist auch dann unterbrochen, wenn die Unterbrechungswirkung erst in einem späteren Rechts- zug eintritt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZB 195/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 240, 104 \n\nEin Kostenfestsetzungsverfahren für die Kosten der Vorinstanzen ist auch dann \n\nunterbrochen, wenn die Unterbrechungswirkung erst in einem späteren Rechts-\n\nzug eintritt. \n\nBGH, Beschluß vom 29. Juni 2005 - XII ZB 195/04 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29.Juni 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin \n\nDr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des \n\n6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. August 2004 \n\nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nStreitwert: bis 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin wehrt sich mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde gegen die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses \n\ndes Landgerichts vom 18. Mai 2004. Mit diesem Beschluß wurden die von der \n\nBeklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 19.075,47 € nebst Zinsen \n\nfestgesetzt. \n\nKostengrundentscheidung des Kostenfestsetzungs- und -ausgleichsver-\n\nfahrens ist das Berufungsurteil vom 19. Mai 2003 in der Fassung der Berichti-\n\ngungsbeschlüsse vom 26. Mai 2003, 16. Juni 2003 und 28. Oktober 2003. Das \n\nBerufungsgericht hat unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils \n\ndie Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.996.083,50 € nebst Zinsen zu zahlen. \n\nGegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde \n\neingelegt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen - XII ZR 141/03 - beim \n\nBundesgerichtshofs anhängig. Insoweit ist der Rechtsstreit durch das am \n\n1. August 2003 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten \n\nunterbrochen. \n\nTrotz dieser Verfahrensunterbrechung hat das Landgericht am 18. Mai \n\n2004 den streitbefangenen Kostenfestsetzungsbeschluß erlassen. Auf die so-\n\nfortige Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht den Kostenfest-\n\nsetzungsbeschluß aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen. Dagegen wehrt sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch sonst zulässige \n\nRechtsbeschwerde ist unbegründet: \n\n1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß die Insolvenz-\n\nschuldnerin trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Unterbrechungswir-\n\nkung gemäß §§ 240, 249 ZPO geltend machen kann. Die Unterbrechung soll \n\nden Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem Insolvenzverwalter, Gelegenheit \n\ngeben, sich über die durch Insolvenzeröffnung veränderte Sachlage zu infor-\n\nmieren und daraus die rechtlichen Konsequenzen zu ziehen. \n\nDa die Insolvenzschuldnerin trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nexistent bleibt und nicht auszuschließen ist, daß ein eröffnetes Insolvenzverfah-\n\nren wieder aufgehoben wird, ohne daß es bei einer GmbH zur Löschung im \n\nHandelsregister kommt, muß ihr zugestanden werden, die Verfahrensunterbre-\n\nchung geltend zu machen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96 - \n\nNJW 1997, 1445 und Versäumnisurteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94 - \n\nNJW 1995, 2563 jeweils m.w.N.). \n\n2. Das Beschwerdegericht hat auch in der Sache richtig entschieden. In \n\nRechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Kostenfestsetzungsverfah-\n\nren gemäß § 240 ZPO unterbrochen wird: \n\nFür eine solche Unterbrechung sprechen sich aus: OLG München ZIP \n\n2003, 2318 und ZInsO 2002, 1037; OLG Brandenburg MDR 2001, 471; KG \n\nNJW-RR 2000, 731; OLG Stuttgart ZIP 1998, 2066 f.; OLG Thüringen FamRZ \n\n1997, 765 f.; und OLG Düsseldorf ZIP 1996, 1621; Stein/Jonas/Borg 22. Aufl. \n\nZPO § 103 Rdn. 2, vor § 239 Rdn. 3; MünchKomm/Feiber 2. Aufl. ZPO § 240 \n\nRdn. 20; Musielak/Stadler 4. Aufl. ZPO § 240 Rdn. 6; Zöller/Herget ZPO \n\n25. Aufl. § 104 Rdn. 21 Unterbrechung; Uhlenbruck 12. Aufl. InsO § 85 Rdn. 20; \n\nFK-InsO/App 3. Aufl. § 85 Rdn. 6 und MünchKomm/Schumacher InsO vor \n\n§§ 85 bis 87 Rdn. 44 jeweils m.w.N.. \n\nDemgegenüber vertreten die Oberlandesgerichte Koblenz (Rpfleger \n\n1991, 335) und Hamburg (MDR 1990, 349 f.) die Auffassung, ein Kostenfest-\n\nsetzungsverfahren für die schon abgeschlossene Instanz werde von der Unter-\n\nbrechung nicht berührt, wenn die Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO erst \n\nim höheren Rechtszug eintritt. \n\nDer Senat entscheidet die für den vorliegenden Rechtsstreit entschei-\n\ndungserhebliche Rechtsfrage dahingehend, daß ein Kostenfestsetzungsverfah-\n\nren für die Kosten der Vorinstanzen auch dann unterbrochen ist, wenn die Un-\n\nterbrechungswirkung erst in einem späteren Rechtszug eintritt und die Kosten-\n\ngrundentscheidung somit nicht rechtskräftig wird. \n\nDer Wortlaut des § 240 Satz 1 ZPO \"wird das Verfahren … unterbro-\n\nchen\" ist nicht eindeutig. Es fehlt eine gesetzliche Definition des Begriffs \"Ver-\n\nfahren\" und eine Abgrenzung zu der synonym gebrauchten Bezeichnung \"Pro-\n\nzeß\" (vgl. insbesondere die Formulierung in § 261 Abs. 2 ZPO einerseits und \n\nandererseits in § 275 Abs. 2 ZPO). \n\nAus der Gesetzesgeschichte ergeben sich keine Auslegungshinweise. \n\nEine inhaltliche Änderung ist, nachdem die Gesetzesfassung vom 1. Januar \n\n1964 bis 31. Dezember 1998 unverändert geblieben war, mit dem Einführungs-\n\ngesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 nur zur sprachlichen Anpas-\n\nsung an die Insolvenzordnung erfolgt. Die schon damals in der Kommentarlite-\n\nratur beschriebenen unterschiedlichen obergerichtlichen Auffassungen hat der \n\nGesetzgeber auch bei dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli \n\n2001 nicht zum Anlaß genommen, den Gesetzeswortlaut zu präzisieren, wäh-\n\nrend § 251 ZPO (Ruhen des Verfahrens) überarbeitet wurde (BT-Drucks. \n\n14/4722 S. 80). \n\nIn § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist geregelt, daß ein Beschwerdeverfahren \n\ngegen eine Kostenfestsetzungsentscheidung bis zur Rechtskraft der Kosten-\n\ngrundentscheidung ausgesetzt werden kann. Gesetzessystematisch spricht \n\ndies dafür, auch bei einer Verfahrensunterbrechung das Kostenfestsetzungs-\n\nverfahren nicht isoliert zu Ende zu führen. \n\nDies entspricht im Ergebnis auch dem Sinn und Zweck der Unterbre-\n\nchung: \n\nMit der Unterbrechung nach §§ 240, 249 ZPO wird den Beteiligten des \n\nVerfahrens und dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit gegeben, sich auf die \n\ndurch Insolvenz einer Partei eingetretene Veränderung der Sachlage einzustel-\n\nlen (Uhlenbruck aaO). \n\nAußerdem soll eine Entlastung der Gerichte herbeigeführt werden. Ein \n\nInsolvenzverwalter als Partei kraft Amtes mit zum Teil hoheitlichen Befugnissen \n\nkann in besonderem Maße eine außergerichtliche Beilegung von Rechtsstrei-\n\ntigkeiten erreichen. Im Passivprozeß muß der Gläubiger durch die Insolvenzsi-\n\ntuation seines Schuldners das Prozesskostenrisiko noch stärker fürchten. Über-\n\nlegungen dazu sind vor dem Hintergrund der Forderungsanmeldung gemäß \n\n§ 174 ff. InsO von entscheidender Bedeutung. \n\nDer Passivprozeß kann nach § 86 InsO nur um die dort besonders ge-\n\nnannten Gegenstände ausgetragen werden. \n\nDas vorliegend streitige Kostenfestsetzungsverfahren, das die Klägerin \n\nals Kostengläubigerin führt, entspricht einem Passivprozeß. Daher ist sie \n\ngrundsätzlich gehalten, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten \n\nForderungen beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden. Daß dies vor-\n\nliegend geschehen wäre, trägt die Rechtsbeschwerde nicht vor. Eine solche \n\nAnmeldung ist auch aus der Akte nicht ersichtlich. \n\nDer Senat muß vorliegend nicht entscheiden, ob das Kostenfestset-\n\nzungsverfahren entsprechend § 180 Abs. 2 InsO mit dem Ziel, den Kostener-\n\nstattungsanspruch der Höhe nach festzustellen (dazu OLG München ZIP 2003, \n\n2318 f.), aufgenommen werden kann. Die gegen eine solche Feststellung im \n\nKostenfestsetzungsverfahren geäußerten Bedenken wären erst dann entschei-\n\ndungserheblich, wenn der Insolvenzverwalter eine entsprechende Anmeldung \n\nbestreiten würde. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Fest-\n\nsetzung des Streitwertes hat der Senat 10 % der geltend gemachten Kosten-\n\nausgleichsforderung zugrunde gelegt, da eine höhere Verteilungsquote im In-\n\nsolvenzverfahren weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist (vgl. § 182 InsO \n\nsowie Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 3 Rdn. 16 Insolvenzverfahren). \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_195-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-29/xii-zb-195-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_195-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_195-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-29/xii-zb-195-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_195-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:45:38.205151+00:00"}}