{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_184-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-02-11","aktenzeichen":"XII ZB 184/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EGBGB Art. 17 Abs. 3 a) Das niederländische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). b) Zur Beschränkung des regelwidrigen Versorgungsausgleichs auf inländische Versorgungsanrechte im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB, wenn ausländische Anrechte der Parteien be- reits durch eine im Inland zu beachtende Gerichtsentscheidung (z.B. im Rahmen eines mit dem deutschen Recht nicht vergleichbaren ausländischen Versorgungsausgleichs) oder durch eine im Rahmen des ausländischen Scheidungsverfahrens getroffene Parteivereinbarung ausgeglichen worden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Februar 2009 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 184/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEGBGB Art. 17 Abs. 3 \n\na) Das niederländische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich im Sinne von \nArt. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom \n11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nb) Zur Beschränkung des regelwidrigen Versorgungsausgleichs auf inländische \nVersorgungsanrechte im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach Art. 17 Abs. 3 \nSatz 2 letzter Halbs. EGBGB, wenn ausländische Anrechte der Parteien be-\nreits durch eine im Inland zu beachtende Gerichtsentscheidung (z.B. im \nRahmen eines mit dem deutschen Recht nicht vergleichbaren ausländischen \nVersorgungsausgleichs) oder durch eine im Rahmen des ausländischen \nScheidungsverfahrens getroffene Parteivereinbarung ausgeglichen worden \nsind. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 184/04 - OLG Schleswig \n\nAG Bad Segeberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2009 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\ndes 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen \n\nOberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nBeide Parteien sind niederländische Staatsangehörige. Ihre am 11. März \n\n1965 geschlossene Ehe wurde durch Entscheidung der \"Rechtsbank's Graven-\n\nhage\"/Niederlande vom 25. März 2002 nach niederländischem Recht rechts-\n\nkräftig geschieden. Eine gerichtliche Regelung des Versorgungsausgleichs er-\n\nfolgte dabei nicht. Bereits seit Juni 1973 haben die Parteien ihren ständigen \n\nWohnsitz in Deutschland, wo die Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 30. Ja-\n\nnuar 1942) und der Antragsgegner (Ehemann, geboren am 3. Dezember 1942) \n\nden Großteil ihrer in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen und betrieblichen \n\nVersorgungsanrechte erworben haben. Seit 1. Juni 2003 bezieht der Ehemann \n\neine vorgezogene Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund. \n\n2 \n\nDen Antrag der Ehefrau auf regelwidrige Durchführung des Versor-\n\ngungsausgleichs nach deutschem Recht hat das Amtsgericht - Familiengericht - \n\nzurückgewiesen, weil auch das niederländische Recht einen Versorgungsaus-\n\ngleich kenne und deshalb die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 \n\nEGBGB nicht vorlägen. \n\n3 \n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandes-\n\ngericht zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die \n\nEhefrau weiterhin die regelwidrige Durchführung des Versorgungsausgleichs \n\nnach Maßgabe des deutschen Rechts erreichen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur \n\nAufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: Eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deut-\n\nschem Recht sei unzulässig. Gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB unterliege \n\nder Versorgungsausgleich dem nach Abs. 1 dieser Vorschrift anzuwendenden \n\nRecht. Er sei nur durchzuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten kenne, \n\ndenen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Schei-\n\ndungsantrages angehörten. Da beide Ehegatten niederländische Staatsange-\n\nhörige seien, unterfalle die Durchführung des Versorgungsausgleichs grund-\n\nsätzlich dem niederländischen Recht. \n\n6 \n\nDas niederländische Recht kenne den Versorgungsausgleich im Sinne \n\ndes Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB. Zwar werde ein Teil der niederländischen \n\nRentenanwartschaften nach dem niederländischen \"Gesetz über die Ausglei-\n\nchung von Versorgungsanwartschaften bei Scheidung\" nicht ausgeglichen, \n\nauch gewähre dieses Gesetz für den Ausgleich ausländischer Renten lediglich \n\neinen Zahlungsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Insoweit entspreche \n\nder niederländische Versorgungsausgleich nicht dem deutschen Recht. Es sei \n\naber ausreichend, dass das betreffende Heimatrecht einen Versorgungsaus-\n\ngleich im Grundsatz \"kenne\"; dem deutschen Recht entsprechen müsse es ge-\n\nrade nicht. Nicht erforderlich sei zudem, dass nach dem ausländischen Sach-\n\nrecht ein umfassender Versorgungsausgleich durchgeführt werde. Das nieder-\n\nländische Recht verwirkliche auch die Zielsetzung des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 \n\nEGBGB. Danach sei es nicht gerechtfertigt, wenn der Versorgungsausgleich in \n\nden Fällen, in denen das nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB anzuwendende \n\nRecht keine Ausgleichsmöglichkeit biete, auch dann nicht durchgeführt werden \n\nkönne, wenn während der Ehe inländische Versorgungsanwartschaften erwor-\n\nben worden seien. Eine solche Ausgleichsmöglichkeit sehe das niederländische \n\n\"Gesetz über die Ausgleichung von Versorgungsanwartschaften bei Scheidung\" \n\nin Art. 1 Abs. 8 aber vor. Schließlich führten auch die von der Antragstellerin \n\ndargelegten möglichen praktischen Probleme bei der Durchführung des Versor-\n\ngungsausgleichs in den Niederlanden zu keiner abweichenden Bewertung. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. \n\nSie ist auch in den Sachen, deren Verfahren sich - wie hier (§ 621 a Abs. 1 \n\nSatz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den Vorschriften des Gesetzes über die \n\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt, in jeder Lage des \n\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar \n\n2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 23. Februar 1994 \n\n- XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825). Weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen \n\nAufenthalt im Inland haben, folgt nach Maßgabe des autonomen Rechts die \n\ninternationale Zuständigkeit für die Ehescheidung aus § 606 a Abs. 1 Nr. 2 \n\nZPO. Wegen des sachlichen Bezugs zwischen Ehescheidung und Versor-\n\ngungsausgleich ist damit zugleich die - in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 \n\ndes Rates vom 27. November 2003 (Brüssel IIa-VO) nicht geregelte - internati-\n\nonale Zuständigkeit für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ge-\n\ngeben (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröf-\n\nfentlichung bestimmt). Unerheblich ist dabei, dass das Verfahren über den Ver-\n\nsorgungsausgleich selbständig durchgeführt wird \n\n(Senatsbeschluss vom \n\n3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 - FamRZ 1993, 798). \n\n9 \n\n3. Im Ansatz zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass die \n\nin den Niederlanden erfolgte rechtskräftige Ehescheidung der Parteien in \n\nDeutschland anzuerkennen ist (Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO) und der deutsche \n\nregelwidrige Versorgungsausgleich nachträglich in einem isolierten Verfahren \n\ndurchgeführt werden kann, sofern die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 \n\nSatz 2 EGBGB vorliegen (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ARZ \n\n29/93 - NJW-RR 1994, 322, 323). Dabei hat das Oberlandesgericht aber ver-\n\nkannt, dass hier nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB wegen der inländi-\n\nschen Anrechte des Ehemanns die Möglichkeit eines regelwidrigen Versor-\n\ngungsausgleichs nach deutschem Recht gegeben ist. \n\n10 \n\na) Nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht des \n\nStaates, das bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die \n\nallgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Das ist nach Art. 14 Abs. 1 \n\nNr. 1 EGBGB vorrangig das Recht, dem beide Ehegatten angehören oder wäh-\n\nrend der Ehe zuletzt angehörten - im vorliegenden Fall also niederländisches \n\nRecht. Diesem Sachrecht unterliegt nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB \n\nauch der Versorgungsausgleich. Kann aber danach ein Versorgungsausgleich \n\nnicht stattfinden, weil ihn das berufene ausländische Scheidungsstatut nicht \n\nkennt, so ist nach deutschem internationalem Privatrecht auf Antrag gemäß \n\nArt. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB dennoch ein Versorgungsausgleich nach deut-\n\nschem Recht durchzuführen, wenn der andere Ehegatte - wie hier - in der Ehe-\n\nzeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat (Satz 2 Nr. 1) oder \n\ndie allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem \n\nRecht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt (Satz 2 Nr. 2), und dies \n\nim Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe nicht der Billigkeit \n\nwiderspricht (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Ver-\n\nöffentlichung bestimmt). \n\n11 \n\nb) Der Senat hat hierzu nach Erlass des angefochtenen Beschlusses \n\nentschieden, dass nach niederländischem Recht kein Versorgungsausgleich im \n\nSinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB stattfindet. Ein mit dem deutschen Ver-\n\nsorgungsausgleich strukturell vergleichbares Rechtsinstitut ist dem niederländi-\n\nschen Recht nicht bekannt (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB \n\n101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n12 \n\naa) Dem eigentlich nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGBGB be-\n\nrufenen ausländischen Sachrecht ist dann ein Versorgungsausgleich im Sinne \n\ndes deutschen Internationalen Privatrechts materiell \"bekannt\", wenn der Kern-\n\ngehalt des betreffenden Rechtsinstituts mit den wesentlichen Strukturmerkma-\n\nlen des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar ist. Die ausländische \n\nRegelung muss deshalb darauf gerichtet sein, anlässlich der Scheidung die we-\n\nsentlichen in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte unabhängig von \n\nBedürfnis, Leistungsfähigkeit und Güterstand der Ehegatten nahezu hälftig auf-\n\nzuteilen und dem Ausgleichsberechtigten möglichst eigene Ansprüche gegen \n\neinen Versorgungsträger zu verschaffen. Hierfür ist es grundsätzlich ausrei-\n\nchend, wenn die ausländische Rechtsordnung einen dem (subsidiären) deut-\n\nschen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entsprechenden Ausgleichsme-\n\nchanismus vorsieht. Weil Art. 17 Abs. 3 EGBGB insbesondere den angemes-\n\nsenen Ausgleich in Deutschland erworbener Anrechte ermöglichen möchte, \n\nmuss das berufene Sachrecht aber vor allem einen mit dem deutschen Recht \n\nstrukturell vergleichbaren Ausgleich \"ausländischer\" (hier also deutscher) Ver-\n\nsorgungsanrechte vorsehen (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB \n\n101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n13 \n\nbb) Der Versorgungsausgleich nach der niederländischen Konzeption ist \n\nnicht in allen relevanten Bereichen mit den wesentlichen Strukturmerkmalen \n\ndes deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar, weshalb wegen der in \n\nDeutschland erworbenen (ehezeitlichen) Versorgungsanrechte des Ehemanns \n\ndie Möglichkeit zur regelwidrigen Anwendung des deutschen Rechts nach \n\nArt. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB eröffnet ist. \n\n14 \n\nDas zum 1. Mai 1995 in den Niederlanden in Kraft getretene Gesetz über \n\ndie Ausgleichung von Versorgungsansprüchen bei Scheidung (\"Wet verevening \n\npensioenrechten bij scheiding\" [WVP]; abgedruckt in Bergman/Ferid Internatio-\n\nnales Ehe- und Kindschaftsrecht \"Niederlande\" S. 173 ff.) regelt die Verteilung \n\nvon in der Ehezeit aufgebauten Rentenanwartschaften bei Privat- oder Be-\n\ntriebspensionskassen (im Sinne von Art. 1 Abs. 4 bis 6 WVP) nach Scheidung \n\nbzw. nach Trennung von Tisch und Bett, indem es dem Ausgleichsberechtigten \n\nkraft Gesetzes abgeleitete Ansprüche gegen den Versorgungsträger zur Verfü-\n\ngung stellt (Art. 2 Abs. 2 WVP). Die anteilige Auszahlung der monatlichen Al-\n\ntersrente durch den Versorgungsträger bleibt dabei nach Art. 2 Abs. 3 und 4 \n\nWVP grundsätzlich abhängig von dem Rentenanspruch des Ehegatten, der die \n\nAltersrente aufgebaut hat. Gemäß Art. 7 Abs. 2 WVP ist der an den Aus-\n\ngleichsberechtigten zu zahlende Teil der Rente bzw. der anteilige Rentenan-\n\nspruch aber grundsätzlich vor Verfügungen des Versorgungsinhabers geschützt \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt; Klüsener FamRBint 2006, 15, 18). \n\n15 \n\nDie Regelungen des WVP sind damit zwar grundsätzlich mit dem (subsi-\n\ndiären) deutschen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 1587 f ff. BGB) \n\nvergleichbar. Allerdings stellen sie dem Ausgleichsberechtigten für den im An-\n\nwendungsbereich des Art. 17 Abs. 3 EGBGB bedeutsamen Ausgleich \"auslän-\n\ndischer\" (hier also deutscher) Anrechte nach Art. 1 Abs. 8 WVP nur Ansprüche \n\ngegen den anderen Ehegatten zur Verfügung, ohne dass ihm (mit § 1587 i BGB \n\nvergleichbare) Abtretungsansprüche zustehen und ohne dass die Zahlungsan-\n\nsprüche (wie in § 3 a Abs. 5 VAHRG vorgesehen) unter bestimmten Vorausset-\n\nzungen gegen ein Vorversterben des Ausgleichspflichtigen abgesichert sind \n\n(Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung \n\nbestimmt). Zudem macht Art. 1 Abs. 8 WVP den Ausgleich ausländischer An-\n\nrechte von der Anwendbarkeit des niederländischen Güterrechts abhängig. Ein \n\nin Deutschland lebendes niederländisches Ehepaar, das deutsches Güterrecht \n\nvereinbart hat (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGBGB), wäre deshalb nach niederländi-\n\nschem Recht zu scheiden (Art. 17 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), ohne \n\ndass nach dem WVP deutsche Versorgungsanrechte auszugleichen wären (Se-\n\nnatsbeschluss vom11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt). \n\n16 \n\nOb diese schwache Ausgestaltung des Anspruchs nach Art. 1 Abs. 8 \n\nWVP für sich genommen gegen eine Qualifizierung der niederländischen Rege-\n\nlung als Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 EGBGB spricht, \n\nkann indes dahinstehen. Dem niederländischen Recht ist ein Versorgungsaus-\n\ngleich jedenfalls deshalb unbekannt, weil es die gesetzlichen AOW-Pensionen \n\n(anders als das deutsche Recht) nicht dem Wertausgleich unterzieht, was in \n\nVersorgungsausgleichsverfahren mit internationalem Bezug zu einer erhebli-\n\nchen Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führen kann (Senatsbeschluss \n\nvom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n17 \n\n4. Die angefochtene Entscheidung konnte demnach nicht bestehen blei-\n\nben. Das Verfahren war an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es \n\ndie in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Parteien ermittelt und auf den An-\n\ntrag der Ehefrau den Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchführt, \n\nsoweit dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten \n\nauch während der nicht im Inland verbrachten Zeit nicht der Billigkeit wider-\n\nspricht (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB). \n\n18 \n\na) Durch die Aufnahme einer Billigkeitsklausel sollte Art. 17 Abs. 3 Satz 2 \n\nEGBGB so flexibel gestaltet werden, dass eine den Belangen aller Beteiligten \n\nentsprechende gerechte Lösung in jedem Einzelfall eines berechtigten Bedürf-\n\nnisses nach einem Versorgungsausgleich möglich sein sollte (Senatsbeschluss \n\nvom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 826). Ob die Durchführung \n\nder Billigkeit widerspricht, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände \n\ndes Einzelfalls zu prüfen, ohne dabei auf die in der Billigkeitsklausel genannten \n\nAnhaltspunkte beschränkt zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 10. November \n\n1999 - XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418, 419). \n\n19 \n\nb) In diesem Zusammenhang ist auch der Vortrag des Antragsgegners \n\nzu berücksichtigen, die Parteien hätten sich im Rahmen des Scheidungsverfah-\n\nrens in den Niederlanden abschließend darauf verständigt, dass die niederlän-\n\ndischen Pensionsanrechte des Antragsgegners aus einer betrieblichen Alters-\n\nversorgung zu teilen sind. Zwar ist im Falle der regelwidrigen Durchführung des \n\nVersorgungsausgleichs der Wertausgleich nicht nur auf inländische Anrechte \n\nbeschränkt (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Ver-\n\nöffentlichung bestimmt). Ist allerdings ein ausländisches Anrecht bereits durch \n\neine im Inland zu beachtende Gerichtsentscheidung (z.B. im Rahmen eines mit \n\ndem deutschen Recht nicht vergleichbaren ausländischen Versorgungsaus-\n\ngleichs) oder durch eine im Rahmen des ausländischen Scheidungsverfahrens \n\nverbindlich getroffene Parteivereinbarung ausgeglichen, so ist dies bei der An-\n\nwendung des deutschen Rechts unter Billigkeitsgesichtspunkten zu berücksich-\n\ntigen. \n\nHahne \n\nFrau Richterin am Bundesgerichtshof \nWeber-Monecke ist krankheitsbedingt \nverhindert zu unterschreiben. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Bad Segeberg, Entscheidung vom 04.02.2004 - 13a F 40/04 - \nOLG Schleswig, Entscheidung vom 05.07.2004 - 15 UF 60/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_184-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/xii-zb-184-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":17},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_184-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_184-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/xii-zb-184-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_184-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:07.603679+00:00"}}