{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_182-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"XII ZB 182/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 234 Abs. 1 Satz 2 A, 236 Abs. 2 Satz 2 D Die Berufungsbegründung kann auch dadurch erfolgen, dass auf andere Schriftsätze, z.B. solche im Prozesskostenhilfeverfahren, Bezug genommen wird, wenn diese von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechts- anwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforderungen der Berufungsbe- gründung gerecht werden. Dafür ist nicht erforderlich, dass innerhalb der Be- gründungsfrist ausdrücklich auf solche Schriftsätze verwiesen wird, wenn sich eine entsprechende Bezugnahme aus den Begleitumständen und aus dem Zu- sammenhang ergibt (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. März 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 182/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 234 Abs. 1 Satz 2 A, 236 Abs. 2 Satz 2 D \n\nDie Berufungsbegründung kann auch dadurch erfolgen, dass auf andere \n\nSchriftsätze, z.B. solche im Prozesskostenhilfeverfahren, Bezug genommen \n\nwird, wenn diese von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechts-\n\nanwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforderungen der Berufungsbe-\n\ngründung gerecht werden. Dafür ist nicht erforderlich, dass innerhalb der Be-\n\ngründungsfrist ausdrücklich auf solche Schriftsätze verwiesen wird, wenn sich \n\neine entsprechende Bezugnahme aus den Begleitumständen und aus dem Zu-\n\nsammenhang ergibt (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 \n\n- XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554). \n\nBGH, Beschluss vom 5. März 2008 - XII ZB 182/04 - OLG Nürnberg \nAG Nürnberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n7. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts \n\nNürnberg vom 27. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDer Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg \n\nvom 5. November 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngewährt. \n\nBeschwerdewert: 3.396 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Mit Urteil vom 5. November \n\n2003, der Klägerin zugestellt am 11. November 2003, hat das Amtsgericht die \n\nKlage wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen. \n\nMit einem am 10. Dezember 2003 beim Oberlandesgericht eingegange-\n\nnen Schriftsatz ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hat die Kläge-\n\nrin Prozesskostenhilfe für eine \"nachfolgend entworfene\" Berufung beantragt. \n\nWeiter hat sie zur Hauptsache beantragt, den Beklagten - unter Abänderung \n\ndes amtsgerichtlichen Urteils - zu verurteilen, an sie ab dem 1. Dezember 2003 \n\nTrennungsunterhalt in Höhe von monatlich 503 € zu zahlen. Im Folgenden be-\n\ngründete sie die Anträge. Nachdem der Beklagte im Prozesskostenhilfeverfah-\n\nren aktuelle Verdienstbescheinigungen vorgelegt hatte, berechnete die Klägerin \n\nihren Unterhaltsanspruch mit Schriftsatz vom 16. März 2004 neu. Sie begehrte \n\nnun Trennungsunterhalt für Dezember 2003 in Höhe von 503 € und für die Zeit \n\nab dem 1. Januar 2004 in Höhe von monatlich 730 € und bezog sich ergänzend \n\nauf ihr am 10. Dezember 2003 eingegangenes Prozesskostenhilfegesuch. Mit \n\nBeschluss vom 5. April 2004, der Klägerin zugestellt am 14. April 2004, bewillig-\n\nte das Oberlandesgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe, soweit sie für die \n\nZeit ab Januar 2004 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 283 € be-\n\ngehrt. Den weiter gehenden Antrag wies es zurück. \n\n3 \n\nMit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 15. April 2004 \n\nbeantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-\n\nsäumung der Berufungsfrist und legte zugleich Berufung gegen das Urteil des \n\nAmtsgerichts ein. Außerdem beantragte sie, den Beklagten für die Zeit ab Ja-\n\nnuar 2004 unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Zahlung monatli-\n\nchen Trennungsunterhalts in Höhe von 283 € zu verurteilen. Mit einem am glei-\n\nchen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 30. April 2004 nahm die Klägerin er-\n\ngänzend zum Prozesskostenhilfebeschluss Stellung. Sie wandte sich dabei ge-\n\ngen die Berücksichtigung der geleisteten Beiträge zur privaten Krankenversi-\n\ncherung für die gemeinsamen Kinder, die volle Berücksichtigung verschiedener \n\nKreditverbindlichkeiten des Beklagten sowie die in der Unterhaltsberechnung \n\ndes Oberlandesgerichts enthaltenen Zumutbarkeitskriterien für eine von ihr auf-\n\nzunehmende Erwerbstätigkeit. Mit Beschluss vom 10. Mai 2004, der Klägerin \n\nzugestellt am 12. Mai 2004, wurde der Klägerin Wiedereinsetzung in die ver-\n\nsäumte Berufungsfrist bewilligt. \n\n4 \n\nNach vorherigem Hinweis hat das Oberlandesgericht die Berufung ver-\n\nworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Dagegen richtet sich die \n\nRechtsbeschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 \n\nZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-\n\ngerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an eine fristge-\n\nmäße Berufungsbegründung überspannt; der angefochtene Beschluss verletzt \n\ndie Klägerin damit in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungs-\n\nvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und \n\nauf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Deswegen ist die Rechtsbeschwer-\n\nde auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. \n\n6 \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, innerhalb der - von ihm aus \n\nGründen der Waffengleichheit für eine arme Partei - bis 14. Juni 2004 bemes-\n\nsenen Begründungsfrist habe die Klägerin keine ordnungsgemäße, den Anfor-\n\nderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Berufungsbegründung vorgelegt. \n\nBis zum Fristablauf habe sie mit Schriftsatz vom 15. April 2004 lediglich einen \n\nauf den Prozesskostenhilfebeschluss abgestimmten Berufungsantrag gestellt, \n\nohne diesen allerdings zu begründen oder auf ein anderes Schriftstück Bezug \n\nzu nehmen. Eine eindeutige Bezugnahme scheide schon deswegen aus, weil \n\ndie Klägerin zuvor in mehreren Schriftsätzen verschiedene Anträge angekündigt \n\nhabe. Die Wiederholung des Tenors eines die Prozesskostenhilfe teilweise be-\n\nwilligenden Beschlusses, der von den früheren Schriftsätzen sowohl inhaltlich \n\nals auch im Ergebnis deutlich abweiche, könne nicht bedeuten, dass sich der \n\nBerufungsführer den Inhalt des Beschlusses zueigen mache und deshalb eine \n\nweitere Berufungsbegründung entbehrlich sei. \n\n7 \n\n2. Diese Auffassung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn \n\ndie Klägerin hat ihre Berufung innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungs-\n\nfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet, sodass ihr wegen der schuldlosen \n\nFristversäumung von Amts wegen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) auch insoweit \n\nWiedereinsetzung zu bewilligen war. \n\n8 \n\na) Bei einer wortgetreuen Anwendung der im Zeitpunkt der Entscheidung \n\ndes Berufungsgerichts geltenden §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 \n\nZPO hätte die Klägerin die Berufungsbegründung innerhalb von zwei Wochen \n\nnach Behebung des Hindernisses für die Einhaltung der Begründungsfrist, hier \n\nalso nach Zugang des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses, \n\nnachholen müssen. Schon auf der Grundlage dieses früheren Rechts hatte der \n\nBundesgerichtshof allerdings eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 234 \n\nAbs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zur Angleichung der Situation bemittelter \n\nund unbemittelter Rechtsmittelführer bei Versäumung der Rechtsmittelbegrün-\n\ndungsfrist für erforderlich gehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2003 \n\n- XII ZB 147/02 - NJW 2003, 3275, 3276 ff.; BGH Beschluss vom 25. Septem-\n\nber 2003 - III ZB 84/02 - NJW 2003, 3782 f. und vom 17. Juni 2004 - IX ZB \n\n208/03 - NJW 2004, 2902, 2903). \n\n9 \n\nInzwischen hat der Gesetzgeber die Frist für eine Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist \n\ndurch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I \n\nS. 2198) auf einen Monat verlängert (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach wie vor \n\nbeginnt die Frist allerdings mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist \n\n(§ 234 Abs. 2 ZPO), im Falle der Prozesskostenarmut also frühestens mit Zu-\n\n10 \n\n11 \n\nstellung des über die beantragte Prozesskostenhilfe befindenden Beschlusses. \n\nInnerhalb dieser Frist ist nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO auch die ver-\n\nsäumte Prozesshandlung, hier also die Berufungsbegründung, nachzuholen \n\n(vgl. BGH Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - FamRZ 2006, 1271 f.). \n\nJedenfalls diese Frist war aus verfassungsrechtlichen Gründen schon auf die \n\nfrühere Rechtslage anzuwenden. \n\nb) Die Klägerin hat ihre Berufung spätestens am 30. April 2004 und damit \n\ninnerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist begründet. \n\naa) Die Berufungsbegründung, die nach § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO ent-\n\nweder bereits in der Berufungsschrift selbst oder in einem weiteren Schriftsatz \n\nbeim Berufungsgericht einzureichen ist, kann auch dadurch erfolgen, dass auf \n\nandere Schriftsätze Bezug genommen wird, die von einem bei dem Berufungs-\n\ngericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anfor-\n\nderungen der Berufungsbegründung gerecht werden. Die Partei muss auch \n\nnicht ausdrücklich auf das zur Begründung der Berufung geeignete frühere \n\nVorbringen Bezug nehmen; vielmehr genügt es, dass sich die entsprechende \n\nBestimmung aus den Begleitumständen und aus dem Zusammenhang ergibt \n\n(vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, \n\n1554; vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789; vom 15. Fe-\n\nbruar 1995 - XII ZB 7/95 - NJW 1995, 2112, 2113; vom 15. Februar 1989 \n\n- IVb ZR 55/88 - FamRZ 1989, 849 f. und vom 9. November 1988 - IVb ZB \n\n154/88 - FamRZ 1989, 269). \n\n12 \n\nDa im Allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmit-\n\ntel- oder einer Rechtsmittelbegründungsfrist verbundenen Nachteile in Kauf \n\nnehmen will, muss im Zweifel angenommen werden, dass ein inhaltlich den An-\n\nforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch \n\nauch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des \n\nRechtsmittelführers erkennbar ist. Auch die (ggf. konkludente) Bezugnahme auf \n\nein bei Berufungseinlegung bereits bei den Akten befindliches Prozesskosten-\n\nhilfegesuch kann dabei ausreichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 \n\n- XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727, BGHZ 165, 318, 320 f. = FamRZ \n\n2006, 400, vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789 und vom \n\n9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - FamRZ 1989, 269). Das ist hier der Fall, \n\nweil die Beklagte in ihrem innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist eingegangenen \n\nSchriftsatz vom 30. April 2004 im Hinblick auf den Prozesskostenhilfebeschluss \n\ndes Gerichts einzelne Punkte des im Verfahren der Prozesskostenhilfe von sei-\n\nnem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bereits vorgetragenen Sach-\n\nverhalts ergänzt hat. \n\n13 \n\nbb) Zu Unrecht meint das Oberlandesgericht, eine Berufungsbegründung \n\ndurch konkludente Bezugnahme auf das Prozesskostenhilfegesuch scheitere \n\nvorliegend daran, dass die Klägerin im Bewilligungsverfahren verschiedene \n\nSchriftsätze mit unterschiedlichen Berechnungen eingereicht habe. Die Klägerin \n\nhatte zwar ihre ursprüngliche, im Schriftsatz vom 10. Dezember 2003 enthalte-\n\nne Unterhaltsberechnung mit Schriftsatz vom 16. März 2004 nach Maßgabe der \n\nim Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Verdienstbescheinigungen ange-\n\npasst und zugleich geänderte Berufungsanträge angekündigt. Der Inhalt dieses \n\nSchriftsatzes widerspricht dem früheren Vortrag jedoch nicht, sondern ergänzt \n\ndiesen und baut lediglich darauf auf. Schon die zeitliche Abfolge verdeutlicht, \n\ndass die mit Schriftsatz vom 16. März 2003 zuletzt dargelegte Unterhaltsbe-\n\nrechnung der Rechtsauffassung der Klägerin entspricht, die sie dem erstin-\n\nstanzlichen Urteil entgegensetzen möchte. \n\n14 \n\ncc) Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin für die Berufungs-\n\nbegründung nicht auf ihr Prozesskostenhilfegesuch beziehen wollte, könnten \n\nsich allenfalls daraus ergeben, dass sie ihre Anträge in der Berufungsschrift \n\nvom 15. April 2004 an den Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe ange-\n\npasst hat. Denn der Berufungsführer kann sein Rechtsmittel auch dadurch ord-\n\nnungsgemäß begründen, dass er sich (ggf. konkludent) auf die Gründe eines \n\ndie Prozesskostenhilfe teilweise bewilligenden Beschlusses bezieht und sich \n\ndie darin enthaltenen, für ihn günstigen Argumente zu eigen macht (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 29. September 1993 - XII ZR 209/02 - FamRZ 1994, 102, 103). \n\nAllerdings hat die Klägerin mit ihrem am 30. April 2004 und damit innerhalb der \n\nBerufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz die Gründe des Bewilli-\n\ngungsbeschlusses angegriffen und damit deutlich gemacht, sich die Unterhalts-\n\nberechnung des Oberlandesgerichts gerade nicht zu eigen machen zu wollen. \n\nMit diesem Vortrag hat sie objektiv zu erkennen gegeben, lediglich aus Kosten-\n\ngründen ihren Berufungsantrag dem Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe \n\nanzupassen und einen geringeren Trennungsunterhalt geltend zu machen, im \n\nÜbrigen aber bei ihrer im Prozesskostenhilfeverfahren zuletzt mit Schriftsatz \n\nvom 16. März 2004 vertretenen Rechtsauffassung zu bleiben. Dabei ist auch \n\ndie Klägerin ersichtlich davon ausgegangen, ihre Berufung abschließend be-\n\ngründet zu haben. \n\n15 \n\nAnderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin nach \n\nAblauf der Berufungsbegründungsfrist am 21. Juni 2004 auf den Hinweis des \n\nGerichts, es fehle an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, vorgetra-\n\ngen hat, die Berufungsschrift vom 15. April 2004 nehme nicht nur auf das Pro-\n\nzesskostenhilfegesuch, sondern auch auf die Gründe des Bewilligungsbe-\n\nschlusses vom 5. April 2004 Bezug. Denn dieser hilfsweise erhobene spätere \n\nVortrag kann den objektiven Erklärungsgehalt der zuvor rechtzeitig eingegan-\n\ngenen Schriftsätze nicht erschüttern. \n\n16 \n\ndd) Durch die sich aus dem Zusammenhang, insbesondere aus dem In-\n\nhalt des Schriftsatzes vom 30. April 2004, ergebende Bezugnahme der Klägerin \n\nauf ihren im Verfahren der Prozesskostenhilfe zuletzt eingereichten Schriftsatz \n\nvom 16. März 2004 ist auch den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 \n\nNr. 2 ZPO an eine Berufungsbegründung Genüge getan. Die in dem in Bezug \n\ngenommenen Schriftsatz enthaltene Unterhaltsberechnung und die weitere Be-\n\nzugnahme auf den ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag vom 10. Dezember \n\n2003 verdeutlichen, welche entscheidungserheblichen Gründe nach Ansicht der \n\nKlägerin für die Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils sprechen (vgl. zu \n\nden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung BGH Be-\n\nschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 - NJW-RR 2003, 1580). \n\n17 \n\n3. Weil die Klägerin die bis zum 11. Januar 2004 laufende Berufungsbe-\n\ngründungsfrist wegen ihrer Prozesskostenarmut schuldlos versäumt hatte und \n\nsie die Berufungsbegründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt \n\nhat, war ihr auch Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu bewil-\n\nligen. Damit ist der Verwerfung der Berufung in dem angefochtenen Beschluss \n\ndie Grundlage entzogen und der Beschluss deswegen auf die Rechtsbe-\n\nschwerde der Klägerin aufzuheben (Senatsbeschluss vom 15. August 2007 \n\n- XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725, 1726). Das Berufungsgericht wird somit \n\nneu über die Sache zu entscheiden haben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Nürnberg, Entscheidung vom 05.11.2003 - 109 F 2481/03 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.07.2004 - 7 UF 4047/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_182-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/xii-zb-182-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_182-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_182-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/xii-zb-182-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_182-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:32.627341+00:00"}}