{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_177-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-09-11","aktenzeichen":"XII ZB 177/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1587 g; 1587 i Abs. 1; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrecht- lich auszugleichende Anrecht zuvor teilweise gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Se- natsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120 ff.; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff.; vom 20. Juni 2007 - XII ZB 50/05 - zur Veröffentlichung be- stimmt und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2005, 1545). b) Eine schuldrechtliche Ausgleichsrente darf nicht mit einem Vomhundertsatz der auszugleichenden Versorgung tituliert werden; der Ausgleichspflichtige ist auch nicht zur Abtretung eines Vomhundertsatzes seines in den schuld- rechtlichen Ausgleich einbezogenen Versorgungsanspruches verpflichtet. c) Zur Geltung des Verbots der reformatio in peius bei Verstößen gegen von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvorschriften (Fortführung des Senats- beschlusses vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. September 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 177/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1587 g; 1587 i Abs. 1; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 \n\na) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrecht-\nlich auszugleichende Anrecht zuvor teilweise gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 \nVAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Se-\nnatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; \nvom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August \n2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB \n228/03 - FamRZ 2006, 323 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - \nFamRZ 2007, 120 ff.; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ \n2007, 363 ff.; vom 20. Juni 2007 - XII ZB 50/05 - zur Veröffentlichung be-\nstimmt und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2005, 1545). \n\nb) Eine schuldrechtliche Ausgleichsrente darf nicht mit einem Vomhundertsatz \nder auszugleichenden Versorgung tituliert werden; der Ausgleichspflichtige \nist auch nicht zur Abtretung eines Vomhundertsatzes seines in den schuld-\nrechtlichen Ausgleich einbezogenen Versorgungsanspruches verpflichtet. \n\nc) Zur Geltung des Verbots der reformatio in peius bei Verstößen gegen von \nAmts wegen zu beachtende Verfahrensvorschriften (Fortführung des Senats-\nbeschlusses vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455 \nff.). \n\nBGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - OLG Hamm \nAG Essen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nI. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesge-\n\nrichts Hamm vom 8. Juni 2004 aufgehoben. \n\nII. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss \n\ndes Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 17. Februar \n\n2004 abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\n1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin \n\nfür die Monate Januar 2003 bis Juni 2003 eine schuldrecht-\n\nliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 339,08 € und \n\nfür die Monate Juli 2003 bis Februar 2004 eine schuldrecht-\n\nliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 338,61 €, ins-\n\ngesamt somit 4.743,36 € zu zahlen. \n\n2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab März 2004 an die \n\nAntragstellerin eine monatlich im Nachhinein zu entrichten-\n\nde Ausgleichsrente in Höhe von 338,61 € (statt 39,09 % der \n\njeweils von der R. \n\nGmbH gezahlten Bruttobetriebsrente) zu zahlen. \n\n3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Zeit ab März \n\n2004 der Abtretung seiner Ansprüche auf Zahlung einer \n\nBetriebsrente gegen die R. \n\n GmbH in Höhe von monatlich 338,61 € \n\n(statt monatlich 39,09 % des Bruttobetriebsrentenbetrages) \n\nzuzustimmen. \n\nIII. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. \n\nIV. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander \n\naufgehoben. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. \n\nDie am 6. November 1963 geschlossene Ehe der Antragstellerin (geb. \n\n26. September 1942; im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (geb. \n\n11. November 1939; im Folgenden: Ehemann) wurde durch Urteil des Amtsge-\n\nrichts - Familiengericht - vom 16. Juli 1996 rechtskräftig geschieden; das Ver-\n\nfahren über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt. In der Ehezeit \n\n(1. November 1963 bis 30. November 1995; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide \n\nEhegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erwor-\n\nben, der Ehemann verfügt zudem bei einer Betriebszugehörigkeit vom 1. April \n\n1964 bis 30. November 1999 über ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung \n\nbei der R.-GmbH. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hatte den abgetrennten Versor-\n\ngungsausgleich durch Beschluss vom 15. Mai 1997 dahin geregelt, dass es \n\nvom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung in Höhe von insgesamt 728,38 DM (372,41 €) auf das Versiche-\n\nrungskonto der Ehefrau, bezogen auf den 30. November 1995, übertragen hat. \n\nDabei wurde in Höhe eines Teilbetrages von 81,20 DM (41,52 €) im Wege des \n\nerweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG und unter Beschränkung \n\nauf den Grenzbetrag die im Anwartschaftsstadium und Leistungsstadium als \n\nstatisch behandelte betriebliche Altersversorgung des Ehemannes ausgegli-\n\nchen. Im Übrigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungs-\n\nausgleich vorbehalten. \n\n4 \n\nSpätestens seit dem 1. November 2002 beziehen beide Parteien eine Al-\n\ntersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben erhält der Ehe-\n\nmann seine betriebliche Altersversorgung, deren Höhe für die Zeit ab 1. Januar \n\n2003 jährlich 10.393,68 € brutto beträgt (monatlich 866,14 €). Mit Anwalts-\n\nschriftsatz vom 10. Dezember 2002 forderte die Antragstellerin den Antrags-\n\ngegner zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente auf. \n\n5 \n\nAm 28. März 2003 hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtli-\n\nchen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat \n\nausgesprochen, der Ehemann \"schulde\" der Ehefrau ab März 2004 eine lau-\n\nfende \"monatlich im Nachhinein zu entrichtende Ausgleichsrente in Höhe von \n\n39,09 % der jeweils von der ... (R.-GmbH) gezahlten Bruttobetriebsrente\"; es \n\nhat ihn daneben verpflichtet, einer Abtretung der Betriebsrente \"in Höhe von \n\nmonatlich 39,09 % des Bruttobetriebsrentenbetrages an die Antragstellerin zu-\n\nzustimmen\". Zudem hat das Amtsgericht den Ehemann zur Zahlung einer Aus-\n\ngleichsrente für den Zeitraum Januar bis Juni 2003 in Höhe von monatlich \n\n339,08 € und für den Zeitraum Juli 2003 bis Februar 2004 in Höhe von monat-\n\nlich 338,61 € verpflichtet, insgesamt somit zur Zahlung von Rückständen in Hö-\n\nhe von 4.743,36 €. Den Ehezeitanteil der Betriebsrente hat das Amtsgericht \n\ndabei mit (10.393,68 x 380 Monate Betriebszugehörigkeit in der Ehe ./. \n\n428 Monate Betriebszugehörigkeit insgesamt =) 9.228,03 € jährlich (769 € mo-\n\nnatlich) ermittelt. Zur Bestimmung des geschuldeten monatlichen Ausgleichsbe-\n\ntrages hat es von der Hälfte des Ehezeitanteils in Höhe von (769 € : 2 =) \n\n384,50 € den bereits durch erweitertes Splitting ausgeglichenen Teilbetrag in \n\nHöhe von 45,42 € für die Zeit bis 30. Juni 2003 und in Höhe von 45,89 € für die \n\nZeit ab 1. Juli 2003 abgezogen; dabei hat es den Teilausgleichsbetrag entspre-\n\nchend den jeweiligen Steigerungen des aktuellen Rentenwertes aktualisiert \n\n(41,52 € : 23,64 <aRW Ehezeitende> x 25,86 <aRW bis 30. Juni 2003> = \n\n45,42 €; 41,52 € : 23,64 <aRW Ehezeitende> x 26,13 <aRW seit 1. Juli 2003> = \n\n45,89 €). Anschließend hat es die geschuldeten monatlichen Ausgleichsbeträge \n\nin das Verhältnis zum Gesamtbetrag der bezogenen monatlichen Betriebsrente \n\ngesetzt und die ab März 2004 geschuldete laufende monatliche Rente nicht mit \n\nihrem Nominalbetrag, sondern einem von der Gesamtrente geschuldeten Vom-\n\nhundertsatz festgestellt (338,61 € : 866,14 € = 39,09 %). \n\n6 \n\nDie Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückge-\n\nwiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehe-\n\nmannes, mit der er die von dem Oberlandesgericht gewählte Methode einer \n\nAktualisierung des im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgegliche-\n\nnen Nominalbetrages einer volldynamischen Rente anhand der Steigerungsra-\n\nten der gesetzlichen Rentenversicherung rügt. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDas Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Anrech-\n\nnung des durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits \n\nausgeglichenen Teilbetrages habe dadurch zu erfolgen, dass der Teilaus-\n\ngleichsbetrag mit seinem entsprechend der Steigerung des aktuellen Renten-\n\nwertes aktualisierten Wert vom geschuldeten Ausgleichsbetrag abzuziehen sei. \n\nEiner Rückdynamisierung unter Heranziehung der verfassungswidrigen Bar-\n\nwert-Verordnung bedürfe es hingegen nicht; denn dies würde zu einer deutlich \n\nhöheren Anrechnung des bereits ausgeglichenen Teils der Betriebsrente führen \n\nmit der Folge, dass der Halbteilungsgrundsatz nicht gewahrt bliebe. Zudem \n\nstünde die Ehefrau damit schlechter, als wenn der Teilausgleich nach § 3 b \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG unterblieben und sie wegen der Betriebsrente des Ehe-\n\nmanns vollständig auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen \n\nworden wäre. Die vom Amtsgericht - Familiengericht - angewandte Methode zur \n\nBerechnung des Wertes des bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbe-\n\ntrages der Betriebsrente sei deshalb nicht zu beanstanden. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. \n\na) Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die Mängel der \n\nbis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem \n\nBeschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat \n\n(BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), in Grenzen aufzufan-\n\ngen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwi-\n\nschen durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung \n\nder Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss \n\nBGHZ 156, 64, 67 ff. = FamRZ 2003, 1639 f.) und durch die 3. Verordnung zur \n\nÄnderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144 (Senatsbe-\n\nschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) hin-\n\nreichend Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen un-\n\nter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung durch-\n\ngeführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine \n\nnach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen \n\nunter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr \n\nnach der neuen Barwert-Verordnung \"entdynamisierten\" Teilausgleich gekürzt \n\nwird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung bewirkte Auf-\n\nwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die Höhe der dem aus-\n\ngleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich \n\nübertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. \n\n11 \n\nb) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses \n\nmehrfach entschieden, dass es grundsätzlich vertretbar ist, einen unter der bis \n\n31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten \n\nöffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungs-\n\nausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezoge-\n\nne Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen sei-\n\nner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbetrag \n\n\"hochgerechnet\" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszuglei-\n\nchenden Betrages in Abzug gebracht wird (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 \n\n- XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 f.; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB \n\n166/04 - FamRZ 2007, 363, 364; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - \n\nFamRZ 2006, 323, 324; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, \n\n1982 f.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523 und vom \n\n25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467). Ebenso hält es der \n\nSenat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung für geboten, \n\neinem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-\n\nVerordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im \n\nRahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entspre-\n\nchende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen \n\n(Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2007 - XII ZB 50/05 - zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 und \n\nvom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 121 f.). Für einen \n\nunter Heranziehung der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durch-\n\ngeführten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teil-\n\nbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Senats-\n\nbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364). \n\n12 \n\nVorliegend war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember \n\n2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführt worden. Der vom Oberlan-\n\ndesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen \n\nAnrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende \n\nerfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwerts ist deshalb aus Rechtsgründen \n\nnicht zu beanstanden. \n\n13 \n\n2. Die angefochtene Entscheidung kann allerdings nicht bestehen blei-\n\nben, soweit das Oberlandesgericht es für zulässig erachtet hat, die ab März \n\n2004 zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente mit einem Vomhundertsatz \n\nder Gesamtbetriebsrente (39,09 %) festzusetzen und den Ehemann zur Abtre-\n\ntung eines entsprechenden Prozentsatzes seines betrieblichen Anrechts zu ver-\n\npflichten. \n\n14 \n\na) Die Festsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente als Prozent-\n\nsatz der vom Schuldner bezogenen Gesamtbetriebsrente wird in Rechtspre-\n\nchung und Literatur überwiegend für zulässig gehalten (OLG Zweibrücken \n\n- 2. ZS - FamRZ 2006, 276, 277; 2002, 399; OLG München FamRZ 1999, 869 \n\nf.; Palandt/Brudermüller BGB 66. Aufl. § 1587 f Rdn. 11; Dörr/Hansen NJW \n\n2002, 3140, 3146; Glockner/Vucko-Glockner Versorgungsausgleich in der Pra-\n\nxis § 3 Rdn. 47; Staudinger/Rehme BGB 2004 § 1587 g Rdn. 13; Scholz/Stein/ \n\nBergmann Praxishandbuch Familienrecht Kap. M Rdn. 293; vgl. auch OLG Thü-\n\nringen FamRZ 2001, 627, 628 und OLG Brandenburg FamRZ 2004, 118, 119 \n\nfür den schuldrechtlichen Ausgleich von Auffüllbeträgen nach § 315 a SGB VI; \n\ndifferenzierend: Bamberger/Roth/Gutdeutsch BGB § 1587 g Rdn. 34). Zum Teil \n\nwird einschränkend gefordert, dass sich die Höhe des Ausgleichsanspruches \n\nallein nach der Rente des Ausgleichspflichtigen bemesse und keine Gegenan-\n\nrechte des Ausgleichsberechtigten zu verrechnen seien (OLG München FamRZ \n\n1999, 869 f.; Scholz/Stein/Bergmann aaO Rdn. 293; vgl. auch Bamberger/Roth/ \n\nGutdeutsch aaO § 1587 g Rdn. 34). \n\n15 \n\nZur Begründung wird angeführt, durch die Festsetzung eines Vomhun-\n\ndertsatzes des auszugleichenden Anrechts werde im Falle einer regelmäßigen, \n\naber nur geringfügigen Versorgungsanpassung der Halbteilungsgrundsatz kon-\n\nsequent und fortlaufend verwirklicht. Der im Gesetz nach § 1587 g Abs. 3 i.V.m. \n\n§ 1587 d Abs. 2 BGB vorgesehene Weg über das Abänderungsverfahren sei \n\nhierfür zu umständlich. Er setze die materiellrechtlich gebotene laufende und \n\nwertgleiche Teilhabe häufig nur unvollkommen und mit zeitlicher Verzögerung \n\num, vor allem wegen des Erfordernisses einer \"wesentlichen Änderung\" der \n\nVerhältnisse und der Rückwirkung des Erhöhungsverlangens nur auf den Zeit-\n\npunkt des Verzugseintritts, nicht aber der Veränderung selbst (Staudinger/ \n\nRehme aaO § 1587 g Rdn. 13). Hingegen vermeide die Festsetzung der \n\nschuldrechtlichen Ausgleichsrente als stets gleich bleibender Prozentsatz künf-\n\ntige, Kosten verursachende Abänderungsverfahren (OLG Zweibrücken FamRZ \n\n2002, 399). Der Ausgleichsberechtigte habe deshalb ein Rechtsschutzinteresse \n\nan einer dynamischen Festsetzung (OLG München FamRZ 1999, 869, 870; \n\nGlockner/Vucko-Glockner aaO § 3 Rdn. 47; Scholz/Stein/Bergmann aaO \n\nKap. M Rdn. 293). Zum Teil wird die Zulässigkeit der Dynamisierung des \n\nschuldrechtlichen Ausgleichsbetrages auch mit einer entsprechenden Anwen-\n\ndung von § 1612 a BGB begründet (OLG München FamRZ 1999, 869, 870; vgl. \n\nauch OLG Stuttgart FamRZ 2003, 455, 457 f.). \n\n16 \n\n17 \n\nb) Der Senat vermag dieser Auffassung indes nicht zu folgen. \n\n§ 1587 g Abs. 1 BGB beinhaltet keinen Anspruch des Ausgleichsberech-\n\ntigten auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente. Für eine Anpassung der \n\nschuldrechtlichen Ausgleichsrente steht dem Berechtigten allein das Auskunfts-\n\nverlangen gegen den Verpflichteten nach §§ 1587 k, 1580 BGB und bei einer \n\nwesentlichen Veränderung der Bezugsgrößen das Abänderungsverfahren nach \n\n§ 1587 g Abs. 3 i.V.m. § 1587 d Abs. 2 BGB zur Verfügung. \n\n18 \n\naa) Die Festsetzung einer mit einem Vomhundertsatz ausgedrückten \n\nAusgleichsrente ist vorliegend auch nicht geeignet, die mathematisch genaue \n\nVerwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes \n\nim schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich zu gewährleisten. \n\n19 \n\nMit der Festsetzung der Ausgleichsrente als einem bestimmten Vomhun-\n\ndertsatz der Gesamtbetriebsrente wäre die zukünftige Wertbemessung des be-\n\nreits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbe-\n\ntrages an die Wertentwicklung des auszugleichenden betrieblichen Anrechts \n\ngekoppelt. Erhöhte sich nämlich die auszugleichende Betriebsrente, spiegelte \n\nsich im dynamischen Ausgleichsbetrag automatisch auch der öffentlich-rechtlich \n\nausgeglichene Teilbetrag mit einem höheren Wert wieder, selbst wenn der ak-\n\ntuelle Rentenwert tatsächlich unverändert geblieben wäre. Wäre hingegen die \n\nauszugleichende Betriebsrente tatsächlich statisch, müsste der nach § 3 b \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits ausgeglichene Teilbetrag bei der Bestimmung der \n\nAusgleichsrente auch dann mit einem unveränderten Wert berücksichtigt wer-\n\nden, wenn der aktuelle Rentenwert anstiege und sich durch eine Wertsteige-\n\nrung des bereits ausgeglichenen Teilbetrages nach mathematischen Grundsät-\n\nzen eigentlich eine Verringerung der schuldrechtlichen Ausgleichspflicht er-\n\nrechnete. \n\n20 \n\nEin vergleichbares Problem ergäbe sich in Fallkonstellationen, in denen \n\nzur Ermittlung der Ausgleichsrente dem schuldrechtlich auszugleichenden An-\n\nrecht Gegenanrechte des Ausgleichspflichtigen gegenüberzustellen sind. Mit \n\nder dynamischen Bestimmung der Ausgleichsrente als einem bestimmten Pro-\n\nzentsatz wäre der zu berücksichtigende Wert eines gegenzurechnenden An-\n\nrechts künftig von der Wertentwicklung der auszugleichenden Betriebsrente \n\nabhängig. Erhöhte sich das schuldrechtlich auszugleichende Anrecht, würde ein \n\ngegenzurechnendes Anrecht im dynamisierten Rentenbetrag automatisch mit \n\neinem entsprechend prozentual höheren Wert berücksichtigt, selbst wenn es \n\ntatsächlich eine andere Wertentwicklung genommen hätte. Dies gilt nicht nur für \n\ndem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegende Gegenanrechte (OLG München \n\nFamRZ 1999, 869 f.), sondern auch für gegenzurechnende öffentlich-rechtliche \n\nAnrechte des Ausgleichsberechtigten \n\n(vgl. Scholz/Stein/Bergmann aaO \n\nRdn. 293; Bamberger/Roth/Gutdeutsch aaO § 1587 g Rdn. 34), \n\n21 \n\nbb) Die Titulierung eines monatlich geschuldeten Vomhundertsatzes der \n\nGesamtbetriebsrente widerspricht daneben dem Erfordernis der Bestimmtheit \n\nvon Vollstreckungstiteln (OLG Zweibrücken - 5. ZS - FamRZ 2003, 1290, 1291; \n\nOLG Celle FamRZ 2004, 1215, 1217; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 28, 30). \n\n22 \n\nEin Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung ge-\n\neignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang \n\nder Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstre-\n\nckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest \n\nohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen (BGHZ 22, 54, 57 f.; 88, 62, 65). \n\nGegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Ausle-\n\ngung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend be-\n\nstimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeu-\n\ntig festlegen. Zwar genügt es für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung \n\ndes Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bun-\n\ndesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist \n\n(BGHZ 122, 16, 18; BGH Urteil vom 5. Dezember 1994 - IX ZR 255/93 - NJW \n\n1995, 1162). Es reicht indessen nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen \n\nwird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus \n\ndem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (vgl. Senatsurteile vom \n\n7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03 - FamRZ 2006, 261, 262 f. und vom 6. Novem-\n\nber 1985 - IVb ZR 73/84 - FamRZ 1986, 45, 46; Zöller/Stöber ZPO 26. Aufl. \n\n§ 704 Rdn. 3 u. 5). \n\n23 \n\nDiesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Die \n\nFestsetzung der vom Ehemann zu zahlenden schuldrechtlichen Ausgleichsren-\n\nte mit einem bestimmten Prozentsatz seiner gesamten betrieblichen Versor-\n\ngung ist mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar, weil eine Vollstreckung nach \n\n§ 53 g Abs. 3 FGG i.V.m. §§ 704 ff. ZPO ohne den für den Vollstreckungszeit-\n\nraum maßgeblichen - nicht allgemein zugänglichen - Rentenbescheid der \n\nR.-GmbH nicht möglich wäre. Für die Bestimmtheit des Titels lässt sich auch \n\nnicht der Rechtsgedanke des § 1612 a BGB entsprechend heranziehen. Die \n\nDynamisierung von Titeln auf Kindesunterhalt ist mit der Dynamisierung einer \n\nschuldrechtlich auszugleichenden Rente nicht vergleichbar, denn § 1612 a BGB \n\nnimmt auf die Regelbetragverordnung und damit auf eine allgemein zugängli-\n\nche normative Grundlage Bezug. Nur vor diesem Hintergrund ist es für Vollstre-\n\nckungsorgan oder Drittschuldner als zumutbar anzusehen, den zu vollstrecken-\n\nden Betrag aufgrund der Angaben im Titel und der Regelbetragverordnung zu \n\nerrechnen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1290, 1291; BT-Drucks. \n\n13/7388, 26 f.). \n\n24 \n\nc) Der ausgleichspflichtige Ehemann kann auch nicht zur Abtretung eines \n\nprozentualen (dynamischen) Anteils seiner Gesamtbetriebsrente verpflichtet \n\nwerden (vgl. für eine Differenzierung zwischen Zahlungsverpflichtung und Ab-\n\ntretungspflicht: Bamberger/Roth/Gutdeutsch aaO § 1587 g Rdn. 33). \n\n25 \n\nNach § 1587 i Abs. 1 BGB kann der Berechtigte in Höhe der laufenden \n\nAusgleichsrente vom Verpflichteten erfüllungshalber die Abtretung der in den \n\nAusgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen. Diese Vorschrift \n\nwill dem Berechtigten die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente \n\nerleichtern und ihre unbeschränkte - auch über die Pfändungsgrenzen hinaus-\n\ngehende - Durchsetzbarkeit ermöglichen (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht \n\n4. Aufl. § 1587 i Rdn. 1). Der Abtretungsanspruch ist lediglich eine die Durch-\n\nsetzung erleichternde Ergänzung zum Ausgleichsanspruch (Staudiger/Rehme \n\naaO § 1587 i Rdn. 8); er kann dem Ausgleichsberechtigten deshalb nicht zu \n\neinem dynamischen Zahlungsanspruch verhelfen, der inhaltlich über den lau-\n\nfenden, nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB geschuldeten und fälligen \n\nAusgleichsanspruch hinausginge. Auch eine Anpassung der Entscheidung über \n\ndie Abtretung laufender Versorgungsansprüche ist nur über das Abänderungs-\n\nverfahren nach § 1587 i Abs. 3 i.V.m. § 1587 d Abs. 2 BGB möglich, sofern eine \n\nwesentliche Änderung der maßgebenden Umstände eingetreten ist (vgl. Jo-\n\nhannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 i Rdn. 7). \n\n26 \n\n27 \n\n4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. \n\na) Gegen die dem Beschluss des Oberlandesgerichts zugrunde liegende \n\nBerechnung des nominalen Ausgleichsanspruches bestehen keine Bedenken. \n\nDie angegriffene Entscheidung war deshalb aufzuheben und der Beschluss des \n\nAmtsgerichts - Familiengerichts - dahin abzuändern, dass der Ehemann ver-\n\npflichtet ist (neben den zu leistenden Rückständen von 4.743,36 € für den Zeit-\n\nraum Januar 2003 bis Februar 2004), für die Zeit ab März 2004 an die Ehefrau \n\neine laufende schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 338,61 € \n\nzu zahlen und der Abtretung seiner laufenden Betriebsrente bei der R.-GmbH in \n\nHöhe von ebenfalls 338,61 € monatlich an die Ehefrau zuzustimmen. \n\n28 \n\nb) Entgegen dem Einwand der Rechtsbeschwerde ist der Senat an der \n\nFestsetzung eines bestimmten Zahlungs- bzw. Abtretungsbetrages statt eines \n\nProzentsatzes nicht durch das zu Gunsten des Ehemannes als alleinigem \n\nRechtsmittelführer zu beachtende Verbot der reformatio in peius gehindert (vgl. \n\nfür die Geltung des Verschlechterungsverbotes im Versorgungsausgleichsver-\n\nfahren BGHZ 85, 180, 185 ff.). \n\n29 \n\naa) Die Verpflichtung zur Zahlung und zur Abtretung eines bestimmten \n\nProzentsatzes seiner Betriebsrente beschwert den Ehemann bereits deshalb, \n\nweil er die Zahlung und auch die Abtretung eines \"dynamischen\" Anteils seiner \n\nBetriebsrente an die Ehefrau nicht schuldet und die Ehefrau dadurch unabhän-\n\ngig von den Voraussetzungen eines Abänderungsverfahrens und der tatsächli-\n\nchen Wertentwicklung des bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbetra-\n\nges an zukünftigen Erhöhungen der Versorgung partizipieren würde. \n\n30 \n\nbb) Zwar führt die der Rechtsbeschwerde teilweise stattgebende Ent-\n\nscheidung des Senats nun dazu, dass der Ehefrau ein dem Bestimmtheitsgebot \n\ngenügender und damit gegen den Ehemann vollstreckbarer Titel auf Zahlung \n\nder schuldrechtlichen Ausgleichsrente zur Verfügung steht. Allerdings war das \n\nOberlandesgericht auch ohne einen bezifferten Antrag der Ehefrau (vgl. Se-\n\nnatsbeschluss vom 12. April 1989 - IVb ZB 84/85 - FamRZ 1989, 950, 951) \n\ngehalten, von Amts wegen eine dem verfahrensrechtlichen Gebot der Be-\n\nstimmtheit von Vollstreckungstiteln genügende Entscheidung zu treffen (§ 53 g \n\nAbs. 3 FGG i.V.m. §§ 704 ff. ZPO). Bei der Verletzung eines von Amts wegen \n\nzu beachtenden Verfahrensgebots findet das Verschlechterungsverbot indes-\n\nsen keine Beachtung, sofern die verletzte Verfahrensnorm ein größeres verfah-\n\nrensrechtliches Gewicht hat als das Verschlechterungsverbot selbst (Senatsbe-\n\nschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455, 457). \n\nHier kommt dem Gebot der Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln ein entspre-\n\nchender Vorrang bereits deshalb zu, weil sich die Ehefrau als Gläubigerin der \n\nschuldrechtlichen Ausgleichsrente auch im Falle der Rechtskraft der angefoch-\n\ntenen Entscheidung einen vollstreckbaren Zahlungstitel verschaffen könnte. Sie \n\nhätte dann ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung eines neuen Verfahrens \n\nmit dem Ziel, den vollstreckbaren Inhalt des rechtskräftigen, aber nicht hinrei-\n\nchend bestimmten Tenors der Entscheidung des Amtsgerichts - Familienge-\n\nricht - feststellen zu lassen (vgl. hierzu BGHZ 36, 11, 13 f.; BGH Urteil vom \n\n25. September 1972 - VIII ZR 81/71 - NJW 1972, 2268). \n\n31 \n\ncc) Allerdings ist der Senat wegen des zu beachtenden Verschlechte-\n\nrungsverbots an einer Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts - Fami-\n\nliengericht - gehindert, soweit der Antragsteller entgegen §§ 1587 k Abs. 1, \n\n1585 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet worden ist, die geschuldete Ausgleichsren-\n\nte nicht bereits monatlich im Voraus, sondern erst am Ende eines Monats (\"im \n\nNachhinein\") zu zahlen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Essen, Entscheidung vom 17.02.2004 - 102 F 105/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 08.06.2004 - 2 UF 151/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_177-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/xii-zb-177-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 704","ref_norm":"704","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_177-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_177-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/xii-zb-177-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_177-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:01:44.009304+00:00"}}