{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_174-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-03-14","aktenzeichen":"XII ZB 174/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Brüssel I-VO Artt. 43, 45; AVAG § 12 a) Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der Brüssel I-VO haben die Gerichte des Vollstreckungsstaates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ur- sprungsstaat bereits aufgehoben worden ist. b) Der Schuldner kann mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO keine sachlichen Einwendungen gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer Abänderungsklage geltend zu machen wären (Fortführung des Senatsurteils vom 31. Januar 1990 - XII ZR 38/89 - FamRZ 1990, 504 ff.) c) Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO beschreibt den Prüfungsrahmen, in dem die Rechtsbehelfsge- richte des Vollstreckungsstaates zum einen den materiellen Gehalt der ausländischen Entscheidung und zum anderen ihr Zustandekommen zum Anlass für eine Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung nehmen dürfen; diese Vorschrift schließt es dagegen nicht aus, die ausländische Entscheidung wegen solcher Umstände nicht zur Zwangsvollstreckung im Inland zuzulassen, die erst nachträglich entstanden sind und da- her bei der Entscheidungsfindung im Erststaat nicht berücksichtigt werden konnten. d) Im Verfahren über einen Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO kann der Schuldner auf der Grundlage des § 12 AVAG einwenden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forde- rung nachträglich ganz oder teilweise erfüllt worden sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der von dem Schuldner erhobene Erfüllungseinwand unstreitig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 174/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. März 2007 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBrüssel I-VO Artt. 43, 45; AVAG § 12 \n\na) Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der Brüssel I-VO haben die Gerichte des \nVollstreckungsstaates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneingeschränkt \nzu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ur-\nsprungsstaat bereits aufgehoben worden ist. \n\nb) Der Schuldner kann mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO keine sachlichen \nEinwendungen gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer \nAbänderungsklage geltend zu machen wären (Fortführung des Senatsurteils vom \n31. Januar 1990 - XII ZR 38/89 - FamRZ 1990, 504 ff.) \n\nc) Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO beschreibt den Prüfungsrahmen, in dem die Rechtsbehelfsge-\nrichte des Vollstreckungsstaates zum einen den materiellen Gehalt der ausländischen \nEntscheidung und zum anderen ihr Zustandekommen zum Anlass für eine Versagung \noder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung nehmen dürfen; diese Vorschrift schließt es \ndagegen nicht aus, die ausländische Entscheidung wegen solcher Umstände nicht zur \nZwangsvollstreckung im Inland zuzulassen, die erst nachträglich entstanden sind und da-\nher bei der Entscheidungsfindung im Erststaat nicht berücksichtigt werden konnten. \n\nd) Im Verfahren über einen Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO kann der Schuldner auf \nder Grundlage des § 12 AVAG einwenden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forde-\nrung nachträglich ganz oder teilweise erfüllt worden sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn \nder von dem Schuldner erhobene Erfüllungseinwand unstreitig ist. \n\nBGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 174/04 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n7. Juni 2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom \n\n9. August 2004 teilweise aufgehoben. \n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des \n\nVorsitzenden der 29. Zivilkammer des Landgerichts München I \n\nvom 5. November 2003 unter Zurückweisung des weitergehenden \n\nRechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu \n\ngefasst: \n\nDas Urteil des Tribunale di Pordenone vom 24. September 2002 \n\n(Urteilsnummer 235/02) in dem Verfahren 250/00 ist mit der Voll-\n\nstreckungsklausel zu versehen, soweit der Antragsgegner darin \n\nverurteilt worden ist, an die Antragstellerin \n\n- einen Scheidungsunterhalt in monatlicher Höhe von 700 € seit \n\ndem 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002 und in mo-\n\nnatlicher Höhe von 718,90 € seit dem 1. Januar 2003 bis zum \n\n30. April 2003 sowie \n\n- einen Kindesunterhalt in monatlicher Höhe von 1.027 € seit dem \n\n1. September 2003 zu zahlen. \n\nDas Urteil der Corte di Appello di Trieste vom 2. Mai 2003 (Ur-\n\nteilsnummer 696/03) in dem Verfahren Nr. 27/03 ist mit der Voll-\n\nstreckungsklausel zu versehen, soweit der Antragsgegner darin \n\nverurteilt worden ist, an die Antragstellerin einen Scheidungsun-\n\nterhalt in monatlicher Höhe von 500 € seit dem 1. Mai 2003 zu \n\nzahlen. \n\nIm Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin vom 11. August \n\n2003 auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zurückgewiesen. \n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten aller Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. \n\nBeschwerdewert: 27.516 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines italienischen \n\nUnterhaltstitels. \n\n1. Die Parteien sind geschiedene Eheleute italienischer Staatsangehö-\n\nrigkeit; der Antragsgegner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. \n\nIn einem am 18. September 2000 in Italien eingeleiteten Unterhaltsrechtsstreit \n\nist der Antragsgegner durch Urteil des Tribunale (Landgericht) di Pordenone \n\nvom 24. September 2002 verurteilt worden, an die Antragstellerin einen monat-\n\nlichen Scheidungsunterhalt in Höhe von 700 € und einen monatlichen Beitrag \n\nzum Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn Alessandro in Höhe von \n\n1.000 € zu zahlen, wobei die Unterhaltsrenten auch ohne entsprechenden An-\n\ntrag einer jährlichen Anpassung entsprechend dem Lebenshaltungskostenindex \n\ndes italienischen staatlichen Amtes für Statistik (ISTAT) unterliegen sollten. \n\n3 \n\nDurch einen bei dem Landgericht München I angebrachten \"Antrag auf \n\nKlauselerteilung nach der EuGVO\" vom 11. August 2003 begehrte die Antrag-\n\nstellerin, das Urteil des Tribunale di Pordenone mit der deutschen Vollstre-\n\nckungsklausel zu versehen, wobei die Höhe des monatlichen Unterhalts ab Ja-\n\nnuar 2003 aufgrund der Anpassungsklausel für den Scheidungsunterhalt auf \n\n718,90 € und für den Kindesunterhalt auf 1.027 € gestiegen war. Am 5. Novem-\n\nber 2003 erteilte der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer bei dem Landge-\n\nricht die Klausel zur Zwangsvollstreckung für einen \"monatlichen Unterhalt in \n\nHöhe von 1.700,00 € für die Zeit vom Oktober 2002 bis Dezember 2002 und in \n\nHöhe von 1.745,90 € ab Januar 2003\". \n\n4 \n\nGegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Antragsgeg-\n\nners. Im Beschwerdeverfahren machte er geltend, dass die Corte di Appello \n\n(Berufungsgericht) di Trieste durch Urteil vom 2. Mai 2003 auf die Berufung des \n\nAntragsgegners gegen die im Urteil des Tribunale di Pordenone ausgesproche-\n\nne Verpflichtung zur Zahlung von Scheidungsunterhalt entschieden habe, dass \n\nder Antragstellerin nur ein Scheidungsunterhalt in monatlicher Höhe von 500 € \n\nzustehe. Den durch Urteil des Tribunale di Pordenone zuerkannten Kindesun-\n\nterhalt habe er stets unaufgefordert und pünktlich gezahlt. Ferner hätten sich \n\ndie Verhältnisse seit Erlass des Berufungsurteils im italienischen Unterhalts-\n\nrechtsstreit insoweit verändert, als der Antragsgegner am 12. Februar 2004 in \n\nDeutschland erneut Vater geworden und seit diesem Zeitpunkt sowohl dem \n\nKind als auch der Kindesmutter zum Unterhalt verpflichtet sei. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts abgeän-\n\ndert und ausgesprochen, dass das Urteil des Tribunale di Pordenone mit der \n\nVollstreckungsklausel zu versehen sei, soweit der Antragsgegner darin zur Zah-\n\nlung von Kindesunterhalt in monatlicher Höhe von 1.000 € im Zeitraum von Ok-\n\ntober 2002 bis Dezember 2002 und in monatlicher Höhe von 1.027 € für die Zeit \n\nab Januar 2003 sowie zur Zahlung von Scheidungsunterhalt in monatlicher Hö-\n\nhe von 700 € im Zeitraum von Oktober 2002 bis Dezember 2002 und in monat-\n\nlicher Höhe von 718,90 € im Zeitraum von Januar 2003 bis April 2003 verurteilt \n\nwurde. Darüber hinaus hat es das Urteil der Corte di Appello di Trieste vom \n\n2. Mai 2003 durch Erteilung der Vollstreckungsklausel wegen der Zahlung des \n\n- auf monatlich 500 € verringerten - Scheidungsunterhalts für den Zeitraum ab \n\nMai 2003 für vollstreckbar erklärt. \n\nMit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner nur gegen \n\ndie Erteilung der Vollstreckungsklausel für das erstinstanzliche Urteil des Tribu-\n\nnale di Pordenone. Er will erreichen, dass insoweit sämtliche von ihm vorge-\n\nbrachten Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren Berücksichtigung finden. \n\n2. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung auszugsweise in EuLF \n\n2004, 199 wiedergegeben ist, hat ausgeführt, dass die Vorschriften der Verord-\n\nnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche \n\nZuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in \n\nZivil- und Handelssachen (EuGVVO, ABl. EG 2001, Nr. L 12, 1 - im Folgenden: \n\nBrüssel I-VO) anzuwenden seien. Die Antragstellerin habe ein Wahlrecht, ob \n\nsie ihren Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel auf die Vorschriften des \n\nHaager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unter-\n\nhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (BGBl 1986 II, 826 - im Folgenden: \n\nHUVÜ 73) oder auf die Vorschriften der Brüssel I-VO stützen wolle. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDer Antragsgegner könne sich im Beschwerdeverfahren nur darauf beru-\n\nfen, dass das Urteil des Tribunale di Pordenone in der Berufungsinstanz durch \n\ndie Corte di Appello di Trieste bezüglich des Scheidungsunterhalts abgeändert \n\nworden sei. Eine weitergehende Prüfung ausländischer Titel könne nicht erfol-\n\ngen; insbesondere könne sich der Antragsgegner nicht auf § 12 Abs. 1 AVAG \n\nberufen, da Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO den Prüfungsmaßstab allgemeinver-\n\nbindlich festlege und § 12 Abs. 1 AVAG insoweit gegen höherrangiges Gemein-\n\nschaftsrecht verstoße. Den Erfüllungseinwand könne der Antragsgegner daher \n\nnur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend ma-\n\nchen. Soweit der Antragsgegner die Abänderung der Unterhaltshöhe wegen der \n\nGeburt seines weiteren Kindes am 12. Februar 2004 und sonstiger in diesem \n\nZusammenhang stehender Umstände begehre, könne er allenfalls Abände-\n\nrungsklage vor dem international zuständigen Gericht erheben. \n\nII. \n\n9 \n\nDie in zulässiger Weise auf die Klauselerteilung für das erstinstanzliche \n\nitalienische Urteil beschränkte Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist ge-\n\nmäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 44 Brüssel I-VO und § 15 \n\nAbs. 1 AVAG statthaft. Sie ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO), weil der Rechtssa-\n\nche im Hinblick darauf grundsätzliche Bedeutung zukommt, ob und gegebenen-\n\nfalls in welchem Umfang unter der Geltung der Brüssel I-VO nach Erlass des \n\nausländischen Titels entstandene sachliche Einwendungen gegen den titulier-\n\nten Anspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen sind. \n\nIII. \n\n10 \n\n11 \n\nIn der Sache hat die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht geht im Grundsatz zutreffend davon aus, dass \n\ndie italienische Unterhaltsentscheidung im vorliegenden Fall sowohl auf der \n\nGrundlage der Brüssel I-VO als auch auf der Grundlage des HUVÜ 73 in \n\nDeutschland anerkannt und vollstreckt werden kann. \n\n12 \n\nAllerdings hat das Oberlandesgericht dabei verkannt, dass die Vorschrif-\n\nten der Brüssel I-VO hier nicht unmittelbar anwendbar sind. Gemäß Artt. 66 \n\nAbs. 1, 76 Brüssel I-VO gilt die Verordnung nur für solche Klagen, die nach dem \n\nInkrafttreten der Verordnung am 1. März 2002 erhoben worden sind, was hier \n\nangesichts des bereits im Jahre 2000 anhängig gewordenen Unterhaltsrechts-\n\nstreits nicht der Fall ist. Indessen werden gemäß Art. 66 Abs. 2 lit. a Brüssel \n\nI-VO Entscheidungen, die - wie hier - nach Inkrafttreten der Verordnung in ei-\n\nnem durch Klagerhebung vor diesem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren er-\n\ngangen sind, nach Maßgabe des Kapitels III (Art. 32 ff. Brüssel I-VO) anerkannt \n\nund vollstreckt, wenn die Klage im Ursprungsmitgliedstaat zu einem Zeitpunkt \n\nerhoben wurde, nachdem das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche \n\nZuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und \n\nHandelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II, 774 - im Folgenden: \n\nEuGVÜ) sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im ersuchten Mitgliedstaat \n\nin Kraft war. Dies ist im Verhältnis von Deutschland zu Italien seit Februar 1973 \n\nder Fall gewesen, so dass der erweiterte intertemporale Anwendungsbereich \n\nder Brüssel I-VO auch den hier vorliegenden Sachverhalt erfasst. \n\n13 \n\n2. Ausgangspunkt für die Prüfung, nach welchen Regelungen sich das \n\nVerfahren der Vollstreckbarerklärung beurteilt, ist Art. 71 Abs. 1 Brüssel I-VO. \n\n14 \n\nDiese Vorschrift verweist auf vorrangige Spezialabkommen, zu denen \n\nauch das zwischen Deutschland und Italien in Kraft befindliche HUVÜ 73 ge-\n\nhört. Die Verweisung steht jedoch unter der Maßgabe, dass für den Titelgläubi-\n\nger in jedem Fall die Möglichkeit besteht, das Verfahren der Vollstreckbarerklä-\n\nrung nach den Artt. 38 ff. Brüssel I-VO in Anspruch zu nehmen (Art. 71 Abs. 2 \n\nlit. b Satz 3 Brüssel I-VO), wenn das Spezialabkommen insoweit keinen Vor-\n\nrang beansprucht. Ist das Spezialabkommen - wie das HUVÜ 73 - im Hinblick \n\nauf die Ausgestaltung des Verfahrens offen, besteht keine Notwendigkeit, dem \n\nGläubiger eines Unterhaltstitels das effektive Vollstreckbarerklärungsverfahren \n\nnach der Brüssel I-VO vorzuenthalten. Der Titelgläubiger kann in diesen Fällen \n\ndas ihm am zweckmäßigsten erscheinende Verfahren nach seiner freien Ent-\n\nscheidung aus Artt. 38 ff. Brüssel I-VO einerseits und dem Spezialabkommen \n\nandererseits - in Verbindung mit den jeweiligen Ausführungsgesetzen - auswäh-\n\nlen \n\n(Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. Art. 71 \n\nEuGVVO Rdn. 22; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl. Art. 71 EuGVVO \n\nRdn. 5; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. Art. 71 EuGVO \n\nRdn. 5; Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. Art. 71 \n\nBrüssel I-VO Rdn. 18: vgl. bereits zu Art. 57 EuGVÜ: EuGH Urteil vom 27. Feb-\n\nruar 1997 - Rs. C-220/95 - Slg. I 1997, 1147, 1157 Rdn. 26 ff., 1183 Rdn. 17 \n\n- van den Boogaard/Laumen; MünchKomm-ZPO/Gottwald 2. Aufl. Art. 57 \n\nEuGVÜ Rdn. 7; Mankowski IPrax 2000, 188, 189; Hohloch FF 2001, 147, 151, \n\n153). Dieses Wahlrecht hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall bei der An-\n\ntragstellung eindeutig zugunsten der Brüssel I-VO ausgeübt. \n\n15 \n\n3. Auch unter der Geltung der Brüssel I-VO haben die mit den Rechtsbe-\n\nhelfen nach Art. 43 und Art. 44 Brüssel I-VO befassten Gerichte bis zum rechts-\n\nkräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob \n\nund gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungs-\n\nstaat bereits aufgehoben worden ist (vgl. bereits BGH Beschluss vom 30. April \n\n1980 - VIII ZB 34/78 - NJW 1980, 2022). Eine im Ursprungsstaat aufgehobene \n\nEntscheidung kann im Inland nicht anerkannt und demzufolge auch nicht zur \n\nVollstreckung zugelassen werden, weil die ausländische Entscheidung im Exe-\n\nquaturstaat keine stärkeren Rechtswirkungen entfalten kann als im Ursprungs-\n\nstaat. Dieser selbstverständliche Grundsatz (vgl. auch die ausdrückliche Rege-\n\nlung in § 84 b Satz 2 der österreichischen Exekutionsordnung) gilt für die Aner-\n\nkennungsregimes der Brüssel I-VO bzw. des EuGVÜ und des HUVÜ 73 glei-\n\nchermaßen (vgl. Baumann, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer \n\nEntscheidungen in Unterhaltssachen [1989], S. 149; insbesondere zum HUVÜ \n\n73: Staudinger/Kropholler, BGB [2003] Anhang III zu Art. 18 EGBGB Rdn. 163; \n\nVerwilghen, Bericht zum HUVÜ 73, BT-Drucks. 10/258, S. 44 Rdn. 57). \n\n16 \n\na) Das Oberlandesgericht hat den Tenor des in der Berufungsinstanz er-\n\ngangenen Urteils der Corte di Appello di Trieste vom 2. Mai 2003 dahin ausge-\n\nlegt, dass wegen des auf monatlich 500 € verringerten Scheidungsunterhaltes \n\nseit Mai 2003 nur noch aus dem Urteil der Corte di Appello vollstreckt werden \n\nkönne, mithin das italienische Berufungsgericht hinsichtlich des Scheidungsun-\n\nterhalts für den Zeitraum ab Mai 2003 die erstinstanzliche Entscheidung aufge-\n\nhoben und den eigenen Ausspruch an deren Stelle gesetzt habe. Diese Ausle-\n\ngung und die darauf beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, dass das in \n\nder ersten Instanz ergangene Urteil des Tribunale di Pordenone insoweit für \n\nden Zeitraum ab Mai 2003 nicht mehr anerkannt und für vollstreckbar erklärt \n\nwerden könne, lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Antragsgegners nicht er-\n\nkennen. Soweit es allerdings hinsichtlich des Scheidungsunterhalts für den Zeit-\n\nraum ab Mai 2003 das im Berufungsrechtszug ergangene Urteil der Corte di \n\nAppello di Trieste mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, begegnet dies \n\nschon deshalb rechtlichen Bedenken, weil eine Vollstreckbarerklärung von \n\nAmts wegen nicht stattfindet (vgl. Geimer/Schütze aaO Art. 38 EuGVVO \n\nRdn. 30) und es bezüglich der Vollstreckbarerklärung des italienischen Beru-\n\nfungsurteils an einem verfahrenseinleitenden Antrag der Antragstellerin fehlt. \n\nInsoweit ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts allerdings von dem An-\n\ntragsgegner zufolge der Beschränkung seines Rechtsmittels nicht angegriffen \n\nworden. \n\n17 \n\nb) Ferner geht das Oberlandesgericht - im Einklang mit den überein-\n\nstimmenden Ausführungen der Parteien im Beschwerdeverfahren - davon aus, \n\ndass die Entscheidung der Corte di Appello di Trieste das angefochtene Urteil \n\ndes Tribunale di Pordenone wegen des Scheidungsunterhalts von Oktober \n\n2002 bis April 2003 auch hinsichtlich der in erster Instanz zugesprochenen Hö-\n\nhe von monatlich 700 € bzw. 718,90 € unberührt gelassen habe. Hiergegen er-\n\ninnert die Rechtsbeschwerde nichts. \n\n18 \n\n4. Die Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der \n\nBrüssel I-VO richtet sich in Deutschland nach den Vorschriften des AVAG (§ 1 \n\nAbs. 1 Nr. 2 AVAG in der ab 1. März 2005 geltenden Fassung; früher § 1 Abs. 1 \n\nNr. 2 lit. b AVAG a.F.). Gemäß § 12 Abs. 1 AVAG kann der Verpflichtete mit der \n\nBeschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer \n\nEntscheidung richtet (Art. 43 Brüssel I-VO, §§ 11 ff. AVAG), auch Einwendun-\n\ngen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf \n\ndenen sie beruhen, erst nach Erlass der Entscheidung im Ursprungsstaat ent-\n\nstanden sind. \n\n19 \n\na) Soweit der Antragsgegner indessen geltend macht, dass sich infolge \n\nder durch die Geburt seiner Tochter im Jahre 2004 neu entstandenen Unter-\n\nhaltspflichten die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse ver-\n\nändert hätten, gehört dieses Vorbringen von vornherein nicht zu den Einwen-\n\ndungen, die nach § 12 Abs. 1 AVAG berücksichtigt werden können. \n\n20 \n\nDas Hinzutreten weiterer Unterhaltsgläubiger stellt einen Abänderungs-\n\ngrund im Sinne des § 323 ZPO dar (Wendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in \n\nder familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 8 Rdn. 159). Auch in den Fällen der \n\nVollstreckbarerklärung von ausländischen Unterhaltstiteln werden als \"Einwen-\n\ndungen gegen den Anspruch selbst\" im Sinne des § 12 Abs. 1 AVAG aber nur \n\nsolche Einwendungen behandelt, welche die Rechtskraft des ausländischen \n\nUrteils unberührt lassen, den rechtskräftig zuerkannten Anspruch aber nach-\n\nträglich vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit hemmen, also die eigentli-\n\nchen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen im Sinne von \n\n§ 767 Abs. 1 ZPO (vgl. Baumann aaO S. 151 f.). Der Senat hat bereits im Jahre \n\n1990 für das Ausführungsgesetz zu einem bilateralen Anerkennungs- und Voll-\n\nstreckungsabkommen entschieden, dass aus diesem Grunde schon rechtssys-\n\ntematisch die Möglichkeit ausscheidet, im Exequaturverfahren den titulierten \n\nAnspruch auf prognosewidrige Veränderungen der rechtsbegründenden Tatsa-\n\nchen zu überprüfen. Denn eine solche Überprüfung würde auf eine Durchbre-\n\nchung der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung zielen (Senatsurteil \n\nvom 31. Januar 1990 - XII ZR 38/89 - FamRZ 1990, 504, 506; vgl. auch KG \n\nFamRZ 1990, 1376, 1377 mit krit. Anm. Gottwald aaO S. 1377; OLG Köln InVo \n\n1996, 105, 106; OLG Köln FamRZ 2001, 177; OLG Düsseldorf FamRZ 2002, \n\n1422; Kropholler aaO Art. 43 EuGVO, Rdn. 28). \n\n21 \n\nAn dieser Auffassung hält der Senat uneingeschränkt fest. Unter der Gel-\n\ntung der Brüssel I-VO verbietet sich eine Berücksichtigung von Abänderungs-\n\ngründen im Exequaturverfahren im Übrigen auch aus Erwägungen des Gläubi-\n\ngerschutzes. Mit Recht weist das Oberlandesgericht auf den Gesichtspunkt hin, \n\ndass eine Abänderungsklage nur vor dem international zuständigen Gericht \n\nerhoben werden kann. Das Gericht im Exequaturstaat darf sich demgegenüber \n\nohne Rücksicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel I-VO nicht als \n\nbefugt ansehen, das im Ursprungsstaat ergangene Urteil daraufhin zu überprü-\n\nfen, ob der zuerkannte Unterhalt angesichts geänderter Verhältnisse noch an-\n\ngebracht sei (vgl. zum EuGVÜ bereits Schlosser, Bericht zu dem Übereinkom-\n\nmen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands \n\nund des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum EuGVÜ \n\nsowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch \n\nden Gerichtshof, ABl. EG 1979 Nr. C 59/71, 105 Rdn. 105 f.). Im System der \n\ninternationalen Zuständigkeiten nach der Brüssel I-VO ist der Gerichtsstand des \n\nUnterhaltsberechtigten besonders geschützt. Da der Unterhaltsschuldner auf \n\nArt. 22 Nr. 5 Brüssel I-VO keinen internationalen Gerichtsstand für eine Abän-\n\nderungsklage im Exequaturstaat stützen kann, darf der Unterhaltsberechtigte \n\ngrundsätzlich darauf vertrauen, nicht nur als Kläger (Art. 5 Nr. 2 Brüssel I-VO), \n\nsondern auch als (Abänderungs-)Beklagter (Art. 2 Abs. 1 Brüssel I-VO) stets \n\nsein Recht vor dem sachnäheren Gericht seines Wohnsitzes verfolgen zu kön-\n\nnen. Mit diesem Schutzzweck wäre es nicht zu vereinbaren, wenn im Rahmen \n\neines Beschwerdeverfahrens nach Art. 43 Brüssel I-VO, §§ 11 ff. AVAG auch \n\nAbänderungsgründe zur Überprüfung gestellt würden, obwohl - wie ersichtlich \n\nauch im vorliegenden Fall - im Exequaturstaat keine internationale Zuständig-\n\nkeit für eine Abänderungsklage des Unterhaltsverpflichteten gegeben wäre (vgl. \n\nzum EuGVÜ: Österreichischer OGH, Beschluss vom 18. Juli 2002 - 3 Ob \n\n20/02s - IPrax 2004, 117, 119 mit zust. Anm. Heiderhoff IPrax 2004, 99). \n\n22 \n\nb) Insoweit liegt die Sache im Hinblick auf den vom Antragsgegner gel-\n\ntend gemachten Erfüllungseinwand anders, weil es sich dabei um eine echte \n\nrechtsvernichtende Einwendung im Sinne des § 767 ZPO handelt, die im Rah-\n\nmen des § 12 Abs. 1 AVAG grundsätzlich zur Überprüfung durch das Exequa-\n\nturgericht gestellt ist. \n\n23 \n\naa) Ob § 12 AVAG indessen im Vollstreckbarerklärungsverfahren auf der \n\nGrundlage der Brüssel I-VO überhaupt anwendbar ist, wird in Rechtsprechung \n\nund Literatur unterschiedlich beurteilt. \n\n24 \n\nTeilweise wird die Ansicht vertreten, dass § 12 AVAG gemeinschafts-\n\nrechtswidrig sei, weil Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO den Prüfungsrahmen für das \n\nExequaturgericht in einer abschließenden und keiner ergänzenden Auslegung \n\nzugänglichen Weise festlege. Die mit dem Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel \n\nI-VO befassten Gerichte dürften danach ausschließlich die Anerkennungshin-\n\ndernisse nach Artt. 34 und 35 Brüssel I-VO, aber auf keinen Fall materiell-\n\nrechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch prüfen. Diese Einwen-\n\ndungen könnten nur im Wege einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO \n\ngeltend gemacht werden (vgl. OLG Koblenz OLGR 2005, 276, 277; OLG Ol-\n\ndenburg NdsRPfl. 2006, 274 f.; Thomas/Putzo/Hüßtege aaO Art. 45 Rdn. 3; \n\nMünchKomm-ZPO/Gottwald aaO Aktualisierungsband Art. 43 EuGVO Rdn. 7 \n\nund Art. 45 EuGVVO Rdn. 4; Gottwald FamRZ 2002, 1423; Micklitz/Rott EuZW \n\n2002, 15, 22; HK-ZPO/Dörner Art. 45 EuGVVO Rdn. 4; Heiderhoff aaO S. 101; \n\nnoch weiter Hub NJW 2001, 3145, 3147, wonach Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO \n\nauch der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage im Exequaturstaat entge-\n\ngenstünde). \n\n25 \n\nDemgegenüber will eine abweichende Auffassung eine Anwendung des \n\n§ 12 AVAG auch im Rechtsbehelfsverfahren nach der Brüssel I-VO zulassen, \n\nda Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO nur im Regelungsbereich der Brüssel I-VO gelte. \n\nZu den nachträglich entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen verhalte \n\nsich die Brüssel I-VO nicht, so dass es den einzelnen Mitgliedstaaten überlas-\n\nsen bleibe, wie sie mit dieser Regelungslücke umgingen und welche Rechtsbe-\n\nhelfe sie dem Schuldner zur Verfügung stellten (vgl. Kropholler aaO Art. 43 \n\nRdn. 27 f. und Art. 45 Rdn. 6; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, \n\n4. Aufl. Rdn. 955; Wagner IPrax 2002, 75, 83; Roth RabelsZ 2004, 379, 384). \n\nDiese Ansicht wird auch mit der Modifikation vertreten, dass § 12 AVAG ge-\n\nmeinschaftsrechtskonform zu reduzieren sei und nur solche \"liquiden\" Einwen-\n\ndungen zugelassen werden könnten, die entweder unstreitig oder rechtskräftig \n\nfestgestellt sind (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 933, 934 f. und FamRZ \n\n2006, 803, 804; OLG Köln OLGR 2004, 359, 360; Zöller/Geimer ZPO 26. Aufl. \n\nArt. 45 EG-VO Zivil- und Handelssachen Rdn. 1; Geimer/Schütze aaO Art. 45 \n\nEuGVVO Rdn. 11; Geimer IPrax 2003, 337, 339; Münzberg in FS Geimer \n\n[2002], S. 745, 751 f.; Musielak/Lackmann ZPO 5. Aufl. Art. 45 Verordnung \n\n(EG) Nr. 44/2001 Rdn. 2 und § 12 AVAG Rdn. 2; wohl auch Rauscher/Man-\n\nkowski aaO Art 45 Brüssel I-VO Rdn. 6 und 6 a; Baumbach/Lauterbach/Albers/ \n\nHartmann ZPO 63. Aufl. Art. 45 EuGVVO Rdn. 1; Schlosser, EU-Zivilprozess-\n\nrecht, 2. Aufl. Art. 43 Rdn. 14). \n\n26 \n\nbb) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung, wobei es unter den \n\nhier obwaltenden Umständen keiner näheren Erörterung bedarf, ob der Kreis \n\nder zulässigen Einwendungen generell auf \"liquide\" Einwendungen beschränkt \n\nwerden muss, weil die von dem Antragsgegner geltend gemachte Erfüllung des \n\nKindesunterhalts bis einschließlich August 2003 von der Antragstellerin aus-\n\ndrücklich zugestanden worden und dieser Einwand demzufolge \"liquide\" ist. \n\n27 \n\n(1) Nach Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO darf die Vollstreckbarerklärung einer \n\nausländischen Entscheidung von dem mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 \n\nBrüssel I-VO befassten Gericht im Exequaturstaat nur aus den in Artt. 34, 35 \n\nBrüssel I-VO enumerierten Anerkennungsversagungsgründen verweigert wer-\n\nden. Damit legt die Brüssel I-VO allerdings nur den Prüfungsrahmen fest, in \n\ndem das Exequaturgericht einerseits den materiellen Gehalt der ausländischen \n\nEntscheidung und andererseits ihr Zustandekommen überprüfen darf; im Übri-\n\ngen gilt das Verbot der Nachprüfung in der Sache (révision au fond; Art. 45 \n\nAbs. 2 Brüssel I-VO). Die Behandlung von nachträglichen rechtsvernichtenden \n\noder rechtshemmenden Einwendungen, die dem Gericht im Ursprungsstaat vor \n\nErlass der Entscheidung nicht zur Überprüfung gestellt werden konnten und \n\nderen Berücksichtigung im Exequaturverfahren demzufolge auch keinen Ver-\n\nstoß gegen das Verbot der révision au fond darstellen würde, fällt nicht in den \n\nRegelungsbereich der Brüssel I-VO. Aus dem Wortlaut des Art. 45 Abs. 1 Brüs-\n\nsel I-VO lässt sich daher nicht ohne weiteres herleiten, dass die Berücksichti-\n\ngung solcher Vollstreckungsgegeneinwände im Rechtsbehelfsverfahren nach \n\nArt. 43 Brüssel I-VO schlechthin unzulässig wäre und § 12 Abs. 1 AVAG schon \n\ndeshalb gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstieße. \n\n28 \n\n(2) Die Annahme, dass im Rechtsbehelfsverfahren nach der Brüssel \n\nI-VO grundsätzlich auch Vollstreckungsgegeneinwände zur Überprüfung ge-\n\nstellt werden können, steht auch im Übrigen im Einklang mit Gemeinschafts-\n\nrecht. \n\n29 \n\n(a) Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach Artt. 38 ff. Brüssel \n\nI-VO ist dem Klauselerteilungsverfahren nach Artt. 31 ff. EuGVÜ nachgebildet \n\nworden. In den Sachverständigenberichten zur Auslegung des EuGVÜ war es \n\nanerkannt, dass der Schuldner den Rechtsbehelf nach Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ \n\nauch auf Tatsachen stützen könne, die nach Erlass des ausländischen Urteils \n\neingetreten sind, was insbesondere für den Nachweis der Erfüllung der titulier-\n\nten Forderung gelte (vgl. Jenard, Bericht zum EuGVÜ, ABl. EG 1979 Nr. C \n\n59/1, 51 zu Art. 37 EuGVÜ; kritisch hierzu allerdings Nelle, Anspruch, Titel und \n\nVollstreckung im internationalen Rechtsverkehr [2000], S. 440 f., Leutner, Die \n\nvollstreckbare Urkunde im internationalen Rechtsverkehr [1997], S. 269 f., 285; \n\nvgl. auch Schlosser-Bericht aaO S. 134, Rdn. 220). Der EuGH hat zwar mehr-\n\nfach ausgesprochen, dass für die Klauselerteilung nach dem EuGVÜ ein sehr \n\nsummarisches Verfahren vorgesehen sei und die Anwendung von Verfahrens-\n\nvorschriften des Vollstreckungsstaates zur Ausführung des Übereinkommens \n\ndas Ziel der Verfahrensvereinfachung und damit die praktische Wirksamkeit der \n\nRegelungen des Übereinkommens nicht beeinträchtigen dürfe (EuGH Urteil \n\nvom 2. Juli 1985 - Rs. C-148/84 - Slg. 1985, 1987, 1992 Rdn. 16 ff. - Deutsche \n\nGenossenschaftsbank/Brasserie du pêcheur und Urteil vom 4. Februar 1988 \n\n- Rs. C-145/86 - Slg. 1988, 645, 669 f., Rdn. 28 f. = NJW 1989, 663 ff. - Hoff-\n\nmann/Krieg). Aus diesen Erwägungen hat der EuGH in der Entscheidung Deut-\n\nsche Genossenschaftsbank/Brasserie du pêcheur hergeleitet, dass Art. 36 \n\nAbs. 1 EuGVÜ die Rechtsbehelfsmöglichkeiten abschließend regele und das \n\nnationale Recht einem am Klauselerteilungsverfahren nicht beteiligten Dritten \n\nkeine zusätzlichen Rechtsbehelfe gegen das Exequatur einräumen könne \n\n(EuGH Urteil vom 2. Juli 1985 aaO). \n\n30 \n\nBei § 12 Abs. 1 AVAG ist der Sachverhalt jedoch - auch im Hinblick auf \n\ndie Interessen des Titelgläubigers - grundsätzlich anders gelagert. Denn diese \n\nVorschrift eröffnet keinen neuen Rechtsbehelf im Klauselerteilungsverfahren, \n\nsondern erweitert die Prüfungskompetenz des mit dem Rechtsbehelf befassten \n\nGerichts, indem es Gegenstände des dem autonomen Verfahrensrecht vorbe-\n\nhaltenen Zwangsvollstreckungsrechts in das Rechtsbehelfsverfahren nach der \n\nBrüssel I-VO bzw. dem EuGVÜ vorverlagert. Zwar wird dem Schuldner dadurch \n\nermöglicht, die ansonsten in das autonome Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nverwiesenen sachlichen Einwendungen und Einreden bereits in einem Verfah-\n\nrensstadium geltend zu machen, in dem der Gläubiger Zwangsvollstreckungs-\n\nmaßnahmen nur zur Sicherung ergreifen darf (Art. 47 Abs. 3 Brüssel I-VO). Da \n\naber dem Schuldner die ihm möglichen sachlichen Einwendungen gegen den \n\nAnspruch im Rechtsbehelfsverfahren nicht nur gestattet, sondern vielmehr unter \n\nPräklusionsandrohung (§ 14 Abs. 1 AVAG) abverlangt werden, ermöglicht § 12 \n\nAVAG dem Titelgläubiger nach Abschluss des Exequaturverfahrens eine we-\n\nsentlich vereinfachte Zwangsvollstreckung im Inland. \n\n31 \n\n(b) Der EuGH hat in einer späteren Entscheidung ausdrücklich keine Be-\n\ndenken dagegen getragen, im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 36 EuGVÜ zu \n\nüberprüfen, ob aus einem ausländischen Titel \"wegen Begleichung der Schuld \n\noder aus einem anderen Grund\" im Exequaturstaat noch vollstreckt werden \n\nkönne (EuGH Urteil vom 29. April 1999 - Rs. C 267/97 - Slg. I 1999, 2543, 2570 \n\nRdn. 24, 2572 Rdn. 32 = IPrax 2000, 18 ff. - Coursier/Fortis Bank, dort insbe-\n\nsondere Schlussantrag des Generalanwalts La Pergola Slg. I 1999 aaO S. 2553 \n\nRdn. 15; vgl. dazu auch Paulus EWiR 1999, 951, 952; Linke IPrax 2000, 8, 9). \n\nDaran anknüpfend hat auch der Bundesgerichtshof im Rechtsbehelfsverfahren \n\nnach Art. 36 EuGVÜ den Einwand zugelassen, dass die titulierte Forderung \n\ndurch eine im Ausland erteilte Restschuldbefreiung erloschen sei (BGH Be-\n\nschluss vom 18. September 2001 - IX ZB 51/00 - NJW 2002, 960 f.). \n\n32 \n\n(3) Auch in anderen europäischen Rechtsordnungen, die keine dem \n\nAVAG vergleichbaren Ausführungsbestimmungen kennen, wurde unter der Gel-\n\ntung des EuGVÜ der Einwand der Erfüllung im Exequaturverfahren mit unter-\n\nschiedlichen Begründungen zugelassen. \n\n33 \n\nIn England, Wales und Gibraltar wurde die nachgewiesene Erfüllung der \n\ntitulierten Forderung mit der Begründung berücksichtigt, dass durch die Erfül-\n\nlung die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat und damit eine \n\nwesentliche Voraussetzung für die Registrierung weggefallen sei (vgl. O’Malley/ \n\nLayton, European Civil Practice [1989], Tz. 10.37). \n\n34 \n\nNach französischer Rechtspraxis führt die vollständige und unstreitige \n\nErfüllung der in der ausländischen Entscheidung titulierten Forderung zu einem \n\nWegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für das Exequaturverfahren (Cour de \nCassation, Ch. Civ. 1e, Entscheidung vom 19. November 1996, Rev. crit. dr. \n\ninternat. privé 1997, 94 mit Anm. B. Ancel). \n\n35 \n\nIn der Schweiz wird im Anwendungsbereich des Luganer Übereinkom-\n\nmens die Berücksichtigung von materiellen Vollstreckungsgegeneinwänden auf \n\neinen Rechtsbehelf im Exequaturverfahren weitgehend befürwortet, obwohl de-\n\nren Prüfung an sich einem nachgeschalteten Beitreibungs- bzw. Rechtsöff-\n\nnungsverfahren vorbehalten ist (vgl. Walter ZZP 107 [1994], 301, 325 und 340; \n\nMeier SJZ 1993, 282, 283 f.); teilweise wird auch hier eine Beschränkung auf \n\n\"liquide\" Einwendungen empfohlen (vgl. Donzallaz, La Convention de Lugano \n\ndu 16 septembre 1988 concernant la compétence judiciaire et l´exécution des \n\ndécisions en matière civile et commerciale, Vol. II [1997], Par. 3362 ff., 3365). \n\n36 \n\n(4) Schließlich lässt auch der Vorschlag der EU-Kommission für eine \n\nVerordnung des Rates über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in \n\nUnterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentschei-\n\ndungen und die Zusammenarbeit im Bereich von Unterhaltspflichten vom \n\n15. Dezember 2005 (KOM/2005/649 endg.; vgl. BR-Drucks. 30/06) erkennen, \n\ndass die Prüfung von nachträglich entstandenen sachlichen Einwendungen ge-\n\ngen den titulierten Anspruch im Exequaturverfahren durch die Gerichte des \n\nVollstreckungsstaates nicht als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen ist. Nach \n\ndem Kommissionsvorschlag sollen EU-Unterhaltstitel künftig ipso jure in allen \n\nMitgliedstaaten vollstreckbar sein, ohne dass es dazu - wie bisher - eines Zwi-\n\nschenverfahrens zur Vollstreckbarerklärung bedarf. Obwohl sich die Zwangs-\n\nvollstreckung aus dem Unterhaltstitel weiterhin nach dem autonomen Recht des \n\nVollstreckungsstaates richten soll (Art. 27 des Kommissionsentwurfs), hat der \n\nEntwurf einen besonderen europäischen Rechtsbehelf vorgesehen, mit dem der \n\nUnterhaltspflichtige im Vollstreckungsstaat neue oder dem Erstgericht im Zeit-\n\npunkt der Entscheidung nicht bekannte Umstände geltend machen kann; be-\n\nsonders genannt ist der Einwand, dass der Unterhaltspflichtige seine Schuld \n\nbereits getilgt habe (Art. 33 lit. a und lit. c des Kommissionsentwurfs). Dann ist \n\nes aber nicht einzusehen, dass im derzeitigen Vollstreckbarerklärungsverfahren \n\nnach der Brüssel I-VO eine - zumal unstreitige - Erfüllung auch auf einen \n\nRechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO hin unberücksichtigt bleiben soll. \n\n37 \n\ncc) Danach kann das Urteil des Tribunale di Pordenone hinsichtlich des \n\nKindesunterhalts für den Zeitraum bis einschließlich August 2003 wegen Erfül-\n\nlung der titulierten Forderung in Deutschland nicht mehr für vollstreckbar erklärt \n\nwerden. \n\n38 \n\n5. Eine Vorlage gemäß Artt. 68, 234 EGV an den EuGH hält der Senat \n\nnicht für angezeigt. Eine Vorlagepflicht besteht dann nicht, wenn das letztin-\n\nstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, \n\ndass die betreffende entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Frage \n\nbereits Gegenstand der Auslegung durch den EuGH war oder die richtige An-\n\nwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist, und damit für einen vernünf-\n\ntigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. \n\n283/81 - Slg. 1982, 3415, 3430 Rdn. 16 = NJW 1983, 1257 - CILFIT/Ministero \n\ndella sanità; vgl. auch BGHZ 109, 29, 35; BGH Urteile vom 10. Oktober 2005 \n\n- IX ZR 148/03 - NJW 2006, 371, 373 und vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05 - \n\nNJW 2006, 1806, 1808). \n\n39 \n\nSo liegt der Fall hier. In der Entscheidung Coursier/Fortis Bank (EuGH \n\nUrteil vom 29. April 1999 aaO) hat sich der EuGH bereits grundlegend dahin \n\ngeäußert, dass dem Schuldner im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 36 EuGVÜ \n\nder Einwand eröffnet sei, die ausländische Entscheidung könne wegen Beglei-\n\nchung der Schuld oder aus einem anderen Grund im Exequaturstaat nicht mehr \n\nvollstreckt werden. Unter der Geltung der Brüssel I-VO unterliegt dies auch un-\n\nter Berücksichtigung des besonders betonten Beschleunigungs- und Effizienz-\n\ngebotes (vgl. Erwägungsgrund Nr. 17 zur Brüssel I-VO) jedenfalls dann keiner \n\ndurchgreifend anderen Beurteilung, wenn wegen des Vorliegens von aus-\n\nschließlich \"liquiden\" Einwendungen keine Verzögerung des Rechtsbehelfsver-\n\nfahrens zu besorgen ist. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\nBundesrichter Prof. Dr. Wagenitz \nist urlaubsbedingt verhindert \nzu unterschreiben. \n\n Hahne Dose \n\nVorinstanzen: \nLG München I, Entscheidung vom 05.11.2003 - 29 O 15036/03 - \nOLG München, Entscheidung vom 07.06.2004 - 25 W 2814/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_174-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/xii-zb-174-04","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":4},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_174-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_174-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/xii-zb-174-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_174-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:31:39.731872+00:00"}}