{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_166-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"XII ZB 166/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 a) Ist ein schuldrechtlich auszugleichendes, nicht volldynamisches Versor- gungsanrecht unter einer der vor dem 1. Juni 2006 geltenden Fassungen der Barwert-Verordnung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise ausgegli- chen worden, so ist der bereits ausgeglichene Teilbetrag im schuldrechtli- chen Versorgungsausgleich dadurch zu berücksichtigen, dass sein auf das Ehezeitende bezogener Nominalbetrag anhand der seit Ehezeitende erfolg- ten Steigerung des aktuellen Rentenwerts hochzurechnen und vom Nominal- betrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts abzuziehen ist. b) Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchge- führten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anhand der (novellierten) Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 f. und vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Dezember 2006 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 166/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 \n\na) Ist ein schuldrechtlich auszugleichendes, nicht volldynamisches Versor-\ngungsanrecht unter einer der vor dem 1. Juni 2006 geltenden Fassungen der \nBarwert-Verordnung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise ausgegli-\nchen worden, so ist der bereits ausgeglichene Teilbetrag im schuldrechtli-\nchen Versorgungsausgleich dadurch zu berücksichtigen, dass sein auf das \nEhezeitende bezogener Nominalbetrag anhand der seit Ehezeitende erfolg-\nten Steigerung des aktuellen Rentenwerts hochzurechnen und vom Nominal-\nbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts abzuziehen ist. \n\nb) Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchge-\nführten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der \nausgeglichene Teilbetrag im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anhand \nder (novellierten) Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Fortführung der \nSenatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; \nvom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August \n2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB \n228/03 - FamRZ 2006, 323 f. und vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - zur \nVeröffentlichung bestimmt). \n\nBGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - OLG Frankfurt \n\nAG Königstein \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz und Fuchs und die Richterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n18. Mai 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewie-\n\nsen. \n\nBeschwerdewert: 897 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. \n\nDie Ehe der im Jahre 1942 geborenen Antragstellerin (im Folgenden: \n\nEhefrau) und des im Jahre 1941 geborenen Antragsgegners (im Folgenden: \n\nEhemann) wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom \n\n14. Oktober 1997 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich \n\ndurchgeführt. In der Ehezeit (1. Dezember 1968 bis 31. August 1993, § 1587 \n\nAbs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen \n\nRentenversicherung erworben, der Ehemann bei einer Betriebszugehörigkeit \n\nvom 1. November 1973 bis 31. Oktober 1994 zusätzliche Anrechte auf betriebli-\n\nche Altersversorgung bei der Pensionskasse der H.-Gruppe VVaG und der \n\nM. GmbH. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass \n\nes vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau in Höhe von monat-\n\nlich insgesamt 858,66 DM (439,03 €), bezogen auf den 31. August 1993, über-\n\ntragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 74,20 DM (37,94 €) wurden dabei im \n\nWege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag \n\ndie im Anwartschafts- und Leistungsstadium als statisch behandelten betriebli-\n\nchen Altersversorgungen des Ehemannes ausgeglichen. Im Übrigen hatte das \n\nAmtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. \n\n4 \n\nDie Ehefrau bezieht seit Mai 2002, der Ehemann seit April 2001 eine Al-\n\ntersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben erhält der Ehe-\n\nmann seine beiden betrieblichen Altersversorgungen, deren Ehezeitanteile \n\n(238 Monate Betriebszugehörigkeit in der Ehe ./. 252 Monate Betriebszugehö-\n\nrigkeit insgesamt =) 99,44 % umfasst. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeit-\n\nanteil der betrieblichen Anrechte zutreffend für die Zeit ab Juni 2002 mit monat-\n\nlich brutto 711,70 € (Pensionskasse der H.-Gruppe VVaG) und 102,25 € \n\n(M. GmbH) festgestellt; für die Zeit ab 1. Januar 2004 beträgt der Ehezeitanteil \n\nmonatlich brutto 736,39 € bzw. 105,80 €. \n\n5 \n\nMit dem Antragsgegner am 11. Juni 2002 zugestellten Schriftsatz hat die \n\nEhefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bean-\n\ntragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab dem \n\n1. Juni 2002 an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von \n\n364,76 € zu zahlen und einen entsprechenden Anteil seiner Betriebsrenten an \n\nsie abzutreten. Auf die Beschwerde des Ehemannes, mit der er eine Herabset-\n\nzung der Ausgleichsrente auf monatlich 292,96 € seit 1. Juni 2002 begehrte, hat \n\ndas Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert und den Ehemann unter \n\nBerücksichtigung des bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des \n\nerweiterten Splittings erfolgten Teilausgleichs verpflichtet, an die Ehefrau eine \n\nmonatlich im Voraus fällige schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, und \n\nzwar ab 11. Juni 2002 in Höhe von 364,76 €, ab 1. Juli 2002 in Höhe von \n\n363,84 €, ab 1. Juli 2003 in Höhe von 363,40 € und ab 1. Januar 2004 in Höhe \n\nvon 364,76 €. Daneben hat es den Ehemann auf Antrag der Ehefrau verpflich-\n\ntet, seine Ansprüche gegen die Pensionskasse der H.-Gruppe VVAG VVaG und \n\ndie M. GmbH anteilig an die Ehefrau abzutreten. \n\n6 \n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Eheman-\n\nnes, mit der er sein ursprüngliches Begehren weiter verfolgt. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Von dem \n\nehezeitanteiligen Bruttobetrag der beiden betrieblichen Altersversorgungen des \n\nEhemannes in Höhe von 813,95 € ab Juni 2002 bzw. 842,19 € ab Januar 2004 \n\nstehe der Ehefrau die Hälfte, mithin 406,98 € bzw. 421,10 € zu. Hiervon müsse \n\nder durch den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des \n\nschuldrechtlichen Ausgleichsbetrages \n\nin Höhe von seinerzeit 74,20 DM \n\n(37,94 €) in Abzug gebracht werden. Dies sei dadurch zu berücksichtigen, dass \n\nder Teilausgleichsbetrag - aktualisiert entsprechend der Steigerung des Ren-\n\ntenwertes - von dem Ausgleichsbetrag abzuziehen sei. Einer Rückrechnung \n\ndes bereits ausgeglichenen Teilbetrages in einen statischen Betrag mit Hilfe der \n\nBarwert-Verordnung bedürfe es dagegen nicht. Auf diese Weise werde die An-\n\nwendung der \"immer wieder problematisierten\" und ohnehin nur befristet gel-\n\ntenden Barwert-Verordnung vermieden und verhindert, dass es zu einer doppel-\n\nten Berücksichtigung der Dynamik des nach § 3 b Abs. 1 Ziff. 1 VAHRG ausge-\n\nglichenen Teilbetrages kommen könne. Werde auf die schuldrechtliche Aus-\n\ngleichsrente nur der aktualisierte Betrag angerechnet, um den die gesetzliche \n\nRente des Antragsgegners gekürzt und diejenige der Antragstellerin erhöht \n\nworden sei, verwirkliche sich der Grundsatz der Halbteilung der in der Ehezeit \n\nerworbenen Anwartschaften. Zukünftige Änderungen des aktuellen Renten-\n\nwerts könnten ebenso wie Veränderungen bei den betrieblichen Altersversor-\n\ngungen im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach §§ 1587 g Abs. 3, \n\n1587 d Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden. Soweit das Amtsgericht den Beginn \n\nder Zahlungspflicht auf den 1. Juni 2002 festgesetzt habe, sei dieses Datum auf \n\nden 11. Juni 2002 abzuändern. Der Antragsteller sei nicht im Verzug gewesen; \n\nerst zu diesem Zeitpunkt sei Rechtshängigkeit eingetreten. \n\n9 \n\nEin (Teil-)Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach \n\n§ 1587 h Nr. 1 BGB komme zugunsten des Ehemannes nicht in Betracht. Der \n\nHalbteilungsgrundsatz sei nicht deshalb verletzt, weil der Ehemann von den \n\nNominalbeträgen seiner betrieblichen Altersversorgungen Beiträge zur Kran-\n\nken- und Pflegeversicherung abführen müsse, während der schuldrechtliche \n\nAusgleich von den Nominalbeträgen ausgehe und der Ausgleichsbetrag ohne \n\nentsprechende Abzüge bei der Antragstellerin verbleibe. Nur wenn das Ge-\n\nsamtergebnis im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaft-\n\nlichen Verhältnisse ausnahmsweise zu grob unbilligen Härten führe, könne eine \n\nKorrektur nach § 1587 h Nr. 1 BGB in Frage kommen. Nach dem Parteivorbrin-\n\ngen sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Gewährung einer Ausgleichsrente von \n\nmaximal 364,76 € für den ausgleichspflichtigen Ehemann einen Härtefall be-\n\ndeute. Der Antragstellerin stehe mit der gesetzlichen Rentenversicherung und \n\nder schuldrechtlichen Ausgleichsrente ein monatlicher Betrag zur Verfügung, \n\nder ihren angemessenen Unterhaltsbedarf nur knapp übersteige. Über weitere \n\nEinkünfte verfüge sie nicht. Dem Antragsgegner verbleibe hingegen eine be-\n\ntriebliche Nominalrente von insgesamt mindestens 497 €, ab 1. Januar 2004 in \n\nHöhe von 526,97 € (891,73 € Gesamtrente abzüglich 364,76 € Ausgleichsbe-\n\ntrag). Hinzu komme sein Anspruch auf Zahlung einer gesetzlichen Rente, des-\n\nsen Höhe der Antragsgegner nicht mitgeteilt habe. Wegen seiner früheren Er-\n\nwerbstätigkeit gebe es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass seine gesetzli-\n\nchen Rentenansprüche diejenigen der Antragstellerin nicht überstiegen. Insge-\n\nsamt sei deshalb auch unter Berücksichtigung der von den Betriebsrenten zu \n\nentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge nicht ersichtlich, dass der angemes-\n\nsene Unterhalt des Antragsgegners nicht gewahrt sei oder er über weniger Mit-\n\ntel als die Antragstellerin verfüge. Zu den weiteren wirtschaftlichen Verhältnis-\n\nsen der Parteien fehlten trotz gerichtlichen Hinweises substantiierte Angaben \n\ndes Ehemannes. Da § 1587 h ebenso wie § 1587 c BGB anspruchsbegrenzen-\n\nde Funktion habe, komme dem Ausgleichspflichtigen aber die Darlegungslast \n\nfür die Umstände zu, die nach seiner Auffassung eine Herabsetzung des Aus-\n\ngleichs rechtfertigten. \n\n10 \n\n11 \n\n2. Diese Beurteilung durch das Oberlandesgericht hält rechtlicher Über-\n\nprüfung im Ergebnis stand. \n\na) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom Ober-\n\nlandesgericht befolgte Methode zur Berechnung des Teilbetrages, der wegen \n\nseiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten öffentlich-rechtlichen \n\nVersorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlich auszugleichenden \n\nVersorgung abzuziehen ist. \n\n12 \n\naa) Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die Mängel der \n\nbis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem \n\nBeschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat \n\n(BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 198 ff.), in Grenzen aufzufan-\n\ngen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwi-\n\nschen durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung \n\nder Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss \n\nBGHZ 156, 64, 67 ff. = FamRZ 2003, 1639 f.) und durch die 3. Verordnung zur \n\nÄnderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144 (Senatsbe-\n\nschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt) hinreichend Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, \n\neinen unter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung \n\ndurchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach \n\n§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass \n\neine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um ei-\n\nnen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nun-\n\nmehr nach der neuen Barwert-Verordnung \"entdynamisierten\" Teilausgleichs-\n\nbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung \n\nbewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die Höhe der \n\ndem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungs-\n\nausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswir-\n\nken. \n\n13 \n\nbb) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses \n\nmehrfach entschieden, dass es im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis \n\n31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten \n\nöffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende \n\nbezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts we-\n\ngen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbe-\n\ntrag \"hochgerechnet\" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich aus-\n\nzugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn \n\nsich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Aus-\n\ngleich zu Lasten eines nicht volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist \n\nund das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs \n\nstärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom \n\nOberlandesgericht befolgten Methode (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 \n\n- XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1465 ff.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB \n\n107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - \n\nFamRZ 2005, 1982 f. und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ \n\n2006, 323, 324). Ebenso hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der \n\nBarwert-Verordnung für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 \n\naußer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffent-\n\nlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleichs durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetra-\n\nges Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB \n\n211/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Für einen unter der seit 1. Juni 2006 \n\ngeltenden Barwert-Verordnung durchgeführten Teilausgleich bleibt es hingegen \n\ndabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-\n\nVerordnung rückzurechnen ist. \n\n14 \n\nIn dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war \n\nder erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-\n\nVerordnung durchgeführt worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene \n\nWeg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen \n\nRentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des ak-\n\ntuellen Rentenwerts ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n15 \n\ncc) Der durch erweitertes Splitting der Ehefrau gutgebrachte Ausgleichs-\n\nbetrag von 37,94 € (zum Ehezeitende) beträgt deshalb für die Zeit vom 11. Juni \n\nbis 30. Juni 2002 (37,94 x 25,3141 <aktueller Rentenwert bis 30. Juni 2001> : \n\n22,75 <aktueller Rentenwert Ehezeitende> =) 42,22 €, für die Zeit vom 1. Juli \n\n2002 bis 30. Juni 2003 (37,94 x 25,86 <aktueller Rentenwert bis 30. Juni 2003> \n\n: 22,75 =) 43,13 € und für die Zeit ab 1. Juli 2003 (37,94 x 26,13 <aktueller Ren-\n\ntenwert seit 1. Juli 2003> : 22,75 =) 43,58 €. Um diese Beträge ist die schuld-\n\nrechtliche Ausgleichsrente der Ehefrau zu reduzieren, die sich mithin für die Zeit \n\nab 11. Juni 2002 (406,98 - 42,22 =) auf 364,76 €, ab 1. Juli 2002 (406,98 - \n\n43,13 =) auf 363,85 € und ab 1. Juli 2003 (406,98 - 43,58 =) 363,40 € beläuft. \n\nFür die Zeit ab 1. Januar 2004 errechnet sich infolge der Erhöhung der Be-\n\ntriebsrenten des Ehemannes zwar ein Anspruch in Höhe von (421,10 - 43,58 =) \n\n377,52 €. Wegen des zugunsten des Ehemanns als Rechtsbeschwerdeführer \n\ngeltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. für dessen Geltung im Versor-\n\ngungsausgleichsverfahren Senatsbeschluss BGHZ 85, 180, 185 ff.) kann der \n\nEhefrau indessen für die Zeit ab 1. Januar 2004 kein höherer als der vom Ober-\n\nlandesgericht zugesprochene Betrag von monatlich 364,76 € zuerkannt werden. \n\nDies gilt auch, sofern das Oberlandesgericht für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis \n\n30. Juni 2003 eine Ausgleichsrente von lediglich 363,84 (statt 363,85) € errech-\n\nnet hat. Nach § 1587 i Abs. 1 BGB hat der Ehemann seine Ansprüche auf be-\n\ntriebliche Altersversorgung in Höhe der geschuldeten Ausgleichsrente entspre-\n\nchend dem Antrag der Ehefrau - wie vom Oberlandesgericht ausgesprochen - \n\nanteilig an diese abzutreten. \n\n16 \n\n17 \n\nb) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass das Oberlandesge-\n\nricht den Ausgleichsanspruch nicht nach § 1587 h Nr. 1 BGB beschränkt hat. \n\naa) Nach § 1587 h Nr. 1 BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungs-\n\nausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Le-\n\nbensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem \n\nVermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den \n\nAusgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen \n\nVerhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liegt \n\nstets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erfüllung des Ausgleichs-\n\nanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde (vgl. \n\nBT-Drucks. 7/650, S. 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des \n\n§ 1587 h Nr. 1 BGB aber auch dann in Betracht, wenn der angemessene Be-\n\ndarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten \n\ngleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (Senatsbeschluss vom 9. No-\n\nvember 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.). Soweit der Aus-\n\ngleichspflichtige allerdings auch bei der Zahlung der Ausgleichsrente im Stande \n\nist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten angemessen zu \n\nunterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der Aus-\n\ngleichsberechtigte über die im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen höhere \n\nVersorgung verfügt (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 aaO S. 325). Die-\n\nse Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehezeit erwor-\n\nbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine \n\ngrobe Unbilligkeit begründen (vgl. zu § 1587 c BGB: MünchKomm/Dörr BGB \n\n4. Aufl. § 1587 c Rdn. 25). \n\n18 \n\nbb) Der Ehemann hat sich für eine Kürzung des schuldrechtlichen Aus-\n\ngleichsanspruches allein darauf berufen, dass er von den Nominalbeträgen sei-\n\nner betrieblichen Altersversorgungen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und \n\nPflegeversicherung zu entrichten habe, während die Ehefrau als Empfängerin \n\nder Ausgleichsrente keine entsprechenden Abzüge habe. \n\n19 \n\nDas Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend \n\nvon den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsan-\n\nrechte des Ehemanns aus (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. \n\n§ 1587 g Rdn. 15). Allerdings hat der Senat bereits entschieden, dass den im \n\nSystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unter-\n\nschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen \n\nbezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten ge-\n\nzahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung \n\nder gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht \n\nmehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die \n\nAnwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse \n\nvom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom \n\n9. November 2005 aaO S. 325 m.w.N.; vom 10. August 2005 aaO S. 1983 und \n\nvom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562). Jedenfalls bei \n\neingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichspflichtigen, in \n\ndenen ihm bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte \n\nverbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen, \n\nliegt bei günstigen Einkommensverhältnissen auf Seiten des Ausgleichsberech-\n\ntigten die Prüfung nahe, ob die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden \n\nAnteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu kürzen ist (Se-\n\nnatsbeschluss vom 9. November 2005 aaO S. 325). \n\n20 \n\nDer Ehemann hat indessen nicht dargelegt, dass der schuldrechtliche \n\nVersorgungsausgleich für ihn bei Anwendung der dargestellten Grundsätze ei-\n\nne unbillige Härte bedeutet. Zwar ist über das Vorliegen der Härteklausel des \n\n§ 1587 h BGB grundsätzlich von Amts wegen zu entscheiden (Johann-\n\nsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 h Rdn. 2). Das bedeutet jedoch nicht, dass der \n\nTatrichter jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen muss. Ermittlungen sind \n\nvielmehr nur insoweit angezeigt, als das Vorbringen der Beteiligten oder der \n\nSachverhalt bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlass geben. Die Ermittlungs-\n\npflicht des Gerichts endet dabei grundsätzlich dort, wo es ein Verfahrensbetei-\n\nligter allein oder in erster Linie in der Hand hat, ihm günstige Umstände vorzu-\n\ntragen (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2001 - XII ZB 128/98 - FamRZ 2001, \n\n1447, 1449). § 1587 h BGB ist - wie § 1587 c BGB - eine anspruchsbegrenzen-\n\nde Norm mit Ausnahmecharakter (vgl. für § 1587 c BGB Senatsbeschluss vom \n\n9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342). Für das Vorliegen eines \n\nsolchen Ausnahmetatbestandes muss der Beteiligte, der sich darauf beruft, \n\ndessen tatsächlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der allgemeinen \n\nDarlegungs- und Beweislastregeln geltend machen (vgl. Bamberger/Roth/Gut-\n\ndeutsch BGB § 1587 h Rdn. 18; Keidel/Kuntze/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 \n\nRdn. 121 f.; für § 1587 c BGB Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 1990 aaO S. 1342 \n\nund vom 23. März 1988 FamRZ 1988, 709, 710). Trotz Hinweises des Oberlan-\n\ndesgerichts hat der Ehemann aber keine näheren Angaben zu den wirtschaftli-\n\nchen Verhältnissen der Parteien, insbesondere zu seinen Gesamteinkünften \n\ngemacht. Das Oberlandesgericht hatte deshalb keine ausreichenden Anhalts-\n\npunkte, von eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen auf Seiten des \n\nEhemannes bzw. günstigen Einkommensverhältnissen auf Seiten der Ehefrau \n\nauszugehen. Es bestand somit keine Veranlassung, unter Berücksichtigung der \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse beider Eheleute die Ausgleichsrente um den auf \n\nsie entfallenden Anteil der Kranken- und Pflegeversicherung zu kürzen. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nAG Königstein, Entscheidung vom 09.07.2003 - 10 F 240/02 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2004 - 3 UF 229/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_166-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/xii-zb-166-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_166-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_166-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/xii-zb-166-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_166-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:09:38.831880+00:00"}}