{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_163-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-01-26","aktenzeichen":"XII ZB 163/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 524 Abs. 4 Verliert ein zulässig erhobenes Anschlußrechtsmittel seine Wirkung durch Rücknah- me des Rechtsmittels, sind dem Rechtsmittelkläger im Regelfall auch die Kosten des Anschlußrechtsmittels aufzuerlegen (im Anschluß an BGHZ 4, 229, 233 ff.; 80, 146, 150; 100, 383, 390).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Januar 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 163/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 524 Abs. 4 \n\nVerliert ein zulässig erhobenes Anschlußrechtsmittel seine Wirkung durch Rücknah-\n\nme des Rechtsmittels, sind dem Rechtsmittelkläger im Regelfall auch die Kosten des \n\nAnschlußrechtsmittels aufzuerlegen (im Anschluß an BGHZ 4, 229, 233 ff.; 80, 146, \n\n150; 100, 383, 390). \n\nBGH, Beschluß vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - OLG Frankfurt am Main \n\nAG Weilburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des \n\n1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt \n\nam Main vom 18. Mai 2004 im Kostenausspruch abgeändert. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens und des Rechtsbeschwerde-\n\nverfahrens hat der Beklagte zu tragen. \n\nBeschwerdewert: bis 600 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien streiten um Kindes- und Trennungsunterhalt. Das Amtsge-\n\nricht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Unterhalt für die beiden min-\n\nderjährigen Kinder in Höhe von 121 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich \n\nhalben Kindergeldes sowie rückständigen und laufenden Trennungsunterhalt zu \n\nzahlen. Mit seiner Berufung hat der Beklagte eine Herabsetzung des Tren-\n\nnungsunterhalts beantragt. Die Klägerin hat mit ihrer unselbständigen An-\n\nschlußberufung eine Erhöhung des Trennungsunterhalts im Umfang ihrer ur-\n\nsprünglichen Anträge begehrt. Das Oberlandesgericht hat den Parteien die je-\n\nweils für ihr Rechtsmittel beantragte Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender \n\nErfolgsaussicht versagt und ihnen lediglich Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung \n\ngegen die Berufung der anderen Partei bewilligt. Darauf hat der Beklagte die \n\nBerufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgenommen. Mit dem ange-\n\nfochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Verlust des eingelegten \n\nRechtsmittels festgestellt und die Kosten des Berufungsverfahrens gegenein-\n\nander aufgehoben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde wendet sich die Klägerin gegen diese Kostenentscheidung. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 \n\nSatz 2 ZPO) und begründet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat trotz der von ihm zitierten abweichenden \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte an \n\nder Auffassung festgehalten, daß im Falle einer Rücknahme der Berufung über \n\ndie Kosten einer unselbständigen Anschlußberufung nicht nach § 516 Abs. 3 \n\nSatz 1 ZPO, sondern nach den Grundsätzen des § 91 a ZPO zu entscheiden \n\nsei. Dieses gelte \"gerade unter Berücksichtigung der Änderung der Zivilprozeß-\n\nordnung im Bereich des Berufungsrechts und insbesondere der Vorschrift des \n\n§ 524 ZPO\". Unter Anwendung dieser Grundsätze seien die Kosten des Beru-\n\nfungsverfahrens gegeneinander aufzuheben, weil die Berufungen beider Par-\n\nteien bei etwa gleichem Streitwert nur in geringem Umfang erfolgreich gewesen \n\nwären. Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. \n\n2. Nach § 97 Abs. 1 ZPO fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten \n\nRechtsmittels der Partei zur Last, die es eingelegt hat. Diese Rechtsfolge wird \n\nin den §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 565 ZPO ausdrücklich auch auf die Rücknahme \n\neines Rechtsmittels erstreckt. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden diese \n\nVorschriften allerdings auf die unselbständige Anschließung an ein gegneri-\n\nsches Rechtsmittel grundsätzlich keine Anwendung, weil diese ihrem Wesen \n\nnach kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Antrag innerhalb des vom Pro-\n\nzeßgegner eingelegten Rechtsmittels ist (BGH GSZ, BGHZ 4, 229, 233, 235; \n\nBGH BGHZ 17, 398, 399 und 67, 305, 306). Dem Berufungs- oder Revisions-\n\nbeklagten sind die Kosten seiner nach den §§ 524 Abs. 4, 565 ZPO wirkungslos \n\ngewordenen Anschließung also nicht schon deshalb aufzuerlegen, weil sie \n\ndurch den Verlust des eingelegten Rechtsmittels letztlich ohne Erfolg geblieben \n\nist (vgl. auch BGH GSZ, BGHZ 80, 146, 150 und Senatsbeschluß BGHZ 86, 51, \n\n52). Dem haben sich das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 28. Mai \n\n1957 - VI C 86.56 - unveröffentlicht, vgl. auch BVerwGE 26, 297, 300 f.), das \n\nBundesarbeitsgericht (Beschlüsse vom 30. April 1958 - 2 AZR 506/57 - AP \n\nNr. 1 zu § 515 ZPO und vom 7. Mai 1963 - 5 AZR 19/63 - AP Nr. 2 zu § 556 \n\nZPO), das Bundessozialgericht (BSGE 24, 247 sowie Urteil vom 22. September \n\n1981 - 1 RJ 94/80 - MDR 1982, 349) und der Bundesfinanzhof (BFHE 132, 515 \n\nsowie Beschluß vom 26. November 1991 - III R 42/91 - unveröffentlicht) ange-\n\nschlossen. \n\nNur wenn ausnahmsweise über das Anschlußrechtsmittel in der Sache \n\nentschieden wird, sei es, daß es als unbegründet zurückgewiesen wird (RGZ \n\n44, 374, 377; BGH GSZ, BGHZ 4, 229, 235), sei es, daß es selbst unzulässig \n\nwar (BGHZ 4, aaO, 240; 67 aaO, 306; BFHE 98, 461), sei es, daß die nach \n\n§ 521 Abs. 4 ZPO wirkungslos gewordene Anschlußberufung weiterverfolgt wird \n\nund diese als unzulässig zu verwerfen ist (Senatsbeschluß BGHZ 100, 383, 390 \n\nsowie BGH Beschluß vom 6. Juli 2000 - VII ZB 29/99 - NJW 2000, 2315), ist \n\ndas Anschlußrechtsmittel auf Kosten dessen zu verwerfen, der es eingelegt hat. \n\nDann ergeht über das unselbständige Anschlußrechtsmittel eine eigene Ent-\n\nscheidung, die nach dem Grundsatz des § 97 Abs. 1 ZPO bei der einheitlichen \n\nKostenentscheidung zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt, wenn der Anschluß-\n\nrechtsmittelkläger in die Rücknahme des Rechtsmittels eingewilligt hat und die \n\nEinwilligung zur Wirksamkeit der Rücknahme notwendig war. Denn dann hat er \n\nselbst daran mitgewirkt, sein unselbständiges Anschlußrechtsmittel zu Fall zu \n\nbringen. Auch in solchen Fällen fehlt es an einer Abhängigkeit der Anschlie-\n\nßung von dem eingelegten Rechtsmittel, weil der Rechtsmittelkläger bei der im \n\nnotwendigen Einverständnis bewirkten Rücknahme dem Anschlußrechtsmittel-\n\nkläger die Möglichkeit zur Durchführung des Verfahrens nicht in freier Ent-\n\nschließung nimmt. Auch in diesen Fällen versagt der Grundgedanke für die An-\n\nwendung des § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Kosten der Anschlie-\n\nßung (BGHZ 4, aaO, 241 f.; BFHE 98, 461). \n\n3. An dieser Rechtsprechung hat sich durch die zum 1. Januar 2002 in \n\nKraft getretene Reform des Zivilprozeßrechts nichts geändert. Nach § 521 \n\nAbs. 1 und 2 ZPO kann sich der Berufungsbeklagte nach Ablauf seiner eigenen \n\nBerufungsfrist der Berufung des Gegners bis zum Ablauf eines Monats nach \n\nZustellung der Berufungsbegründung im Wege der unselbständigen Anschluß-\n\nberufung anschließen. Diese Anschließung verliert nach § 521 Abs. 4 ZPO ihre \n\nWirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluß \n\nzurückgewiesen wird. Die unselbständige Anschlußberufung (und die unselb-\n\nständige Anschlußrevision) ist damit auch weiterhin kein eigenes Rechtsmittel, \n\nsondern ein auch angriffsweise wirkender Antrag innerhalb des fremden \n\nRechtsmittels. Sie begründet ein durch die Einlegung des Hauptrechtsmittels \n\nerworbenes Recht des Rechtsmittelbeklagten, auch von sich aus durch Anträge \n\ndie Grenzen der neuen Verhandlung zu bestimmen, wobei es sich auch weiter-\n\nhin um das einheitliche vom Rechtsmittelkläger eingelegte Rechtsmittel handelt. \n\nDurch die Neuregelung des § 516 Abs. 1 ZPO ist die Wirkung des un-\n\nselbständigen Anschlußrechtsmittels sogar noch stärker dem Einfluß des An-\n\nschlußrechtsmittelklägers entzogen, als dieses nach dem früheren Prozeßrecht \n\nder Fall war. Denn jetzt kann der Berufungskläger die Berufung auch ohne Zu-\n\nstimmung des Berufungsbeklagten bis zur Verkündung des Berufungsurteils \n\nzurücknehmen. Wird die Anschließung aber durch die - im Belieben des \n\nRechtsmittelklägers stehende - Rücknahme des Rechtsmittels hinfällig, läßt \n\nsich weder durch unmittelbare noch durch entsprechende Anwendung der Ko-\n\nstenvorschriften der §§ 91 ff. ZPO begründen, dem Anschlußrechtsmittelkläger \n\ndie Kosten für seine durch eine Prozeßhandlung des Rechtsmittelklägers ohne \n\nSachentscheidung hinfällig gewordene Anschließung aufzuerlegen. Ist das An-\n\nschlußrechtsmittel also - wie hier - weder unzulässig, noch in der Hauptsache \n\nzu bescheiden, bleibt es bei dem Grundsatz, daß der Rechtsmittelkläger sowohl \n\ndie Kosten seines eigenen Rechtsmittels, dessen er durch Rücknahme verlustig \n\ngegangen ist, als auch die Kosten der hierdurch wirkungslos gewordenen An-\n\nschließung trägt (§§ 516 Abs. 3 Satz 1, 524 Abs. 4 ZPO). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_163-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/xii-zb-163-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 521","ref_norm":"521","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_163-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_163-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-26/xii-zb-163-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_163-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:20:11.005448+00:00"}}