{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_146-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-02-09","aktenzeichen":"XII ZB 146/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 i.d.F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) Zur Kostentragung unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen (§ 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 ZPO) auch in den Fällen, in denen die mit einem Prozeßkostenhilfeantrag verbundene Klage noch vor ihrer Zustellung zurückgenommen wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Februar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZB 146/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 i.d.F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes \nvom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) \n\nZur Kostentragung unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach \n\nbilligem Ermessen (§ 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 ZPO) auch in den Fällen, in \n\ndenen die mit einem Prozeßkostenhilfeantrag verbundene Klage noch vor ihrer \n\nZustellung zurückgenommen wurde. \n\nBGH, Beschluß vom 9. Februar 2005 - XII ZB 146/04 - OLG Frankfurt am Main \n\nLG Wiesbaden \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des \n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n10. März 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nDem Kläger wird als Rechtsbeschwerdeführer Prozeßkostenhilfe \n\nbewilligt und Rechtsanwalt Dr. Kortüm beigeordnet. Die Partei hat \n\nauf die Prozeßkosten monatliche Raten von 75 € ab 1. Ap ril 2005 \n\nzu zahlen. Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten. \n\nGründe: \n\nI. \n\nAm 6. Oktober 2003 hat der Kläger - nachdem er zuvor der Beklagten \n\nvergeblich eine Frist zur Abgabe der Erklärung gesetzt hatte - eine auf Zustim-\n\nmung der Beklagten in die Kündigung eines gemeinsam abgeschlossenen Bau-\n\nsparvertrags gerichtete Klage eingereicht. Zugleich hat er um Bewilligung von \n\nProzeßkostenhilfe nachgesucht. Das Landgericht hat der Beklagten eine nicht \n\nbeglaubigte Abschrift des Schriftsatzes übersandt und sie aufgefordert, zum \n\nProzeßkostenhilfegesuch des Klägers Stellung zu nehmen. Die Beklagte hat \n\ndaraufhin die begehrte Zustimmung zur Kündigung des Bausparvertrags erklärt. \n\nDer Kläger hat sodann die Klage zurückgenommen und beantragt, der Beklag-\n\nten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie durch ihr Verhalten Anlaß \n\nzur Einreichung der Klage gegeben habe. \n\nDas Landgericht hat daraufhin der Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 \n\nZPO a.F. die Kosten auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat \n\ndas Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und den \n\nKostenantrag des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt der Kläger seinen Kostenantrag weiter. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochte-\n\nnen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-\n\nricht. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegen die Voraussetzungen, \n\ndie § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (a.F.) für die vom Antragsteller begehrte Kosten-\n\nentscheidung aufstellt, nicht vor. Die Kostenregelungen des § 269 ZPO bezö-\n\ngen sich auf die Parteien eines Rechtsstreits, zu dem es jedoch erst mit der \n\n- hier fehlenden - Zustellung der Klage komme. Für die Regelung des § 269 \n\nAbs. 3 Satz 3 ZPO (a.F.) gelte nichts anderes. Im Prozeßkostenhilfeverfahren \n\nergebe sich die Unanwendbarkeit des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (a.F.) im übri-\n\ngen bereits daraus, daß eine Kostenerstattung in diesem Verfahren nach § 118 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO nicht stattfinde. \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nWie der Bundesgerichtshof - nach Erlaß des angefochtenen Beschlus-\n\nses - entschieden hat, ist die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses \n\nvom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingefügte Vorschrift des § 269 Abs. 3 \n\nSatz 3 ZPO (a.F.) auch dann anwendbar, wenn eine Klage zurückgenommen \n\nwird, bevor sie zugestellt worden ist, und wenn die Zustellung deshalb nachfol-\n\ngend unterbleibt (BGH Beschlüsse vom 18. November 2003 - VIII ZB 72/03 - \n\nFamRZ 2004, 697 und vom 18. Dezember 2003 - VII ZB 55/02 - ZfBR 2004, \n\n373). Diese Auffassung hat inzwischen mit der Einfügung eines § 269 Abs. 3 \n\nSatz 3 2. Halbsatz ZPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. Au-\n\ngust 2004 (BGBl. I S. 2198) Eingang in das Gesetz gefunden. \n\nDie angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht deshalb als rich-\n\ntig, weil im Prozeßkostenhilfeverfahren Gerichtskosten nicht entstanden und \n\naußergerichtliche Kosten dem Gegner (gemäß § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO) nicht \n\nzu erstatten sind. Der Kläger hat nämlich nicht nur Prozeßkostenhilfe beantragt, \n\nsondern zugleich Klage eingereicht. Richtig ist zwar, daß ein als Klage bezeich-\n\nneter Schriftsatz zunächst nur als ein Antrag auf Gewährung von Prozeßko-\n\nstenhilfe gemeint sein kann. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn in dem \n\nSchriftsatz gebeten wird, \"vorab\" über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu \n\nentscheiden, oder wenn die Klagebegründung in anderer Weise klarstellt, daß \n\neine Klageerhebung noch nicht beabsichtigt ist (vgl. etwa Senatsurteil vom \n\n22. Mai 1996 - XII ZR 14/95 - FamRZ 1996, 1142, 1143; Musielak /Foerste ZPO \n\n4. Aufl. § 253 Rdn. 6). Im vorliegenden Fall sind dem Schriftsatz des Klägers \n\nAnhaltspunkte für eine solche Willensrichtung indes nicht zu entnehmen. Der \n\nKläger hat im Gegenteil ausdrücklich erklärt, Klage zu erheben und gleichzeitig \n\num Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Von diesem Verständnis geht im Ergebnis \n\n- unbeschadet seiner Hilfsbegründung - letztlich wohl auch das Oberlandesge-\n\nricht aus, da es anderenfalls auf die Zulassungsfrage nach der Anwendbarkeit \n\ndes § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auf den vorliegenden Fall nicht ankäme. \n\n3. Die angefochtene Entscheidung kann nach allem nicht bestehen blei-\n\nben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da das \n\nOberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die ihm nach \n\n§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO obliegende Ermessensentscheidung noch nicht ge-\n\ntroffen hat. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, \n\ndamit es diese Entscheidung nachholt. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_146-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-09/xii-zb-146-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_146-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_146-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-09/xii-zb-146-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_146-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:22:06.475282+00:00"}}