{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_144-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-09-08","aktenzeichen":"XII ZB 144/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4 Anrechte bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden - sind nach der ab 1. Januar 2002 geltenden Änderung der für sie geltenden Regelung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Lei- stungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (im Anschluß an Senatsbe- schluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. September 2004 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 144/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4 \n\nAnrechte bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der \n\nbayerischen Gemeinden - sind nach der ab 1. Januar 2002 geltenden Änderung \n\nder für sie geltenden Regelung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Lei-\n\nstungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (im Anschluß an Senatsbe-\n\nschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). \n\nBGH, Beschluß vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - OLG Nürnberg \n\nAG Regensburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2004 durch die \n\nRichter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den \n\nRichter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden der Be-\n\nschluß des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des \n\nOberlandesgerichts Nürnberg vom 22. April 2004 aufgehoben und \n\ndie Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß \n\ndes Amtsgerichts - Familiengerichts - Regensburg vom 10. Febru-\n\nar 2004 zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte \n\nzu 1; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden ge-\n\ngeneinander aufgehoben. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 28. Mai 1976 geheiratet. Der Scheidungsantrag \n\nder Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 19. November 1955) ist dem Ehe-\n\nmann (Antragsgegner; geboren am 18. Juli 1945) am 21. August 2003 zuge-\n\nstellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die \n\nEhe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin \n\ngeregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom \n\nVersicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt \n\nfür Angestellt (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der An-\n\ntragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 148,05 €, \n\nbezogen auf den 31. Juli 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der \n\nVersorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und \n\nder Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings \n\nnach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei \n\nder BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 101,73 €, bezogen auf \n\nden 31. Juli 2003, begründet. \n\nDabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten \n\nzu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Mai 1976 bis 31. Juli 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) \n\nAnwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der \n\nBfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von \n\n670,52 € für die Antragstellerin und 966,62 € für de\n\nn Antragsgegner ausgegan-\n\ngen. Die für die Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer (ZVK; \n\nweitere Beteiligte zu 3) und für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden \n\nAnwartschaften hat das Amtsgericht jeweils als im Anwartschaftsstadium sta-\n\ntisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender \n\nDynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für die Antragstellerin monat-\n\nlich 114,30 € und für den Antragsgegner monatlich 317, 76 € dem Versorgungs-\n\nausgleich zugrunde gelegt. \n\nAuf die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandes-\n\ngericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß im Wege des Quasisplittings \n\nRentenanwartschaften in Höhe von monatlich 61,66 €, be zogen auf den 31. Juli \n\n2003, begründet werden. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin den \n\nBeschluß des Familiengerichts Regensburg wiederhergestellt wissen. Der An-\n\ntragsgegner und die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs.2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der \n\nAntragsgegnerin ist begründet. \n\nDas Oberlandesgericht hat die für die Antragstellerin bei der ZVK und für \n\nden Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften als insgesamt \n\nstatisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsan-\n\nrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach \n\nder Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium \n\nstatisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). \n\n2. Ebenso sind die Versorgungsanrechte der Antragstellerin bei der ZVK \n\nnach der Neufassung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayeri-\n\nschen Gemeinden in der Fassung vom 25. Juni 2002 als im Anwartschaftssta-\n\ndium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten. \n\nDie ZVK hat - wie die VBL - mit Wirkung ab 1. Januar 2002 ihre Versor-\n\ngungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamt-\n\nversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Rege-\n\nlungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes \"Punktemodell\" eingeführt. Nach \n\ndem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der ZVK im Anwartschafts-\n\nstadium nach § 34 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung der ZVK (Neu-\n\nfassung vom 25. Juni 2002) grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die \n\nab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatz-\n\nversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multi-\n\npliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzver-\n\nsorgung ergibt sich nach § 33 Abs. 1 der Satzung der ZVK dann dadurch, daß \n\ndie Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 € \n\nmultipliziert wird. Dies gilt auch für die als sogenannte Startgutschrift aus den \n\nbis zum 31. Dezember 2001 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften sich \n\nergebenden Versorgungspunkte. Wie bei der VBL ist in § 34 Abs. 3 der Satzung \n\nder ZVK während der Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von \n\n3,25 % angesetzt. Darüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 34 \n\nAbs. 1 Satz 1 c), d), 35, 66, 68 der Satzung der ZVK noch für soziale Kompo-\n\nnenten (Kindererziehung u.ä.) und durch Bonuspunkte erworben werden. Daß \n\ndie ZVK bisher solche Überschüsse erzielt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Lei-\n\nstungsstadium wird die Betriebsrente der ZVK nach § 37 der Satzung jeweils \n\nzum 1. Juli jährlich um 1 % erhöht. \n\nDanach entspricht die Zusatzversorgung bei der ZVK strukturell derjeni-\n\ngen bei der VBL, so daß Versorgungsanrechte bei der ZVK aus denselben \n\nGründen wie bei der VBL (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 aaO) \n\nebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dyna-\n\nmisch zu bewerten sind. \n\n3. Damit verbleibt es im Ergebnis bei der zutreffenden Bewertung des \n\nFamiliengerichts. \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_144-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-08/xii-zb-144-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_144-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_144-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-08/xii-zb-144-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_144-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:57:39.068840+00:00"}}