{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_139-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"XII ZB 139/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 139/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2004 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden der Be-\n\nschluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlan-\n\ndesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 21. April 2004 \n\naufgehoben und die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 ge-\n\ngen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Landsberg \n\nam Lech vom 28. Oktober 2003 mit der Maßgabe zurückgewie-\n\nsen, daß der Ausgleichsbetrag zu Lasten der Versorgung des An-\n\ntragsgegners bei der VBL nicht 37,80 €, sondern 64,78 €\n\n beträgt. \n\nDie Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens werden gegeneinander aufgehoben. \n\nBeschwerdewert: 575 € (204,68 - 156,76 = 47,92 x 12) \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragstellerin und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Län-\n\nder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) streiten im Rahmen eines Abänderungsver-\n\nfahrens nach § 10 a VAHRG über die Bewertung der für den Antragsgegner bei \n\nder VBL bereits laufenden Versorgung. \n\nDie am 29. März 1963 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Ver-\n\nbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 10. Oktober 1979 geschie-\n\nden (insoweit rechtskräftig). Dabei wurde der Versorgungsausgleich dahin ge-\n\nregelt, daß zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Landesversi-\n\ncherungsanstalt Oberbayern (LVA; weitere Beteiligte zu 3) eine Rentenanwart-\n\nschaft von monatlich 296,20 DM, bezogen auf den 30. April 1979, auf ein für die \n\nAntragstellerin zu errichtendes Konto bei der LVA übertragen wurde. Daneben \n\nwurde der Antragsgegner verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwart-\n\nschaft von monatlich 10,39 DM, bezogen auf den 30. April 1979, zu Gunsten \n\nder Antragstellerin auf ein für sie zu errichtendes Konto bei der LVA einen Be-\n\ntrag von 1.771,34 DM zu zahlen. Diesen Betrag hat der Antragsgegner nicht \n\nbezahlt. \n\nDie Antragstellerin (geboren am 15. März 1942) bezieht seit 1. Dezember \n\n1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, während der Antragsgegner (ge-\n\nboren am 25. November 1936) seit 1. Dezember 2001 eine Vollrente wegen \n\nAlters und bereits seit 1. April 1993 eine Versorgungsrente der VBL erhält, die \n\nab 1. Januar 2002 als Besitzstandsrente gezahlt wird und wie die übrigen Ver-\n\nsorgungen bei der VBL jeweils zum 1. Juli jeden Jahres um 1 % erhöht wird. \n\nMit Schriftsatz vom 4. April 2002, beim Familiengericht eingegangen am \n\n5. April 2002, hat die Antragstellerin, die zunächst die Durchführung des schuld-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt hatte, Abänderungsantrag nach \n\n§ 10 a VAHRG gestellt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat daraufhin das \n\nVerbundurteil vom 10. Oktober 1979 hinsichtlich des Versorgungsausgleichs \n\ndahin abgeändert, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 \n\nBGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der LVA auf das Versi-\n\ncherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für An-\n\ngestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften von monatlich \n\n139,90 €, bezogen auf den 30. April 1979, übertragen hat. Darüber hinaus hat \n\nes im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten \n\nder Versorgung des Antragsgegners bei der VBL auf dem Versicherungskonto \n\nder Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich \n\n37,80 €, bezogen auf den 30. April 1979, begründet. Es hat angeordnet, daß \n\ndie Abänderung auf den 1. Mai 2002 zurückwirkt. \n\nDabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten \n\nzu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. März 1963 bis 30. April 1979; § 1587 Abs. 2 \n\nBGB) Anwartschaften der Antragstellerin bei der BfA in Höhe von 15,50 € und \n\ndes Antragsgegners bei der LVA in Höhe von 295,31 €, je weils monatlich und \n\nbezogen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für den Antragsgegner \n\nbei der VBL bestehende, bereits \n\nlaufende Versorgung \n\nin Höhe von \n\n(253,40 DM =) 129,56 € hat das Amtsgericht als im Leistu ngsstadium statisch \n\nbewertet und nach entsprechender Dynamisierung für den Antragsgegner mo-\n\nnatlich 75,60 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt\n\n. \n\nAuf die Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entschei-\n\ndung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, an die \n\nAntragstellerin monatlich im Voraus vom 26. September 2001 bis 30. Juni 2002 \n\n9,98 €, vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 10,19 € und \n\nab 1. Juli 2003 10,30 € \n\nzu zahlen. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin \n\nRentenanwartschaften in Höhe von 266,61 € übertragen b zw. begründet erhal-\n\nten. Der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsstellerin ist begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen einer \n\nAbänderung nach § 10 a VAHRG lägen nicht vor, da die Abänderung die We-\n\nsentlichkeitsgrenze nach § 10 a Abs. 2 VAHRG nicht übersteige. Dabei könne \n\ndahinstehen, ob die Zusatzversorgung bei der VBL in der Leistungsphase als \n\nstatisch oder dynamisch zu beurteilen sei. Dies hält rechtlicher Überprüfung \n\nnicht stand. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts wird die Wesent-\n\nlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 VAHRG überstiegen. Wie der Senat zwi-\n\nschenzeitlich entschieden hat, sind Versorgungsanrechte aus der Zusatzver-\n\nsorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Sat-\n\nzung zum 1. Januar 2002 als im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten (vgl. \n\nSenatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). Der \n\nEhezeitanteil der für den Antragsgegner bei der VBL bereits laufenden Versor-\n\ngung ist deshalb ungekürzt mit 129,56 € in den Versorg ungsausgleich einzube-\n\nziehen. \n\n2. Damit ergibt sich folgende Berechnung: \n\nDer in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragsstellerin in Höhe \n\nvon 15,50 € stehen Versorgungen des Antragsgegners in Höh e von insgesamt \n\n295,31 € + 129,56 € = 424,87 € gegenüber, so daß sich\n\n eine Ausgleichspflicht \n\ndes Antragsgegners in Höhe von 204,68 € errechnet (424,8 7 € ./. 15,50 € = \n\n409,37 €; 409,37 € : 2 = 204,68 €). \n\nNach §§ 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG hat der Versorgungsaus-\n\ngleich durch Rentensplitting in Höhe von (295,31 € - 1 5,50 €) : 2 = 139,90 € \n\nund analoges Quasisplitting in Höhe von 129,56 € : 2 = 64,78 € zu erfolgen. \n\nDies stimmt hinsichtlich des Rentensplittings mit der Entscheidung des Amtsge-\n\nrichts überein, die Abweichung beim analogen Quasisplitting ergibt sich daraus, \n\ndaß das Amtsgericht die laufende Versorgung bei der VBL als im Leistungssta-\n\ndium statisch bewertet und daher konsequenterweise dynamisiert hatte. \n\n3. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr stünde ein Ausgleichsbe-\n\ntrag von 266,61 € zu, und sie sich dafür auf die entspr echende Berechnung des \n\nSachverständigen berufen möchte, übersieht sie, daß der Sachverständige da-\n\nbei die Versorgung des Antragsgegners bei der VBL, deren Ehezeitanteil nach \n\nAuskunft der VBL 253,40 DM beträgt, versehentlich mit 253,40 € angesetzt hat. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_139-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/xii-zb-139-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_139-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_139-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/xii-zb-139-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_139-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:03:15.515223+00:00"}}