{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_136-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"XII ZB 136/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EGBGB Art. 224 § 2 Abs. 3; BGB § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 a) Die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB, § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt die positive Feststellung voraus, dass die gemeinsame el- terliche Sorge dem Kindeswohl dient. b) Durch die Ersetzung der Sorgeerklärung kann die gemeinsame elterliche Sorge nur umfassend und nicht lediglich für bestimmte Teilbereiche begründet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. November 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 136/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEGBGB Art. 224 § 2 Abs. 3; BGB § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 \n\na) Die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB, § 1626 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 BGB setzt die positive Feststellung voraus, dass die gemeinsame el-\n\nterliche Sorge dem Kindeswohl dient. \n\nb) Durch die Ersetzung der Sorgeerklärung kann die gemeinsame elterliche Sorge \n\nnur umfassend und nicht lediglich für bestimmte Teilbereiche begründet werden. \n\nBGH, Beschluss vom 15. November 2007 - XII ZB 136/04 - OLG Stuttgart \nAG Tübingen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2007 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nDr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 18. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts \n\nStuttgart vom 20. April 2004 wird auf seine Kosten zurückgewie-\n\nsen. \n\nBeschwerdewert: 3.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Beteiligte zu 1 begehrt die Ersetzung der Sorgeerklärung der Betei-\n\nligten zu 2 nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB i.V.m. § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB. \n\nDer Beteiligte zu 1 (Antragsteller, Vater) und die Beteiligte zu 2 (Antrags-\n\ngegnerin, Mutter) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am 2. April \n\n1993 geborenen Kindes J., für das der Vater durch Standesamtsurkunde vom \n\n8. April 1993 die Vaterschaft anerkannt hat. Nach der Geburt des Kindes lebten \n\ndie Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und betreuten das Kind zu-\n\nnächst gemeinsam. Seit der Trennung im Jahre 1996 lebt J. aufgrund einer \n\nVereinbarung der Eltern von Montag bis Mittwoch bei dem Vater und von Mitt-\n\nwoch abends bis Freitag bei der Mutter. Die Wochenenden verbringt er ab-\n\nwechselnd jeweils bei einem Elternteil. Der Vater strebt die gemeinsame elterli-\n\nche Sorge an; er hat am 12. Februar 1999 vor dem Kreisjugendamt eine Sor-\n\ngeerklärung nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben. Die Mutter lehnt ein \n\ngemeinsames Sorgerecht ab, weil sie befürchtet, der Vater wolle sich in ihr Le-\n\nben einmischen und strebe eventuell auf Dauer das alleinige Sorgerecht an. \n\n3 \n\nDem Antrag des Vaters, die elterliche Sorge für J., hilfsweise das Auf-\n\nenthaltsbestimmungsrecht, die Wahl der Schullaufbahn und der beruflichen \n\nAusbildung sowie grundlegende Entscheidungen im Bereich der medizinischen \n\nVorsorge, \"auf beide Eltern gemeinsam zu übertragen\", hatte das Amtsgericht \n\n- Familiengericht - nicht stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde \n\ndes Vaters hatte das Oberlandesgericht zurückgewiesen (FamRZ 2000, 632 f.). \n\nDie zugelassene weitere Beschwerde des Vaters war ohne Erfolg geblieben. \n\nZur Begründung hatte der Senat ausgeführt, die gemeinsame elterlicher Sorge \n\nkomme bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht, da die Eltern nicht mitein-\n\nander verheiratet seien und die nach § 1626 a Nr. 1 BGB grundsätzlich erfor-\n\nderliche, gerichtlich nicht ersetzbare Zustimmung der Mutter fehle (Senatsbe-\n\nschluss vom 4. April 2001 - XII ZB 3/00 - FamRZ 2001, 907 ff.). \n\n4 \n\nAuf die Verfassungsbeschwerde des Vaters hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht den Senatsbeschluss vom 4. April 2001 sowie den Beschluss des \n\nOberlandesgerichts vom 2. Dezember 1999 aufgehoben und die Sache an das \n\nOberlandesgericht zurückverwiesen. Dabei hat es § 1626 a BGB insoweit für \n\nverfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung gefordert, als eine \n\nÜbergangsregelung für Eltern fehlt, die sich noch vor Inkrafttreten des Kind-\n\nschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben (BVerfGE 107, \n\n150 ff. = FamRZ 2003, 285 ff.). \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht hat das Verfahren entsprechend § 148 ZPO bis \n\nzur Einführung von Art. 224 § 2 Abs. 3 bis 5 EGBGB ausgesetzt. Nach Wieder-\n\naufnahme des Verfahrens hat es die Eltern, das Kind und dessen Verfahrens-\n\npfleger persönlich angehört. Durch Beschluss vom 20. April 2004 hat das Ober-\n\nlandesgericht die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts \n\n- Familiengericht - und die zuletzt gestellten Anträge des Vaters zurückgewie-\n\nsen, die Sorgeerklärung der Mutter zu ersetzen bzw. hilfsweise die Sorgeerklä-\n\nrung insoweit zu ersetzen, als das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Wahl der \n\nSchullaufbahn sowie der beruflichen Ausbildung und grundlegende Entschei-\n\ndungen im Bereich der medizinischen Versorgung betroffen sind. Dagegen \n\nwendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Vaters. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1397 \n\nff. veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begrün-\n\ndet: Die Voraussetzungen des Art. 224 § 2 Abs. 3 und 4 EGBGB, unter denen \n\nder Vater die von ihm angestrebte Beteiligung an der elterlichen Sorge für J. \n\nerlangen könne, lägen nicht vor. Zwar habe der Vater bereits eine wirksame \n\nSorgeerklärung abgegeben, auch hätten die nicht verheirateten Eltern längere \n\nZeit in häuslicher Gemeinschaft die elterliche Verantwortung für ihr Kind ge-\n\nmeinsam getragen und sich vor dem 1. Juli 1998 getrennt. Die gerichtliche Er-\n\nsetzung der Sorgeerklärung des anderen Elternteils sei allerdings nur dann vor-\n\nzunehmen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl diene. Die \n\npositive Feststellung der Kindeswohldienlichkeit sei Voraussetzung für den \n\nÜbergang zur gemeinsamen Sorge. Die Feststellungslast für das Vorliegen die-\n\nser Voraussetzung liege bei dem antragstellenden Elternteil. Bei der Prüfung, \n\nob die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes diene, seien die aus anderen \n\nVerfahren betreffend die elterliche Sorge bekannten Kriterien, wie etwa die ge-\n\nwachsenen Bindungen des Kindes oder die Kooperationsfähigkeit und \n\n-bereitschaft der Eltern, unter Berücksichtigung des Kindeswillens heranzuzie-\n\nhen. Abzustellen sei nicht auf den Zeitpunkt der Trennung der Eltern, sondern \n\nder gerichtlichen Entscheidung. \n\n8 \n\nAufgrund der persönlichen Anhörung beider Eltern und des Kindes, der \n\nStellungnahme des Verfahrenspflegers und aufgrund der zur Akte gelangten \n\nSchreiben der Eltern und der Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten sei \n\nnicht davon auszugehen, dass die gemeinsame Sorge dem Wohle des Kindes \n\ndiene. Beiden Eltern fehle die zur Übernahme der gemeinsamen Sorge erfor-\n\nderliche Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit. Bei seiner Anhö-\n\nrung habe J. erklärt, oftmals führten bereits Alltagsfragen zu heftigen, gütlich \n\nnicht beizulegenden Streitereien zwischen den Eltern. Gegenüber dem Verfah-\n\nrenspfleger habe J. geäußert, im Falle der Erweiterung der Rechte des Vaters \n\nbestünde die Gefahr, dass die Eltern dann nicht nur über belanglose Dinge strit-\n\nten, sondern auch noch über wichtige. Dabei sei J. in der Lage, das Verhältnis \n\nder Eltern zueinander einzuschätzen und die Konsequenzen von deren Streitig-\n\nkeiten für ihn persönlich zu begreifen. Die Einholung eines Sachverständigen-\n\ngutachtens zur Bewertung der Angaben des Kindes und deren Beachtlichkeit \n\nfür die zu treffende Entscheidung sei nicht angezeigt, weil sämtliche Senatsmit-\n\nglieder über langjährige Erfahrungen bei der Anhörung von Kindern und somit \n\nüber eigene Sachkunde verfügten. Dass die Eltern selbst in den für J. wesentli-\n\nchen Fragen nicht konsensfähig seien, zeige die Kontroverse um die Wahl einer \n\nweiterführenden Schule. Diese habe der Vater zum Anlass genommen, am \n\n6. März 2003 eine einstweilige Anordnung auf Übertragung der gemeinsamen \n\nSorge zu stellen, obgleich die rechtlichen Voraussetzungen zum damaligen \n\nZeitpunkt noch gar nicht gegeben gewesen seien. Es sei nicht zu erwarten, \n\ndass sich das Verhältnis der Eltern, deren Kommunikation tiefgreifend gestört \n\nsei, bei einer antragsgemäßen Entscheidung in absehbarer Zeit verbessern und \n\ndeshalb die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes dienen würde, was der-\n\nzeit nicht der Fall sei. Die Alleinsorge trage eher als die gemeinsame Sorge da-\n\nzu bei, dem Wohl des Kindes dienende Entscheidungen in wesentlichen Ange-\n\nlegenheiten herbeizuführen. \n\n9 \n\nAuch dem hilfsweise gestellten Antrag des Vaters, die Sorgeerklärung \n\nder Mutter teilweise zu ersetzen, sei nicht zu entsprechen. Eine Teil-Sorge-\n\nerklärung sehe das Gesetz in § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht vor. Die gericht-\n\nliche Ersetzung der Sorgeerklärung eines Elternteils dürfe aber nicht mit einem \n\nanderen Inhalt ergehen als sie für die Abgabe der Sorgeerklärung durch den \n\nElternteil selbst zulässig wäre, ansonsten wäre sie nach § 1626 e BGB unwirk-\n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nsam. \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist Art. 224 § 2 \n\nAbs. 3 bis 5 EGBGB nicht verfassungswidrig. \n\na) Es verstößt nicht gegen das Elternrecht des Vaters eines nichteheli-\n\nchen Kindes, das Kind nach § 1626 a Abs. 2 BGB zunächst rechtlich allein der \n\nMutter zuzuordnen und grundsätzlich ihr die Personensorge zu übertragen \n\n(BVerfGE 107, 150, 169 ff. = FamRZ 2003, 285, 287 ff). Denn das Kindeswohl \n\nverlangt, dass ab der Geburt eine Person vorhanden ist, die für das Kind \n\nrechtsverbindlich handeln kann. Zwar ist auch der Vater eines nichtehelichen \n\nKindes Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG. Angesichts der Unter-\n\nschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteeheliche Kinder hineingebo-\n\nren werden, ist es jedoch gerechtfertigt, das Kind bei seiner Geburt sorgerecht-\n\nlich grundsätzlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden Elternteilen ge-\n\nmeinsam zuzuordnen. Dem Elternrecht des Vaters ist dadurch Rechnung ge-\n\ntragen, dass § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB denjenigen Eltern, die für ihr nichteheli-\n\nches Kind gemeinsam Sorge tragen wollen, die Möglichkeit einräumt, durch \n\nübereinstimmende Sorgeerklärungen schon bei der Geburt des Kindes auch \n\nrechtlich gemeinsam die Sorge zu tragen. Für die Fälle, in denen die Mutter \n\ntrotz Zusammenlebens mit dem Vater und dem Kind keine Sorgeerklärung ab-\n\ngeben will, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sie sich nur aus-\n\nnahmsweise und nur dann einer gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie da-\n\nfür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des Kindeswohls getra-\n\ngen werden. Unter dieser Annahme ist es mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar, dass \n\nder Gesetzgeber davon abgesehen hat, bei einem Nicht-Zustandekommen \n\nübereinstimmender Sorgeerklärungen eine gerichtliche Einzelfallprüfung zuzu-\n\nlassen. Dass hierdurch der Zugang des Vaters eines nichtehelichen Kindes zur \n\nelterlichen Sorge auch von der Zustimmungserklärung der Mutter und damit von \n\nderen Bereitschaft abhängt, mit ihm gemeinsam die Sorge zu tragen, ist verfas-\n\nsungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Mutter kann ohne Bereitschaft \n\ndes Vaters nicht mit ihm die Sorge für das Kind teilen. Beide Eltern erhalten \n\ndamit gleichermaßen Zugang zur gemeinsamen Sorge nur, wenn sie dies über-\n\neinstimmend wollen (BVerfGE 107, 150, 175 ff. = FamRZ 2003, 285, 289, unter \n\nC I 2 a cc; vgl. Senatsbeschluss vom 4. April 2001 - XII ZB 3/00 - FamRZ 2001, \n\n907, 909 ff.). \n\n13 \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings § 1626 a BGB insoweit \n\nfür unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 und 5 GG erachtet, als eine Übergangsrege-\n\nlung für Eltern fehlt, die sich noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsre-\n\nformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben. Es verstoße gegen das Eltern-\n\nrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes, wenn er nur deshalb keinen Zu-\n\ngang zur gemeinsamen Sorge für sein Kind erhalte, weil zum Zeitpunkt seines \n\nZusammenlebens mit der Mutter und dem Kind keine Möglichkeit für ihn und die \n\nMutter bestanden habe, eine gemeinsame Sorge zu begründen, und die Mutter \n\nnach der Trennung zur Abgabe einer Sorgeerklärung nicht (mehr) bereit ist, \n\nobwohl die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspreche. Für diese Fälle hat \n\ndas Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. De-\n\nzember 2003 eine Regelung zu schaffen, die einem Elternteil die Möglichkeit \n\nzur gerichtlichen Überprüfung einräumt, ob trotz entgegenstehenden Willens \n\ndes anderen Elternteils unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine gemein-\n\nsame elterliche Sorge begründet werden kann (so BVerfGE 107, 150, 180 = \n\nFamRZ 2003, 285, 291, unter C I 3). \n\n14 \n\nc) Der Gesetzgeber ist dem durch Einführung des Art. 224 § 2 Abs. 3 bis \n\n5 EGBGB aufgrund des zum 31. Dezember 2003 in Kraft getretenen \"Gesetzes \n\nzur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsge-\n\nrichts\" vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I 2547) nachgekommen. In Abs. 3 die-\n\nser Vorschrift ist geregelt, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils \n\ndie Sorgeerklärung des anderen Elternteils nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB zu \n\nersetzen hat, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient. Die \n\nnicht miteinander verheirateten Eltern müssen dabei längere Zeit in häuslicher \n\nGemeinschaft gemeinsam die elterliche Verantwortung für ihr Kind getragen \n\nund sich vor dem 1. Juli 1998 getrennt haben. Auch für die Ersetzung der Sor-\n\ngeerklärung soll - ebenso wie für die Ausübung der elterlichen Sorge nach \n\n§ 1626 BGB - das Kindeswohl entscheidend sein. Die Sorgeerklärung darf nicht \n\nschon dann ersetzt werden, wenn Gründe des Kindeswohls lediglich \"nicht ent-\n\ngegenstehen\". Die Ersetzung erfordert vielmehr den positiven Nachweis, dass \n\ndie gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient (vgl. OLG Koblenz \n\nFamRZ 2006, 56; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 831; Prütting/Weinreich/We-\n\ngen/Ziegler BGB 2. Aufl. § 1626 a Rdn. 3). Der Prüfungsmaßstab soll damit den \n\nin der Praxis erprobten Wertungen der Kindeswohldienlichkeit (vgl. § 1672 \n\nAbs. 1 Satz 2, 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB) angeglichen werden (vgl. BT-Drucks. \n\n15/1552, 10). Kann deshalb das Gericht trotz bestehender Amtsermitt-\n\nlungspflicht (§ 12 FGG) keine Umstände dafür feststellen, dass die Begründung \n\nder gemeinsamen Sorge gegen den Willen eines Elternteils dem Kindeswohl \n\ndient, bleibt es beim Alleinsorgerecht der Mutter. \n\n15 \n\nd) Das Erfordernis der positiven Feststellung der Kindeswohldienlichkeit \n\nin Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB für die Ersetzung der Sorgeerklärung verletzt das \n\nverfassungsrechtlich geschützte Elternrecht des Vaters des nichtehelichen Kin-\n\ndes (Art. 6 Abs. 2 GG) nicht. \n\n16 \n\nAus der Trennung der Eltern vor dem 1. Juli 1998 und der nach der Tren-\n\nnung erklärten Weigerung der Mutter, eine Sorgeerklärung abzugeben, kann \n\nnicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, die Mutter hätte sich auch \n\nwährend des Zusammenlebens einer gemeinsamen Sorge verschlossen, wenn \n\ndies rechtlich möglich gewesen wäre. Ebenso lässt dieses Verhalten für sich \n\nbetrachtet nicht bereits den Rückschluss zu, elterliche Konflikte entzögen einer \n\ngemeinsamen Sorge die erforderliche Basis und beeinträchtigten deshalb das \n\nKindeswohl (BVerfGE 107, 150, 181 f. = FamRZ 2003, 285, 291, unter C I 3 b). \n\nZu beachten ist, dass selbst bei getrennt lebenden Eltern - vorbehaltlich der \n\nFälle einer mangelnden Kooperationsbereitschaft und eines hohen Konfliktpo-\n\ntentials - die gemeinsame Sorge besser als die Alleinsorge geeignet ist, die Ko-\n\noperation und die Kommunikation der Eltern miteinander positiv zu beeinflussen \n\nsowie den Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten und die \n\nBeeinträchtigung des Kindes durch die Trennung zu mindern (Senatsbeschluss \n\nvom 11. Februar 2004 - XII ZB 158/02 - FamRZ 2004, 802, 803; BVerfGE 107, \n\n150, 155 = FamRZ 2003, 285, 286, unter A II 1; BVerfGE 84, 168, 182 = \n\nFamRZ 1991, 913, 916; BVerfGE 61, 358, 376 = FamRZ 1982, 1179, 1183). \n\n17 \n\nAllerdings ist ein Mindestmaß an Konsens- bzw. Kooperationsfähigkeit \n\nder Eltern die entscheidende Voraussetzung für eine gemeinsame Ausübung \n\ndes Sorgerechts. Der Gesetzgeber durfte deshalb für die Regelung, unter wel-\n\nchen Voraussetzungen auch nach einer Trennung der Eltern eine gemeinsame \n\nSorge begründet werden kann, davon ausgehen, dass die gegen den Willen \n\neines Elternteils erzwungene gemeinsame Sorge regelmäßig mit mehr Nachtei-\n\nlen als Vorteilen für das Kind verbunden ist und in diesen Fällen keine Vermu-\n\ntung für eine Kindeswohldienlichkeit besteht (vgl. BVerfGE 107, 150, 173 f. = \n\nFamRZ 2003, 285, 289, unter C I 2 a bb). Es unterliegt daher keinen verfas-\n\nsungsrechtlichen Bedenken, die Begründung der gemeinsamen Sorge durch \n\nErsetzung einer Sorgeerklärung von der positiven Feststellung der Kindeswohl-\n\ndienlichkeit im Rahmen einer gerichtlichen Einzelfallprüfung abhängig zu ma-\n\nchen. Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich ge-\n\ngenüber dem Staat gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder \n\ndient nämlich in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur \n\nfür die Ausübung der Elternverantwortung ist (BVerfGE 75, 201, 218 f. = \n\nFamRZ 1987, 786, 789; BVerfGE 61, 358, 371 f. = FamRZ 1982, 1179, 1182; \n\nBVerfG FamRZ 2004, 1015 f.). Außerdem will die Übergangsvorschrift Art. 224 \n\n§ 2 Abs. 3 bis 5 EGBGB keinen erleichterten Zugang des Vaters zur gemein-\n\nsamen Sorge ermöglichen, sondern nur den Mangel ausgleichen, dass vor dem \n\n1. Juli 1998 die Möglichkeit eines gemeinsamen Sorgerechts nach § 1626 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 BGB noch nicht bestand (Prütting/Weinreich/Wegen/Ziegler aaO \n\n§ 1626 a Rdn. 3). Wie § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB sieht Art. 224 § 2 Abs. 3 \n\nEGBGB deshalb die Alleinsorge als normativen Regelfall an. \n\n18 \n\ne) Die Regelung des Art. 224 § 2 Abs. 3 bis 5 EGBGB steht auch nicht \n\nim Widerspruch zu Artt. 8 und 14 der Konvention zum Schutz der Menschen-\n\nrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 in der Fassung \n\nvom 17. Mai 2002 (BGBl. 2002 II, 1.054). Zwar schützt die Menschenrechts-\n\nkonvention das Familienleben unabhängig von einer Eheschließung der Eltern \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 4. April 2001 - XII ZB 3/00 - FamRZ 2001, 907, 911 \n\nm.N.). Ebenso wie in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind jedoch Eingriffe in das Eltern-\n\nrecht des Art. 8 Abs. 1 EMRK (i.V.m. Art. 14 EMRK) durch abweichende rechtli-\n\nche Gestaltung der familiären Beziehungen eines Kindes, dessen Eltern nicht \n\nmiteinander verheiratet sind, gegenüber Kindern von Ehepaaren statthaft, wenn \n\ndies gesetzlich vorgesehen und durch sachliche Gründe zur Wahrung des Kin-\n\ndeswohls erforderlich ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Deshalb ist die durch objektive \n\nund vernünftige Gründe gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung nichteheli-\n\ncher Kinder gegenüber ehelichen Kindern ohne Verletzung des Art. 8 Abs. 1 \n\nEMRK (in Verbindung mit Art. 14 EMRK) möglich. Den jeweiligen Einzelstaaten \n\nsteht dabei ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Gestaltung der Rechte und \n\nder Pflichten der Eltern zu (Fahrenhorst Familienrecht und EMRK [1994] \n\nS. 455 f.). Insoweit sind die für Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 GG vom Bun-\n\ndesverfassungsgericht entwickelten Eingriffs- und Regelungskriterien geeignet, \n\nEingriffe in Art. 8 Abs. 1 EMRK (in Verbindung mit Art. 14 EMRK) in Form einer \n\nunterschiedlichen Gestaltung der Rechtspositionen von Mutter und Vater zu \n\nrechtfertigen, wenn dies dem Kindeswohl dient (Senatsbeschluss vom 4. April \n\n2001 - XII ZB 3/00 - FamRZ 2001, 907, 911). Hierzu kann auf die Ausführungen \n\nzur Verfassungsmäßigkeit des Art. 224 § 2 Abs. 3 bis 5 EGBGB verwiesen \n\nwerden, dessen Maßstab für das gemeinsame Sorgerecht nicht miteinander \n\nverheirateter Eltern das Kindeswohl ist. \n\n19 \n\nf) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Erfordernis der Kindes-\n\nwohldienlichkeit in Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB benachteilige den Vater eines \n\nnichtehelichen Kindes unangemessen gegenüber ehelichen Vätern. Dieser \n\nEinwand ist nicht gerechtfertigt. Bei verheirateten Eltern darf der Gesetzgeber \n\ndavon ausgehen, dass der durch Eheschluss bekundete Wille zur gemeinsa-\n\nmen Sorge deren Kooperationsbereitschaft zeigt und eine dem Kindeswohl ent-\n\nsprechende gemeinsame Sorgerechtsausübung durch die Eltern gewährleistet \n\n(BVerfGE 107, 150, 174 = FamRZ 2003, 285, 289, unter C I 2 a bb <1>). Ein \n\nsolcher Anknüpfungspunkt steht nicht zur Verfügung, wenn der Vater eines \n\nnichtehelichen Kindes gegen den Willen der Mutter die gemeinsame Sorge an-\n\nstrebt. Der Vater eines nichtehelichen Kindes ist bei der Erlangung des gemein-\n\nsamen Sorgerechts auch nicht gegenüber dem Ehegatten eines allein sorgebe-\n\nrechtigten Elternteils unangemessen benachteiligt, der nicht Elternteil des Kin-\n\ndes ist. Auch dieser kann nach § 1687 b Abs. 1 BGB nur im Einvernehmen mit \n\ndem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angele-\n\ngenheiten des täglichen Lebens des Kindes wahrnehmen. \n\n20 \n\n3. Bei seiner prognostischen und wertenden Abwägung nach Art. 224 § 2 \n\nAbs. 3 EGBGB, ob die Begründung der gemeinsamen Sorge nicht verheirateter \n\nEltern dem Kindeswohl dient, kann das Gericht - unter Berücksichtung des Kin-\n\ndeswillens - auf anerkannte Sorgekriterien zurückgreifen, wie gewachsene Bin-\n\ndungen oder die Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern (Höfelmann \n\nFamRZ 2004, 65, 68 f.; BT-Drucks. 15/1552, S. 10). Das Oberlandesgericht hat \n\ndabei in tatrichterlicher Verantwortung das Verhalten der Eltern, insbesondere \n\nseit der Zeit ihrer Trennung, mit seinen möglichen Auswirkungen auf die Ent-\n\nwicklung des Kindes in rechtlich nicht angreifbarer Weise - unter Anwendung \n\ngeeigneter Beurteilungsmaßstäbe und rechtlich zutreffender Kriterien - dahin \n\ngewertet, dass die Ersetzung der Sorgeerklärung der Mutter und die Begrün-\n\ndung des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern dem Kindeswohl nicht dient. \n\n21 \n\na) Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine trag-\n\nfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Min-\n\ndestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen (BVerfGE 107, 150, 173 = \n\nFamRZ 2003, 285, 289, unter C I 2 a aa; 92, 158, 178 f. = FamRZ 1995, 789, \n\n792). Für das Wohl des Kindes ist die Kooperationsbereitschaft der Eltern in \n\nBezug auf das Kind von wesentlicher Bedeutung. Fehlt es hieran bzw. tragen \n\ndie Eltern ihren Konflikt auf dem Rücken des Kindes aus, kann die gemeinsame \n\nSorge dem Kindeswohl zuwider laufen und seine Beziehungsfähigkeit und Ent-\n\nwicklung beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 107, 150, 173 = FamRZ 2003, 285, 289, \n\nunter C I 2 a aa). In solchen Fällen ist der Alleinsorge eines Elternteils der Vor-\n\nzug zu geben. Entscheidend ist, welche Auswirkungen die mangelnde Eini-\n\ngungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die \n\nEntwicklung und das Wohl des Kindes haben werden (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 29. September 1999 - XII ZB 3/99 - FamRZ 1999, 1646 f.). \n\n22 \n\nb) Ohne Erfolg wendet die Rechtsbeschwerde ein, das Oberlandesge-\n\nricht habe seine Annahme nicht tragfähig begründet, beiden Eltern fehle die zur \n\nÜbernahme der gemeinsamen Sorge erforderliche Kooperationsbereitschaft \n\nbzw. -fähigkeit in den für J. wesentlichen Fragen. Deshalb stünden auch für die \n\nPrognoseentscheidung nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB, das gemeinsame Sor-\n\ngerecht diene nicht dem Kindeswohl, keine ausreichenden Feststellungen zur \n\nVerfügung. \n\n23 \n\naa) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts verwehren beide \n\nElternteile seit mehr als einem Jahr dem jeweils anderen den Zutritt zu ihren \n\nWohnungen, ihre Kommunikation beschränkt sich auf konfliktreich verlaufende \n\nTelefonate. Das Kind hat bei seiner Anhörung dem Beschwerdegericht gegen-\n\nüber geäußert, bereits Alltagsfragen führten zu heftigen, gütlich nicht beizule-\n\ngenden Streitereien zwischen den Eltern. Insbesondere gebe es \"bei 100 % der \n\nTelefonate\" Streit. Im Haushalt des Vaters werde in seiner Anwesenheit abwer-\n\ntend über die Mutter gesprochen und deren Erziehungsfähigkeit in Frage ge-\n\nstellt. In einem Zeitungsartikel hat sich der Vater zudem dahin geäußert, durch \n\ndie \"merkwürdige\" Umgangsregelung habe die Mutter ein halbe Woche einen \n\n\"Gratis-Babysitter\", damit sie arbeiten und ihre neue Beziehung pflegen könne. \n\nSchließlich kam es im Jahr 2003 zu einer Auseinandersetzung um die Wahl \n\neiner weiterführenden Schule, die - neben anderen Gesichtspunkten - Gegen-\n\nstand eines Antrags des Vaters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war. \n\nEs unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, aus einer Gesamtbetrachtung dieser \n\nUmständen auf eine fehlende tragfähige Beziehung der Eltern zu schließen und \n\nvon der Prognose auszugehen, dass eine Verständigung zwischen ihnen nicht \n\nnur über untergeordnete Belange des Kindes, sondern selbst über wichtige \n\nSorgerechtsfragen nicht in einer Art und Weise möglich ist, die auch bei einem \n\nDissens eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleisten würde. In \n\ndiesem Fall kann das nach Art. 6 Abs. 2 GG zu berücksichtigende Elternrecht \n\ndes Vaters kein Hindernis für die aus Gründen des Kindeswohls angezeigte \n\nAlleinsorge der Mutter darstellen. \n\n24 \n\nFür die Begründung eines gemeinsamen Sorgerechts spricht auch nicht \n\nder Einwand der Rechtsbeschwerde, selbst eine fehlende Kommunikationsbe-\n\nreitschaft der Eltern entbinde diese nicht von der Pflicht, auf der \"Elternebene\" \n\nzum Wohle des Kindes zu kooperieren und einen Konsens zu suchen. Art. 224 \n\n§ 2 Abs. 3 EGBGB enthält wie § 1671 Abs. 2 BGB keine gesetzliche Vermutung \n\ndafür, dass die gemeinsame Sorge im Zweifel die beste Form der Wahrneh-\n\nmung elterlicher Verantwortung ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2005 \n\n- XII ZB 33/04 - FamRZ 2005, 1167 und vom 29. September 1999 - XII ZB \n\n3/99 - FamRZ 1999, 1646, 1647; BT-Drucks. 13/4899 S. 63). Einem solchen \n\nnormativen Vorrang der gemeinsamen Sorge stünde bereits entgegen, dass \n\nsich elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen lässt (vgl. Senats-\n\nbeschluss vom 29. September 1999 - XII ZB 3/99 - FamRZ 1999, 1646, 1647). \n\nSofern das Gericht davon überzeugt ist, dass die Eltern auch in absehbarer Zu-\n\nkunft keine gemeinsame Kommunikationsbasis für das Kind betreffende Fragen \n\nfinden können, darf es vielmehr davon ausgehen, dass eine Begründung der \n\ngemeinsamen Sorge mehr Nachteile als Vorteile für das Kind mit sich bringen \n\nwürde (vgl. BVerfGE 107, 150, 173 f. = FamRZ 2003, 285, 289). In diesem Fall \n\nhat es bei der Alleinsorge zu bleiben, auch wenn wichtige Sorgerechtsfragen im \n\nSinne von § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB im Entscheidungszeitpunkt nicht anste-\n\nhen. Bereits das Risiko, dass das Kind durch die Begründung der gemeinsa-\n\nmen Sorge verstärkt dem fortdauernden Konflikt der Eltern ausgesetzt wird, \n\nsteht regelmäßig der Feststellung der Kindeswohldienlichkeit entgegen. \n\n25 \n\nbb) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe den Sach-\n\nverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Für die Bewertung der Angaben des Kin-\n\ndes und deren Beachtlichkeit für die zu treffende Entscheidung hätte es ein \n\nSachverständigengutachten einholen müssen. Zudem hätte das Oberlandesge-\n\nricht die Zeugen B. und H. für die vom Vater behauptete positive Kooperation \n\nder Eltern vernehmen müssen. Auch diesen Rügen bleibt der Erfolg versagt. \n\n26 \n\n§ 12 FGG überlässt es dem Gericht, \"die geeignet erscheinenden Be-\n\nweise aufzunehmen\". Mit dieser Regelung wird die Frage nach der Notwendig-\n\nkeit und dem Umfang einer Beweisaufnahme ebenso in das pflichtgemäße Er-\n\nmessen des Tatrichters gestellt wie die Auswahl der Beweismittel (Senatsbe-\n\nschluss vom 10. März 2005 - XII ZB 153/03 - FamRZ 2005, 889, 890). Das Ver-\n\nfahren muss jedoch in die elterliche Sorge betreffenden Angelegenheiten ge-\n\neignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl ori-\n\nentierte Entscheidung zu erlangen (BVerfGE 55, 171, 182 = FamRZ 1981, 124, \n\n126; BVerfG FamRZ 1999, 1417, 1418). \n\n27 \n\nVon dem ihm eingeräumten Ermessen hat das Oberlandesgericht keinen \n\nrechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht. Es hat seine Entscheidung nicht allein \n\nvom Kindeswillen abhängig gemacht, sondern den Schilderungen des elfjähri-\n\ngen J. über das Verhalten seiner Eltern im Umgang miteinander Glauben ge-\n\nschenkt und seine Einschätzung, das gemeinsame Sorgerecht entspreche nicht \n\ndem Kindswohl, daneben u.a. auf die Anhörung der Eltern und des Verfahrens-\n\npflegers gestützt. Einer sachverständigen Überprüfung der Angaben des Kindes \n\nund deren Beachtlichkeit für die zu treffende Sorgeentscheidung bedurfte es \n\ndabei nicht. Dass das Oberlandesgericht bei der Anhörung des elfjährigen Kin-\n\ndes aus eigener Sachkunde und ohne sachverständige Hilfe zu der Überzeu-\n\ngung gelangt ist, dieses sei auch unter Berücksichtigung einer vielleicht etwas \n\nstärkeren Bindung zu der Mutter in der Lage, das Verhältnis seiner Eltern zu-\n\neinander einzuschätzen und die Konsequenzen von deren Streitigkeiten für sich \n\npersönlich zu begreifen, lässt angesichts des Alters des Kindes und in Erman-\n\ngelung konkreter Anhaltspunkte für einen erheblichen, die Glaubwürdigkeit sei-\n\nner Aussage beeinträchtigenden Loyalitätskonflikt Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n28 \n\nDabei liegt auch der von der Rechtsbeschwerde behauptete Verfahrens-\n\nfehler nicht vor, das Oberlandesgericht habe die Anhörung der Eltern und des \n\nKindes nicht ausreichend festgehalten, weshalb eine Überprüfung der ange-\n\nfochtenen Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich sei. \n\nVielmehr entspricht die angefochtene Entscheidung den Anforderungen des \n\nSenats, wonach es ausreichend ist, dass der wesentliche Inhalt einer Anhörung \n\nim tatbestandlichen Teil des Beschlusses vollständig, im Zusammenhang und \n\nfrei von Wertungen des Gerichts wiedergegeben ist (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n4. April 2001 - XII ZB 3/00 - FamRZ 2001, 907, 908 m.N.). \n\n29 \n\nDass das Beschwerdegericht die vom Vater benannten Zeuginnen B. \n\nund H. für die in der Vergangenheit angeblich positive Zusammenarbeit der El-\n\ntern nicht vernommen hat, lässt Ermessensfehler ebenfalls nicht erkennen. Bei \n\nseiner Beurteilung, ob die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge \n\ndem Kindeswohl dient, hat das Oberlandesgericht zu Recht auf den Zeitpunkt \n\nder gerichtlichen Entscheidung abgestellt. Es durfte deshalb aufgrund der An-\n\nhörung der Eltern, des Kindes und des Verfahrenspflegers sowie der zur Akte \n\ngelangten Schreiben der Eltern und ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu der \n\nÜberzeugung gelangen, die gemeinsame Sorge diene zumindest gegenwärtig \n\nnicht \"mehr\" dem Kindeswohl, auch wenn es in der Vergangenheit vereinzelt zu \n\neiner Zusammenarbeit der Eltern gekommen war und das seit 1996 geregelte \n\nUmgangsrecht im Wesentlichen funktioniert hat. Vorliegend überstiege gerade \n\ndie mit der gemeinsamen Sorge verbundene Erweiterung der Kooperations-\n\npflicht die Konsensbereitschaft der Eltern. \n\n30 \n\nc) Für die Beurteilung, ob die Begründung der gemeinsamen elterlichen \n\nSorge dem Kindeswohl dient, spielt die Überlegung des Oberlandesgerichts \n\nkeine Rolle, dem Antragsteller diene die gemeinsame Sorge möglicherweise \n\nnur als Zwischenschritt zur Erlangung der Alleinsorge nach § 1672 Abs. 1 BGB. \n\nSelbst wenn dies nicht der Fall wäre, stünde die fehlende Kooperationsfähigkeit \n\nund -bereitschaft beider Eltern der Begründung des gemeinsamen Sorgerechts \n\nentgegen. Ebenso ist es ohne Belang, ob das Schreiben des Vaters vom 7. Ap-\n\nril 2004 mit dem Beschwerdegericht dahin zu verstehen ist, im Falle des Fort-\n\nbestands der Alleinsorge wolle er die bisher bestehende Umgangsregelung be-\n\nenden. \n\n31 \n\n4. Das Oberlandesgericht hat es abgelehnt, unter Verhältnismäßigkeits-\n\ngesichtspunkten die Konsensfähigkeit der Eltern für jeden einzelnen Teilbereich \n\nder elterlichen Sorge zu überprüfen, um gegebenenfalls die Sorgeerklärung der \n\nMutter entsprechend dem Hilfsantrag des Vaters teilweise zu ersetzen und das \n\ngemeinsame Sorgerecht der Eltern nur für bestimmte Teilbereiche zu begrün-\n\nden. Auch dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. \n\n32 \n\nDurch die Abgabe wirksamer Sorgeerklärungen nach § 1626 a Abs. 1 \n\nNr. 1 BGB, durch die eine gemeinsame elterliche Sorge erstmals begründet \n\nwerden soll, können die Eltern die gemeinsame Sorge nur umfassend über-\n\nnehmen. Das Sorgerecht kann nicht aufgrund eingeschränkter Erklärungen der \n\nEltern gegenständlich aufgeteilt werden in der gemeinsamen Sorge unterlie-\n\ngende Teilbereiche (z.B. der Vermögenssorge oder des Aufenthaltsbestim-\n\nmungsrechts) und nach § 1626 a Abs. 2 BGB bei der Mutter verbleibende Sor-\n\ngebereiche (h.M., Palandt/Diederichsen BGB 66. Aufl. § 1626 a Rdn. 7; Münch-\n\nKomm/Huber BGB 4. Aufl. § 1626 a Rdn. 6 ff.; Erman/Michalski BGB 11. Aufl. \n\n§ 1626 a Rdn. 3; Schwab DNotZ 1998, 437, 450; Schwab/Motzer Handbuch \n\ndes Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. III Rdn. 216; Sturm/Sturm StAZ 1998, 305, \n\n307; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1626 a Rdn. 4; Lipp/Wage-\n\nnitz Das neue Kindschaftsrecht § 1626 a Rdn. 8; Hoppenz/van Els Familiensa-\n\nchen 8. Aufl. § 1626 a Rdn. 3). \n\n33 \n\nDem wird entgegengehalten, ein gemeinsames Sorgerecht nur für Teil-\n\nbereiche der elterlichen Sorge könne ohnehin auf Umwegen erreicht werden, \n\nindem nach Abgabe umfassender Sorgeerklärungen gemäß § 1671 Abs. 2 \n\nNr. 1 BGB eine übereinstimmende Teil-Rückübertragung auf die Mutter erfolge \n\noder indem nach einer Teilübertragung des Sorgerechts auf den Vater gemäß \n\n§ 1672 Abs. 1 BGB für die nach § 1626 a Abs. 2 BGB verbleibende Muttersorge \n\nvon den Eltern Sorgeerklärungen nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben \n\nwürden. Zu vermuten sei, dass viele Mütter, die eine beschränkte Mitsorge des \n\nVaters akzeptieren würden, angesichts des Zwangs zur \"Alles-oder-nichts-\n\nEntscheidung\", sich dann eher für die Gesamtablehnung entschieden. Eine re-\n\nstriktive Lesart des § 1626 a BGB sei deshalb wertungswidersprüchlich (Stau-\n\ndinger/Coester BGB [2002] § 1626 a Rdn. 59 f.; Zimmermann DNotZ 1998, 404, \n\n418 f.). Auch die Alleinentscheidungsbefugnis eines Elternteils in Angelegenhei-\n\nten des täglichen Lebens nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB setze inzident vor-\n\naus, dass sich die Eltern, die nicht nur vorübergehend getrennt lebten, über den \n\ngewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und damit über einen Teil des Personen-\n\nsorgerechts einigten. Eine solche Möglichkeit müsse deshalb auch bereits bei \n\nBegründung der elterlichen Sorge möglich sein (Bambeger/Roth/Veit BGB \n\n§ 1626 a Rdn. 6 für eine Änderung de lege ferenda; i.d.S. auch die Stellung-\n\nnahme der Sorgerechtskommission des DFGT FamRZ 1997, 337, 338 und Lipp \n\nFamRZ 1998, 65, 72 f.). \n\n34 \n\nAllerdings kann durch die Abgabe von Sorgeerklärungen nach § 1626 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 BGB ein partielles gemeinsames Sorgerecht weder nach dem \n\nWortlaut der Norm noch nach dem Willen des Gesetzgebers begründet werden \n\n(BT-Drucks. 13/4899, S. 93 f.). Die Regelung will nichtehelichen Kindern eine \n\ngleiche Sorgerechtslage ermöglichen wie ehelichen. Jedoch haben auch die \n\nEltern ehelicher Kinder von deren Geburt an das in § 1626 Abs. 1 BGB definier-\n\nte Sorgerecht vollumfänglich gemeinsam inne, ohne dass dies ihrer Disposition \n\nunterläge (Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1626 a Rdn. 4). Nach der Konzep-\n\ntion des Gesetzes bleibt die Teilung des Sorgerechts auf Antrag eines Eltern-\n\nteils durch Entzug bzw. Übertragung bei nicht nur vorübergehendem Getrennt-\n\nleben den in §§ 1671, 1672 BGB besonders geregelten Ausnahmefällen vorbe-\n\nhalten (vgl. Schwab aaO S. 450; Lipp/Wagenitz aaO § 1626 a Rdn. 8; Münch-\n\nKomm/Huber aaO § 1626 a Rdn. 8), die eine gerichtliche Entscheidung erfor-\n\ndern. Bei Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts bleibt es unter den Vor-\n\naussetzungen des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB im Übrigen in Angelegenheiten \n\ndes täglichen Lebens bei der Alleinentscheidungsbefugnis desjenigen Eltern-\n\nteils, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält bzw. im Einzelfall bei der Ent-\n\nscheidungsmöglichkeit des Familiengerichts nach § 1628 BGB. Das Bestreben \n\ndes Gesetzgebers, bei der Begründung der gemeinsamen Sorge nach §§ 1626, \n\n1626 a BGB ein partielles gemeinsames Sorgerecht zu vermeiden und dies ei-\n\nner richterlichen Entscheidung im Einzelfall vorzubehalten, liegt im Rahmen \n\nseiner Befugnis zur Ausgestaltung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG und \n\nbegegnet auch unter Berücksichtigung der Kindesinteressen keinen verfas-\n\nsungsrechtlichen Bedenken. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Tübingen, Entscheidung vom 19.05.1999 - 6 F 60/99 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.04.2004 - 18 UF 30/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_136-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/xii-zb-136-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":18},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 224 § 2","ref_norm":"224-2","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1672","ref_norm":"1672","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1687","ref_norm":"1687","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1687b","ref_norm":"1687b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1628","ref_norm":"1628","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626e","ref_norm":"1626e","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_136-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_136-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/xii-zb-136-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_136-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:57:55.694649+00:00"}}