{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_133-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"XII ZB 133/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4 Anrechte bei der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B, sind nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Änderung der für sie geltenden Satzung der Bahnversicherungsan- stalt im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldyna- misch zu beurteilen (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474 und vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - zur Veröf- fentlichung bestimmt).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2004 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 133/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4 \n\nAnrechte bei der Bahnversicherungsanstalt, Abteilung B, sind nach der ab 1. Januar \n\n2001 geltenden Änderung der für sie geltenden Satzung der Bahnversicherungsan-\n\nstalt im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldyna-\n\nmisch zu beurteilen (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB \n\n277/03 - FamRZ 2004, 1474 und vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - zur Veröf-\n\nfentlichung bestimmt). \n\nBGH, Beschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - OLG Celle \n\nAG Lüneburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz, und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerden des Antragsgegners und der weiteren \n\nBeteiligten zu 2 werden der Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat \n\nfür Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai \n\n2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familienge-\n\nricht - Lüneburg vom 10. Februar 2004 in Ziff. II (Versorgungsaus-\n\ngleich) dahingehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag zu La-\n\nsten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bahnversiche-\n\nrungsanstalt, Abteilung B, nicht 43,15 €, sondern 71, 20 € beträgt. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. \n\nBeschwerdewert: 571,80 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 4. Februar 1983 geheiratet. Der Scheidungsan-\n\ntrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 21. August 1956) ist dem Ehe-\n\nmann (Antragsgegner; geboren am 15. Oktober 1946) am 26. August 2003 zu-\n\ngestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die \n\nEhe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin \n\ngeregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom \n\nVersicherungskonto des Antragsgegners bei der Bahnversicherungsanstalt Ab-\n\nteilung A (BVA/A; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der An-\n\ntragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA; weitere Betei-\n\nligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 253,23 €, bezogen auf \n\nden 31. Juli 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des \n\nAntragsgegners bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B (BVA/B; weitere \n\nBeteiligte zu 2) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG \n\nauf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der LVA Rentenanwart-\n\nschaften in Höhe von monatlich 43,15 €, bezogen auf den 31. Juli 2003, be-\n\ngründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das \n\nOberlandesgericht die Entscheidung im Ergebnis dahin abgeändert, daß im \n\nWege des Quasisplittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich \n\n118,85 €, bezogen auf den 31. Juli 2003, begründet we rden. \n\nDabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-\n\nteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Februar 1983 bis 31. Juli 2003; § 1587 \n\nAbs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung für die Antragstellerin bei der LVA in Höhe von 199,46 € und für den An-\n\ntragsgegner bei der BVA/A in Höhe von 705,92 €, jewei\n\nls monatlich und bezo-\n\ngen auf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der \n\nBVA/B bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als volldyna-\n\nmisch bewertet und daher in Höhe von 237,70 € ungekürzt dem Versorgungs-\n\nausgleich zugrunde gelegt. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchten der Antragsgegner \n\nund die weitere Beteiligte zu 2 die Anwartschaften des Antragsgegners bei der \n\nBVA/B als im Anwartschaftsstadium statisch bewertet wissen. Die Antragstelle-\n\nrin und die LVA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässigen Rechtsbeschwerden \n\ndes Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2 sind begründet. \n\nDas Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der BVA/B be-\n\nstehenden Anwartschaften als volldynamisch beurteilt. Dies hält rechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand. \n\n1. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsan-\n\nrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL und der \n\nZVK nach der Neufassung von deren jeweiligen Satzungen zum 1. Januar 2002 \n\nals im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu \n\nbewerten sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - \n\nFamRZ 2004, 1474 und vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - zur Veröf-\n\nfentlichung bestimmt). \n\n2. Ebenso sind die Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der \n\nBVA/B nach der Neufassung der Satzung der Bahnversicherungsanstalt zum \n\n1. Januar 2001 als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium \n\ndynamisch zu bewerten. \n\nDie BVA/B hat - wie die VBL und die ZVK - mit Wirkung ab 1. Januar \n\n2001 ihre Versorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bis-\n\nherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten \n\nsowie der Regelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes \"Punktemodell\" ein-\n\ngeführt. Nach dem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der BVA/B \n\nim Anwartschaftsstadium nach § 157 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Sat-\n\nzung der BVA grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem \n\n1. Januar 2001 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversor-\n\ngungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert \n\nmit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung \n\nergibt sich nach § 156 Abs. 1 der Satzung der BVA dann dadurch, daß die \n\nSumme der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 € mul-\n\ntipliziert wird. Wie bei der VBL und der ZVK ist in § 157 Abs. 3 der Satzung der \n\nBVA während der Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % \n\nangesetzt. Darüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 157 Abs. 1 \n\nSatz 1 b), c), 158, 187 der Satzung der BVA noch für soziale Komponenten \n\n(Kindererziehung u.ä.) und durch Bonuspunkte erworben werden. Daß die \n\nBVA/B bisher solche Überschüsse erzielt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Lei-\n\nstungsstadium wird die Betriebsrente der BVA/B nach § 160 der Satzung je-\n\nweils zum 1. Juli jährlich um 1 % erhöht. \n\nDanach entspricht die Zusatzversorgung bei BVA/B strukturell denjeni-\n\ngen bei der VBL und der ZVK, so daß Versorgungsanrechte bei der BVA/B \n\nebenfalls als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dyna-\n\nmisch zu bewerten sind (vgl. im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2004 \n\nund 8. September 2004, aaO). \n\n3. Damit ergibt sich folgende Berechnung: \n\nBei der Umwertung der BVA/B-Anwartschaften in eine dynamische Ver-\n\nsorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt \n\nzur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 6,6 (Alter des Antragsge-\n\ngners bei Ende der Ehezeit: 56 Jahre) um 65 % auf 10,89 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 -\n\nBarwertVO). Aus der Jahresrente von 2.852,40 € errechne t sich demnach ein \n\nBarwert von 2.852,40 € x 10,89 = 31.062,64 €. Nach Mu\n\nltiplikation mit dem \n\nUmrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung \n\nfür 2003 von \n\n0,0001754432 ergeben sich 5,4497 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplika-\n\ntion mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 26,13 € eine dy-\n\nnamische Rente von 142,40 €. \n\nDer in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragstellerin in Höhe \n\nvon 199,46 € stehen somit Anwartschaften des Antragsgegner s in Höhe von \n\ninsgesamt 705,92 € + 142,40 € = 848,32 € gegenüber, \n\nso daß sich eine Aus-\n\ngleichspflicht des Antragsgegners in Höhe von 324,43 € e rrechnet (848,32 € ./. \n\n199,46 € = 648,86 €; 648,86 € : 2 = 324,43 €). \n\nNach §§ 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG hat der Versorgungsaus-\n\ngleich durch Rentensplitting in Höhe von 253,23 € und d urch analoges Quasi-\n\nsplitting in Höhe von 71,20 € zu erfolgen. Die Entscheid ung des Amtsgerichts \n\nwar daher lediglich hinsichtlich des Quasisplitting abzuändern. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_133-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/xii-zb-133-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_133-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_133-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/xii-zb-133-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_133-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:03:25.594523+00:00"}}