{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_120-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"XII ZB 120/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1684 Zur Bedeutung eines Beschlusses, mit dem das Familiengericht eine von den Eltern getroffene Umgangsregelung bestätigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 120/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1684 \n\nZur Bedeutung eines Beschlusses, mit dem das Familiengericht eine von den \n\nEltern getroffene Umgangsregelung bestätigt. \n\nBGH, Beschluß vom 11. Mai 2005 - XII ZB 120/04 - OLG Karlsruhe \nAG Mannheim \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß \n\ndes 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes-\n\ngerichts Karlsruhe vom 19. März 2004 im Kostenpunkt und inso-\n\nweit aufgehoben, als die Beschwerde der Antragsgegnerin auch \n\nhinsichtlich ihres Begehrens als unzulässig verworfen worden ist, \n\ndie Umgangsregelung im Beschluß dieses Senats vom 7. Oktober \n\n1999 sowie den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - \n\nMannheim vom 22. November 2002 hinsichtlich der Bestellung ei-\n\nnes Umgangspflegers, der Androhung eines Zwangsgeldes, der \n\nZurückweisung des Antrags auf Aufhebung der vorgenannten \n\nUmgangsregelung sowie hinsichtlich der Kosten aufzuheben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nIm übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. \n\nWert: 5.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien streiten um den Ausschluß des Rechts des Antragstellers \n\nzum Umgang mit den gemeinsamen Kindern. \n\nDie Ehe der Parteien, aus der die Kinder Fabian (geboren 18. September \n\n1987), Larissa (geboren 31. Dezember 1988) und Saskia (geboren 10. Januar \n\n1994) hervorgegangen sind, ist geschieden; die elterliche Sorge für die Kinder \n\nwurde der Mutter übertragen. Am 24. September 1999 schlossen die Parteien \n\neine Vereinbarung u.a. über das Umgangsrecht des Vaters, die durch Beschluß \n\ndes Beschwerdegerichts vom 7. Oktober 1999 familiengerichtlich bestätigt wor-\n\nden ist. \n\nDer Vater hat 2001 - im vorliegenden Verfahren I. Instanz - beantragt, \n\nder Mutter zur Durchsetzung seines Umgangsrechts ein Zwangsgeld anzudro-\n\nhen. Die Mutter hat beantragt, den Antrag des Vaters zurückzuweisen, den Be-\n\nschluß vom 7. Oktober 1999 aufzuheben und das Recht des Vaters zum Um-\n\ngang mit den Kindern Fabian und Larissa für die Dauer von vier Jahren und für \n\ndas Kind Saskia bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres auszuschließen. \n\nDas Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluß vom 22. November 2002 un-\n\nter Hinweis auf § 1666 BGB die Personensorge für die Kinder insoweit einem \n\nPfleger übertragen, als es um die Vereinbarung, Ausgestaltung und Durchfüh-\n\nrung ihres Umgangs mit dem Vater geht; zugleich hat es der Mutter für jeden \n\nFall der Weigerung bzw. des Nichtzustandekommens eines rechtzeitig vom \n\nPfleger angekündigten Treffens die Verhängung eines Zwangsgeldes ange-\n\ndroht. Die weitergehenden Anträge (richtig:) der Mutter hat das Amtsgericht zu-\n\nrückgewiesen. \n\nHiergegen hat die Mutter Beschwerde eingelegt und beantragt, den Be-\n\nschluß vom 22. November 2002 aufzuheben und das Umgangsrecht des Vaters \n\nmit den Kindern bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit auszuschließen. Das Be-\n\nschwerdegericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt, das empfiehlt, \n\ndas Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern zunächst für die Dauer eines \n\nJahres auszuschließen. Der Vater hat daraufhin erklärt, daß er das Umgangs-\n\nrecht aus der Vereinbarung vom 24. September 1999 in Zukunft nicht mehr \n\nwahrnehmen werde und den Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes zu-\n\nrücknehme. \n\nDas Beschwerdegericht hat im Hinblick auf diese Erklärung angeregt, \n\ndaß die Mutter ihre Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom \n\n22. November 2002 auf die Kosten beschränken und ihren Antrag, das Um-\n\ngangsrecht der Vaters auszuschließen, dahin ändern möge festzustellen, daß \n\ndie das Umgangsrecht betreffende Elternvereinbarung vom 24. September \n\n1999 gegenstandlos sei. Zur Erläuterung hat es ausgeführt, die Mutter könne \n\ndie Erklärung des Vaters annehmen. Damit werde die Vereinbarung der Eltern \n\nhinsichtlich des Umgangsrechts gegenstandslos. Da das Beschwerdegericht \n\ndie Vereinbarung familiengerichtlich bestätigt habe, bedürfe es dann nur noch \n\nder Feststellung, daß sie insoweit gegenstandslos geworden sei. \n\nDer Vater hat sich der vom Beschwerdegericht vorgeschlagenen Vorge-\n\nhensweise angeschlossen. Die Mutter hat keine Stellungnahme abgegeben. \n\nDas Beschwerdegericht hat daraufhin die Beschwerde der Mutter gegen den \n\nBeschluß des Amtsgerichts als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwer-\n\nde verfolgt die Mutter ihr Begehren, den Beschluß des Amtsgerichts vom \n\n22. November 2002 aufzuheben und das Umgangsrecht des Vaters dauerhaft \n\nauszuschließen, weiter. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit \n\n§ 621 e Abs. 3 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nur teilweise \n\nzulässig. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Mutter mit ihr das \n\nBegehren, das Umgangsrecht des Vaters dauerhaft auszuschließen, in vollem \n\nUmfang weiterverfolgt. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Mutter insoweit als unzu-\n\nlässig verworfen. Der Vater habe seinen Antrag auf Zwangsgeldandrohung zu-\n\nrückgenommen und eindeutig zum Ausdruck gebracht, seine Rechte aus der \n\nfamiliengerichtlich bestätigten Umgangsregelung nicht mehr wahrnehmen zu \n\nwollen. Damit habe er von seinem gesetzlichen, gegebenenfalls durch Verein-\n\nbarung konkretisierten Recht auf Umgang mit seinen Kindern Abstand genom-\n\nmen. Anhaltspunkte, daß der Vater sich an diese Erklärung nicht gebunden füh-\n\nle, seien nicht vorhanden. Für das mit der Beschwerde verfolgte Begehren der \n\nMutter, den dauerhaften Ausschluß des Umgangsrechts des Vaters positiv fest-\n\nzustellen, fehle es mithin am Rechtsschutzbedürfnis. \n\nDie hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde erfüllen keinen \n\nder in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe: \n\na) Die Rechtsbeschwerde wirft insoweit keine rechtsgrundsätzlichen Fra-\n\ngen auf, die für die Entscheidung der Rechtssache erheblich wären. \n\nAuf die von der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich eingestufte Frage, \n\nob in einem familiengerichtlichen Verfahren, in dem ein Elternteil beantragt, das \n\nUmgangsrecht des anderen Elternteils auszuschließen, Erledigung in der \n\nHauptsache eintritt, wenn der andere Elternteil erklärt, er werde sein Umgangs-\n\nrecht aus einer gerichtlich bestätigten Elternvereinbarung nicht mehr wahrneh-\n\nmen, kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Auch das Oberlan-\n\ndesgericht ist - unbeschadet einer mißverständlichen Formulierung zu Beginn \n\nder Entscheidungsgründe - nicht von einer Erledigung in der Hauptsache aus-\n\ngegangen; es hat die Verwerfung der Beschwerde vielmehr auf ein mangelndes \n\nRechtsschutzbedürfnis der Mutter gestützt. Der von der Rechtsbeschwerde \n\nformulierten weiteren Frage, ob das Familiengericht in einem solchen Falle von \n\neiner Sachentscheidung über den Ausschluß des Umgangsrechts absehen dür-\n\nfe, wenn ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten zu dem Er-\n\ngebnis gelangt sei, daß ohne einen zumindest einjährigen Ausschluß des Um-\n\ngangsrechts das Kindeswohl gefährdet sei, kommt ebenfalls keine entschei-\n\ndungserhebliche Bedeutung zu. Denn das Sachverständigengutachten war im \n\nvorliegenden Fall vor der Erklärung des Vaters, sein Umgangsrecht nicht mehr \n\nwahrnehmen zu wollen, erstattet worden; es beruhte ersichtlich auf der Vorstel-\n\nlung, daß der Vater sein Umgangsbegehren weiterverfolge. Mit der Erklärung \n\ndes Vaters, sein Umgangsrecht nicht mehr wahrnehmen zu wollen, verlor des-\n\nhalb auch die Empfehlung des Sachverständigen ihre Grundlage. \n\nb) Zur Fortbildung des Rechts bietet die vorliegende Rechtssache keinen \n\nAnlaß. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine \n\nSachentscheidung des Beschwerdegerichts insoweit nicht: \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weichen die unter a) \n\ndargestellten Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht von den im Senats-\n\nbeschluß vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 88/92 - FamRZ 1994, 158 (zu § 1634 \n\nAbs. 2 BGB a.F.) aufgestellten Grundsätzen ab. In dieser Entscheidung hat der \n\nSenat es mißbilligt, wenn das Familiengericht eine beantragte Regelung des \n\nUmgangsrechts schlechthin ablehnt; im Regelfall müsse es entweder Umfang \n\nund Ausübung der Umgangsbefugnis konkret regeln oder, wenn dies zum Wohl \n\ndes Kindes erforderlich sei, ebenso konkret einschränken oder ausschließen. \n\nBeschränke sich das Gericht auf die bloße Ablehnung einer gerichtlichen Rege-\n\nlung, so trete ein Zustand ein, der weder für die Beteiligten zumutbar erscheine \n\nnoch dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz gerecht werde, unter \n\ndem das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils stehe. Dieser \n\nwisse nämlich nicht, in welcher Weise er sein Recht tatsächlich wahrnehmen \n\ndürfe und in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche \n\nRegelung zu stellen berechtigt sei. So liegen die Dinge hier aber gerade nicht. \n\nDer Vater hat erklärt, das ihm zustehende Umgangsrecht nicht mehr wahrneh-\n\nmen zu wollen. Gründe, die gleichwohl einen gerichtlichen Ausspruch über ei-\n\nnen künftigen Ausschluß des Umgangsrechts erfordern könnten, hat das Ober-\n\nlandesgericht nicht festgestellt. \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde dem Oberlandesgericht die Rechtsauffas-\n\nsung unterlegt, § 1684 Abs. 4 BGB räume dem Familiengericht bei der Frage \n\nnach dem Ausschluß des Umgangsrechts eines Elternteils Ermessen ein, ver-\n\nmag der Senat dem nicht zu folgen. Die Entscheidung über einen Ausschluß \n\ndes Sorgerechts hat sich allein am Kindeswohl zu orientieren. Von nichts ande-\n\nrem geht, soweit ersichtlich, auch das Oberlandesgericht aus. Diese Bindung \n\nhindert das Gericht indes nicht, einen das Verfahren nach § 1684 Abs. 4 BGB \n\neinleitenden Antrag auf sein Rechtsschutzbedürfnis hin zu überprüfen. Nur eine \n\nsolche Überprüfung hat das Oberlandesgericht hier vorgenommen. Dabei hat \n\nes unterstellt, der \"Verzicht\" des Vaters auf die künftige Wahrnehmung seines \n\nUmgangsrechts beschränke sich nicht auf die Konkretisierung, die das Um-\n\ngangsrecht in der Elternvereinbarung vom 24. September 1999 gefunden habe; \n\nder \"Verzicht\" erfasse vielmehr das dem Vater kraft Gesetzes zustehende Um-\n\ngangsrecht insgesamt. Ob diese Auslegung zwingend ist, kann hier dahinste-\n\nhen. Auch wenn man ihr nicht folgen wollte, läge in der abweichenden Würdi-\n\ngung durch das Oberlandesgericht jedenfalls kein Rechtsfehler, der eine Wie-\n\nderholungs- oder Nachahmungsgefahr begründet (BGHZ 159, 135 und Be-\n\nschluß vom 18. März 2004 - V ZR 222/03 - FamRZ 2004, 947) oder der sonst \n\ngeeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (BGHZ 154, \n\n288; BGH Beschluß vom 7. Oktober 2004 - V ZR 328/03 - NJW 2004, 153 \n\nm.w.N.). Schließlich hat das Oberlandesgericht - entgegen der Auffassung der \n\nRechtsbeschwerde - auch nicht gegen § 139 ZPO verstoßen. Es hat die Mutter \n\nausführlich und schriftlich auf die Verfahrenslage hingewiesen, die sich - nach \n\nAuffassung des Oberlandesgerichts - für ihren Antrag, das Sorgerecht des Va-\n\nters auszuschließen, ergibt, nachdem dieser erklärt hatte, sein Umgangsrecht \n\nnicht mehr wahrnehmen zu wollen; zugleich hat das Oberlandesgericht der Mut-\n\nter die Stellung eines dieser Verfahrenslage entsprechenden Antrags anheim-\n\ngegeben. Ein weitergehender Hinweis erscheint gegenüber der anwaltlich ver-\n\ntretenen Mutter nicht veranlaßt. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings insoweit zulässig und auch be-\n\ngründet, als das Oberlandesgericht nicht auch über den Fortbestand seines \n\nBeschlusses vom 7. Oktober 1999 sowie des Beschlusses des Amtsgerichts \n\nvom 22. November 2002 entschieden hat. \n\na) Die Rechtsbeschwerde ist insoweit zulässig, weil die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerde-\n\ngerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). \n\nDer Antrag der Mutter, das Umgangsrecht des Vaters bis zur Volljährig-\n\nkeit der Kinder - d.h.: schlechthin - auszuschließen, enthält als ein Minus auch \n\ndas Begehren, dem Vater für die Zukunft jedenfalls ein Vorgehen aus der von \n\nden Eltern getroffenen Umgangsvereinbarung zu verwehren. Mit der Bestäti-\n\ngung dieser Vereinbarung im Beschluß vom 7. Oktober 1999 hat das Oberlan-\n\ndesgericht eine bindende und für den Vater als Vollstreckungsgrundlage taugli-\n\nche Umgangsregelung getroffen. Es lag daher im erkennbaren Interesse der \n\nMutter, zumindest diese vollstreckungsfähige Regelung für den Fall zu beseiti-\n\ngen, daß ihrem weitergehenden Anliegen, das Umgangsrecht dauerhaft auszu-\n\nschließen, nicht entsprochen würde. Zudem hatte die Mutter ausdrücklich bean-\n\ntragt, auch den Beschluß vom 22. November 2002, mit dem das Amtsgericht \n\nden Kindern für alle die Umgangsregelung betreffenden Fragen einen Pfleger \n\nbestellt und der Mutter bei Umgangsverweigerung ein Zwangsgeld angedroht \n\nhatte, aufzuheben. Dieser Antrag war nicht nur für den Fall gestellt, daß die \n\nMutter mit ihrem Begehren, das Umgangsrecht des Vaters dauerhaft auszu-\n\nschließen, erfolgreich und der Beschluß damit ohnehin gegenstandslos wäre. \n\nVielmehr erlangte das Aufhebungsbegehren der Mutter gerade auch für den \n\nFall Bedeutung, daß ihrem Verlangen nach Ausschluß des Umgangsrechts \n\nnicht entsprochen würde, so daß dem Vater ein Umgangsrecht verbliebe, auf \n\ndessen Ausübung die Mutter aufgrund der mit dem Beschluß vom 22. Novem-\n\nber 2002 erfolgten Pflegerbestellung und im Hinblick auf das ihr angedrohte \n\nZwangsgeld keinen Einfluß mehr nehmen könnte. \n\nIndem sich das Oberlandesgericht darauf beschränkt hat, die Beschwer-\n\nde der Mutter insgesamt - mangels Rechtschutzbedürfnisses - zu verwerfen, \n\nhat es beide Begehren der Mutter übergangen. Als Folge verfügt der Vater nach \n\nwie vor über einen vollstreckbaren Umgangstitel, dessen Durchsetzung nun-\n\nmehr durch die Pflegerbestellung der Einwirkung der Mutter entzogen ist. Dies \n\nwiegt um so schwerer, als in dem vom Oberlandesgericht eingeholten Sachver-\n\nständigengutachten ein Ausschluß des Umgangsrechts des Vaters für zunächst \n\nein Jahr als vom Kindeswohl her geboten erachtet wird, die Durchsetzung eines \n\nsolchen Ausschlusses der Mutter aber mangels Rechtsschutzbedürfnisses ver-\n\nwehrt ist. Das Verfahren des Oberlandesgerichts verletzt insoweit das Verfah-\n\nrensgrundrecht der Mutter auf rechtliches Gehör. Das in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO \n\nnormierte Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient \n\ndem Schutz dieses Rechts und führt - jedenfalls bei gravierenden Verstößen \n\nwie im vorliegenden Fall - zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. \n\nb) Die Rechtsbeschwerde ist insoweit auch begründet. \n\n(1) Das Oberlandesgericht hat es rechtfehlerhaft unterlassen, über den \n\nFortbestand seines die Umgangsvereinbarung der Eltern bestätigenden Be-\n\nschlusses vom 7. Oktober 1999 zu entscheiden. \n\nMit der Erklärung des Vaters, sein Umgangsrecht aus der Elternverein-\n\nbarung vom 24. September 1999 nicht mehr ausüben zu wollen, mag zwar das \n\nRechtsschutzbedürfnis für die von der Mutter begehrte gerichtliche Entschei-\n\ndung, das Umgangsrecht des Vaters für die Zukunft auszuschließen, entfallen \n\nsein. Nicht entfallen war indes das Bedürfnis, die rechtliche Möglichkeit des Va-\n\nters auszuschließen, aufgrund der vom Oberlandesgericht bestätigten Eltern-\n\nvereinbarung einen Umgang mit den Kindern zu erzwingen. Auch wenn keine \n\nAnhaltspunkte dafür vorhanden waren, daß der Vater sein Umgangsrecht - ent-\n\ngegen seiner verlautbarten Absicht - weiterverfolgen würde, war es aus der \n\nSicht der Mutter geboten, diese erst durch den Bestätigungsbeschluß des Ober-\n\nlandesgerichts vom 7. Oktober 1999 eröffnete Möglichkeit zu verschließen. Dies \n\nwar nur durch Aufhebung des genannten Beschlusses möglich. \n\nEine Entscheidung über die Aufhebung des Bestätigungsbeschlusses \n\nentsprach dabei nicht nur - wie dargelegt - dem Begehren der Mutter, in deren \n\nAntrag auf Ausschluß jedweden Umgangsrechts des Vaters dieses Verlangen \n\nkonkludent enthalten war. Die Notwendigkeit einer Entscheidung über die Be-\n\nseitigung dieses Bestätigungsbeschlusses ergab sich vielmehr auch objektiv \n\naus dem von Amts wegen zu verfolgenden Kindesinteresse. Nachdem das vom \n\nOberlandesgericht eingeholte Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis \n\ngekommen war, daß ein zunächst einjähriger Ausschluß des Sorgerechts vom \n\nKindeswohl gefordert werde und der Vater unmittelbar nach Vorliegen dieses \n\nGutachtens erklärt hatte, sein Umgangsrecht aus der Elternvereinbarung nicht \n\nmehr wahrnehmen zu wollen, konnte das Gericht es nicht ungeprüft bei der von \n\nihm bestätigten Umgangsregelung belassen. \n\nEine Beseitigung des die Umgangsvereinbarung der Eltern bestätigen-\n\nden Beschlusses vom 7. Oktober 1999 setzte dabei nicht, wie in der Verfügung \n\ndes Vorsitzenden des Beschwerdegerichts und in der angefochtenen Entschei-\n\ndung aufscheint, voraus, daß die Mutter zuvor die Erklärung des Vaters über \n\ndie künftige Nichtausübung seines Umgangsrechts aus der Elternvereinbarung \n\n\"annimmt\" mit der Folge, daß der die Elternvereinbarung bestätigende Be-\n\nschluß des Oberlandesgerichts insoweit gegenstandslos wird. Eine solche An-\n\nnahmeerklärung hat die Mutter in der Tat nicht abgegeben. Sie war allerdings \n\nauch weder nötig noch möglich. Der Umgang des Kindes mit dem nicht sorge-\n\nberechtigten Elternteil unterliegt nicht der vertraglichen Disposition der Eltern. \n\nDer Umgang ist in § 1684 BGB als ein Pflichtrecht konstruiert, dessen Umfang \n\nerforderlichenfalls durch das Familiengericht konkretisiert wird. Es ist zwar wün-\n\nschenswert, daß die Eltern sich über die Ausübung des Umgangsrechts eini-\n\ngen. Das ändert aber nichts daran, daß eine solche Einigung erst durch ihre \n\nfamiliengerichtliche Bestätigung eine das Umgangsrecht konkretisierende kon-\n\nstitutive Wirkung erfährt (vgl. MünchKomm/Finger BGB 4. Aufl. § 1684 \n\nRdn. 77). Auch im vorliegenden Fall ist daher Grundlage der konkreten Um-\n\ngangsbefugnis des Vaters der Bestätigungsbeschluß des Oberlandesgerichts, \n\nder - wie jede sonstige familiengerichtliche Umgangsregelung auch - zu seiner \n\nAufhebung oder Abänderung nicht notwendig der Zustimmung beider Elternteile \n\nbedarf. Eine auf die \"Verzichtserklärung\" des Vaters gestützte Aufhebung des \n\n\"bestätigenden\" Beschlusses des Oberlandesgerichts setzte deshalb keine An-\n\nnahme der väterlichen Erklärung durch die Mutter voraus; zu einer solchen An-\n\nnahmeerklärung war die Mutter im übrigen auch rechtlich gar nicht in der Lage, \n\nnachdem das Amtsgericht ihr mit dem Beschluß vom 22. November 2002 das \n\nSorgerecht für die Regelung aller Umgangsangelegenheiten mit dem Vater ent-\n\nzogen hatte und die Wirksamkeit dieses Beschlusses durch die Beschwerde \n\nder Mutter nicht aufgeschoben war. \n\n(2) Ebenso hat das Oberlandesgericht es rechtfehlerhaft unterlassen, \n\nüber den Fortbestand des Beschlusses des Amtsgerichts vom 22. November \n\n2002 zu entscheiden. \n\nMit dem \"Verzicht\" des Vaters, sein Umgangsrecht aus der Vereinbarung \n\nder Eltern weiter wahrzunehmen, und mit der Rücknahme des Antrags des Va-\n\nters auf Zwangsgeldandrohung gegen die Mutter entfällt zugleich das Bedürfnis \n\nfür die im Beschluß des Amtsgerichts vom 22. November 2002 getroffenen Re-\n\ngelungen jedenfalls dann, wenn der die Elternvereinbarung bestätigende Be-\n\nschluß des Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 1999 aufgehoben wird. Die Auf-\n\nhebung dieses Beschlusses wird, wie dargelegt, vom Beschwerdebegehren der \n\nMutter umfaßt. Auch unabhängig von diesem Begehren bestand Anlaß zu prü-\n\nfen, ob es im Kindeswohlinteresse noch geboten erscheint, der Mutter das Sor-\n\ngerecht für alle Fragen des Umgangs mit dem Vater zu entziehen und ihr für \n\nden Fall der Umgangsverweigerung ein Zwangsgeld anzudrohen, wenn der die \n\nGrundlage des Umgangs bildende Bestätigungsbeschluß des Oberlandesge-\n\nrichts aufgehoben wird. \n\nIII. \n\nNach allem kann die angefochtene Entscheidung insoweit nicht bestehen \n\nbleiben, als sie den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 1999 und \n\nden Beschluß des Amtsgerichts vom 22. November 2002 keiner Überprüfung \n\nunterzieht. Die Sache war insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverwei-\n\nsen, damit es diese Überprüfung vornimmt. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nFür die Umgangsregelung im (Bestätigungs-)Beschluß des Oberlandes-\n\ngerichts vom 7. Oktober 1999 dürfte die Grundlage fehlen, nachdem der Vater \n\nauf eine weitere Wahrnehmung seines Umgangsrechts \"verzichtet\" hat. Im Falle \n\nder Aufhebung dieses Beschlusses dürfte - als Folge - zu prüfen sein, ob das \n\nKindeswohl die im Beschluß des Amtsgerichts vom 22. November 2002 ange-\n\nordnete Bestellung eines Umgangspflegers und die Zwangsgeldandrohung ge-\n\ngen die Mutter noch zu rechtfertigen vermag. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_120-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/xii-zb-120-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_120-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_120-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-11/xii-zb-120-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_120-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:40:39.513341+00:00"}}