{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_118-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-02-09","aktenzeichen":"XII ZB 118/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1408 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 167 a) Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag ist auch dann unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß ein Antrag auf Scheidung der Ehe bei Gericht eingegangen und zwar erst nach Ablauf der Jahresfrist, aber noch \"demnächst\" i.S. von § 167 ZPO zugestellt worden ist. b) Eine Zustellung ist selbst nach längerer Zeit (hier: etwas mehr als zwei Mo- nate) noch als demnächst erfolgt anzusehen, wenn der Antragsteller alles ihm für eine fristgerechte Zustellung Zumutbare getan und die Verzögerung nicht schuldhaft herbeigeführt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Februar 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 118/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1408 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 167 \n\na) Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag ist auch dann \n\nunwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß ein Antrag auf \n\nScheidung der Ehe bei Gericht eingegangen und zwar erst nach Ablauf der \n\nJahresfrist, aber noch \"demnächst\" i.S. von § 167 ZPO zugestellt worden ist. \n\nb) Eine Zustellung ist selbst nach längerer Zeit (hier: etwas mehr als zwei Mo-\n\nnate) noch als demnächst erfolgt anzusehen, wenn der Antragsteller alles \n\nihm für eine fristgerechte Zustellung Zumutbare getan und die Verzögerung \n\nnicht schuldhaft herbeigeführt hat. \n\nBGH, Beschluß vom 9. Februar 2005 - XII ZB 118/04 - OLG Hamm \nAG Soest \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß \n\ndes 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm \n\nvom 20. Februar 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.076 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. \n\nSie schlossen am 1. Juni 1979 die Ehe und leben seit Ende 2001 dauernd ge-\n\ntrennt. Kinder sind aus ihrer Ehe nicht hervorgegangen. Am 26. November 2001 \n\nschlossen sie eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, die neben einem \n\nwechselseitigen Unterhaltsverzicht u.a. einen Verzicht auf Durchführung des \n\nVersorgungsausgleichs enthält. \n\nMit Antrag vom 7. November 2002, der beim zuständigen Amtsgericht \n\nSoest am 8. November 2002 einging, beantragte die Antragstellerin, die Ehe \n\nder Parteien zu scheiden. Zugleich beantragte sie die Bewilligung von Prozeß-\n\nkostenhilfe und fügte dem Scheidungsantrag Kopien einer Erklärung über die \n\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17. September 2002 nebst \n\nAnlagen bei, die sie im Original in einem Unterhaltsverfahren vor demselben \n\nGericht eingereicht hatte. Gleichzeitig versicherte sie, daß sich an den wirt-\n\nschaftlichen Verhältnissen seitdem nichts geändert habe. Dem Scheidungsan-\n\ntrag war die Scheidungsfolgenvereinbarung auszugsweise in Kopie beigefügt. \n\nZugleich wies die Antragstellerin auf den Ausschluß des Versorgungsaus-\n\ngleichs hin und erklärte ausdrücklich: \n\n\"In Anbetracht der Ehezeitdauer und des Umstandes, daß die Antragstel-\n\nlerin kaum bzw. teilzeitbeschäftigt war, soll mit dem vorliegenden Schei-\n\ndungsantrag gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB diese Regelung außer \n\nKraft gesetzt werden.\" \n\nSie beantragte deswegen, \"den Scheidungsantrag im Hinblick auf die \n\nRegelung des § 65 Abs. 7 Ziff. 3 und 4 GKG sofort zuzustellen\". \n\nDer Scheidungsantrag wurde beim zuständigen Amtsgericht Soest zu-\n\nnächst nicht bearbeitet. Auf eine Sachstandsanfrage vom 15. Januar 2003, die \n\nam 18. Januar 2003 einging, wurde der Scheidungsantrag dem Antragsgegner \n\nam 21. Januar 2003 zugestellt. \n\nWährend der Ehezeit (1. Juni 1979 bis 31. Dezember 2002; § 1587 \n\nAbs. 2 BGB) erwarben beide Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen, und \n\nzwar die am 14. März 1960 geborene Antragstellerin in Höhe von 410,40 € und \n\nder am 3. April 1954 geborene Antragsgegner in Höhe von 756,32 €, jeweils \n\nmonatlich und bezogen auf den 31. Dezember 2002. \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden \n\n(insoweit rechtskräftig) und im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des \n\nAntragsgegners in Höhe von monatlich 172,96 € auf das Ve rsicherungskonto \n\nder Antragstellerin übertragen. Die gegen die Entscheidung zum Versorgungs-\n\nausgleich gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesge-\n\nricht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine vom Beschwerdegericht zuge-\n\nlassene Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 621 e Abs. 2, 574 Abs. 3 Satz 2 \n\nZPO), aber nicht begründet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu Recht auf § 1408 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB gestützt, wonach ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs \n\nunwirksam ist, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß ein Antrag auf \n\nScheidung der Ehe gestellt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats \n\nsetzt eine Antragstellung im Sinne dieser Vorschrift die Erhebung des Schei-\n\ndungsantrags durch Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner voraus \n\n(Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1984 - IVb ZB 153/82 - FamRZ 1985, 45, 46 f. \n\nm.w.N.). Zwar genügt ein Scheidungsantrag, der mit der Erklärung verbunden \n\nist, er werde nur für den Fall der Bewilligung der zugleich beantragten Prozeß-\n\nkostenhilfe erhoben, den Anforderungen des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht \n\n(Senatsbeschluß vom 16. September 1998 - XII ZB 104/98 - FamRZ 1999, 155, \n\n156). Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen führt das Be-\n\nrufungsgericht aber aus, daß der Scheidungsantrag hier unbedingt erhoben \n\nwurde und die Antragstellerin zugleich beantragt hatte, den Antrag gemäß § 65 \n\nAbs. 7 Ziff. 3 und 4 GKG a.F. (jetzt § 14 Nr. 3 GKG) sofort und noch vor der \n\nEntscheidung über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zuzustellen. \n\n2. Allerdings wurde der Scheidungsantrag trotz des ausdrücklichen An-\n\ntrags nicht innerhalb der am 26. November 2002 abgelaufenen Frist des § 1408 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB zugestellt. Das ist nach den zutreffenden Ausführungen des \n\nBeschwerdegerichts aber unerheblich, weil die Zustellung \"demnächst\" im Sin-\n\nne von § 167 ZPO erfolgt ist und deswegen auf den rechtzeitigen Eingang des \n\nAntrags bei Gericht zurückwirkt (vgl. Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 167 Rdn. 3). \n\nDamit ist der Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1408 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB unwirksam geworden. \n\na) Ob eine Zustellung noch \"demnächst\" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt \n\nist und deswegen auf den Eingang der Antragsschrift zurückwirkt, kann nicht \n\naus einer rein zeitlichen Betrachtungsweise geschlossen werden. Die Vorschrift \n\nwill die Parteien vielmehr allgemein vor Nachteilen durch eine verzögerte Zu-\n\nstellung von Amts wegen bewahren, die innerhalb des gerichtlichen Geschäfts-\n\nbetriebs liegt und von den Parteien nicht beeinflußt werden kann (BGHZ 145, \n\n358, 362). Einer Partei sind deswegen nur solche Verzögerungen zurechenbar, \n\ndie sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei sachgerechter Prozeßführung hätte \n\nvermeiden können. Der Zeitraum, dessen ungenutztes Verstreichen einer Partei \n\nnicht angelastet werden kann, hat deshalb bei der Beurteilung der Frage, ob \n\neine Zustellung demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, jedenfalls dann \n\naußer Betracht zu bleiben, wenn schutzwürdige Belange der Gegenpartei nicht \n\nentgegenstehen. Die Zustellung ist daher selbst nach längerer Zeit noch als \n\n\"demnächst\" erfolgt anzusehen, wenn die Verzögerung vom Antragsteller oder \n\nseinem Vertreter nicht schuldhaft herbeigeführt worden ist. Davon ist auszuge-\n\nhen, wenn der Antragsteller alles ihm für eine alsbaldige Zustellung Zumutbare \n\ngetan hat (BGHZ 103, 20, 28 f.; BGH Urteile vom 5. Februar 2003 - IV ZR \n\n44/02 - NJW-RR 2003, 599, 600 und vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02 - NJW \n\n2003, 2830, 2831). Das ist hier der Fall. \n\nb) Die Antragstellerin hat einen unbedingten Scheidungsantrag erhoben \n\nund neben der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die sofortige Zustellung ge-\n\nmäß § 65 Abs. 7 Ziff. 3 und 4 GKG a.F. (jetzt § 14 Nr. 3 GKG) beantragt. Die \n\nVoraussetzungen der sofortigen Zustellung hat sie ausreichend durch Vorlage \n\nder Scheidungsfolgenvereinbarung und ergänzenden Vortrag zu den erhebli-\n\nchen Auswirkungen des dort vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsaus-\n\ngleichs glaubhaft gemacht. Dabei gereicht es ihr auch nicht zum Verschulden, \n\ndaß sie ihren Antrag auf sofortige Zustellung in der Begründung nicht beson-\n\nders hervorgehoben hat. Denn regelmäßig obliegt es dem Gericht auch ohne \n\nbesonderen Hinweis, die Schriftsätze der Parteien entgegenzunehmen und die \n\ndarin enthaltenen Anträge zu bescheiden. Das gilt um so mehr, weil der Antrag \n\nauf sofortige Zustellung nicht etwa Teil einer längeren Begründung ist, sondern \n\ntrotz der fehlenden Hervorhebung innerhalb der sehr kurzen Begründung sofort \n\nins Auge fällt. Einer Partei ist es schon nicht zurechenbar, wenn das Gericht \n\nseinerseits, etwa durch nicht gebotene Rückfragen oder Zwischenverfügungen, \n\nzur Zustellungsverzögerung beigetragen hat (BGHZ 134, 343, 352; 145, 358, \n\n363). Das gilt erst recht, wenn das Gericht von der Bearbeitung eines Antrags \n\nvollständig Abstand genommen hat. Selbst über die zugleich beantragte Pro-\n\nzeßkostenhilfe hätte das zuständige Amtsgericht nach Anhörung des Antrags-\n\ngegners noch rechtzeitig entscheiden können. Denn die Bezugnahme auf eine \n\nerst wenige Monate zuvor bei demselben Gericht eingereichte Erklärung über \n\ndie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genügt den Anforderungen \n\ndes § 117 Abs. 2 und 4 ZPO, wenn - wie hier - zugleich versichert wird, daß seit \n\nAbgabe der früheren Erklärung keine Änderungen eingetreten sind (BGHZ 148, \n\n66, 69). Die verspätete Zustellung des Scheidungsantrags ist deswegen nicht \n\nauf fehlerhafte oder unvollständige Anträge, sondern allein darauf zurückzufüh-\n\nren, daß die Sache beim Amtsgericht gänzlich unbearbeitet geblieben ist. \n\nDer Antragstellerin ist es auch nicht vorwerfbar, das Gericht nicht früher \n\nan die Bearbeitung ihres Antrags erinnert zu haben. Zwar muß selbst ein Klä-\n\nger, der seinerseits zunächst alles Erforderliche getan hat, um die sofortige Zu-\n\nstellung seines Antrags zu veranlassen, einer späteren Verzögerung der Zustel-\n\nlung entgegentreten. Droht eine solche aus unerklärlichen Gründen, muß er \n\nsich bei dem Gericht nach den Ursachen erkundigen (BGH Urteil vom 1. April \n\n2004 - IX ZR 117/03 - FamRZ 2004, 1368). Der Umfang dieser Verpflichtung \n\nhängt allerdings wesentlich davon ab, ob die Partei infolge eigenen nachlässi-\n\ngen Verhaltens mit der fehlenden Zustellung rechnen mußte. Hat ein An-\n\ntragsteller hingegen - wie hier - alles zur Zustellung des Scheidungsantrages \n\nErforderliche getan, ist ihm ein Abwarten von wenig mehr als zwei Monaten seit \n\nAntragseingang nicht vorwerfbar. Der verstrichene Zeitraum fällt dann allein in \n\nden Verantwortungsbereich des Gerichts, ist der Antragstellerin nicht zurechen-\n\nbar und bleibt somit bei Anwendung des § 167 ZPO außer Betracht. \n\n3. Letztlich kommt es deswegen auf die streitige Behauptung der Antrag-\n\nstellerin, der Antragsgegner sei noch vor Ablauf der Jahresfrist über den bei \n\nGericht anhängigen Scheidungsantrag informiert gewesen und deswegen nicht \n\nschutzwürdig, nicht an. Weil der Ausschluss des Versorgungsausgleichs schon \n\nnach § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB unwirksam ist, kommt es auch nicht darauf an, \n\nob die Vereinbarung der Parteien auf der Grundlage der neueren Rechtspre-\n\nchung des Senats einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB standhält (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601 = BGHZ \n\n158, 81, vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 - FamRZ 2005, 26 f. und vom \n\n12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_118-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-09/xii-zb-118-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1408","ref_norm":"1408","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_118-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_118-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-09/xii-zb-118-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_118-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:26:18.639598+00:00"}}