{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_109-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-09-11","aktenzeichen":"XII ZB 109/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fd a) Ein Rechtsanwalt darf mit der Notierung und Überwachung von Fristen grundsätzlich nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, nicht dagegen noch auszubildende Kräfte (Festhaltung Senatsbe- schluss vom 15. November 2000 - XII ZB 53/00 - FuR 2001, 273 und BGH Beschluss vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520). b) Auch wenn es in Ausnahmefällen wegen Personalmangels zulässig sein soll- te, eine Auszubildende mit der Fristüberwachung zu betrauen, muss eine Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder andere geeignete Kräfte ge- währleistet sein, durch die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubil- denden bearbeiteten Fristen überprüft werden. Bloße Stichproben reichen dafür nicht aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. September 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 109/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fd \n\na) Ein Rechtsanwalt darf mit der Notierung und Überwachung von Fristen \n\ngrundsätzlich nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal \n\nbetrauen, nicht dagegen noch auszubildende Kräfte (Festhaltung Senatsbe-\n\nschluss vom 15. November 2000 - XII ZB 53/00 - FuR 2001, 273 und BGH \n\nBeschluss vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520). \n\nb) Auch wenn es in Ausnahmefällen wegen Personalmangels zulässig sein soll-\n\nte, eine Auszubildende mit der Fristüberwachung zu betrauen, muss eine \n\nKontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder andere geeignete Kräfte ge-\n\nwährleistet sein, durch die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubil-\n\ndenden bearbeiteten Fristen überprüft werden. Bloße Stichproben reichen \n\ndafür nicht aus. \n\nBGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - OLG Hamm \nAG Münster \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Familien-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2004 wird \n\nauf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: bis 13.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten mit Teilanerkenntnis- und Schlussur-\n\nteil verurteilt, an die Klägerin rückständigen und laufenden Trennungsunterhalt \n\nzu zahlen. \n\nDas Urteil wurde den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Be-\n\nklagten am 14. Juli 2003 zugestellt. Dessen Prozessbevollmächtigte zweiter \n\nInstanz legte mit Schriftsatz vom 5. August 2003 - bei Gericht eingegangen am \n\n6. August 2003 - Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil ein. Mit Schriftsatz \n\nvom 9. September 2003, der den Eingangsstempel des Oberlandesgerichts \n\nvom 23. September 2003 trägt, beantragte sie, die Berufungsbegründungsfrist \n\num einen Monat zu verlängern. Die Berufung begründete sie mit Schriftsatz \n\nvom 25. September 2003 - am gleichen Tag bei Gericht eingegangen - und be-\n\nantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der \n\nBerufungsbegründungsfrist. \n\n3 \n\nZur Begründung trug sie vor: Am 9. September 2003 sei der Auszubil-\n\ndenden zur Rechtsanwaltsfachangestellten B. ein am gleichen Tag gefertigter \n\nSchriftsatz mit dem Antrag, die am 15. September 2003 (Montag) ablaufende \n\nBerufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern, übergeben worden. \n\nDie Auszubildende sei unter anderem beauftragt gewesen, diesen Schriftsatz \n\nim Original mit einer beglaubigten und einer einfachen Abschrift sowie der Ge-\n\nrichtsakte zum Oberlandesgericht zu bringen. Dort habe sie sich bei der Emp-\n\nfangsstelle im Eingangsbereich die vorgefertigte Empfangsquittung des Verlän-\n\ngerungsantrags abstempeln lassen. Sodann habe sie den mit dem gerichtlichen \n\nEingangsstempel versehenen Originalschriftsatz für das Gericht, die Abschriften \n\nund die mit einem Eingangsstempel versehene Abschrift für die Handakte ein-\n\nschließlich der Gerichtsakte wieder an sich genommen. Anschließend habe die \n\nAuszubildende B. die Gerichtsakte mit dem für das Gericht bestimmten Schrift-\n\nstück in der Geschäftsstelle des 13. Familiensenats abgegeben. Dort sei ihr der \n\nEmpfang durch weitere handschriftliche Vermerke quittiert und die Quittung zu-\n\nrückgegeben worden. Diese beziehe sich jedoch lediglich auf die Rückgabe der \n\nGerichtsakten, was der Auszubildenden B. weder bei der Entgegennahme noch \n\nbei dem Abheften in die Handakte aufgefallen sei. Das habe auch die am \n\n15. September 2003 den Fristenkalender überprüfende weitere Auszubildende \n\nW. nicht bemerkt. Diese sei an dem betreffenden Tag für die Ausgangskontrolle \n\nzuständig gewesen, habe aber aus nicht zu erklärenden Umständen die im Fris-\n\ntenkalender notierte Frist für den Fristverlängerungsantrag nicht beachtet. An-\n\ndernfalls wäre nochmals ein gleich lautender Schriftsatz eingereicht worden. \n\nAus welchen Gründen der Fristverlängerungsantrag nicht zu der Gerichtsakte \n\ngelangt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Eine Nachfrage beim Oberlan-\n\ndesgericht, ob die Fristverlängerung gewährt werde, erfolge nicht. Es entspre-\n\nche gerichtlicher Übung, dass die Fristverlängerung antragsgemäß bewilligt \n\nwerde und darauf auch dann vertraut werden könne, wenn dies bis zum Fristab-\n\nlauf noch nicht geschehen sei. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen \n\nund zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass in der \n\nKanzlei seiner Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz die büroorganisatorisch \n\ngebotenen Weisungen erteilt worden seien. Da vorliegend zwei Auszubildende \n\ntätig gewesen seien, habe zum einen dargelegt werden müssen, dass die not-\n\nwendige laufende und regelmäßige Überwachung auf deren Eignung und Zu-\n\nverlässigkeit stattgefunden habe. Zum anderen habe vorgetragen werden müs-\n\nsen, in welcher Weise eine klare Abgrenzung der Zuständigkeit der einzelnen \n\nmit der Fristenkontrolle beschäftigten Angestellten organisiert sei. \n\n5 \n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 283 Abs. 2, \n\n522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den \n\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. \n\nEntgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist eine Entscheidung des \n\nBundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht \n\nerforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht nicht auf der Ver-\n\nletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere dem Recht auf Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs (vgl. hierzu BGHZ 151, 221, 226 f.). Auch der Anspruch auf \n\nGewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem \n\nRechtsstaatsprinzip, vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZB \n\n116/05 - FamRZ 2005, 1901) ist nicht verletzt. \n\n8 \n\n1. a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass für \n\nden Beklagten, nachdem er die Berufungsbegründungsfrist versäumt hatte, die \n\nMöglichkeit bestand, insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bean-\n\ntragen. Diese wäre zu bewilligen, wenn rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung \n\nder Berufungsbegründungsfrist eingegangen wäre und der Beklagte darauf ver-\n\ntrauen durfte, dass das Gericht dem Antrag entsprochen hätte. Letzteres ist der \n\nFall, wenn die Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorliegen (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01 - VersR 2001, 1579, \n\n1580 m.w.N.). Der Behauptung des Beklagten, bei dem betreffenden Oberlan-\n\ndesgericht sei es üblich, dass dem ersten Fristverlängerungsgesuch entspro-\n\nchen werde, ist das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluss auch \n\nnicht entgegen getreten. \n\n9 \n\nb) Ein rechtzeitiger Eingang des Verlängerungsantrags ist indessen nicht \n\nglaubhaft gemacht worden (§ 236 Abs. 2 ZPO). Der Schriftsatz vom 9. Septem-\n\nber 2003, mit dem die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt \n\nwurde, trägt den Eingangsstempel des Berufungsgerichts vom 23. September \n\n2003. Der Stempel ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO \n\nund bescheinigt den Tag, an dem das Schriftstück bei Gericht eingegangen ist \n\n(BGH, Beschluss vom 25. März 1982 - I ZB 1/82 - VersR 1982, 652 m.N.). Wä-\n\nre dieses erst am 23. September 2003 bei Gericht eingegangen, konnte dem \n\nAntrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr entspro-\n\nchen werden. Der durch den Eingangsstempel begründete Beweis kann aller-\n\ndings nach § 418 Abs. 2 ZPO durch Gegenbeweis entkräftet werden. Dies kann \n\nin dem Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ndurch Glaubhaftmachung der Unrichtigkeit erfolgen (BGH, Beschluss vom \n\n3. März 1983 - IX ZB 4/83 - VersR 1983, 491, 492). Letzteres setzt im vorlie-\n\ngenden Fall voraus, dass für den behaupteten Eingang des Antrags bereits am \n\n9. September 2003 eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht. Das ist in-\n\ndessen nicht der Fall. \n\n10 \n\nDer Vortrag des Beklagten, der Auszubildenden B. sei der Empfang des \n\nVerlängerungsantrags von der Empfangsstelle im Eingangsbereich des Ober-\n\nlandesgerichts quittiert, sodann aber zurückgegeben worden, beinhaltet einen \n\neher ungewöhnlichen Geschehensablauf. Aber selbst wenn hiervon ausgegan-\n\ngen wird, lässt sich das Vorbringen nicht mit dem Stempel vom 23. September \n\n2003 vereinbaren. Der Beklagte hat nämlich weiter vorgetragen, die Auszubil-\n\ndende B. sei sicher, dass sie den Schriftsatz an der Poststelle habe stempeln \n\nlassen und dann zusammen mit der Akte der Geschäftsstelle vorgelegt habe. \n\nWenn der Schriftsatz aber am 9. September 2003 mit dem Eingangsstempel \n\ndieses Tages versehen worden wäre, könnte er nicht - wie tatsächlich - den \n\nStempelaufdruck vom 23. September 2003 aufweisen. Falls der Vortrag des \n\nBeklagten dagegen dahin zu verstehen sein sollte, dass nur das Handaktenex-\n\nemplar - nicht dagegen der einzureichende Schriftsatz - von der Poststelle ab-\n\ngestempelt worden ist, dann hätte der Schriftsatz in der Zeit vom 9. bis 22. Sep-\n\ntember 2003 unbearbeitet auf der Geschäftsstelle liegen geblieben sein und \n\nerst am 23. September 2003 kommentarlos den Eingangsstempel von diesem \n\nTag erhalten haben müssen. Dieser Ablauf erscheint indessen auch im Hinblick \n\ndarauf wenig wahrscheinlich, dass der zweitinstanzlichen Prozessbevollmäch-\n\ntigten des Beklagten unmittelbar einen Tag zuvor aufgefallen war, dass sich der \n\nSchriftsatz nicht bei der ihr zu dieser Zeit vorliegenden Gerichtsakte befand. \n\n11 \n\n2. Dass der Beklagte gleichwohl ohne Verschulden gehindert war, die \n\nBerufungsbegründungsfrist einzuhalten, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. \n\n12 \n\na) Der Rechtsbeschwerde ist zwar darin zuzustimmen, dass die Auszu-\n\nbildende B. damit betraut werden durfte, den Antrag auf Verlängerung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist zum Oberlandesgericht zu bringen. Einfache Tätigkeiten, \n\nwie die Übersendung oder Abgabe von Schriftsätzen, müssen trotz der mit der \n\nRichtigkeit ihrer Ausführung verbundenen Bedeutung nicht von dem Rechtsan-\n\nwalt oder seinem qualifizierten Fachpersonal selbst ausgeführt werden. Wenn \n\ndurch Auswahl und Überwachung des Personals sowie durch Weisungen eine \n\nordnungsgemäße Erledigung sichergestellt ist, dürfen sowohl Auszubildende \n\n(BGH, Beschluss vom 13. Juli 1993 - VI ZB 8/93 - NJW-RR 1994, 510 f.) als \n\nauch Praktikanten (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2002 - I ZB 23/01 - \n\nNJW-RR 2002, 1070 f.) mit Botengängen in wichtigen Angelegenheiten beauf-\n\ntragt werden. Allein das vermag ein Verschulden an der Fristversäumnis aber \n\nnicht auszuschließen. \n\n13 \n\nb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Pro-\n\nzessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die \n\nzuverlässig gewährleistet wird, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen \n\nerst dann gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet werden, wenn \n\ndie fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, ein fristwahrender \n\nSchriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, \n\nBeschluss vom 6. November 2001 - XI ZB 11/01 - BGHR ZPO § 233 Aus-\n\ngangskontrolle 17 m.w.N.). Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört eine \n\nAnordnung des Prozessbevollmächtigten, die sicherstellt, dass die Erledigung \n\nder fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des \n\nFristenkalenders überprüft wird. Der für die Kontrolle zuständige Angestellte ist \n\ndabei anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als \n\nerledigt zu kennzeichnen, nachdem er sich anhand der Akte vergewissert hat, \n\ndass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (BGH, Beschluss vom 14. März \n\n1996 - III ZB 13/96 - VersR 1996, 1298). Der Begründung des Wiedereinset-\n\nzungsantrags ist indessen nicht zu entnehmen, dass in der Kanzlei der Beklag-\n\ntenvertreterin die danach erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getrof-\n\nfen worden sind. \n\n14 \n\nZur Ausgangskontrolle in dem Büro seiner Prozessbevollmächtigten hat \n\nder Beklagte lediglich vorgetragen, am Ende des Arbeitstages werde der Fris-\n\ntenkalender noch einmal auf Erledigung der dort notierten Fristen kontrolliert. \n\nWelche konkreten Anordnungen seitens der Rechtsanwältin dazu an die Ange-\n\nstellten ergangen sind, ist dagegen nicht dargelegt worden. Dazu hätte jedoch \n\num so mehr Anlass bestanden, als Fristen, deren Verlängerung beantragt wird, \n\nnach dem Vorbringen des Beklagten im Büro seiner Prozessbevollmächtigten \n\nerst dann im Fristenkalender gestrichen werden, wenn die schriftliche Mitteilung \n\nüber die Fristverlängerung vorliegt. Welche Eintragung im Falle eines Fristver-\n\nlängerungsantrags aber im Kalender vorzunehmen ist - etwa ein entsprechen-\n\nder Erledigungsvermerk i.V.m. der Eintragung des beantragten Fristablaufs (vgl. \n\nzu letzterem Senatsbeschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - NJW-RR \n\n1999, 1663) - ist nicht dargetan. Erfolgt aber zunächst keine Kenntlichmachung \n\nder Absendung, so liegt es nahe, dass die Auszubildende W., die als an dem \n\nTag für die abendliche Ausgangskontrolle zuständige Angestellte tätig war, be-\n\nreits deshalb die Frist nicht beachtet und demgemäß die Erledigung in den \n\nHandakten nicht überprüft hat. Denn dann wäre weiteres erst nach dem Ein-\n\ngang der Mitteilung über die erfolgte Fristverlängerung zu veranlassen gewe-\n\nsen. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass bei entsprechender \n\nOrganisation der Ausgangskontrolle das Versäumnis aufgefallen wäre. \n\n15 \n\nc) Unabhängig hiervon ist aber auch im Übrigen ein Organisationsver-\n\nschulden in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht aus-\n\ngeräumt. Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren ist in Fällen der \n\nAbwesenheit der langjährigen Kanzleiangestellten S. die Auszubildende W. u.a. \n\nfür die abendliche Ausgangskontrolle zuständig. Nach der ständigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt jedoch mit der Notie-\n\nrung und Überwachung der Fristen grundsätzlich nur voll ausgebildetes und \n\nsorgfältig überwachtes Personal betrauen, keinesfalls hingegen noch auszubil-\n\ndende Kräfte (Senatsbeschluss vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - BGHR ZPO \n\n§ 233 Fristenkontrolle 27 und BGH, Beschluss vom 6. Februar 2006 - II ZB \n\n1/05 - NJW 2006, 1520, 1521). Diesen fehlt zumindest die notwendige Erfah-\n\nrung. Auch im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, dass der Auszubil-\n\ndenden W. bei der Kontrolle ein Fehler unterlaufen ist, der auf mangelnde prak-\n\ntische Erfahrung zurückzuführen war. \n\n16 \n\nOb im Einzelfall bei Personalmangel eine Ausnahme von dem Grundsatz \n\nzugelassen werden kann, dass die Fristeintragung und -überwachung nicht auf \n\nAuszubildende übertragen werden darf, kann vorliegend dahinstehen. In einem \n\nsolchen Fall muss jedenfalls eine um so wirksamere Kontrolle durch den \n\nRechtsanwalt selbst oder andere geeignete Kräfte gewährleistet werden, durch \n\ndie sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubildenden bearbeiteten Fristen \n\nanhand der Akten auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Diesem Erfordernis ge-\n\nnügt der vorgetragene und glaubhaft gemachte Organisationsablauf in der \n\nKanzlei von Rechtsanwältin D. nicht. Wie diese selbst vorgetragen und versi-\n\nchert hat, werden die Auszubildenden stichprobenartig kontrolliert. Stichproben \n\nreichten aber nicht aus, um die notwendige Überprüfung der von der Auszubil-\n\ndenden selbst vorgenommenen Tätigkeit zur Fristenwahrung zu gewährleisten. \n\nHierfür war vielmehr ein Vergleich der Eintragungen im Fristenkalender mit den \n\njeweiligen Akten erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2000 \n\n- XII ZB 53/00 - FuR 2001, 273, 274 f.). Wäre so verfahren worden, so hätte der \n\nFehler der Auszubildenden W. nicht länger als zehn Tage unbemerkt bleiben \n\nkönnen. Auf die Frage, ob das hinsichtlich der Kontrollen der Auszubildenden \n\ndurch Rechtsanwältin D. im Rechtsbeschwerdeverfahren ergänzte Vorbringen \n\nüberhaupt noch zu berücksichtigen ist, kommt es danach nicht an. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Münster, Entscheidung vom 08.07.2003 - 47 F 362/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 27.02.2004 - 13 UF 338/03 - y","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_109-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/xii-zb-109-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_109-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_109-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/xii-zb-109-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_109-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:57:37.379242+00:00"}}