{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_108-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"XII ZB 108/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 108/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2004 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 werden \n\nder Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Thüringer \n\nOberlandesgerichts in Jena vom 1. April 2004 aufgehoben und der \n\nBeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 20. Mai \n\n2003 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: \n\nVom Versicherungskonto Nr. 43 040656 S 553 der Antragsgegne-\n\nrin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf \n\ndas Versicherungskonto Nr. 03 120457 F 015 des Antragstellers \n\nbei der Landesversicherungsanstalt Thüringen Rentenanwart-\n\nschaften in Höhe von monatlich 79,67 €, bezogen auf de n 28. Fe-\n\nbruar 2002, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwart-\n\nschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. \n\nZu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der Versor-\n\ngungsanstalt des Bundes und der Länder werden auf dem Versi-\n\ncherungskonto Nr. 03 120457 F 015 des Antragstellers bei der \n\nLandesversicherungsanstalt Thüringen Rentenanwartschaften von \n\nmonatlich 13,63 €, bezogen auf den 28. Februar 2002, begründet. \n\nDer Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte \n\numzurechnen. \n\nDie Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens werden gegeneinander aufgehoben. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 12. Oktober 1979 geheiratet. Der Scheidungsan-\n\ntrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 12. April 1957) ist der Ehefrau \n\n(Antragsgegnerin; geboren am 4. Juni 1956) am 22. März 2002 zugestellt wor-\n\nden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit \n\nrechtskräftig) und den abgetrennten Versorgungsausgleich nachfolgend dahin \n\ngeregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom \n\nVersicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt \n\nfür Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto des \n\nAntragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Thüringen (LVA; weitere Be-\n\nteiligte zu 3) Rentenanwartschaften von monatlich 79,68 €, bezogen auf den \n\n28. Februar 2002, übertragen hat. Darüber hinaus hat es im Wege des Quasi-\n\nsplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung der Antragsge-\n\ngnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere \n\nBeteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der LVA \n\nRentenanwartschaften in Höhe von monatlich 38,98 €, be zogen auf den \n\n28. Februar 2002, begründet. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das \n\nOberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß hinsichtlich der \n\nAnwartschaften bei der VBL im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 \n\nAbs. 3 VAHRG Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 20,22 € begrün-\n\ndet werden. \n\nDabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-\n\nteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Oktober 1979 bis 28. Februar 2002; \n\n§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der LVA in Höhe \n\nvon angleichungsdynamisch 538,41 € und der Antragsgegnerin bei der BfA in \n\nHöhe von angleichungsdynamisch 697,76 €, jeweils monatlich und bezogen auf \n\ndas Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für die Antragsgegnerin bei der VBL \n\nbestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschafts-\n\nstadium volldynamisch und im Leistungsstadium statisch bewertet und nach \n\nentsprechender Dynamisierung für die Antragsgegnerin monatlich 40,43 € dem \n\nVersorgungsausgleich zugrunde gelegt. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-\n\nstehenden Anwartschaften der Antragsgegnerin entsprechend der Senatsrecht-\n\nsprechung bewertet wissen. Die Parteien und die weiteren Beteiligten haben \n\nsich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verb indung \n\nmit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist \n\nbegründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat die für die Antragsgegnerin bei der VBL \n\nbestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium volldynamisch und \n\nim Leistungsstadium statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht \n\nstand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsan-\n\nrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach \n\nder Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im Anwartschaftsstadium \n\nstatisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). \n\n2. Damit ergibt sich folgende Berechnung: \n\nBei der Umwertung der VBL-Anwartschaften in eine dynamische Versor-\n\ngung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur \n\nErhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 3,8 (Alter der Antragsgegnerin \n\nbei Ende der Ehezeit: 45 Jahre) um 65 % auf 6,27 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 \n\nBarwertVO). Aus der Jahresrente von 935,52 € errechnet s ich demnach ein \n\nBarwert von 935,52 € x 6,27 = 5865,71 €. Nach Multipl\n\nikation mit dem Umrech-\n\nnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2002 von 0,0001835894 \n\nergeben sich 1,0769 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem \n\nallgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,31 € ein e dynamische Rente \n\nvon 27,26 €. \n\nDer in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragsstellers in Höhe \n\nvon 538,41 € stehen somit Anwartschaften der Antragsgegn erin in Höhe von \n\ninsgesamt 697,76 € + 27,26 € = 725,02 € gegenüber, so\n\n daß sich eine Aus-\n\ngleichspflicht der Antragsgegnerin in Höhe von 93,30 € errechnet (725,02 € ./. \n\n538,41 € = 186,61 €; 186,61 € : 2 = 93,30(5) €). \n\nNach §§ 1587 b Abs. 1 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG hat der Versorgungsaus-\n\ngleich durch Rentensplitting in Höhe von (697,76 € - 5 38,41 €) : 2 = 79,67(5) € \n\nund analoges Quasisplitting in Höhe von 27,26 € : 2 = 13,63 € zu erfolgen. Die \n\nAnordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_108-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/xii-zb-108-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_108-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_108-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/xii-zb-108-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_108-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:04:29.448254+00:00"}}