{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_107-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-09-11","aktenzeichen":"XII ZB 107/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 c Nr. 1 Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB bei einer sogenannten phasenverschobenen Ehe und Erwerb von Versorgungsan- rechten während einer längeren Trennungszeit.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. September 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 107/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 c Nr. 1 \n\nZum Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB bei \n\neiner sogenannten phasenverschobenen Ehe und Erwerb von Versorgungsan-\n\nrechten während einer längeren Trennungszeit. \n\nBGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - OLG München \n\nAG Fürstenfeldbruck \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\ndie Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss \n\ndes 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen vom 22. März 2004 aufgehoben. \n\nDie Beschwerde gegen Ziffer 2 des Entscheidungssatzes des Ur-\n\nteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürstenfeldbruck vom \n\n28. Mai 2003 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragstel-\n\nler. \n\nBeschwerdewert: 1.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. \n\nDie am 11. September 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf \n\nden am 28. September 2002 zugestellten Antrag durch Urteil vom 28. Mai 2003 \n\ngeschieden. \n\n3 \n\nIn der Ehezeit (1. September 1981 bis 31. August 2002, § 1587 Abs. 2 \n\nBGB) haben die Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung erworben, und zwar die Antragsgegnerin (Ehefrau, geb. am \n\n3. März 1943) in Höhe von 908,02 € und der Antragsteller (Ehemann, geb. am \n\n17. Mai 1933) in Höhe von 688,34 €, jeweils monatlich und bezogen auf den \n\n31. August 2002. Außerdem haben beide Ehegatten in der Ehezeit Anrechte \n\nauf eine betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungskasse der Angestell-\n\nten der Münchener Rückversicherungsgesellschaft erworben, und zwar die \n\nEhefrau in Höhe von 434,28 € (Betriebszugehörigkeit vom 1. Mai 1981 bis \n\n30. April 2003) und der Ehemann in Höhe von 318,31 € (Betriebszugehörigkeit \n\nvom 1. April 1972 bis 31. Dezember 1993), jeweils monatlich und bezogen auf \n\nden 31. August 2002. Die Ehefrau war während der gesamten Ehezeit erwerbs-\n\ntätig; der - zehn Jahre ältere - Ehemann bezieht seit dem 1. Juni 1996 aus der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung eine Vollrente wegen Alters. Die Parteien le-\n\nben seit dem 15. Januar 1995 getrennt. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB aus-\n\ngeschlossen. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde des Ehemannes \n\nden Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto \n\nder Ehefrau auf das Versicherungskonto des Ehemannes im Wege des Split-\n\ntings Rentenanwartschaften in Höhe von (908,02 € - 688,34 € = 219,68 € : 2 =) \n\n109,84 € sowie zum Ausgleich der Betriebsrenten im Wege des erweiterten \n\nSplittings weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 46,90 € übertragen hat. \n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der \n\nsie hinsichtlich des Versorgungsausgleichs die Wiederherstellung des amtsge-\n\nrichtlichen Urteils begehrt. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegen keine Gründe vor, die \n\nes rechtfertigen könnten, den Versorgungsausgleich nach § 1587 c BGB als \n\ngrob unbillig auszuschließen. \n\nDer Versorgungsausgleich bewirke, dass die in der Ehezeit erworbenen \n\nVersorgungsanrechte im Falle des Scheiterns der Ehe gemäß dem ursprünglich \n\ngemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt würden. Die-\n\nse Versorgungsgemeinschaft der Parteien sei von Beginn der Ehe an dadurch \n\ngekennzeichnet gewesen, dass der Ehemann, der zehn Jahre älter als die Ehe-\n\nfrau sei, vor der Ehefrau in Rente gehen und deshalb wesentlich früher als die-\n\nse keine Beiträge zur Versorgungsgemeinschaft mehr werde leisten können. \n\nDafür habe aber der Ehemann während der Zeit seiner Erwerbstätigkeit auf-\n\ngrund seines höheren Einkommens höhere Anwartschaften als die Ehefrau er-\n\nworben. \n\nAuch die relativ lange Trennungszeit von 7 ½ Jahren (vom 15. Januar \n\n1995 bis zum Ende der Ehezeit) lasse den Versorgungsausgleich nicht als grob \n\nunbillig erscheinen, da ihr ca. 14 Jahre des ehelichen Zusammenlebens (Ehe-\n\nschließung September 1981 bis Trennung Januar 1995) gegenüberstünden. \n\nSchließlich könne auch die beiderseitige Versorgungssituation eine gro-\n\nbe Unbilligkeit nicht begründen. Der Ehemann verfüge über Renteneinkünfte in \n\nHöhe von 2.223,93 €, die sich bei Durchführung des Versorgungsausgleichs um \n\n167,83 € auf 2.391,76 € erhöhen würden. Die Ehefrau werde bei ihrem Renten-\n\neintritt im September 2006 und bei Durchführung des Versorgungsausgleichs \n\neine Altersrente von ca 1.900 € zur Verfügung haben. Ein erhebliches wirt-\n\n10 \n\n11 \n\nschaftliches Ungleichgewicht zu Lasten der Ehefrau sei danach nicht festzustel-\n\nlen. \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nEine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c BGB liegt nur vor, wenn eine \n\nrein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den beson-\n\nderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versor-\n\ngungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. etwa Se-\n\nnatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). \n\nOb und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs danach grob \n\nunbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung, die vom Rechtsbe-\n\nschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstän-\n\nde berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetz entsprechen-\n\nden Weise ausgeübt worden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 \n\n- XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. \n\n12 \n\nWie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, soll der Versorgungs-\n\nausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass jede Ehe infolge der auf Le-\n\nbenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit \n\ndes oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (et-\n\nwa Senatsbeschlüsse vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, \n\n770 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1182). Aus die-\n\nsem Grunde werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwart-\n\nschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Al-\n\nterssicherung aufgeteilt. Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigent-\n\nlich rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch \n\ndie Trennung der Eheleute aufgehoben ist. Zwar ist der Versorgungsausgleich \n\nnach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensge-\n\nmeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorge-\n\nschrieben. Dies beruht jedoch in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen; \n\ninsbesondere sollte dem Ausgleichspflichtigen die Möglichkeit genommen wer-\n\nden, den Ausgleichsanspruch durch Trennung vom Ehegatten zu manipulieren. \n\nNach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als beiderseitiger Al-\n\nterssicherung kann daher eine lange Trennungszeit schon für sich genommen \n\neinen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach \n\n§ 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB \n\n14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. März \n\n2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Für die Dauer der Trennung lässt \n\nsich dabei kein allgemeiner Maßstab anlegen. Sie wird aber um so eher zur \n\nAnwendung der Härteklausel führen, je länger sie im Verhältnis zum tatsächli-\n\nchen Zusammenleben gewährt hat (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht \n\n4. Aufl. § 1587 c Rdn. 24). \n\n13 \n\nOb - wie im vorliegenden Fall - eine Trennungszeit von 7 ½ Jahren bei \n\neiner Zeit des Zusammenlebens als Eheleute von etwas mehr als dreizehn Jah-\n\nren (1. September 1981 bis 15. Januar 1995) für sich allein den Ausschluss des \n\nVersorgungsausgleichs rechtfertigen würde, braucht hier nicht entschieden zu \n\nwerden. Als weiterer Umstand ist vorliegend nämlich zu berücksichtigen, dass \n\nes sich aufgrund des Altersunterschieds der Parteien um eine sog. „phasenver-\n\nschobene Ehe“ handelt. Der Ehemann bezieht seit dem 1. Juni 1996 - mithin \n\nseit mehr als sechs Jahren vor dem Ende der Ehezeit (31. August 2002) - Al-\n\ntersrente der gesetzlichen Rentenversicherung; seine für die betriebliche Al-\n\ntersversorgung maßgebliche Betriebszugehörigkeit endete bereits am \n\n31. Dezember 1993, also sogar noch deutlich vor der Trennung der Parteien \n\n(am 15. Januar 1995). \n\n14 \n\nWie der Senat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschie-\n\nden hat, kann der Ausgleich von Versorgungsanrechten, die ein Ehegatte nach \n\nder Trennung bis zum Ende der Ehe erworben hat, im Zusammenhang mit ei-\n\nner langen Trennungszeit zu einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c \n\nNr. 1 BGB führen, wenn der ausgleichspflichtige Überschuss an Versorgungs-\n\nanrechten, die dieser Ehegatte erzielt hat, nicht auf seiner höheren wirtschaftli-\n\nchen Leistungsfähigkeit während der Ehezeit beruht, sondern auf dem Um-\n\nstand, dass der andere Ehegatte nach der Trennung aufgrund seines Alters \n\n- und damit nicht ehebedingt - keine Versorgungsanwartschaften mehr erwor-\n\nben hat (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, \n\n1181, 1183). So liegen die Dinge auch hier: Zwar hat der Ehemann nach der \n\nTrennung der Parteien noch für die Dauer von rund 1 ½ Jahren Versorgungsan-\n\nrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Bis zur Trennung hatte \n\ndie Ehefrau jedoch aufgrund ihres geringeren Einkommens niedrigere Versor-\n\ngungsanwartschaften begründet. \n\n15 \n\nDie ehezeitbezogene Versorgungsdifferenz zugunsten des Ehemannes \n\nergibt sich - wie vom Amtsgericht festgestellt und vom Oberlandesgericht in Be-\n\nzug genommen - nur aus dem Umstand, dass die Ehefrau Versorgungsanwart-\n\nschaften der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch der betrieblichen Al-\n\ntersversorgung noch zu einem Zeitpunkt erworben hat, in dem die Parteien be-\n\nreits getrennt gelebt haben, die Versorgungsgemeinschaft der Parteien also \n\nnicht mehr bestanden hat. Dies rechtfertigt es, den Versorgungsausgleich ge-\n\nmäß § 1587 c Nr. 1 BGB als grob unbillig auszuschließen. Dies gilt umso mehr, \n\nals die beiderseitige Versorgungslage der Ehegatten ein Übergewicht zuguns-\n\nten des Ehemannes ergibt, das nicht noch durch eine Teilhabe des Ehemannes \n\nan dem erst nach der Trennung der Parteien erzielten Versorgungsmehrerwerb \n\nder Ehefrau verstärkt werden sollte. \n\n16 \n\n3. Nach allem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand ha-\n\nben. Der Senat vermag in der Sache abschließend zu entscheiden: Der Versor-\n\ngungsausgleich zugunsten des Ehemannes ist auszuschließen, die Beschwer-\n\nde des Ehemannes gegen die - den Versorgungsausgleich ausschließende - \n\nEntscheidung des Amtsgerichts zurückzuweisen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Fürstenfeldbruck, Entscheidung vom 28.05.2003 - 4 F 1047/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 22.03.2004 - 2 UF 1164/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_107-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/xii-zb-107-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_107-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_107-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-11/xii-zb-107-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_107-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:57:57.761721+00:00"}}