{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_102-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-04-12","aktenzeichen":"XII ZB 102/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3; FGG §§ 14, 22 Abs. 1 Satz 1 Für die sofortige Beschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentschei- dungen gilt in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht die Zwei-Wochen-Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, sondern über § 14 FGG die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. April 2006 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 102/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 127 Abs. 2 Satz 3; FGG §§ 14, 22 Abs. 1 Satz 1 \n\nFür die sofortige Beschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentschei-\n\ndungen gilt in isolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht die \n\nZwei-Wochen-Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, sondern über § 14 FGG die \n\nMonatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO. \n\nBGH, Beschluss vom 12. April 2006 - XII ZB 102/04 - OLG Dresden \n\nAG Riesa \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die Richte-\n\nrin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss \n\ndes 21. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts \n\nDresden vom 11. März 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an \n\ndas Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: bis 600 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller hat am 16. September 2003 beim Amtsgericht \n\n- Familiengericht - die Regelung des Umgangs mit seinen bei der Antragsgeg-\n\nnerin lebenden beiden Söhnen beantragt und zeitgleich für dieses Verfahren \n\num Prozesskostenhilfe nachgesucht. Die Antragsgegnerin ist dem entgegenge-\n\ntreten. Mit Beschluss vom 2. Januar 2004, dem Antragsteller zugestellt am \n\n12. Januar 2004, hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Prozesskostenhil-\n\nfeantrag wegen Mutwilligkeit und fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. \n\nDer hiergegen gerichteten, am 6. Februar 2004 eingegangenen sofortigen Be-\n\nschwerde des Antragstellers hat das Amtsgericht - Familiengericht - nicht abge-\n\nholfen. Mit Beschluss vom 11. März 2004, veröffentlicht in NJW 2004, 1964, hat \n\ndas Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit \n\nseiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein bis-\n\nheriges Begehren weiter. \n\n2 \n\n3 \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie \n\nwegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen \n\nhat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). \n\nZwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidun-\n\ngen über die Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen \n\nBedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), der Fortbildung des \n\nRechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozess-\n\nkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Se-\n\nnatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; \n\nBGH Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). \n\nDas ist hier aber der Fall, da der Antragsteller geltend macht, die sofortige Be-\n\nschwerde innerhalb der anzuwendenden Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 \n\nZPO eingelegt zu haben. \n\n4 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. \n\n5 \n\na) Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, die sofortige Be-\n\nschwerde des Antragstellers sei verspätet. Hierzu hat es im Wesentlichen aus-\n\ngeführt: Für die sofortige Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe ver-\n\nsagenden Beschluss sei im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Zwei-\n\nWochen-Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG maßgeblich. Zwar seien nach § 14 \n\nFGG die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend an-\n\nwendbar. Die Verweisung beziehe sich jedoch ausschließlich auf die nach \n\n§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beurteilende Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Für \n\ndie Beschwerdefrist bleibe es bei der vorrangigen Zwei-Wochen-Frist nach § 22 \n\nAbs. 1 Satz 1 FGG, da die in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO geregelte Monatsfrist die \n\nZulässigkeit der sofortigen Beschwerde betreffe. Der Beschluss des Amtsge-\n\nrichts - Familiengericht - sei dem Antragsteller am 12. Januar 2004 zugestellt \n\nworden, bei Eingang der sofortigen Beschwerde am 6. Februar 2004 sei des-\n\nhalb die Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG bereits abgelaufen gewesen. \n\nDies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nb) Die Rechtsprechung und der Großteil des Schrifttums sehen wie das \n\nOberlandesgericht in § 14 FGG eine Verweisung mit dem Inhalt, dass nur zur \n\nBeurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels die Vorschriften der ZPO he-\n\nranzuziehen sind. Die Zwei-Wochen-Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG sei im \n\nVerfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorrangig und verdränge auch bei der \n\nsofortigen Beschwerde gegen PKH-Entscheidungen eine entsprechende An-\n\nwendung der durch das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) \n\nzum 1. Januar 2002 eingeführten Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO \n\n(OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 433; OLG Dresden FamRZ 2005, 1188, 1189 \n\nund 2004, 1979 f.; OLG Saarbrücken OLGR 2003, 450 f.; OLG Celle FGPrax \n\n2003, 30; BayObLG NJW 2002, 3262 f. und NJW 2002, 2573; Zimmermann \n\nFestschrift für Musielak 2004, 729, 737; Demharter NZM 2002, 233, 236 und \n\n6 \n\n7 \n\nBGH-Report 2004, 840; Keidel/Zimmermann FGG 15. Aufl. § 14 Rdn. 4, 34 a; \n\nBassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 10. Aufl. § 14 FGG Rdn. 7; a.A.: Decker \n\nNJW 2003, 2291, 2293; Zimmer, FamRZ 2005, 1145, 1146; differenzierend Phi-\n\nlippi, NJW-Sonderheft BayObLG 2005, 60, 61 f.). Zur Begründung wird ange-\n\nführt, trotz der Verweisung in § 14 FGG bleibe das PKH-Bewilligungsverfahren \n\nein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (OLG Dresden FamRZ 2004, \n\n1979; OLG Saarbrücken aaO S. 451). Mit der Beschränkung der Verweisung \n\nauf die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels sei nun eine eindeutige Feststellung \n\nmöglich, welche Regelungen des FGG durch abweichende Regelungen der \n\nZPO verdrängt würden (OLG Dresden, aaO, 1979; Demharter aaO, 233, 235), \n\nwas den Geboten der Normenklarheit und der Rechtsmittelsicherheit entspre-\n\nche (OLG Dresden, aaO, 1979). \n\n8 \n\nc) Es greift indessen zu kurz, die Vorschriften der ZPO nur zur Beur-\n\nteilung der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen ablehnende Pro-\n\nzesskostenhilfeentscheidungen heranzuziehen. Zwar lässt § 14 FGG die Ver-\n\nfahrensart unberührt. Die Verweisung auf eine entsprechende Anwendung der \n\nZPO ist jedoch eine gesetzgeberische Form der Analogie (vgl. Rüthers Rechts-\n\ntheorie 2. Aufl. Rdn. 132). Sie nimmt auf das gesamte Prozesskostenhilferecht \n\nBezug. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind deshalb die §§ 114 bis \n\n127 a ZPO sinngemäß heranzuziehen, wobei den sachlichen Verschiedenhei-\n\nten zwischen Verweisungsnorm und verwiesenem Rechtsbereich Rechnung zu \n\ntragen ist (vgl. Bydlinski Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 1982 \n\nS. 458 f.; Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3. Aufl. S. 244). Das \n\nProzesskostenhilferecht ist bei seiner entsprechenden Anwendung mithin so \n\numzugestalten, dass es ohne Systembruch dem allgemeinen Teil des FGG ent-\n\nspricht (OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 1507, 1508; i.d.S. bereits KG NJW \n\n1967, 1237; Jansen FGG 2. Aufl. Vorb. § 19 Rdn. 22; OLG Dresden FamRZ \n\n2004, 1979). \n\n9 \n\nVor diesem Hintergrund ist die entsprechende Anwendung des § 127 \n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO als einer die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde re-\n\ngelnden Vorschrift geboten, um im Prozesskostenhilfeverfahren die freiwillige \n\nGerichtsbarkeit nicht mit weiter gehenden Rechtsmitteln als die streitige Ge-\n\nrichtsbarkeit auszustatten (vgl. bereits BGH Beschluss vom 31. März 1970 \n\n- III ZB 63/68 - NJW 1970, 1273, 1274). Eine Beschränkung des § 14 FGG auf \n\ndie Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels lässt sich daraus jedoch \n\nnicht ableiten. Die Verweisung bezieht sich vielmehr auf die gesamten §§ 114 \n\nbis 127 a ZPO, weshalb das Prozesskostenhilferecht insgesamt der Überprü-\n\nfung unterliegt, ob eine sinngemäße, den Grundsätzen der freiwilligen Gerichts-\n\nbarkeit entsprechende Anwendung möglich ist. Dem Gesetzgeber bleibt es da-\n\nbei unbenommen, nicht nur die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln außerhalb des \n\nFGG zu regeln, er kann auch Vorschriften des besonderen Beschwerderechts \n\nnormieren, die innerhalb der ZPO Sonderregelungen darstellen und in dieser \n\nEigenschaft auch den allgemeinen Vorschriften des FGG vorgehen (in dieser \n\nAllgemeinheit bereits KG NJW 1967, 1237; Decker NJW 2003, 2291, 2292; vgl. \n\nauch Jansen FGG 2. Aufl. § 14 Rdn. 87). \n\n10 \n\nd) § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist eine solche, die Zulässigkeit der soforti-\n\ngen Beschwerde regelnde besondere Norm des Beschwerderechts (Decker \n\nNJW 2003, 2291, 2292; Zimmer FamRZ 2004, 1145, 1146). Mit der auf einen \n\nMonat verlängerten Beschwerdefrist beabsichtigte der Gesetzgeber, die \n\nRechtsmittelfrist im PKH-Verfahren abweichend von der Zwei-Wochen-Frist \n\nnach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die im Hauptsacheverfahren geltenden \n\nRechtsmittelfristen der §§ 517, 548 ZPO anzugleichen. Der Bedürftige soll nicht \n\nschlechter gestellt werden als die vermögende Partei, denn für den bedürftigen \n\nAntragsteller hat die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags annähernd \n\nvergleichbare Auswirkungen wie ein beschwerendes Urteil (BT-Drucks. \n\n14/4722, 76). Dieser Sinngehalt des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist ohne System-\n\nbruch auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragbar. Eine An-\n\ngleichung der Rechtsmittelfristen von Hauptsache- und PKH-Verfahren kann \n\nauch dort - ohne den Grundsätzen des FGG zu widersprechen - zum Schutze \n\nder bedürftigen Partei geboten sein. \n\n11 \n\ne) Allerdings ist der pauschale Hinweis auf die Anfechtungsfrist in der \n\nHauptsache (Decker NJW 2003, 2291, 2293) kein geeignetes Kriterium, die \n\nmaßgebliche Frist für die sofortige Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung \n\nzu bestimmen. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Hauptsache \n\noftmals unbefristet anfechtbar, wie z.B. die Ablehnung eines Erbscheinsantrags. \n\nHier kommt eine Anknüpfung an das Hauptsacheverfahren nicht in Betracht \n\n(vgl. Zimmermann Festschrift für Musielak 2004, 729, 737), denn die Annahme \n\neiner dann folgerichtig unbefristeten Beschwerde ist im PKH-Verfahren weder \n\nnach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG noch nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO vertretbar. \n\nZu weit ginge es auch § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO als generell vorrangige Fristen-\n\nregelung zu sehen (Zimmer FamRZ 2004, 1145, 1146). In FGG-Verfahren mit \n\nzweiwöchiger Frist zur Anfechtung der Hauptsache betrüge die Frist zur An-\n\nfechtung ablehnender Prozesskostenhilfeentscheidungen dann einen Monat. Es \n\nbesteht aber kein Bedürfnis dafür und entspricht nicht dem Willen des Gesetz-\n\ngebers, die arme Partei in diesem Fall besser zu stellen als die Vermögende. \n\nIm Sinne der Begründung des Gesetzgebers zur Einführung des § 127 Abs. 2 \n\nSatz 3 ZPO ist es hier ausreichend, die Beschwerdefrist für das PKH-Verfahren \n\nnach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG bei zwei Wochen zu belassen (vgl. für das WEG-\n\nVerfahren BGH Beschluss vom 11. März 2004 - V ZB 63/03 - BGH-Report \n\n2004, 838, 839 f.). \n\n12 \n\nf) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit verdrängt § 127 Abs. 2 \n\nSatz 3 ZPO als besonderes Beschwerderecht nur dann in entsprechender An-\n\nwendung die Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, wenn andernfalls \n\ndie Frist zur Anfechtung einer PKH-Entscheidung kürzer wäre als die ausdrück-\n\nlich an die einmonatigen Rechtsmittelfristen der ZPO angelehnte Anfechtungs-\n\nfrist in der Hauptsache. Dies ist namentlich in isolierten FGG-Familiensachen \n\nder Fall, denn hier werden nach § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO die Rechtsmittelfris-\n\nten entsprechend § 517 und § 548 ZPO bestimmt. Dem System der FGG-\n\nFamiliensachen sind damit die in der ZPO geregelten Anfechtungsfristen nicht \n\nfremd. § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO gleicht vielmehr das Rechtsmittelsystem in \n\nisolierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit demjenigen in zivilpro-\n\nzessualen Familiensachen an (Senatsbeschluss vom 17. September 1980 \n\n- IVb ZB 565/80 - FamRZ 1981, 25). Nachdem aber der Gesetzgeber durch \n\n§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Beschwerdefrist im PKH-Verfahren mit den in \n\n§§ 517, 548 ZPO geregelten Rechtsmittelfristen harmonisieren wollte \n\n(BT-Drucks. 14/4722, 76) und die genannten Vorschriften sämtlich in Familien-\n\nsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit über § 14 FGG bzw. § 621 e Abs. 3 \n\nSatz 2 ZPO entsprechende Anwendung finden, muss der hinter der einmonati-\n\ngen Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO stehende Rechtsgedanke auch in iso-\n\nlierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Geltung haben. Anderen-\n\nfalls wäre die bedürftige Partei im FGG-Verfahren mit einer nur zweiwöchigen \n\nBeschwerdefrist gegen PKH-Beschlüsse \n\nschlechter gestellt als \n\nin \n\nZPO-Familiensachen, obwohl sämtliche Familiensachen in der Hauptsache in-\n\nnerhalb der Frist von einem Monat anfechtbar sind und eine Harmonisierung \n\nder Rechtsmittelfristen in isolierten FGG- und ZPO-Familiensachen der Intenti-\n\non des Gesetzgebers entspricht. \n\n13 \n\ng) Zu keiner anderen Beurteilung führt der Einwand, eine von § 22 Abs. 1 \n\nSatz 1 FGG abweichende Bestimmung der Beschwerdefrist im PKH-Verfahren, \n\ndie sich an der Rechtsmittelfrist im Hauptsacheverfahren orientiere, wider-\n\nspreche den Geboten der Normenklarheit und der Rechtsmittelsicherheit (Zim-\n\nmer FamRZ 2004, 1145, 1146; OLG Dresden FamRZ 2004, 1979). Die Fest-\n\nstellung der maßgeblichen Rechtsmittelfrist im Hauptsacheverfahren ist zumut-\n\nbar und wegen der Regelung in § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO gerade auch in iso-\n\nlierten Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zweifelsfrei möglich (De-\n\ncker NJW 2003, 2291, 2293). Da § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO über § 14 FGG im \n\nVerfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht unmittelbare, sondern nur ent-\n\nsprechende Anwendung findet, widerspricht die unterschiedliche Anfecht-\n\nbarkeit von PKH-Entscheidungen in isolierten FGG-Familiensachen und sonsti-\n\ngen FGG-Verfahren, z.B. in WEG-Verfahren, auch nicht der Systematik des \n\nProzesskostenhilferechts (so aber Zimmer, aaO, 2004, 1145, 1146). \n\n14 \n\n3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. \n\nDer Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familienge-\n\nricht - ist dem Antragsteller am 12. Januar 2004 zugestellt worden. Mithin hat er \n\ndie am 6. Februar 2004 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde \n\nrechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO erhoben. \n\n15 \n\nDie Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das zu prü-\n\nfen haben wird, ob der Antragsteller die wirtschaftlichen Voraussetzungen für \n\ndie Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, die beabsichtigte Rechtsverfol-\n\ngung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig ist (§ 114 \n\nZPO). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Riesa, Entscheidung vom 02.01.2004 - 3 F 589/03 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 11.03.2004 - 21 WF 125/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_102-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-12/xii-zb-102-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":16},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_102-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_102-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-12/xii-zb-102-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZB_102-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:32:51.127283+00:00"}}