{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-08-04","aktenzeichen":"XII ZA 6/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 114, 115 Abs. 1 und 2; BGB § 1360 a Abs. 2, 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 a) Eine zugelassene Rechtsbeschwerde hat in aller Regel dann hinreichende Aus- sicht auf Erfolg i.S. von § 114 ZPO, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen abhängt. b) Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern einen Prozeßkostenvorschuß auch dann, wenn sie ihn zwar nicht in einer Summe zahlen können, aber nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO, der regelmäßig auch ihren notwendigen Selbstbehalt wahrt, für eine eigene Prozeßführung zu Ratenzahlungen in der Lage wären. Dann kann dem vorschußberechtigten Kind Prozeßkostenhilfe auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung bewilligt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. August 2004 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZA 6/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 114, 115 Abs. 1 und 2; BGB § 1360 a Abs. 2, 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 \n\na) Eine zugelassene Rechtsbeschwerde hat in aller Regel dann hinreichende Aus-\n\nsicht auf Erfolg i.S. von § 114 ZPO, wenn die Entscheidung von der Beantwortung \n\nschwieriger Rechtsfragen abhängt. \n\nb) Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern einen Prozeßkostenvorschuß auch \n\ndann, wenn sie ihn zwar nicht in einer Summe zahlen können, aber nach § 115 \n\nAbs. 1 und 2 ZPO, der regelmäßig auch ihren notwendigen Selbstbehalt wahrt, für \n\neine eigene Prozeßführung zu Ratenzahlungen in der Lage wären. Dann kann \n\ndem vorschußberechtigten Kind Prozeßkostenhilfe auch nur gegen entsprechende \n\nRatenzahlung bewilligt werden. \n\nBGH, Beschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - OLG Stuttgart \nAG Tübingen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die \n\nRichterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDer Klägerin wird als Rechtsbeschwerdeführerin für das Verfahren \n\nder Rechtsbeschwerde Prozeßkostenhilfe bewilligt. \n\nDie Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen \n\nRechtsanwalts bleibt vorbehalten. \n\nDie Klägerin hat auf die Prozeßkosten monatliche Raten in Höhe \n\nvon 30 € ab Wegfall der Ratenzahlungspflicht aus dem Besch luß \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2004 zu zahlen. \n\nDie Zahlungen sind an die zuständige Landeskasse zu leisten. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien streiten um Kindesunterhalt ab August 2003. Die 16 Jahre \n\nalte Klägerin ist die Tochter der Beklagten. Sie ist Schülerin und wohnt beim \n\nKindesvater. Die Ehe der Eltern ist seit Juni 2003 rechtskräftig geschieden. \n\nMit Beschluß vom 29. August 2003 hat das Amtsgericht der Klägerin für \n\ndie beabsichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt. Auf die Be-\n\nschwerde der Staatskasse hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Be-\n\nschluß abgeändert und der Klägerin aufgegeben, auf die bewilligte Prozeßko-\n\nstenhilfe ab März 2004 monatliche Raten in Höhe von 175 € zu zahlen. Gegen \n\ndiesen Beschluß hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\nDie Klägerin begehrt für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ratenlose \n\nProzeßkostenhilfe unter Beiordnung ihrer zweitinstanzlichen Rechtsanwältin. \n\nII. \n\nDer Klägerin ist die begehrte Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, weil die \n\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht \n\nmutwillig erscheint (§ 114 ZPO). \n\n1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwer-\n\ndegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur \n\nFortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nzugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). \n\nZwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der \n\nProzeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der \n\nRechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder \n\nder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur \n\nin Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der \n\npersönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH Beschluß vom \n\n21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671 m.w.N.). Um solche Fra-\n\ngen der persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkosten-\n\nhilfe geht es hier allerdings. \n\n2. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine beabsichtigte Rechtsverfol-\n\ngung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die \n\nEntscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen ab-\n\nhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsver-\n\nfolgung oder Rechtsverteidigung in das Verfahren der Prozeßkostenhilfe vorzu-\n\nverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. \n\nDas Verfahren der Prozeßkostenhilfe bietet den nach rechtsstaatlichen Grund-\n\nsätzen geschützten Rechtsschutz nicht selbst, sondern will ihn erst zugänglich \n\nmachen (BVerfGE 81, 347, 357 ff.; BVerfG NJW 1994, 241, 242; NJW 2000, \n\n1936, 1937; BGH Beschlüsse vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003, \n\n1438; vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; vom \n\n9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001 \n\n- IX ZB 25/01 - MDR 2001, 1007). \n\nHier hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde wegen der \n\nrechtsgrundsätzlichen Frage zugelassen, ob auf die bewilligte Prozeßkostenhil-\n\nfe Ratenzahlung angeordnet werden kann, wenn der Berechtigte zwar sonst die \n\npersönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung ratenloser \n\nProzeßkostenhilfe erfüllt, ihm allerdings ein Anspruch auf Prozeßkostenvor-\n\nschuß in Form von Ratenzahlungen zusteht. Diese Frage ist in der Rechtspre-\n\nchung der Oberlandesgerichte umstritten und vom Bundesgerichtshof bislang \n\nnicht entschieden. Sie ist deswegen nicht im Verfahren der Prozeßkostenhilfe, \n\nsondern der zugelassenen Rechtsbeschwerde zu klären. \n\nIII. \n\nEine Beiordnung der in zweiter Instanz für die Klägerin aufgetretenen \n\nRechtsanwältin kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht. \n\n Nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO muß sich die Klägerin im Verfahren der \n\nRechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesge-\n\nrichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch die Beiordnung \n\ndes erst- oder zweitinstanzlich beigeordneten Rechtsanwalts als Verkehrsan-\n\nwalt kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil allein Rechtsfragen zu klären \n\nsind, für die eine Korrespondenz mit der Prozeßpartei von untergeordneter Be-\n\ndeutung ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines \n\nRechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und dem am \n\nBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen könnten, \n\nsind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn der zweitinstanzli-\n\nche Rechtsanwalt den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \n\nVerfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat (BGH Beschluß vom 7. Juni \n\n1982 - VIII ZR 118/80 - WM 1982, 881). \n\nDie Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-\n\nwalts bleibt zunächst vorbehalten, weil die Klägerin noch keinen solchen \n\nRechtsanwalt namentlich benannt hat (§ 121 Abs. 1 und 5 ZPO). \n\nIV. \n\nDer Klägerin kann auch für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Pro-\n\nzeßkostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt werden, weil sie im Umfang \n\nder Raten über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 ZPO verfügt. \n\n1. Nach einhelliger Auffassung schulden Eltern ihren minderjährigen un-\n\nverheirateten Kindern in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB \n\nProzeßkostenvorschuß für erfolgversprechende Rechtsstreitigkeiten in persön-\n\nlichen Angelegenheiten (vgl. Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts \n\n4. Aufl. IV 65; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen \n\nPraxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 23; Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen \n\nRdn. 106). Die Verpflichtung hat ihren Grund in den unterhaltsrechtlichen Be-\n\nziehungen zwischen Eltern und Kindern und ergibt sich aus einer besonderen \n\nVerantwortung des Unterhaltspflichtigen. \n\nWie bei der im Gesetz ausdrücklich geregelten Verpflichtung zur Zahlung \n\neines Prozeßkostenvorschusses an den getrennt lebenden Ehegatten (§ 1360 a \n\nAbs. 4 BGB) schulden auch die Eltern einen solchen Vorschuss aber nur dann, \n\nwenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die persönlichen \n\nBeziehungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksich-\n\ntigen. Der materiell-rechtliche Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß setzt des-\n\nwegen voraus, daß der Berechtigte nicht in der Lage ist, die Prozeßkosten \n\nselbst zu tragen. Dies folgt schon aus dem allgemeinen unterhaltsrechtlichen \n\nGrundsatz, wonach der Berechtigte zunächst selbst für seinen Bedarf aufkom-\n\nmen muß. Außerdem muß auch die Belastung des Unterhaltsschuldners mit \n\nden Prozeßkosten der Billigkeit entsprechen. Dies ist nicht der Fall, wenn er \n\nnicht hinreichend leistungsfähig ist. Dabei ist auf die auch sonst gültigen \n\nSelbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen. Soweit dabei nach überwie-\n\ngender Auffassung der angemessene Selbstbehalt nach §§ 1581 Satz 1, 1603 \n\nAbs. 1 BGB gewahrt bleiben muß (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1986, 284; OLG \n\nKöln FamRZ 1999, 792), entspringt dieses der im Gesetz ausdrücklich geregel-\n\nten Vorschusspflicht unter Ehegatten. Für die Verpflichtung zur Zahlung eines \n\nProzesskostenvorschusses an minderjährige Kinder gilt dieses nicht in glei-\n\nchem Maße. Aus der besonderen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren \n\nminderjährigen (und den diesen gleichgestellten) Kindern nach § 1603 Abs. 2 \n\nSatz 1 und 2 BGB ergibt sich auch insoweit als unterste Grenze der Inan-\n\nspruchnahme der notwendige Selbstbehalt. Nur wenn der unterhaltspflichtige \n\nElternteil nach Abzug der vorrangigen Verpflichtungen auf Elementarunterhalt \n\nunter Wahrung des notwendigen Selbstbehalts nicht zur Leistung eines Pro-\n\nzeßkostenvorschusses in der Lage ist, entfällt dieser Anspruch. Gleiches gilt \n\nnach prozeßkostenhilferechtlichen Grundsätzen dann, wenn der Vorschuß-\n\npflichtige selbst Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten würde. Denn \n\nder unterhaltspflichtige Elternteil kann nicht verpflichtet sein, seinem Kind als \n\nVorschuß die Kosten eines Prozesses zu erstatten, wenn er für die Kosten ei-\n\nnes Prozesses in eigenen Angelegenheiten nicht aufkommen müsste, weil ihm \n\ndafür ratenlos Prozeßkostenhilfe bewilligt würde. \n\n2. In der Rechtsprechung und der Literatur ist allerdings umstritten, ob \n\nein Prozeßkostenvorschuß auch dann geschuldet ist, wenn der Vorschußpflich-\n\ntige den gesamten Betrag zwar nicht in einer Summe zahlen kann, aber zu Ra-\n\ntenzahlungen in der Lage ist. \n\na) Teilweise wird die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozeßkostenvor-\n\nschusses in Raten als unbillig angesehen (OLG Brandenburg FamRZ 2002, \n\n1414; OLG Naumburg FamRZ 2000, 1095; OLG Oldenburg FamRZ 1999, \n\n1148; OLG München (12. Zivilsenat) FamRZ 1993, 714; OLG Karlsruhe FamRZ \n\n1992, 77; OLG Celle (15. Zivilsenat) NdsRpfl 1995, 47; Wendl/Scholz aaO § 6 \n\nRdn. 27; Gerhardt/Oelkers Handbuch des Fachanwalts \n\nim Familienrecht \n\nKap. 16 Rdn. 21 f.; Dose aaO Rdn. 114). Überwiegend wird inzwischen aller-\n\ndings vertreten, daß bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des unterhaltspflich-\n\ntigen Elternteils nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu prüfen ist, ob er den \n\nProzeßkostenvorschuß ohne Gefährdung seines eigenen Selbstbehalts raten-\n\nweise leisten kann (OLG Dresden FamRZ 2002, 1412; OLG Köln FamRZ 2003, \n\n102; OLG Naumburg Beschluß vom 2. Januar 2001 - 3 WF 156/00 - veröffent-\n\nlicht bei Juris; OLG Nürnberg FamRZ 2001, 233; OLG München (1. Zivilsenat) \n\nOLGR München 1999, 321; OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 757; OLG Ko-\n\nblenz FamRZ 1991, 346; KG FamRZ 1990, 183; OLG Bamberg JurBüro 1994, \n\n45; OLG Celle (21. Zivilsenat) JurBüro 2002, 540; Schwab/ Borth Handbuch \n\ndes Scheidungsrechts 4. Aufl. Rdn. IV 78; Johannsen/Henrich/Thalmann § 115 \n\nZPO Rdn. 67; Kühner in Scholz/Stein <Stand Januar 2004> Teil K Rdn. 124). \n\nb) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Pro-\n\nzeßkostenvorschuß unterhaltsrechtlicher Natur (BGHZ 56, 92, 94; Senatsurteil \n\nBGHZ 89, 33, 38 f.; Senatsurteil BGHZ 110, 247, 248). Nach unterhaltsrechtli-\n\nchen Grundsätzen schuldet ein Elternteil jedenfalls dann keinen Prozeßkosten-\n\nvorschuß an sein minderjähriges Kind, wenn dadurch sein notwendiger Selbst-\n\nbehalt verletzt würde (Senatsurteil BGHZ 110, 247, 249). Ist der Elternteil hin-\n\ngegen in der Lage, ohne Verletzung seines Eigenbedarfs Raten auf den Pro-\n\nzeßkostenvorschuß zu leisten, steht eine mangelnde Fähigkeit, den Vorschuß \n\nin einer Summe zu leisten, dem Anspruch nicht entgegen. Die unterhaltsrechtli-\n\nche Natur und der Vergleich mit den wiederkehrenden monatlichen Unterhalts-\n\nleistungen sprechen sogar ausdrücklich für eine Vorschußpflicht auch in Form \n\nvon Ratenzahlungen. \n\nDem steht nicht entgegen, daß ein vorschußberechtigtes Kind seinerseits \n\ngegenüber seinem Prozeßbevollmächtigten und der Staatskasse in vollem Um-\n\nfang vorschußpflichtig ist. Denn diese Vorschußpflicht entfällt, wenn ihm - sei es \n\nauch nur gegen Raten - Prozeßkostenhilfe bewilligt wird (a.A. Gerhardt/Oelkers \n\naaO 16. Kap. Rdn. 22 m.w.N.). \n\nMaßgeblich ist vielmehr die Überlegung, daß der Prozeßkostenvorschuß \n\nunterhaltsrechtlich zu beurteilen ist und eine Form des Sonderbedarfs darstellt \n\n(vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Worbel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungs-\n\nhilfe 2. Aufl. Rdn. 371 ff.). Wenn also der unterhaltspflichtige Elternteil für ein \n\nvon ihm selbst zu führendes Gerichtsverfahren Prozeßkostenhilfe nur unter An-\n\nordnung von Raten erhalten würde und er weiterhin - wie hier der Kindesvater - \n\nüber ein den notwendigen Selbstbehalt deutlich übersteigendes Einkommen \n\nverfügt, das ihn unterhaltsrechtlich in die Lage versetzt, den Sonderbedarf Pro-\n\nzeßkostenvorschuß zumindest in diesen Raten aufzubringen, erscheint es nicht \n\ngerechtfertigt, das prozeßführende Kind von jeder Ratenzahlungspflicht freizu-\n\nstellen, obwohl es unterhaltsrechtlich über Vermögen in Form eines - wenn \n\nauch ratenweise zu erfüllenden - Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß gegen \n\neinen Elternteil verfügt (OLG Köln FamRZ 2003, 102). Aus Gründen der Billig-\n\nkeit ist lediglich eine weitergehende Ratenzahlungsbelastung, als sie nach \n\n§ 115 Abs. 1 ZPO in Betracht käme, ausgeschlossen. Denn es würde dem un-\n\nterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit widersprechen, wenn der Unterhalts-\n\npflichtige in stärkerem Maße in Anspruch genommen würde, als dieses bei ei-\n\ngener Prozeßführung der Fall wäre (OLG Dresden FamRZ 2002, 1412). \n\n3. Mit den Raten auf seinen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß erlangt \n\ndas unterhaltsberechtigte Kind Vermögen im Sinne von § 115 ZPO, das es für \n\ndie Prozeßkosten einsetzen muß. Im Umfang der Raten auf den geschuldeten \n\nProzeßkostenvorschuß sind der Klägerin deswegen auch für das Verfahren der \n\nRechtsbeschwerde Ratenzahlungen aufzuerlegen. \n\nUnterhaltsrechtlich ist der Kindesvater ohne Gefährdung seines eigenen \n\nnotwendigen - und hier sogar des angemessenen - Selbstbehalts in der Lage, \n\nan die Klägerin einen Prozeßkostenvorschuß in monatlichen Raten zu je 30 € \n\nzu zahlen. Diese Verpflichtung zur Ratenzahlung ist für den Vater der Klägerin \n\nauch nicht unbillig, weil er nach den nunmehr nachgewiesenen Einkommens- \n\nund Vermögensverhältnissen für einen eigenen Prozeß Raten in gleicher Höhe \n\naufbringen müßte. Aus dem nachgewiesenen Nettoeinkommen in Höhe von \n\ninsgesamt 2.295 € und der Mieteinnahme in Höhe von mo natlich 300 € ergeben \n\nsich Gesamteinkünfte in Höhe von monatlich 2.595 €. Davon sind im Rahmen \n\ndes § 115 ZPO der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 76 Abs. 2 a BSHG mit \n\n149 €, der Einkommensfreibetrag in Höhe von 364 € und \n\nder Unterhaltsfreibe-\n\ntrag für die Klägerin in Höhe von 256 € abzusetzen. We iterhin sind die Kreditbe-\n\nlastungen der vom Kindesvater bewohnten Eigentumswohnung in Höhe von \n\n1.100 € und die entsprechenden Heizkosten mit 75 € zu be\n\nrücksichtigen. Abzu-\n\nsetzen sind zusätzlich die monatlichen Darlehensraten von 600 € für die zweite \n\nEigentumswohnung, deren Mieteinkünfte im Gegenzug als Einkommen berück-\n\nsichtigt worden sind. Das ergibt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von \n\nmonatlich 51 € und damit nach § 115 ZPO eine zu erbrin gende monatliche Rate \n\nin Höhe von 30 €. Jedenfalls in dieser Höhe ist die Verp flichtung zur Zahlung \n\neines Prozeßkostenvorschusses für den Kindesvater nicht unbillig und wahrt \n\nauch dessen notwendigen Selbstbehalt, wie es der Berechnung nach § 115 \n\nZPO systemimmanent ist. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-04/xii-za-6-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1581","ref_norm":"1581","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-04/xii-za-6-04","retrieved":"2026-07-10 15:52:30.161859+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-08-04/xii-za-6-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. Zivilsenat","date":"2004-08-04","dockets":["XII ZA 6/04"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.08.2004 – XII ZA 6/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-04/xii-za-6-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO §§ 114, 115 Abs. 1 und 2; BGB § 1360 a Abs. 2, 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 a) Eine zugelassene Rechtsbeschwerde hat in aller Regel dann hinreichende Aus- sicht auf Erfolg i.S. von § 114 ZPO, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen abhängt. b) Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern einen Prozeßkostenvorschuß auch dann, wenn sie ihn zwar nicht in einer Summe zahlen können, aber nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO, der regelmäßig auch ihren notwendigen Selbstbehalt wahrt, für eine eigene Prozeßführung zu Ratenzahlungen in der Lage wären. Dann kann dem vorschußberechtigten Kind Prozeßkostenhilfe auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung bewilligt werden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Der Klägerin wird als Rechtsbeschwerdeführerin für das Verfahren\n\nder Rechtsbeschwerde Prozeßkostenhilfe bewilligt.\n\nDie Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen\n\nRechtsanwalts bleibt vorbehalten.\n\nDie Klägerin hat auf die Prozeßkosten monatliche Raten in Höhe\n\nvon 30 € ab Wegfall der Ratenzahlungspflicht aus dem Besch luß\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2004 zu zahlen.\n\nDie Zahlungen sind an die zuständige Landeskasse zu leisten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/115","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"115","label":"§ 115 ZPO","mentions":7},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":4},{"id":"BGB/1360a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1360a","label":"§ 1360a BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/1581","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1581","label":"§ 1581 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1603","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1603","label":"§ 1603 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/78","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"78","label":"§ 78 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"FamRZ 2004, 1633","basis":"cited_by_decisions","votes":17},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2004, 1662","basis":"cited_by_decisions","votes":10}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:52:30.161859+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}