{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__94-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-12-07","aktenzeichen":"XII ZR 94/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. Dezember 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) ZPO §§ 139 Abs. 1 Satz 2, 323, 767, 767 analog Zur Berechtigung und Verpflichtung des Gerichts, den auf Abänderung eines Unterhaltstitels (§ 323 ZPO) klagenden Schuldner gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Möglichkeit der prozessualen Gestaltungsklage nach § 767 ZPO analog hinzuweisen, wenn es den abzuän- dernden Titel mangels Bestimmtheit für nicht vollstreckungsfähig hält. b) ZPO §§ 42 Abs. 2, 43, 295, 556 Sieht die Partei in einem vom Berufungsgericht erteilten Hinweis einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit, kann sie dies im Revisionsverfahren nicht mehr zum Ge- genstand einer Verfahrensrüge machen, wenn sie ihr Ablehnungsrecht aus § 42 Abs. 2 ZPO nach § 43 ZPO durch Antragstellung oder weitere Einlassung in die Verhandlung verloren hat. c) ZPO a.F. §§ 794 Abs. 1 Nr. 4 a, 1044 a, 1044 b Abs. 2 Satz 2; ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 4 b, 796 a, 796 b Zu den Voraussetzungen der Vollstreckungsfähigkeit eines Unterhaltstitels mit unbezifferter Anrechnungsklausel (hier: Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs \"unter Anrech- nung bereits gezahlter Beträge\").","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 94/03 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n7. Dezember 2005 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) ZPO §§ 139 Abs. 1 Satz 2, 323, 767, 767 analog \n\nZur Berechtigung und Verpflichtung des Gerichts, den auf Abänderung eines Unterhaltstitels \n(§ 323 ZPO) klagenden Schuldner gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Möglichkeit der \nprozessualen Gestaltungsklage nach § 767 ZPO analog hinzuweisen, wenn es den abzuän-\ndernden Titel mangels Bestimmtheit für nicht vollstreckungsfähig hält. \n\nb) ZPO §§ 42 Abs. 2, 43, 295, 556 \n\nSieht die Partei in einem vom Berufungsgericht erteilten Hinweis einen Verstoß gegen den \nGrundsatz der Unparteilichkeit, kann sie dies im Revisionsverfahren nicht mehr zum Ge-\ngenstand einer Verfahrensrüge machen, wenn sie ihr Ablehnungsrecht aus § 42 Abs. 2 ZPO \nnach § 43 ZPO durch Antragstellung oder weitere Einlassung in die Verhandlung verloren \nhat. \n\nc) ZPO a.F. §§ 794 Abs. 1 Nr. 4 a, 1044 a, 1044 b Abs. 2 Satz 2; \n ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 4 b, 796 a, 796 b \n\nZu den Voraussetzungen der Vollstreckungsfähigkeit eines Unterhaltstitels mit unbezifferter \nAnrechnungsklausel (hier: Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs \"unter Anrech-\nnung bereits gezahlter Beträge\"). \n\nBGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03 - \n\nOLG Zweibrücken \n\nAG Neustadt an der Weinstraße \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen \n\nOberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 10. Sep-\n\ntember 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\n1 \n\n2 \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute. \n\nMit schriftlichem Anwaltsvergleich vom 18. Juli 1995 verpflichtete sich \n\nder Kläger, an die Beklagte ab 15. März 1995 nachehelichen Unterhalt in Höhe \n\nvon 800 DM monatlich \"unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge\" zu zahlen, \n\nund unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Mit Beschluss vom \n\n21. März 1996 erklärte das A g S. den Vergleich für vollstreckbar. \n\nDer Tenor dieses Beschlusses lautet wie folgt: \n\n\"Der zu den Akten eingereichte Anwaltsvergleich vom 18. Juli 1995 wird \n\nfür vollstreckbar erklärt. Der Vergleich lautet in seinem wesentlichen Teil: \n\nJ. D. verpflichtet sich, ab 15. März 1995, unter Anrechnung be-\n\nreits gezahlter Beträge, einen Nachscheidungsunterhalt von monatlich \n\nDM 800,00 an M. D. zu zahlen und unterwirft sich der sofortigen \n\nZwangsvollstreckung hieraus. Änderungen bleiben vorbehalten.\" \n\n3 \n\nMit seiner Klage begehrte der Kläger, den vollstreckbaren Vergleich da-\n\nhin abzuändern, dass er der Beklagten keinen Unterhalt mehr zahlen müsse. \n\nInsoweit machte er geltend, der Unterhaltsanspruch sei entfallen, weil die Be-\n\nklagte - anders als bei Abschluss des Vergleichs - den 1991 geborenen ge-\n\nmeinsamen Sohn nicht mehr betreue, nachdem ihr durch Beschluss des A -\n\ng N. vom 24. Februar 2000 die elterliche Sorge entzogen worden \n\nund der Sohn spätestens seit Mitte 2000 in einem Heim untergebracht sei. Seit-\n\ndem sei die Beklagte verpflichtet und in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf durch \n\neigene Erwerbstätigkeit zu decken. Außerdem führe sie ihrem neuen Partner \n\nden Haushalt. \n\nDas Familiengericht wies die Klage nach Einholung eines Sachverstän-\n\ndigengutachtens zur Erwerbsfähigkeit der Beklagten ab. \n\nDagegen richtete sich die Berufung des Klägers, mit der er zunächst sein \n\nAbänderungsbegehren weiterverfolgte und zusätzlich geltend machte, inzwi-\n\nschen lebe die Beklagte seit fast zwei Jahren mit ihrem neuen Partner zusam-\n\nmen, so dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei. \n\nAuf gerichtlichen Hinweis in der letzten mündlichen Verhandlung stellte \n\ner seinen Klageantrag um und beantragte festzustellen, dass die Zwangsvoll-\n\nstreckung aus dem Anwaltsvergleich bzw. dem Beschluss des A g \n\nS. vom 21. März 1996 ab Rechtshängigkeit unzulässig sei. \n\nDas Berufungsgericht sah die Klageänderung als sachdienlich an und \n\nerklärte die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 21. März 1996 für die \n\nZeit ab 24. Juli 2001 für unzulässig. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten. \n\n9 \n\n10 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 692 f. \n\nveröffentlicht ist, hat den Übergang von der Abänderungsklage zur Vollstre-\n\nckungsgegenklage angeregt und für sachdienlich gehalten, weil der Vollstre-\n\nckungstitel infolge der unbestimmten Anrechnungsklausel keinen vollstreckba-\n\nren Inhalt habe und eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO gegen einen sol-\n\nchen Titel unzulässig sei. Hingegen habe der Kläger ein schutzwürdiges Inte-\n\nresse daran, die fehlende Vollstreckbarkeit des Titels im Wege der prozessua-\n\nlen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO feststellen zu lassen. \n\n11 \n\nDem Vollstreckungstitel, der den Kläger zu Unterhaltszahlungen \"unter \n\nAnrechnung bereits gezahlter Beträge\" verpflichte, lasse sich nämlich nicht ent-\n\nnehmen, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum Zahlungen geleistet wur-\n\nden. Zwar ergäben sich Bedenken gegen die Vollstreckbarkeit eines solchen \n\nTitels dann nicht, wenn der Vereinbarung der Parteien mit der erforderlichen \n\nKlarheit entnommen werden könne, dass die Anrechnungsklausel lediglich eine \n\nmateriell-rechtliche Vereinbarung außerhalb des Titels bilde. Das sei hier aber \n\nnicht der Fall. Auch könne es nicht dem Vollstreckungsorgan überlassen blei-\n\nben, durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, ob die Anrech-\n\nnungsklausel nur materiell-rechtliche Wirkung habe entfalten oder auch die \n\nVollstreckbarkeit beschränken sollen. Daher stehe die unbestimmte Anrech-\n\nnungsklausel der Vollstreckbarkeit des Titels insgesamt entgegen. \n\n12 \n\nDies hält der rechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision stand. \n\n13 \n\n1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe \n\ndie Klageänderung weder anregen noch als sachdienlich zulassen dürfen, weil \n\ndie zwischen den Parteien streitige Unterhaltspflicht so nicht geklärt werde und \n\ndie Beklagte daher ggf. in einem weiteren Verfahren einen neuen Titel erstrei-\n\nten müsse. \n\n14 \n\na) Soweit die Beklagte meint, mit dieser Anregung habe das Berufungs-\n\ngericht seine Pflicht zur Unparteilichkeit verletzt, ist dieser Vortrag nicht geeig-\n\nnet, das angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Abgesehen davon, dass dieser \n\nVorwurf nicht gerechtfertigt ist, weil das Gericht nach § 139 ZPO in jeder Lage \n\ndes Verfahrens auf eine von ihm als sachdienlich angesehene Antragstellung \n\nhinzuwirken hat, kann die Revision mit einer derartigen Verfahrensrüge schon \n\ndeshalb nicht gehört werden, weil die Beklagte den Vorwurf eines Verstoßes \n\ngegen den Grundsatz der Unparteilichkeit allenfalls zum Gegenstand eines Ab-\n\nlehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO hätte ma-\n\nchen können. \n\n15 \n\nDie Beklagte hat diesen Hinweis aber nicht zum Anlass genommen, ein \n\nsolches Ablehnungsgesuch zu stellen, sondern sich auf den geänderten Antrag \n\neingelassen und anschließend zur Sache verhandelt. Damit hat sie zugleich ihr \n\nAblehnungsrecht verloren, § 43 ZPO. Daraus folgt, dass sie im Revisionsver-\n\nfahren den erteilten Hinweis nicht mehr als Verfahrensfehler geltend machen \n\nkann (vgl. BVerwG NVwZ 2003, 1132 ff. zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; OLG \n\nBrandenburg OLGR 1997, 18 ff. zu § 539 ZPO a.F.). Denn die Verletzung einer \n\ndas Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisi-\n\nonsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in \n\nder Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 ZPO verloren hat, § 556 \n\nZPO. Dies gilt entsprechend auch für den Anwendungsbereich des § 43 ZPO, \n\nda diese Vorschrift ebenfalls einen - gegenüber § 295 ZPO spezielleren - Hei-\n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\nlungstatbestand darstellt (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. vor § 43 Rdn. 2 \n\nund § 43 Rdn. 1). \n\nb) An die Zulassung der Klageänderung als sachdienlich ist das Revisi-\n\nonsgericht gebunden, § 268 ZPO. \n\n2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch in der Sache als \n\nrichtig. \n\na) Soweit das Berufungsgericht den Antrag des Klägers, die Zwangsvoll-\n\nstreckung aus dem Anwaltsvergleich bzw. dem ihn für vollstreckbar erklärenden \n\nBeschluss des A g S. unter Abänderung der erstinstanzlichen \n\nEntscheidung \"ab Rechtshängigkeit für unzulässig zu erklären\", als prozessuale \n\nGestaltungsklage analog § 767 ZPO aufgefasst hat, ist dies aus Rechtsgründen \n\nnicht zu beanstanden. \n\n19 \n\nZwar mag die Einschränkung des Klägers, die Unzulässigkeit der \n\nZwangsvollstreckung erst ab Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage festzu-\n\nstellen, darauf schließen lassen, dass der Kläger vorrangig nach wie vor eine \n\nSachentscheidung über den Bestand und hilfsweise die Höhe seiner Unter-\n\nhaltsverpflichtung erstrebte, wie er sie zunächst mit seiner Abänderungsklage \n\nnach § 323 ZPO begehrt hatte. Denn dieser Einschränkung hätte es bei einer \n\nprozessualen Gestaltungsklage nach § 767 ZPO analog, mit der die (von An-\n\nfang an) fehlende Vollstreckungsfähigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit des \n\nTitels geltend gemacht wird, nicht bedurft. \n\n20 \n\nGleichwohl war es zulässig und geboten, den Antrag des Klägers in die-\n\nsem Sinne auszulegen oder gegebenenfalls umzudeuten, weil die Klage an-\n\ndernfalls - sowohl als Abänderungsklage nach § 323 ZPO wegen veränderter \n\nVerhältnisse als auch als Vollstreckungsabwehrklage aus § 767 ZPO wegen \n\nmaterieller Einwendungen gegen den titulierten Anspruch - bei fehlender Voll-\n\nstreckbarkeit des Titels als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen \n\n(vgl. BGHZ 22, 54, 64 und 124, 164, 169; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2003 \n\n- V ZR 341/02 - NJW-RR 2004, 1135 f.). \n\n21 \n\nHingegen kann die fehlende Vollstreckungsfähigkeit nach der neueren \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit der prozessualen Gestaltungs-\n\nklage analog § 767 ZPO geltend gemacht werden, ohne dass ein Rechtsschutz-\n\ninteresse wegen der Möglichkeit, dies mit der Klauselerinnerung nach §§ 732, \n\n797 Abs. 3 ZPO geltend zu machen, zu verneinen wäre (vgl. BGHZ 118, 230, \n\n234; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 358/01 - ZIP 2004, 356, 358). \n\n22 \n\nDie Auslegung seines Antrags im Sinne einer solchen Klage lag auch im \n\nInteresse des Klägers, da sein Begehren, keinen Unterhalt mehr zahlen zu \n\nmüssen, auch das Interesse umfasste, jedenfalls aus dem vorliegenden Titel \n\nnicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung auf Unterhalt in Anspruch ge-\n\nnommen werden zu können. \n\n23 \n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Beschluss des Amtsgerichts \n\nvom 21. März 1996 wegen der darin enthaltenen Anrechnungsklausel als unbe-\n\nstimmt und daher nicht vollstreckungsfähig angesehen. \n\n24 \n\nDas Bestimmtheitserfordernis gilt (nur) für den Titel, aus dem die \n\nZwangsvollstreckung betrieben werden soll. Das ist hier gemäß § 794 Abs. 1 \n\nNr. 4 a ZPO a.F. (jetzt § 794 Abs. 1 Nr. 4 b) nicht der Anwaltsvergleich nach \n\n§ 1044 b ZPO a.F. (jetzt § 796 a ZPO), sondern die gerichtliche Entscheidung \n\nnach § 1044 b Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 1044 a ZPO a.F. (jetzt § 796 b ZPO), mit \n\nder dieser für vollstreckbar erklärt wurde (vgl. Zöller/Geimer aaO § 796 a \n\nRdn. 25). \n\n25 \n\nEin Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung ge-\n\neignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang \n\nder Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstre-\n\nckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein (BGHZ 22, 54, 57) \n\noder sich zumindest aus dem Titel ohne weiteres errechnen lassen (BGHZ 88, \n\n62, 65). Notfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Ausle-\n\ngung festzustellen. Dabei muss der Titel jedoch aus sich heraus für eine Ausle-\n\ngung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Be-\n\nstimmbarkeit eindeutig festlegen. Es genügt nicht, wenn auf Urkunden Bezug \n\ngenommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leis-\n\ntung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (Senatsur-\n\nteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84 - FamRZ 1986, 45, 46 m.N.). \n\n26 \n\nDiesen Anforderungen genügt der Beschluss des Amtsgerichts vom \n\n21. März 1996 nicht, weil der Anrechnungsklausel \"unter Anrechnung bereits \n\ngezahlter Beträge\" mangels Konkretisierung und Bezifferung nicht zu entneh-\n\nmen ist, unter Abzug welcher Beträge der Unterhaltsanspruch von monatlich \n\n800 DM jeweils zu vollstrecken ist. Dieser Anrechnungsklausel ist nicht einmal \n\nmit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, ob unter \"bereits\" gezahlten Beträ-\n\ngen nur solche zu verstehen sind, die vor der Titulierung gezahlt wurden, oder \n\nauch solche, die jedenfalls vor der jeweiligen Vollstreckung gezahlt worden sind \n\n(zur Unbestimmtheit einer Klausel \"abzüglich bereits geleisteter Zahlungen\" vgl. \n\nauch LAG Köln, Urteil vom 26. März 2004 - 4 Sa 1393/03 -, veröffentlicht bei \n\nJURIS; OLG Zweibrücken - 6. Zivilsenat - MDR 2002, 541 f.; a.A. OLG Zwei-\n\nbrücken - 2. Zivilsenat - FamRZ 2003, 691 f.). \n\n27 \n\naa) Ohne Erfolg rügt die Revision insoweit, das Berufungsgericht habe \n\nes unterlassen, den Anwaltsvergleich umfassend auszulegen, weil ihm nur des-\n\nsen Seite 2 vorgelegen habe. Da nicht dieser Anwaltsvergleich, sondern allein \n\nder ihn für vollstreckbar erklärende Beschluss des Amtsgerichts vom 21. März \n\n1996 Vollstreckungstitel ist, ist es schon fraglich, ob der Anwaltsvergleich zu \n\ndessen Auslegung überhaupt heranzuziehen ist. Jedenfalls hatte das Beru-\n\nfungsgericht die Beiakte des Amtsgerichts, die den vollständigen Text des An-\n\nwaltsvergleichs enthält, mit Verfügung vom 6. Mai 2002 beigezogen, so dass \n\ndavon auszugehen ist, dass ihm der vollständige Text vorlag. Abgesehen davon \n\nsind auch der Seite 1 des Anwaltsvergleichs keine weiteren Angaben zu ent-\n\nnehmen, die zur Auslegung der vereinbarten Anrechnungsklausel beitragen \n\nkönnten. \n\n28 \n\nbb) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch berücksichtigt, dass \n\ngrundsätzlich keine Bedenken bestehen, den in einer Unterwerfungserklärung \n\nvollstreckbar gestellten Anspruch von vornherein weiter zu fassen als die \n\nzugrunde liegende materielle Forderung, namentlich, wenn deren endgültige \n\nHöhe noch nicht feststeht. Dies gilt aber nur dann, wenn jedenfalls die Ausle-\n\ngung des Vollstreckungstitels ergibt, dass sich der Schuldner der Zwangsvoll-\n\nstreckung in der bezifferten Höhe unterwirft und ein Zurückbleiben des mate-\n\nriell-rechtlich geschuldeten hinter dem titulierten Betrag als materiell-rechtliche \n\nEinwendung deshalb nur im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage geltend \n\nzu machen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 16. April 1997 - VIII ZR 239/96 - NJW \n\n1997, 2887 f. und vom 6. März 1996 - VIII ZR 212/94 - NJW 1996, 2165, 2166). \n\n29 \n\nAllerdings ist bereits zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung, der jeweils ti-\n\ntulierte Kaufpreisansprüche zugrunde lagen, ohne weiteres auch auf Titel über \n\nlaufende Unterhaltsansprüche übertragen werden kann. Dies bedarf jedoch e-\n\nbenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts zutrifft, es könne dem Vollstreckungsorgan nicht überlassen blei-\n\nben, durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, ob die darin enthal-\n\ntene Anrechnungsklausel lediglich materiell-rechtliche Wirkung entfalten oder \n\nauch die Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs beschränken soll. \n\n30 \n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, der Beschluss des A g \n\nS. sei wegen der unbestimmten Anrechnungsklausel nicht vollstreckbar, \n\nhält der rechtlichen Prüfung nämlich im Ergebnis schon deshalb stand, weil \n\nauch eine Auslegung dieses Titels nicht mit der für eine Vollstreckung erforder-\n\nlichen Gewissheit ergibt, dass sich der Kläger der Vollstreckung in Höhe von \n\nmonatlich 800 DM unterworfen hat und der Anrechnungsklausel nur materiell-\n\nrechtliche Wirkung zukommen sollte. \n\n31 \n\nDagegen spricht zum einen, dass die Anrechnungsklausel überflüssig \n\nwäre, wenn sie nur materiell-rechtliche Wirkung entfalten sollte, da der Kläger \n\nZahlungen auf die titulierte Forderung auch ohne eine solche Klausel im Wege \n\nder Vollstreckungsgegenklage geltend machen kann. Ob dies auch für Zahlun-\n\ngen gilt, die vor dem Abschluss des Anwaltsvergleichs oder seiner Vollstreck-\n\nbarerklärung erfolgten, oder ob insoweit die Präklusionsvorschrift des § 767 \n\nZPO anwendbar ist (zum Meinungsstreit vgl. OLG Köln NJW 1997, 1450, 1451; \n\nLG Halle NJW 1999, 3567; Musielak/Voit ZPO 4. Aufl. § 796 a Rdn. 10; vgl. \n\nauch Baumbach/Albers ZPO 50. Aufl. § 1044 b Anm. 3 A c), ist insoweit belang-\n\nlos, da eine unbestimmte Anrechnungsklausel jedenfalls nicht geeignet wäre, \n\neine Präklusion zu verhindern. \n\n32 \n\nZum anderen spricht gegen eine nur materiell-rechtlich gewollte Bedeu-\n\ntung der Anrechnungsklausel, dass der Schuldner materiell zu Unrecht beige-\n\ntriebenen laufenden Unterhalt in der Praxis regelmäßig schon deshalb nicht mit \n\nErfolg zurückfordern kann, weil dieser vom Unterhaltsgläubiger sogleich ver-\n\nbraucht wurde. Bei der Auslegung einer solchen Anrechnungsklausel kann da-\n\nher ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass \n\nder Schuldner sich durch uneingeschränkte Unterwerfung unter die Zwangs-\n\nvollstreckung diesem Risiko aussetzen wollte. Solche Anhaltspunkte sind hier \n\nnicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. \n\n33 \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Argument der Revision, \n\ndie Parteien seien schließlich übereingekommen, einen vollstreckbaren Titel zu \n\nschaffen, so dass im Zweifel die zur Vollstreckbarkeit des Vergleichs führende \n\nAuslegung geboten sei. Wollte der Kläger sich nur in Höhe der jeweils materiell-\n\nrechtlich geschuldeten Beträge der Zwangsvollstreckung unterwerfen, ist viel-\n\nmehr davon auszugehen, dass er, wenn er die Problematik erkannt hätte, eher \n\ndie fehlende Vollstreckbarkeit des Titels insgesamt in Kauf zu nehmen bereit \n\ngewesen wäre als einem Titel ausgesetzt zu sein, der eine Vollstreckung über \n\nden materiell geschuldeten Unterhalt hinaus erlaubt. Von einer gemeinsamen \n\nInteressenlage der Parteien, einen unabhängig von erbrachten Zahlungen in \n\nHöhe von jeweils 800 DM monatlich vollstreckbaren Titel zu schaffen, kann da-\n\nher nicht ausgegangen werden. \n\n34 \n\nc) Die Vollstreckungsfähigkeit eines auf einem Anwaltsvergleich beru-\n\nhenden und mit einer unbezifferten Anrechnungsklausel verbundenen Titels ist \n\nnach alledem nur dann gewahrt, wenn sich aus ihm mit hinreichender Deutlich-\n\nkeit ergibt, dass der Schuldner sich ohne Einschränkung der sofortigen \n\nZwangsvollstreckung in Höhe des bezifferten Betrages unterwirft und die An-\n\nrechnungsklausel lediglich einen (deklaratorischen) Vorbehalt darstellt, den \n\nEinwand der Erfüllung gegebenenfalls mit einer späteren Vollstreckungsgegen-\n\nklage nach § 767 ZPO geltend zu machen. \n\n35 \n\nEine solche - auch für das Vollstreckungsorgan hinlänglich deutliche - \n\nKlarstellung lässt sich beispielsweise dadurch erreichen, dass zunächst nur der \n\nBetrag beziffert wird, über den der Titel errichtet wird, gefolgt von der Erklärung \n\ndes Schuldners, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung daraus zu unterwer-\n\nfen. \n\n36 \n\nSoweit eine unbezifferte Anrechnungsklausel für erforderlich gehalten \n\nwird, sollte diese sodann einem gesonderten Absatz vorbehalten werden, der \n\nzugleich klarstellt, dass die Anrechnung gezahlter, aber derzeit noch nicht bezif-\n\nferbarer Beträge mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu \n\nmachen ist. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nRiBGH Dr. Ahlt ist krankheitsbedingt \nverhindert zu unterschreiben. \n\nDose \n\nHahne \n\nVorinstanzen: \n\nAG Neustadt a.d.W., Entscheidung vom 30.01.2002 - 1 F 4/01 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 10.09.2002 - 5 UF 48/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__94-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-07/xii-zr-94-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 796b","ref_norm":"796b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 797","ref_norm":"797","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 796a","ref_norm":"796a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__94-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__94-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-07/xii-zr-94-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__94-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:19:44.682438+00:00"}}