{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__86-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-02-08","aktenzeichen":"XII ZR 86/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 86/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Februar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-\n\nsion gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nNaumburg vom 1. April 2003 zugelassen. \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufge-\n\nhoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 22.800 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit am 29. Dezember 2000 beantragtem und am 3. April 2001 zugestell-\n\ntem Mahnbescheid verlangte der Kläger 45.231,18 DM Mietrückstand nebst \n\nKosten und teilweise kapitalisierten Zinsen aus zwei Gewerbemietverträgen, die \n\ndie Beklagte in beiden Fällen mit ihm und einem Dritten als Vermietern ge-\n\nschlossen hatte. \n\n2 \n\nEr bezifferte den ursprünglichen Mietrückstand für die Jahre 1995 bis \n\n1998 auf insgesamt 64.050,08 DM; hiervon sei der Rückstand aus 1995 \n\n(16.167,20 DM) und ein Teilbetrag von 2.652,70 DM des Rückstandes aus \n\n1996 dadurch getilgt, dass er insoweit die Aufrechnung gegen zwei unstreitige \n\nGegenforderungen der Beklagten von zusammen 18.818,90 DM erklärt habe. \n\n3 \n\nNachdem die Beklagte Widerspruch eingelegt und eingewandt hatte, die \n\ngeltend gemachte Forderung stehe beiden Vermietern zur gesamten Hand zu \n\nund könne nicht vom Kläger allein eingeklagt werden, legte der Kläger eine von \n\nihm und dem Dritten unterzeichnete Erklärung vom 23. Mai 2002 vor, mit der \n\ndieser vorsorglich seine Ansprüche gegen die Beklagte abtrat und sich damit \n\neinverstanden erklärte, dass der Kläger die Ansprüche im eigenen Namen gel-\n\ntend mache. \n\n4 \n\nDie Beklagte berief sich im Folgenden - nunmehr in erster Linie - auf Ver-\n\njährung der bis Ende 1997 angefallenen Rückstände, weil die Erklärung vom \n\n23. Mai 2002 nicht rückwirkend zur Unterbrechung der Verjährung durch die \n\nZustellung des von einem Nichtberechtigten erwirkten Mahnbescheides geführt \n\nhabe (unter Hinweis auf BGH NJW 1972, 1580). \n\n5 \n\nGegen die Forderung aus dem Jahr 1998 (17.668,48 DM) wandte sie \n\nein, diese sei durch Aufrechnung mit den beiden unstreitigen Gegenforderun-\n\ngen von zusammen 18.818,90 DM erloschen. Diese Gegenansprüche hätten \n\nungeachtet der zuvor vom Kläger erklärten Aufrechnung mit Mietrückständen \n\naus 1995 und 1996 fortbestanden, weil der Kläger zur Aufrechnung mit diesen \n\nAnsprüchen der Vermietergemeinschaft nicht befugt gewesen sei. Hilfsweise \n\nrechne sie insoweit mit einer weiteren Gegenforderung von 17.400 DM auf. \n\n6 \n\nDas Landgericht wies die Klage sowohl mit dem Hauptantrag als auch \n\nmit dem auf Zahlung an den Kläger und den Dritten als Gesamtberechtigte ge-\n\nrichteten Hilfsantrag ab. Zur Begründung führte es aus, der Hauptantrag sei \n\nschon deshalb unbegründet, weil der Kläger auch durch die Abtretungserklä-\n\nrung nicht Inhaber der Forderung geworden sei. Eine solche Abtretung sei \n\nrechtlich nicht möglich, weil der Mietzinsanspruch mehrerer Vermieter auf eine \n\nim Rechtssinne unteilbare Leistung gerichtet sei. Zum Hilfsantrag folgte es der \n\nAuffassung der Beklagten in allen vorstehend wiedergegebenen Punkten. \n\n7 \n\nAuf die Berufung des Klägers änderte das Berufungsgericht die erstin-\n\nstanzliche Entscheidung ab und verurteilte die Beklagte auf den Hauptantrag \n\nunter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 13.904,36 € \n\n(27.194,57 DM) nebst Zinsen an den Kläger. Dabei ging es von einem restli-\n\nchen, nicht verjährten Zahlungsanspruch für die Jahre 1996 bis 1998 in Höhe \n\nvon 44.594,57 DM aus, der in Höhe von 17.400 DM durch Aufrechnung mit der \n\nweiteren Gegenforderung der Beklagten erloschen sei. Die beiden unstreitigen \n\nGegenforderungen stünden für eine weitere Aufrechnung nicht mehr zur Verfü-\n\ngung, da sie ihrerseits durch Aufrechnung des Klägers mit Forderungen aus \n\n1995 erloschen seien. Die Revision ließ es nicht zu. Dagegen richtet sich die \n\nNichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. \n\nII. \n\n8 \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft. Die erforderliche Revisi-\n\nonsbeschwer des § 26 Nr. 8 EGZPO ist erreicht, weil sich die Beschwer der \n\nBeklagten, die sie mit der Revision geltend machen will, aus der Addition der \n\nzugesprochenen Klageforderung (13.904,36 €) und ihrer nach den Entschei-\n\ndungsgründen \n\ndurch Hilfsaufrechnung \n\nerloschenen Gegenforderung \n\n(17.400 DM = 8.896,48 €) zusammensetzt (vgl. Thomas/Putzo/Reichold ZPO \n\n§ 511 Rdn. 16 m.N.). \n\n9 \n\nDie Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 2, 544 ZPO). Die Zulassung der Revision war geboten, weil das Berufungs-\n\ngericht bei seiner Entscheidung den Anspruch der Beklagten auf rechtliches \n\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat und deshalb die Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert \n\n(BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03 - BGHZ 159, 135, 139 ff = \n\nNJW 2004, 2222 = WM 2004, 1407 = MDR 2004, 1135 unter II 2 b m.w.N.). Der \n\nDurchführung des Revisionsverfahrens bedarf es jedoch zur Behebung dieses \n\nVerfahrensfehlers nicht; vielmehr kann das Revisionsgericht in Fällen der Ver-\n\nletzung des rechtlichen Gehörs nach der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen \n\nVorschrift des § 544 Abs. 7 ZPO, die durch Art. 1 des Gesetzes über die \n\nRechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhö-\n\nrungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) eingefügt worden \n\nist, in dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschluss unter \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Berufungsgericht \n\nzurückverweisen. Von dieser Möglichkeit macht der Senat hier Gebrauch. \n\n10 \n\n2. Zu Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungs-\n\ngericht das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt \n\nhat. \n\n11 \n\nDas Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) gebietet es, \n\ndass sich das Gericht mit allen wesentlichen Punkten des Vortrags einer Partei \n\nauseinandersetzt. Zwar muss nicht jede Erwägung in den Urteilsgründen aus-\n\ndrücklich erörtert werden (§ 313 Abs. 3 ZPO ). Aus dem Gesamtzusammen-\n\nhang der Gründe muss aber hervorgehen, dass das Gericht das zentrale, ent-\n\nscheidungserhebliche Vorbringen einer Partei berücksichtigt und in seine Über-\n\nlegungen mit einbezogen hat (BVerfG ZIP 1992, 1020, 1023 f.). \n\n12 \n\na) Daran fehlt es hier. Die Beklagte hatte in erster Instanz ihre Rechtsan-\n\nsicht zu einem entscheidungserheblichen Punkt dargelegt, indem sie geltend \n\nmachte, der Mahnbescheid habe die Verjährung der bis Ende 1997 entstande-\n\nnen Klageforderungen nicht unterbrochen, weil der Mahnbescheid nicht vom \n\nBerechtigten erwirkt worden sei. Die erst mit der Erklärung vom 23. Mai 2002 \n\nerteilte Ermächtigung zur Prozessführung wirke insoweit nicht auf den Zeitpunkt \n\nder Einreichung des Mahnantrages zurück. Dieser (zutreffenden) Ansicht hat \n\ndas Landgericht sich angeschlossen und seine Entscheidung, auch den Hilfsan-\n\ntrag abzuweisen, im Wesentlichen darauf gestützt. Den dagegen gerichteten \n\nAngriffen der Berufung des Klägers ist die Beklagte im zweiten Rechtszug er-\n\nneut unter (zutreffendem) Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (Urteil vom 30. Mai 1972 - I ZR 75/71 - NJW 1972, 1580) entgegen-\n\ngetreten und hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt. \n\n13 \n\nDarauf geht das Berufungsgericht in den Urteilsgründen mit keinem Wort \n\nein. Seine Ansicht, der Mahnbescheid habe die Verjährung unterbrochen, ist \n\ninsoweit nicht mit Gründen versehen. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, aus \n\nwelchen Erwägungen das Berufungsgericht der Rechtsauffassung der Berufung \n\ngefolgt ist und nicht der vom Landgericht geteilten Auffassung der Beklagten. \n\nDamit ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht \n\nberücksichtigt und in seine Überlegungen einbezogen hat. \n\n14 \n\nb) Etwas anderes könnte nur gelten, wenn das Berufungsgericht die Fra-\n\nge der Rückwirkung der Erklärung vom 23. Mai 2002 als nicht entscheidungs-\n\nerheblich erklärt hätte, etwa weil der Kläger auch schon zuvor prozessfüh-\n\nrungsbefugt gewesen sei. Das ist seinen Urteilsgründen aber nicht zu entneh-\n\nmen. \n\n15 \n\nDas Berufungsgericht führt zwar auf Seite 4 oben seiner Entscheidung \n\naus, der Kläger sei aufgrund der Abtretungserklärung aktivlegitimiert; zumindest \n\nlägen die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft vor. Abgese-\n\nhen davon, dass das Berufungsgericht auch insoweit jegliche Begründung ver-\n\nmissen lässt, warum es die Abtretung entgegen der Auffassung des Landge-\n\nrichts für wirksam hält, ist dem aber nicht zu entnehmen, das Berufungsgericht \n\nsei davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer gewillkürten Pro-\n\nzeßstandschaft oder gar die Sachbefugnis des Klägers seiner Auffassung nach \n\nnicht erst nach der Erklärung vom 23. Mai 2002, sondern auch schon bei Bean-\n\ntragung des Mahnbescheids vorgelegen hätten. \n\n16 \n\nDies ergibt sich auch nicht aus der in diesem Zusammenhang vom Beru-\n\nfungsgericht zitierten Rechtsprechung, die im übrigen eine Begründung nicht zu \n\nersetzen vermag: \n\n17 \n\naa) Dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die eigene Rechtsprechung \n\n(Urteil vom 19. Februar 2002 - 9 U 199/01 -) vermag das Revisionsgericht \n\nnichts zu entnehmen, weil dieses Urteil nicht beigefügt wurde und offenbar nicht \n\nveröffentlicht, zumindest aber in der Rechtsprechungsdatenbank JURIS nicht \n\nzu ermitteln ist. \n\n18 \n\nbb) Die weiter zitierten Entscheidungen liegen neben der Sache. Die \n\nEntscheidung des OLG Düsseldorf (Grundeigentum 2003, 183) befasst sich \n\ndamit, ob die Gesamtheit der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts deren Ansprüche im eigenen Namen geltend machen kann. Die Ent-\n\nscheidungen des LG Darmstadt (Urteil vom 29. März 1990 - 6 S 235/89 - \n\nJURIS) und des LG Bremen (Urteil vom 2. September 1993 - 6 S 114/93 - \n\nJURIS) befassen sich mit der gewillkürten Prozeßstandschaft eines Hausver-\n\nwalters. \n\n19 \n\nHier liegen weder Anhaltspunkte, geschweige denn Feststellungen dazu \n\nvor, dass der Kläger Verwalter der Vermietergemeinschaft gewesen sei oder \n\nderen Mitglieder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet hätten, abge-\n\nsehen davon, dass auch im letzteren Fall nach der Entscheidung des OLG \n\nDüsseldorf keine Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Gesellschafters \n\nbestanden hätte. \n\n20 \n\nAber selbst dann, wenn das Berufungsgericht diesen Entscheidungen \n\nrechtsirrig entnommen hätte, der Kläger sei von Anfang an prozessführungsbe-\n\nfugt gewesen, hätte dies eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen \n\nder erstinstanzlichen Entscheidung zur Frage der Unterbrechung der Verjäh-\n\nrung durch den Mahnbescheid und insbesondere mit der von der Beklagten \n\nangeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht erübrigen können. \n\nDenn die Klage eines Nichtberechtigten, der die Forderung erst später erwirbt \n\noder bei dem die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft vorlie-\n\ngen, unterbricht die Verjährung erst mit dem Wirksamwerden des Erwerbs bzw. \n\nerst dann, wenn er zum Ausdruck bringt, dass er ein fremdes Recht im eigenen \n\nNamen kraft einer ihm erteilten Ermächtigung geltend macht (BGH, Urteil vom \n\n30. Mai 1972 aaO; BGHZ 78, 1, 6). Daran fehlte es hier bis zur Vorlage der Er-\n\nklärung vom 23. Mai 2002. \n\n21 \n\nDem Berufungsgericht kann nicht unterstellt werden, dies alles verkannt \n\nund die zentrale Frage der Rückwirkung deshalb für nicht entscheidungserheb-\n\nlich angesehen zu haben. \n\n22 \n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Be-\n\nklagte gegenüber dem Rückstand aus 1998 in erster Linie mit ihren beiden un-\n\nstreitigen Gegenforderungen aufgerechnet hatte. Das Berufungsgericht hätte \n\ndaher die (nur gegen diesen Teil der Forderung) erklärte Hilfsaufrechnung mit \n\ndem weiteren Gegenanspruch von 17.400 DM nicht durchgreifen lassen dürfen, \n\nohne zuvor zu prüfen, ob der restliche Mietzinsanspruch aus 1998 bereits - wie \n\nauch vom Landgericht angenommen - durch die von der Beklagten zunächst \n\nerklärte Aufrechnung erloschen war. Auch insoweit ist das Urteil nicht mit Grün-\n\nden versehen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nRiBGH Dr. Vézina ist urlaubs- \nbedingt verhindert zu unter- \nschreiben. \n\nHahne \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dessau, Entscheidung vom 11.10.2002 - 6 O 52/02 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 01.04.2003 - 9 U 205/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__86-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-08/xii-zr-86-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__86-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__86-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-08/xii-zr-86-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2003/XII_ZR__86-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:19:31.190608+00:00"}}